"Sterben im Heim - Ethik contra Strafrecht"
Dienst am Nächsten in rechtlicher Grauzone
Von Friedhelm Ruf
"Sterben im Heim - Ethik contra Strafrecht" war der Titel einer Fachtagung, zu der der "Arbeitskreis der Heimleitungen der Altenpflegeheime" in den Kreissitzungssaal nach Grevenbroich gebeten hatte. Die Adressaten waren Pflegende, die mehr erfahren wollten über Handeln bei Patientenverfügung, über Notfälle in der Pflege oder über Verantwortlichkeiten bei pflichtwidrigem Handeln.
Der Leiter des Arbeitskreises der Heimleitungen, Hans-Josef Engels und Marcus Mertens von der Heimaufsicht des Rhein-Kreises Neuss hatten zur Fachtagung Experten eingeladen, die in das Thema einführten und sich anschließend in einer Podiumsdiskussion den Fragen der Heim-Mitarbeiter stellten. "Sterben ist in unserer Gesellschaft ein Tabuthema, über das öffentlich nicht gerne gesprochen wird", sagte Kreis-Sozialdezernent Stefan Stelten zu Beginn der Veranstaltung.
Pflegekräfte seien jedoch sehr oft mit dieser Thematik konfrontiert. "Und das Sterben einer Heimbewohnerin oder eines Heimbewohners zeigt sehr deutlich, wie schnell Pflegekräfte mit den gesetzlichen Vorschriften in Konflikt geraten können." Darum ging es in den Referaten der Experten. Richter Bernd Orlob aus Neuss beschäftigte sich mit der Bedeutung von Patiententestament und -verfügung. Um typische Symptome und Beispiele ging es der Ärztin Dr. Hannelore Heldmann aus Düsseldorf, als sie über Notfälle in der Pflege referierte.
Der Neusser Buchautor Werner Schell, Lehrbeauftragter an der Katholischen Fachhochschule Köln, schilderte arbeits-, zivil- und strafrechtliche Folgen bei pflichtwidrigem Verhalten von Pflegekräften. Der Leiter des Gesundheitsamtes, Dr. Michael Dörr, stellte die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreisgesundheitsamtes vor. So waren die Pflegenden aus Altenheimen im Rhein-Kreis Neuss bestens vorbereitet, als der stellvertretende Redaktionsleiter der NGZ, Frank Kirschstein, eine Podiumsdiskussion mit den Experten eröffnete.
Zum Einstieg nannte Kirschstein das Beispiel eines alten Menschen, schwer krank im Altenheim, der sich - ebenso wie seine Angehörigen - aufs Sterben vorbereitet hat - ein Abschied in Würde: "Dann aber kommt alles anders: Im entscheidenden Augenblick ist der betreuende Hausarzt nicht zur Stelle, das Pflegepersonal muss reagieren. Und das heißt zunächst Reanimation: Raus aus dem Bett mit dem Sterbenden, Wiederbelebungsversuche auf dem Fußboden, Notarzt, Rettungswagen - und dann der Tod verkabelt auf der Intensivstation. Muss das sein?"
So ganz genau wollte sich am Anfang der Diskussion im Podium niemand festlegen. Richter Orlob verwies auf das Patiententestament und Werner Schell sagte: "Sterben gehört zum Leben, man muss es auch zulassen." Doch wenn Pflegepersonal genau dies tut, bewegt es sich in einer rechtlichen Grauzone. "Die Federführung liegt beim Arzt", sagte Schell. "Er muss die Entscheidung treffen, er muss mit dem Pflegepersonal kooperieren und das Personal instruieren." Die Wirklichkeit aber sieht oft anders aus. "Hausärzte sind nicht so engagiert. Es ist schade, dass es so ist", sagte Hannelore Heldmann.
Jedoch sei dies schwierig zu beurteilen. "Es gibt eine Grauzone", sagte Michael Dörr. Die rechtlichen Rahmenbedingungen seien nicht optimal. Das bestätigte auch Orlob. Seit vielen Jahren werde über das Thema diskutiert und finanzielle Dinge von den Justizministern auch festgelegt. "Ich rechne aber nicht damit, dass etwas geregelt wird, weil dann sachlich gearbeitet werden müsste." Gegen eine Hin- und Herverweisung von Zuständigkeiten wandte sich Werner Schell und forderte: "Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung gehören in einen Topf". "Es kann letztlich keine Rechtssicherheit geben. Man muss lernen, eventuelle Anzeigen auszuhalten.
Man kann aber nicht alles und jedes reglementieren", sagte Richter Orlob. Eine Patientenverfügung sei eine Handlungsanweisung für den Arzt, nicht für das Pflegepersonal. Es dürfe nicht entscheiden, ob ein Arzt nicht gerufen werde, weil in einer Patientenverfügung stehe, der Betreffende wolle keine Reanimation. Genau das nahm eine Pflegedienstleiterin zum Anlass, deutlich zu machen, dass sie und ihre Kollegen generell reanimieren, wenn kein Arzt da sei, auch wenn die Patientenverfügung anders laute. Dies geschehe im Interesse der Mitarbeiter.
Generell allerdings könne das nicht gelten, so Orlob. Zwar sei ein Patiententestament nicht bindend für Pflegekräfte, aber wenn es bei einem zu erwartenden Krankheitsverlauf eine ärztliche Entscheidung im Vorfeld gegeben habe, eine Patientenverfügung sei zu beachten, dann müsse sich auch das Pflegepersonal daran halten. "Wenn die Dinge vorher geklärt sind, haben Sie ein rechtliches Problem, wenn Sie sich darüber hinwegsetzen", sagte der Richter zur Pflegedienstleiterin.
Dennoch bleibe eine rechtlich Grauzone, die Fingerspitzengefühl des Heimpersonals fordere. Eine Handlungsanweisung kam aus dem Saal: "Wir dürfen nicht den Herrgott spielen, aber wir sollten dem normalen Leben seinen Lauf lassen".
Quelle: Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 23.7.2003
http://www.ngz-online.de/ngz/news/kreis ... 3/alt.html
Sterben im Heim - Ethik contra Strafrecht
Moderator: WernerSchell