Wertgegenstände im Krankenhaus - Regeln?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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stefri
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Wertgegenstände im Krankenhaus - Regeln?

Beitrag von stefri » 11.03.2005, 11:27

Liebe Leser,

wir möchten eine Arbeitsrichtlinie zum Umgang mit Wertgegenständen im Krankenhaus erstellen und suchen dazu rechtliche Grundlagen und Informationsmaterial.
Hat schon ein Krankenhaus eine Richtlinie und kann sie uns zur Verfügung stellen ?

Vielen Dank,

Stefan

Berti
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Wertgegenstände - Aufbewahrung - Haftung

Beitrag von Berti » 11.03.2005, 17:12

Hallo Stefan,
zunächst mache ich auf den Artikel zu den Wertgegenständen im Krankenhaus in dieser Homepage aufmerksam. Siehe unter        
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... sachen.htm    
M.E. bedarf es keiner großartigen Arbeitsrichtlinien. Man muss nur bei der Krankenhausaufnahme (durch Bedingungen) sicher stellen, dass der Patient auf Aufbewahrungsmöglichkeiten hingewiesen wird. Nimmt er diese nicht in Anspruch, tritt auf jeden Fall ein Haftungsausschluss ein.
In dieser Art sind in vielen Krankenhausaufnahmebedingungen Klauseln zu finden.
Gruß Berti

Zum Haftungsrecht Näheres in Schell, W. "Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung".
http://www.pflegerechtportal.de

Gast

Wertgegenstände zu Hause lassen!

Beitrag von Gast » 11.03.2005, 20:45

Eine Krankenhausaufnahmebedingung, die so oder so ähnlich, oft benutzt wird:

Wertgegenstände
sollten Sie während ihres Krankenhausaufenthaltes grundsätzlich zu Hause lassen oder bei Ihrer Bank deponieren. Sofern es Ihnen unverzichtbar erscheint, Wertgegenstände mit ins Krankenhaus zu nehmen, können Sie diese in unserer Verwaltung sicher deponieren.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Haftung für nicht hinterlegte Wertgegenstände übernehmen. Dies gilt auch für auf unserem Gelände abgestellte Fahrzeuge.

Gast

Wertgegenstände im Krankenhaus - Regeln?

Beitrag von Gast » 13.03.2005, 14:19

... wir möchten eine Arbeitsrichtlinie zum Umgang mit Wertgegenständen im Krankenhaus erstellen und suchen dazu rechtliche Grundlagen und Informationsmaterial. ....
Guten Tag Stefan,
zum Umgang mit Wertgegenständen im Krankenhaus muss man meiner Meinung nach keine große Arbeitsrichtlinie erstellen. Die Grundsätze des diesbezüglichen Miteinanders ergeben sich aus dem bürgerlichen Recht. Man kann schlicht Regeln vereinbaren - wie schon in den Vortexten angesprochen.
Man kann mit jedem aufzunehmenden Patienten vereinbaren, dass er für seine mitgebrachten Sachen selbst haftet. Wenn er - wider jede Vernunft - Wertsachen mitbringt, kann man Gelegenheit geben, diese im Krankenhaus in Verwahrung zu geben. Pasta! Damit wäre eigentlich alles geregelt. Oder?
Mit herzlichen Grüßen
Silvia Moldenhauer

Berti
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Wertgegenstände im Krankenhaus - Regeln?

Beitrag von Berti » 13.03.2005, 16:09

Hallo Stefan,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft bietet eine kleine Broschüre an, in der Muster-Aufnahmebedingungen beschrieben sind.
Siehe
http://www.dkvg.de/brosch_muster_index.htm unter
Gruß Berti

Gast

Arzt haftet nicht für Garderobe

Beitrag von Gast » 21.06.2005, 09:03

Patienten können Praxischefs nicht für entwendete Wertgegenstände verantwortlich machen
Arzt haftet nicht für Garderobe
Kommen einem Patienten Kleidungsstücke oder Wertgegenstände in der Arztpraxis abhanden, kann er dafür nicht den Praxis-Chef verantwortlich machen.

16.12.03 - Im Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist kein so genannter Aufbewahrungsvertrag enthalten. Niedergelassene verpflichten sich also nicht dazu, in ihrer Praxis für die sichere Aufbewahrung der Kleidungsstücke der Patienten Sorge zu tragen. Eine Haftung kommt einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zufolge nur dann in Betracht, wenn ein Patient um einen sicheren Aufbewahrungsort für die teure Jacke oder andere Wertgegenstände gebeten hat und daraufhin von der Helferin oder dem Arzt ausdrücklich aufgefordert worden ist, das Stück an einem bestimmten Platz zu deponieren.

Ist das nicht der Fall, müssen Patienten auf teure Kleidung selbst aufpassen – auch ohne dass mit einem entsprechenden Schild in der Praxis auf diesen Umstand hingewiesen werden müsste. Der gut sichtbare Hinweis, dass für die Garderobe der Patienten keine Haftung übernommen wird, kann dennoch hilfreich sein, um auf Seiten der Patienten diesbezüglich Klarheit zu schaffen.

Patientin macht Arzt für den Verlust eines teuren Pelzcapes verantwortlich

Denn Praxisbesucher neigen dazu, den Praxischef verantwortlich zu machen, wenn ihnen Wertsachen während der Sprechstunde abhanden kommen. Dies lässt sich auch am Fall einer Patientin ablesen, der während eines Praxisaufenthalts ein Pelzcape im Wert von 6000 Euro gestohlen wurde. Als sie auf den Arzt im Flur wartete, hatte sie das edle Stück neben sich auf einen Stuhl gelegt. Da es ständig runterrutschte, wies eine Arzthelferin unaufgefordert auf einen Garderobenständer im Rezeptionsbereich hin, an dem die Klägerin das Cape denn auch aufhängte. Als die Patientin aufgerufen wurde, ging sie erst in das Sprechzimmer und dann zu einer Ultraschalluntersuchung. Bei ihrer Rückkehr zum Garderobenständer war der teure Pelz weg.

Die Frau verklagte den Arzt auf Schadenersatz. Der Praxischef habe dafür zu sorgen, dass keine Kleidungsstücke in seinen Behandlungsräumen gestohlen werden, begründete die Bestohlene ihre Forderung. Außerdem habe die Helferin durch ihr Verhalten signalisiert, auf das Cape aufpassen zu wollen.

Oberlandesgericht urteilt zu Gunsten des Praxischefs

Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln anders. Der Klägerin hätte selbst auffallen müssen, dass der Rezeptionsbereich völlig ungesichert und frei zugänglich war, urteilte das Gericht (Az.: 5 U 63/97). Auch habe die Helferin nie zu verstehen gegeben, dass sie gesondert auf das Stück aufpassen wolle, zumal sie sichtbar mit ihrer Arbeit beschäftigt gewesen sei. Zu Lasten der Klägerin berücksichtigten die Richter außerdem, dass sie ihr Cape mit in die Sprechstunde hätte nehmen können. Während der Ultraschalluntersuchung hätte sie das teure Stück problemlos auf einen Klappstuhl hinter dem Paravent legen oder daneben am Wandhaken aufhängen können.

Quelle: Ärztliche Praxis vom 19.12.2003 (Der Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)

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