Heimliche Videoaufnahmen in Pflegeheim können zulässig sein ...

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Heimliche Videoaufnahmen in Pflegeheim können zulässig sein ...

Beitrag von WernerSchell » 06.01.2020, 07:22

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Oberlandesgericht Dresden

Streit um heimliche Videoaufnahmen in Pflegeheim

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Leitsatz:
1. Voraussetzung für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme ist die Erkennbarkeit der Person.
2. Ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
3. Die verdeckte Gabe von Medikamenten in einem Pflegeheim ist ein erheblicher Missstand, an dessen Aufdeckung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht; sie kann im Rahmen dieser Abwägung die Verbreitung einer heimlichen Tonaufnahme rechtfertigen.


Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden entschieden, dass die von den Beklagten heimlich hergestellten und später verbreiteten Videoaufnahmen beider Verfügungsklägerinnen, die im Rahmen der Sendereihe »Team Wallraff« bei einem Privatsender ausgestrahlt wurden (vgl. Medieninformation Nr. 26/2019 vom 5. September 2019 https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2377.htm), teilweise zulässig sind. Das Ausgangsurteil des Landgerichts Leipzig in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde teilweise abgeändert und im Übrigen bestätigt.

Zwar spreche bei heimlichen Bild- und Tonaufnahmen eine Vermutung für deren Unzulässigkeit. Nach Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2), die bei der verdeckten Verabreichung von Medikamenten in verpixelter Form und mit verfremdeter Stimme zu sehen ist, sei im konkreten Fall aber das Interesse der Verfügungskläger, auf diesen offensichtlichen Missstand hinzuweisen, höher zu gewichten, zumal die Verfügungsklägerin als Mitarbeiterin nicht vergleichbar schutzbedürftig sei wie ein Bewohner der Einrichtung und zudem nicht erkennbar dargestellt werde.
Demgegenüber müsse es sich die Verfügungsklägerin zu 1) nicht gefallen lassen, in einer Szene als teilnahmslos gegenüber der Verunreinigung eines Aufenthaltsraums durch einen Bewohner des Heims dargestellt zu werden, obwohl sie unstreitig in der dargestellten Situation nicht anwesend gewesen sei. Dass sie trotz Verfremdung ihrer Gestalt und Stimme in ihrem Bekanntenkreis tatsächlich erkannt worden sei, habe sie hinreichend glaubhaft gemacht.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben.


Urteil des OLG Dresden vom 24.09.2019, Az. 4 U 1401/19

Quelle: Medieninformation Nr. 33/2019 vom 24.09.2019
> https://www.justiz.sachsen.de/olg/conte ... rticle2415
> https://www.reguvis.de/betreuung/aktuel ... 33501.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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