Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: BMJV hat Gesetzentwurf vorgelegt

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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: BMJV hat Gesetzentwurf vorgelegt

Beitrag von WernerSchell » 07.08.2020, 06:04

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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: BMJV legt Gesetzentwurf vor
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute seinen Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht.


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Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

"Wir wollen die Stellung der Kinder verbessern und ihr Recht auf Pflege und Erziehung ins Zentrum des Vormundschaftsrechtes stellen. Auch die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.
Im Betreuungsrecht wollen wir mehr Selbstbestimmung und eine hohe Qualität der rechtlichen Betreuung für die betreuten Menschen gewährleisten. Das Betreuungsrecht wird daher entsprechend den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt am Selbstbestimmungsrecht der Betreuten ausgerichtet. Darüber hinaus wird ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt."


Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das aus dem Jahre 1896 stammende Vormundschaftsrecht an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Die Reformvorschläge sind in fachspezifischen Arbeitsgruppen intensiv vorbereitet worden. Das vom BMJV vorgelegte Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor.

Das Gesetzespaket umfasst u. a. folgende Vorschläge:

- Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst.
- Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden.
- Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.
- Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.
- Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, das Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
- Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
- Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
- Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
- Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
- Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
- Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
- Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
- Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Der Referentenentwurf wurde heute zur Stellungnahme an Länder und Verbände verschickt. Den Entwurf können Sie hier abrufen. > https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzge ... nn=6705022

Quelle: PRESSEMITTEILUNG | 23. JUNI 2020
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemi ... chaft.html
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Reform des Betreuungsrechts - Das Ringen um mehr Selbstbestimmung

Beitrag von WernerSchell » 18.08.2020, 07:24

Deutschlandfunk Kultur

Reform des Betreuungsrechts - Das Ringen um mehr Selbstbestimmung
Von Dorothea Brummerloh
1,3 Millionen Menschen haben einen Betreuer. Als gesetzliche Vertreter nehmen sie die Interessen des Betreuten wahr und organisieren die dringend notwendige Unterstützung. Greifen sie dabei zu sehr in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ein?
... (weiter lesen unter) ... > https://www.deutschlandfunkkultur.de/re ... _id=482488
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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Beitrag von WernerSchell » 23.09.2020, 16:48

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf


Das Bundeskabinett hat heute, 23.09.2020, den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:
"Stärkung der Personensorge und selbstbestimmtes Handeln – das sind die Leitlinien der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.

Wir stärken die Stellung der Kinder dadurch, dass die Erziehungsverantwortung des Vormunds und die Pflichten zur Personensorge hervorgehoben werden. Auch die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, werden gestärkt.

Im Betreuungsrecht gewährleisten wir ein hohes Maß an Selbstbestimmung und eine bestmögliche Qualität der rechtlichen Betreuung. Wir stellen klar, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes und selbstbestimmtes Handeln darstellt. Eine Vertretung des Betreuten soll nur stattfinden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Wir stellen die Wünsche der Betreuten in das Zentrum des Betreuungsrechts. Um eine hohe Betreuungsqualität sicherzustellen, müssen sich berufliche Betreuerinnen und Betreuer künftig registrieren lassen und ihre persönliche und fachliche Eignung nachweisen.

Darüber hinaus wird ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht wahrnehmen kann. Damit bauen wir bürokratische Hürden ab."
Das vom BMJV vorgelegte Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor.

Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Vorschläge:
• Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
• Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden.
• Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.
• Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.
• Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
• Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
• Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
• Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
• Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
• Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
• Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
• Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
• Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
Der Regierungsentwurf wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

Quelle: Pressemitteilung vom 23.09.2020
Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz
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10117 Berlin E-Mail: internet@bmjv.bund.de
Tel.: +49 (0) 30 18 580 - 0
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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Beitrag von WernerSchell » 26.11.2020, 17:06

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt (19/24445
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/244/1924445.pdf ). Wie es darin heißt, ist im Wesentlichen unter anderem eine neue Struktur vorgesehen. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen. Die Rechte der Pflegeperson sollen gestärkt werden. Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts sei auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die sie im Wege der Unterstützung zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.
Wie es in dem Entwurf heißt, stammt das Vormundschaftsrecht in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen sei es unübersichtlich geworden und bilde die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Zum Betreuungsrecht heißt es, die Ergebnisse zweier im Auftrag des Bundesjustizministeriums durchgeführten Forschungsvorhaben hätten gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gebe, die auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machten.

Quelle: Mitteilung vom 26.11.2020
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
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E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de
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Vormundschafts- und Betreuungsrecht - Reform

Beitrag von WernerSchell » 06.03.2021, 07:45

Zum Thema "Vormundschafts- und Betreuungsrecht" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt, u.a.: > viewtopic.php?f=2&t=23712
Die Informationen zu diesem Thema werden - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! - Siehe > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=3&t=69



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