Vergütungsanspruch einer Berufsbetreuerin bei Unterbringung des Betreuten in einer ambulant betreuten Wohnform ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Vergütungsanspruch einer Berufsbetreuerin bei Unterbringung des Betreuten in einer ambulant betreuten Wohnform ...

Beitrag von WernerSchell » 20.09.2020, 05:58

Das Landgericht Heilbronn hat sich mit Beschluss vom 15.04.2020 - Ri 1 T 36/20 - zum Vergütungsanspruch einer Berufsbetreuerin bei Unterbringung des Betreuten in einer ambulant betreuten Wohnform, die einer stationären Einrichtung gleichgestellt ist, geäußert.


Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15.04.2020 - Ri 1 T 36/20 - lautet:

Tenor

Die Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vaihingen an der Enz vom 20.12.2019, Az. A XVII 257/18, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassene und damit zulässige Beschwerde der Betreuerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Zu Recht hat das Amtsgericht der Berufsbetreuerin die beantragte Vergütung nach der Fallpauschale in der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG, Vergütungstabelle C, Nr. C5.2.1 (andere Wohnform, mittellos), nicht zuerkannt. Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einer ambulant betreuten Wohnform, die einer stationären Einrichtung gleichgestellt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 VBVG).

3 Ambulant betreute Wohnformen sind entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

4 Mit der Erweiterung auf gleichgestellte Wohnformen sollen bestimmte ambulant betreute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus strukturellen Gründen der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stationären Einrichtungen gleicht. Die Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen, ist daran auszurichten, ob die angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie - wie in einer stationären Einrichtung - des Trägers begründen. Dies setzt voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen zu treffen sind, von welchen Anbietern die externen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet ist, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt (BT-Drs. 19/8694 S. 28 ff.).

5 Eine solche Organisationsstruktur ist vorliegend gegeben. Die Betroffene ist geistig behindert und leidet unter verschiedenen körperlichen Erkrankungen. Nach den Berichten der Betreuerin lebt sie in einer von der … betreuten Wohngemeinschaft (ambulantes Wohnen/flexible Hilfen). Den Alltag bewältige sie mit Unterstützung der Mitarbeiter der Lebenshilfe, die sie insbesondere zu den zahlreichen Arztbesuchen begleiten und sie selbst bei der Führung ihres Girokontos betreuen. Nach dem vorgelegten Wohn- und Betreuungsvertrag ist neben der Miete und den Nebenkosten eine Vergütungspauschale für die Betreuung der Betroffenen zu entrichten, die sich nach der Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe und den Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger richten - die Betroffene lebt im Wesentlichen von Sozialleistungen. Ändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf, ist die Einrichtung berechtigt und verpflichtet, den Vertrag in Bezug auf die Leistungen und Entgelte im Rahmen ihres Leistungskonzepts durch einseitige schriftliche Erklärungen anzupassen. Eine Vertreterin der Einrichtung hat erstinstanzlich angegeben, dass eine ständige Erreichbarkeit von Mitarbeitern der Lebenshilfe gegeben sei. Die Betreuung der Bewohner erfolge durch die Mitarbeiter der Lebenshilfe. Auch die Organisation und Auswahl externen Anbieter von Betreuungsleistungen, z. Bsp. externe Alltagsbegleiter, laufe über die Lebenshilfe. Die Lebenshilfe gehe auf den individuellen Betreuungsbedarf eines Bewohners ein und leiste oder organisiere in Abstimmung mit dem Betreuer die individuellen Betreuungsleistungen. Damit wird von der Einrichtung eine umfassende Hilfeleistung im Sinne einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung gewährleistet. Die Einrichtung prüft selbst den Versorgungsbedarf und kann nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag ihre Leistungen, soweit notwendig, anpassen. Eine freie Wählbarkeit externer Betreuungsleistungen besteht nicht. Dass neben den Hilfeleistungen des Trägers der Einrichtung zur Versorgung der ambulant betreuten Wohnform noch Leistungen anderer Anbieter, etwa Reinigungsarbeiten und eine Pflegeperson zur Alltagsbegleitung, in notwendiger Absprache mit der Einrichtung hinzugenommen werden, ändert die Organisationsstruktur daher nicht.

6 Die Ausführungen der Beschwerde, dass die Versorgung der Betroffenen nicht der einer vollumfänglichen Heimversorgung entspricht, berücksichtigt nicht, dass es hier gerade um eine andere Wohn- und Lebensform geht, bei der eine möglichst selbstbestimmte und selbstversorgende Lebensführung mit einer umfassenden Hilfestellung und Beaufsichtigung verknüpft wird. Eine Hilfestellung, durch die ein Betreuer in seiner Tätigkeit so entlastet wird, dass der Aufwand dem für Betreute in stationären Einrichtungen vergleichbar ist.

II.

7 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=31642
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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