Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Würdig leben - würdig sterben - was heißt das - Buchtipp

Beitrag von WernerSchell » 21.05.2020, 11:04

Buchtipp!

Anne und Nikolaus Schneider

Vom Leben und Sterben
Ein Ehepaar diskutiert über Sterbehilfe, Tod und Ewigkeit
Im Gespräch mit Wolfgang Thielmann

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1. Auflage 2019
153 Seiten,
Format 215x 135x 19 mm
Gewicht 320g
Titelnummer 156533
ISBN 9783761565339
14,99 € Inkl. 7% Steuern


Würdig leben - würdig sterben - was heißt das?

Darf ein Mensch, wenn er sterbenskrank ist, seinem Leben selber ein Ende setzen oder nicht? Sollte Sterbehilfe von der Politik gesetzlich erlaubt werden oder wird damit eine sowohl politisch als auch theologisch problematische Richtung eingeschlagen?
Zu einem Konflikt, der aktuell auch in unserer Gesellschaft ausgetragen wird, interviewt Wolfgang Thielmann das Ehepaar Anne und Nikolaus Schneider. Theologisch fundiert diskutieren sie darüber, wohin die Auseinandersetzung um die Sterbehilfe bislang geführt hat und ob und wie sich ihre persönliche Position im Zuge ihrer eigenen Konfrontation mit dem Sterben verändert hat. Außerdem spüren sie der Frage nach, welche Antwort Christen und Kirchen der Gesellschaft anbieten können.


Die Autoren:
- Nikolaus Schneider, geb. 1947, Theologe, seit 2003 Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland und Mitglied im Rat der EKD. Im Oktober 2009 wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden des Rates der EKD gewählt. Nach dem Rücktritt Margot Käßmanns im Februar 2010 übernahm er kommissarisch die Amtsgeschäfte als EKD-Ratsvorsitzender. Im November 2010 wurde er mit überwältigender Mehrheit dann in das Spitzenamt des deutschen Protestantismus gewählt. Nikolaus Schneider ist verheiratet und Vater von drei Töchtern. Seine jüngste Tochter Meike starb 2005 an Leukämie. Seit seinem Ruhestand sind seine Frau Anne Schneider und er auch gemeinsam als Referenten unterwegs.
- Anne Schneider ist Theologin und war Realschullehrerin für Mathematik und Evangelische Religion. Sie ist verheiratet und Mutter von drei Töchtern. Ihre jüngste Tochter Meike starb 2005 an Leukämie. Seit dem Ruhestand ihres Ehemanns Nikolaus Schneider sind beide auch gemeinsam als Referenten unterwegs.


Quelle und weitere Informationen > https://neukirchener-verlage.de/vom-leb ... erben.html
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FDP wirft Regierung Tatenlosigkeit bei Sterbehilfe vor

Beitrag von WernerSchell » 03.06.2020, 06:34

Deutsches Ärzteblatt vom 02.06.2020:

FDP wirft Regierung Tatenlosigkeit bei Sterbehilfe vor
Berlin – Die FDP hat der Bundesregierung vorgeworfen, das Sterbehilfeurteil des Bundes­verfassungsgerichts vom Februar nicht umsetzen zu wollen. „Sie hat sich offensichtlich endgültig festgelegt, Schwerstkranken ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Le­bensende nicht zu gewähren“, erklärte die FDP-Gesundheits- und Rechtsexpertin Katrin Helling-Plahr heute in Berlin.
... (weiter lesen unter) ... > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/33 ... 75-1fdd0vq
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Wissenschaftler plädieren für ärztlich assistierten Suizid

Beitrag von WernerSchell » 22.06.2020, 17:27

Deutsches Ärzteblatt vom 22.06.2020:
Wissenschaftler plädieren für ärztlich assistierten Suizid
München – Mediziner und Juristen haben heute in München einen ausformulierten, ver­fassungskonformen Gesetzesvorschlag zur Neuregelung des assistierten Suizids vorge­legt. Explizit Ärzte, ­ aber auch Angehörige ­ sollen danach unter bestimmten Voraus­setzun­gen Sterbewilligen Assistenz beim Suizid leisten dürfen.
Kein Arzt soll jedoch zu einer Suizidhilfe verpflichtet werden können. Eine Rechtsverord­nung soll die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte festle­gen, wobei dem Entwurf zufolge mindestens einer der beiden Ärzte über psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Fachkenntnisse verfügen muss.
Ziel des Gesetzentwurfs mit dem Titel „Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben“ sei es, den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Freiraum für selbstbe­stimm­tes Sterben abzusichern und zugleich den Lebensschutz zu stärken, betonten die Pallia­tivmediziner Gian Domenico Borasio und Ralf Jox von der Universität Lausanne, der Tü­bin­ger Medizinethiker Urban Wiesing sowie der aus Mannheim zugeschaltete Jurist Jo­chen Taupitz heute vor der Presse.
... (weiter lesen unter) ... > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/33 ... 75-1ff1hsk


+++
Deutsches Ärzteblatt vom 24.06.2020:
„ÄrzteTag“-Podcast - Neue Regeln für die ärztliche Sterbehilfe?
„Das Urteil des BVerfG zur Sterbehilfe ist eine deutliche Kritik an der Politik der Ärztekammern in den letzten Jahrzehnten“, meint Prof. Urban Wiesing. In dieser Episode erklärt der Tübinger Medizinethiker, warum ausgerechnet die Kammern in diesem Punkt gegen die verfassungsgemäße Berufsfreiheit der Ärzte verstoßen und inwieweit der Staat präventiv in die Hilfe zum Suizid eingreifen darf. Und er sagt, welches Gesetz zur Sterbehilfe ihm und seinen Kollegen vorschwebt.
Von Denis Nößler
Ende Februar hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gekippt: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will jetzt regulatorisch nachbessern. Der Tübinger Medizinethiker und -historiker Prof. Urban Wiesing ist sich sicher: Der Staat darf den Schutz vor voreiligen, unvernünftigen und unüberlegten Suizid-Entscheidungen ausüben, aber der Staat hat kein Recht, die Suizidentscheidung seiner Bürger generell abzulehnen.

...
Was sein Gesetz besser macht als der bisherige Paragraf 217 StGB, warum die Ärztekammern beim Thema Sterbehilfe keine gute Figur machen und wieso es eine Art Konsil für jeden einzelnen Fall geben sollte, hören Sie im Podcast. Und Wiesing erläutert darin auch, warum die Kirchen noch nicht in einer pluralistischen Gesellschaft angekommen sind. (Dauer: 13:57 Minuten)
... (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... 9BF85C72C6


>>> zum Podcast >>> https://aerztetag.aerztezeitung.de/131- ... of-wiesing
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 muss Beachtung finden

Beitrag von WernerSchell » 25.06.2020, 07:14

Am 25.06.2020 in den sozialen Medien gepostet:

Neue Regeln für die ärztliche Sterbehilfe? > Podcast vom 24.06.2020 > https://aerztetag.aerztezeitung.de/131- ... of-wiesing
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 muss Beachtung finden > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... b9#p112486. Es geht um die Gewährleistung des Selbstbestimmungsrecht der Patienten!
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Bundesverfassungsgericht bekräftigt Sterbehilfe-Urteil

Beitrag von WernerSchell » 30.06.2020, 17:20

Ärzte Zeitung vom 30.06.2020:
BtM-Vorlagen abgewiesen
Bundesverfassungsgericht bekräftigt Sterbehilfe-Urteil

Haben Menschen hierzulande ein Recht auf Selbsttötung? Erneut mussten jetzt die Verfassungsrichter in Karlsruhe darüber entscheiden – und haben sich selbst zitiert.
Von Martin Wortmann
Karlsruhe. Für Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) werden die Gründe dünner, eine Neuregelung der Sterbehilfe weiter zu verzögern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Freigabe geeigneter Medikamente zu untersagen. Mit einem am Dienstag (30. Juni) veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe unverrückbar an seiner Entscheidung vom Februar festgehalten, mit dem es ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ normiert hatte.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Bu ... 20[rundate]
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Gesellschaftliche Debatte um Suizidbeihilfe kommt in Gang

Beitrag von WernerSchell » 08.07.2020, 17:19

Deutsches Ärzteblatt vom 08.07.2020:
Gesellschaftliche Debatte um Suizidbeihilfe kommt in Gang
Berlin – Nachdem im Februar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das 2015 beschlos­se­ne Verbot der geschäftsmäßigen, organisierten Suizidbeihilfe – den Paragrafen 217 Strafgesetzbuch (StGB) – für nichtig erklärt hatte, entbrennt jetzt mehr und mehr die ge­sell­schaftliche Debatte um gesetzliche Neuregelung.
Wie diese aussehen sollte und ob sie überhaupt nötig ist, diskutierten gestern Experten in einem digitalen Fachgespräch „Selbstbestimmt & verfassungskonform – „Sterbehilfe im Licht des Urteils des Bundesverfassungsgerichts“ der Heinrich-Böll-Stiftung, die den Grünen nahesteht.
... (weiter lesen unter) .... > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/33 ... 75-1fgbrkq
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Mögliche Neuregelung der Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 11.08.2020, 11:13

Mögliche Neuregelung der Sterbehilfe
Gesundheit/Antwort

Berlin: (hib/PK) Die mögliche Neuregelung der Sterbehilfe betrifft nach Einschätzung der Bundesregierung einen "grundrechtssensiblen Bereich". Sie sei in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgezeigten Rahmen möglich, heißt es in der Antwort (19/21373 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/213/1921373.pdf ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/21119 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/211/1921119.pdf ) der FDP-Fraktion.
Die Entwicklung eines legislativen Schutzkonzeptes bedürfe einer sorgfältigen Prüfung aller vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Anforderungen. Dazu seien vertiefte Diskussionen im Parlament und innerhalb der Bundesregierung nötig.
Um einen breiten Austausch über eine eventuelle Neuregelung der Suizidhilfe zu befördern, habe das Bundesgesundheitsministerium die Erfahrungen von verschiedenen Fachgesellschaften, Verbänden, Kirchen und Sachverständigen der Palliativmedizin, Ethik, Suizidprävention und Rechtswissenschaften eingeholt.
Dem Ministerium lägen bislang 52 Stellungnahmen vor, von denen 30 initiativ übersandt worden seien. Die Sichtung der Stellungnahmen dauere noch an.

Quelle: Mitteilung vom 11.08.2020
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
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Regierung berät über Sterbehilfe = "Hinhaltetektik"

Beitrag von WernerSchell » 14.08.2020, 06:17

Ärzte Zeitung vom 14.08.2020:
FDP rügt „Hinhaltetaktik“
Regierung berät über Sterbehilfe

An Expertenrat zur Auslegung des Sterbehilfe-Urteils fehlt es dem Bundesgesundheitsministerium nicht. Der FDP dauern die internen Beratungen viel zu lange.
... (weiter lesen unter) ,.. > https://nlcontent.aerztezeitung.de/d-re ... &tags=test
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Regelungen zum Thema Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 08.09.2020, 11:44

Regelungen zum Thema Sterbehilfe
Gesundheit/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/PK) Die FDP-Fraktion interessiert sich in einer Kleinen Anfrage (19/21973 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/219/1921973.pdf ) für das weitere Vorgehen der Bundesregierung beim Thema Sterbehilfe. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 20. Mai 2020 mehrere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Köln zum Recht auf Selbsttötung für Schwerkranke abgewiesen mit der Begründung, die Vorlagen seien nach der vorherigen Entscheidung vom Februar 2020 zu dem Thema unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar entschieden, das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze den Menschen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Die Abgeordneten wollen wissen, was die Bundesregierung nach dem Beschluss des Karlsruher Gerichts plant.

Quelle: Mitteilung vom 08.09.2020
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
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BÄK-Chef Reinhardt will Berufsrecht zur Sterbehilfe anpassen

Beitrag von WernerSchell » 28.09.2020, 06:50

Ärzte Zeitung vom 28.09.2020:
Assistierter Suizid
BÄK-Chef Reinhardt will Berufsrecht zur Sterbehilfe anpassen

Dürfen Ärzte in Zukunft auch Hilfe zur Selbsttötung leisten? Die Bundesärztekammer sieht Handlungsbedarf für eine Änderung der Musterberufsordnung.
Berlin. Sieben Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Tür für organisierte Sterbehilfe-Angebote aufgestoßen hat, will die Bundesärztekammer das Berufsrecht entsprechend anpassen. „Die Berufsordnung kann so nicht bleiben“, sagte ihr Präsident Klaus Reinhardt dem „Spiegel“. Die Ärztekammern könnten nach dem Urteil keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterstützung untersage.
... (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... C70D806CFC
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Recht auf Selbsttötung?“ Online-Veranstaltung am 22. Oktober 202

Beitrag von WernerSchell » 20.10.2020, 08:16

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Recht auf Selbsttötung?“ Online-Veranstaltung am 22. Oktober 2020

Am 22. Oktober 2020 wird sich der Deutsche Ethikrat im Rahmen einer öffentlichen Sitzung mit der Frage eines „Rechts auf Selbsttötung“ beschäftigen.

Ausgehend von den unterschiedlichen Deutungen zentraler Begriffe wie Freiheit, Autonomie und Selbstbestimmung, soll diskutiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Suizid als freiverantwortlich anzusehen ist und wie dies operationalisiert werden kann. Im Fokus stehen die Frage nach der Entscheidungsfähigkeit und deren Beständigkeit sowie der Einfluss sozialer Faktoren.

„Recht auf Selbsttötung?“
Online-Veranstaltung

Donnerstag, 22. Oktober 2020, 09.30 Uhr – 13:40 Uhr

Das Programm der Sitzung finden Sie unten stehend.

Teilnahme:

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Interessierte können diese Sitzung im Livestream auf der Website des Deutschen Ethikrates mitverfolgen und sich an selber Stelle per Chatfunktion in die Diskussion einschalten. Aufgrund der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen ist eine Teilnahme vor Ort leider nicht möglich.

Die Online-Übertragung wird am 22. Oktober 2020 ab 9:30 Uhr - mit und ohne Untertitelung - abrufbar sein unter https://www.ethikrat.org/sitzungen/2020 ... sttoetung/.

Die öffentliche Sitzung wird aufgezeichnet und im Anschluss an die Veranstaltung auf der Website des Deutschen Ethikrates verfügbar sein.

Verfolgen Sie die Debatte auch auf Twitter unter #Suizidbeihilfe.

Programm

09:30 - 9:40
Begrüßung
Alena Buyx · Vorsitzende des Deutschen Ethikrates

09:40 - 10:20
Medizinisch-psychologischer Sachstand
Andreas Kruse · Deutscher Ethikrat

Diskussion

10:20 - 11:15
Debatte I

Philosophisch-ethische Perspektive
Carl Friedrich Gethmann · Deutscher Ethikrat

Theologisch-ethische Perspektive
Franz-Josef Bormann · Deutscher Ethikrat

Diskussion

11:15 - 11:30
Kaffeepause

11:30 - 12:25
Debatte II

Verfassungsrechtliche Perspektive
Stephan Rixen · Deutscher Ethikrat

Strafrechtliche Perspektive
Frauke Rostalski · Deutscher Ethikrat

Diskussion

12:25 - 13:30
Diskussion mit dem Publikum
Moderation: Elisabeth Gräb-Schmidt · Deutscher Ethikrat

13:30 - 13:40
Schlusswort
Alena Buyx · Vorsitzende des Deutschen Ethikrates

Die Veranstaltung wird moderiert von Helmut Frister, Mitglied des Deutschen Ethikrates.

Quelle: Pressemitteilung vom 20.10.2020
Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Ethikrat
https://idw-online.de/de/news756153
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Recht auf Selbsttötung? - Der Deutsche Ethikrat diskutierte am 22.10.2020

Beitrag von WernerSchell » 23.10.2020, 07:00

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ÖFFENTLICHER TEIL DER PLENARSITZUNG DES DEUTSCHEN ETHIKRATES AM 22. OKTOBER 2020
Recht auf Selbsttötung?

Re-Live der öffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 2020 - 4,07 Stunden > https://youtu.be/aoKoACAKs5A

Quelle: https://www.ethikrat.org/sitzungen/2020 ... sttoetung/

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Anmerkung:
Zum Thema Sterben, Sterbebegleitung und Assistenz wird seit längerer Zeit diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu richtungsweisend geurteilt. Siehe insoweit > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23485 / > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 86#p112486
Eine aktuelle Zusammenfassung der Beurteilung ist nachlesbar unter > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23807


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Deutsches Ärzteblatt vom 22.10.2020:
Debatte im Ethikrat zur Sterbehilfe zeigt Meinungsbandbreite
Berlin – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020, mit dem das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt wurde, sorgte in Fachkreisen und in der politischen Öffentlichkeit für intensive... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/34 ... f61a7838ae

Ärzte Zeitung vom 22.10.2020:
Debatte im Ethikrat
Was heißt eigentlich „freies Sterben“?

Der Ethikrat hat offen über die Suizidbeihilfe diskutiert. Zentral war die Frage, warum ausgerechnet Ärzte mit dieser Aufgabe adressiert werden. Selbst ein neues Berufsbild, der Suizidassistent, ist in den Debattenraum eingezogen. … > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Wa ... _TELEGRAMM
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Neuseeländer stimmen für Legalisierung der Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 31.10.2020, 07:09

Ärzte Zeitung vom 30.10.2020:
Referendum
Neuseeländer stimmen für Legalisierung der Sterbehilfe
Mehr als 65 Prozent der Neuseeländer sprechen sich dafür aus, dass der Staat ein Gesetz zur Sterbehilfe auf den Weg bringt.
Wellington. Die Bürger Neuseelands haben sich in einem Referendum für die Legalisierung der Sterbehilfe in dem Pazifikstaat ausgesprochen. Wie die Wahlbehörde am Freitag mitteilte, wurde die entsprechende Vorlage mit 65,2 Prozent der Stimmen angenommen. Diese sieht vor, dass unheilbar kranke Erwachsene in dem südpazifischen Inselstaat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen medizinisch begleiteten Suizid erhalten.
So müssen sich zwei Ärzte darin einig sein, dass der oder die unheilbar Kranke keine sechs Monate mehr zu leben hat und daher die Möglichkeit haben sollte, den Ablauf und Zeitpunkt des Todes selbst zu bestimmen. Der Ausgang der Volksbefragung zur Sterbehilfe ist bindend: Ein entsprechendes Gesetz müsste nun binnen eines Jahres in Kraft treten.
,,, (weiter lesen unter) … > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Ne ... _TELEGRAMM
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Sterbehilfe: Befragung beleuchtet Haltung und Praxis bei medizinischem Personal in Deutschland

Beitrag von WernerSchell » 10.11.2020, 16:56

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Sterbehilfe: Befragung beleuchtet Haltung und Praxis bei medizinischem Personal in Deutschland

Rund 5.000 Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende antworten auf sehr genau differenzierte Fragen

Erstmals haben insgesamt rund 5.000 Ärztinnen und Ärzte bzw. Pflegerinnen und Pfleger zu differenzierten Fragen zum Thema Sterbehilfe Stellung genommen: Die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte und ein Drittel der Pflegenden berichten von Fällen der passiven bzw. indirekten Sterbehilfe; aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid kommen dagegen nur sehr selten vor. Das sind die Hauptaussagen einer Studie von Prof. Dr. Karl H. Beine, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie der Universität Witten/Herdecke. Die Studie ist aktuell in der Deutschen Medizinischen Wochenschrift erschienen DOI: 10.1055/a-1235-6550

„Zwischen den Themenfeldern Sterbehilfe, assistierter Suizid, Tötung auf Verlangen und Patiententötungen kommt es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 geurteilt, dass Menschen, die frei entscheiden können, für ihren Suizid auch die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen dürfen. Für Ärztinnen und Ärzte und Pflegende in den Kliniken sind Grenzsituationen häufig und belastend, und um die ging es in der Studie“, schildert Prof. Beine das Design der Studie. Er hat in seiner Befragung genau unterschieden zwischen passiver Sterbehilfe, indirekter Sterbehilfe, assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe. (sehe dazu den Kasten unten)

„In den Benelux-Staaten ist auch aktive Sterbehilfe erlaubt, in Deutschland nicht, und die Mehrheit der Ärzteschaft lehnt es auch ab“, erläutert Beine die vorherrschende Meinung. In seiner Umfrage spiegelt sich das bei den Ärztinnen und Ärzten auch genau so wider, lediglich die Pflegenden äußerten teilweise Zustimmung, wenn auch eine aktive Sterbehilfe von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt würde. Über die Hälfte der Pflegenden berichteten zudem, dass sie in mindestens einem konkreten Fall der Auffassung gewesen seien, dass aktive Sterbehilfe „um jemanden von seinem Leid zu erlösen“ sinnvoll gewesen wäre. Nur ein Viertel der Ärztinnen und Ärzte kam zu dieser Haltung.

Über die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte sowie mehr als ein Drittel der Pflegenden berichteten für die 24 Monate vor der Befragung von passiver oder indirekter Sterbehilfe, die unbeabsichtigt das Leben verkürzt hat. Diese Art der Sterbehilfe macht über 90 Prozent der berichteten Fälle aus.

Aktive Sterbehilfe hatten der Studie zufolge 84 Ärztinnen und Ärzte in den letzten zwei Jahren ausgeführt und 65 Pflegende. Im Mittel gaben beide Gruppen zwei Fälle von aktiver Sterbehilfe in den zurückliegenden zwei Jahren an.

„Besonders vor dem Hintergrund unterschiedlicher Regelungen der Sterbehilfe in Nachbarländern und der kontroversen Diskussionen hierzulande sollte mehr gesichertes Wissen über die Praxis der Sterbehilfe in deutschen Kliniken generiert werden. Die jetzige Studie liefert dazu empirische Befunde.“

Definitionen der sog. Sterbehilfe

„Passive Sterbehilfe“ bezeichnet das Zurückhalten/den Entzug einer lebenserhaltenden oder –verlängernden Behandlung (z. B. künstliche Beatmung, Ernährung oder (weitere) Gabe eines Medikaments) nach entsprechender Einwilligung des/der Patienten/-in, dessen/deren erfolgter Tod nicht gewollt, sondern eine unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Folge darstellt.

„Indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet die Gabe eines Medikaments (z. B. Opioide, Benzodiazepine, Barbiturate) zur Schmerzlinderung nach entsprechender Einwilligung des/der Patienten/-in, dessen/deren erfolgter Tod nicht gewollt, sondern eine unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Folge darstellt.

„Assistierter Suizid“, häufig wird „ärztlich“ vorangestellt, bezeichnet die Aushändigung eines Medikaments an eine/n Patienten/-in zur selbstständigen Beendigung seines/ihres Lebens.

„Aktive Sterbehilfe“ bezeichnet aktive Handlungen (Behandlungen, Interventionen etc.), die eine aktive Beendigung des Lebens eines/-r Patienten/-in beabsichtigen bzw. zum Ziel haben.
Zudem wird hier unterschieden zwischen:
• „Tötung auf Verlangen“2 nach diesbezüglicher expliziter Willensäußerung des/der Patienten/-in wird häufig juristisch synonym verwendet.
• „Tötung ohne explizite Willensäußerung“ 2 wird üblicherweise nicht der aktiven Sterbehilfe zugeordnet, ist in einigen Fällen jedoch schwer abgrenzbar.

Weitere Informationen bei Prof. Dr. Karl H. Beine
Die Handynummer können Sie unter 02302/926-805/849 erfragen.

Über uns:
Die Universität Witten/Herdecke (UW/H) nimmt seit ihrer Gründung 1982 eine Vorreiterrolle in der deutschen Bildungslandschaft ein: Als Modelluniversität mit rund 2.700 Studierenden in den Bereichen Gesundheit, Wirtschaft und Kultur steht die UW/H für eine Reform der klassischen Alma Mater. Wissensvermittlung geht an der UW/H immer Hand in Hand mit Werteorientierung und Persönlichkeitsentwicklung.

Witten wirkt. In Forschung, Lehre und Gesellschaft.
www.uni-wh.de / blog.uni-wh.de / #UniWH / @UniWH

Quelle: Pressemitteilung vom 10.11.2020
Jan Vestweber Pressestelle
Universität Witten/Herdecke
https://idw-online.de/de/news757613
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Österreich: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten

Beitrag von WernerSchell » 14.12.2020, 08:24

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=23872



Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Österreich



VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten

Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstößt gegen Recht auf Selbstbestimmung

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt:

Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.

Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig.

Die Anfechtung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar.
Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen.
Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.
Nach Auffassung des VfGH steht es zu dem sowohl in der verfassungsrechtlich begründeten Behandlungshoheit als auch in § 49a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich der Einhaltung der Patientenverfügung) zum Ausdruck kommenden Stellenwert der freien Selbstbestimmung im Widerspruch, dass § 78 zweiter Tatbestand StGB jegliche Hilfe bei der Selbsttötung verbietet.
Wenn einerseits der Patient darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits durch § 49a Ärztegesetz 1998 sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten bei einer Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.
Jemand anderen zur Selbsttötung zu verleiten, bleibt strafbar (erster Tatbestand des § 78 StGB). Die Entscheidung, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn sie, wie bereits ausgeführt, frei und unbeeinflusst getroffen wird. Diese Bedingung ist von vorneherein nicht erfüllt (Tatbestand des „Verleitens“).
Die Anfechtung von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufhebung wäre die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen als Mord oder Totschlag zu ahnden. Mit der Aufhebung wären daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgeräumt; insofern war der Anfechtungsumfang zu eng.
(G 139/2019)


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Verkündung des VfGH zur „Sterbehilfe" und Mitwirkung am Suizid (G 139/2019) , 11. Dezember 2020
>>> https://www.youtube.com/watch?v=8JoRnZdXjbI


Quelle: Pressemitteilung vom 11.12.2020
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 1 531 22 - 0, vfgh@vfgh.gv.at
> https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH__Es_ ... _zu.de.php


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Siehe auch:
Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!
> viewtopic.php?f=2&t=23485
> viewtopic.php?f=2&t=23485#p112486
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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