Gesetzeswidrige Quarantänemaßnahmen in Pflegeheimen

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Gesetzeswidrige Quarantänemaßnahmen in Pflegeheimen

Beitrag von WernerSchell » 19.08.2020, 06:09

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Gesetzeswidrige Quarantänemaßnahmen in Pflegeheimen

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Bonn. „Viele Quarantänemaßnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen müssen als Straftat bewertet werden – ebenso deren Androhung“, stellt der Vorsitzende des BIVA-Pflegeschutzbundes Dr. Manfred Stegger fest. „Es handelt sich dabei um eine freiheitsentziehende Maßnahme oder Nötigung.“ Wenn keine gesetzlichen Ermächtigungen oder rechtlich verbindliche Verordnungen bestehen, dürfen nur die zuständigen Gesundheitsämter eine Quarantäne anordnen – und dies auch nur bei konkretem Verdacht auf eine Infektion. Auch mit der Berufung auf ihr Hausrecht können Einrichtungen eigene Quarantänemaßnahmen nicht begründen.

Immer wieder erfährt der BIVA-Pflegeschutzbund von Fällen, in denen für Bewohnerinnen und Bewohner bei der Rückkehr in die Einrichtung etwa nach einem Besuch bei der Familie oder einem Spaziergang eine Quarantäne angeordnet wird – oder ihnen vorab damit gedroht wird. „Dieses Vorgehen halten wir eindeutig für gesetzeswidrig“, sagt Stegger.

In den Fällen, die dem BIVA-Pflegeschutzbund bekannt sind, fehlt es den Einrichtungen an einer ‚Ermächtigungsgrundlage‘, um eine Quarantäne anzuordnen. Die Einrichtungen berufen sich lediglich auf die pauschalen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes für Alten- und Pflegeeinrichtungen. Sie übersehen dabei, dass sie für die Verhängung von Quarantänemaßnahmen durch das Landesgesetz ermächtigt werden müssen. Das ist zurzeit in keinem Bundesland der Fall.

Die Landesbestimmungen können sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Demnach können Quarantänemaßnahmen nur im Falle eines Ansteckungsverdachtes angeordnet werden. Ein solcher Verdacht liegt aber nur vor, wenn man mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen ist. Allein die Tatsache, dass man sich außerhalb der Einrichtung bewegt hat, begründet den Verdacht nicht. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, in die das jeweilige Gesundheitsamt einbezogen werden muss. Die Anordnung einer Quarantäne kann dann letztendlich nur durch das Gesundheitsamt selbst erfolgen.

Mehr Informationen zur Rechtslage finden Sie auf der Website des BIVA-Pflegeschutzbundes, insbesondere unter https://www.biva.de/corona-darf-die-ein ... erhaengen/.


Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
Ansprechpartner: Annette Stegger; Maria Sievers; Dr. David Kröll


Quelle: Pressemitteilung vom 14.08.2020
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