Mangelhafte Dokumentation noch kein Behandlungsfehler

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Mangelhafte Dokumentation noch kein Behandlungsfehler

Beitrag von WernerSchell » 17.12.2019, 07:14

Bild Der Bundesgerichtshof

Mangelhafte Dokumentation noch kein Behandlungsfehler

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

Bild

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22. Oktober 2019 - VI ZR 71/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz
Download >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &nr=101441


+++
Ärzte Zeitung vom 25.11.2019:
BGH
Mangelhafte Dokumentation noch kein Behandlungsfehler

Ein behaupteter Behandlungsfehler muss laut Urteil des Bundesgerichtshofs „hinreichend wahrscheinlich“ sein: Einen Automatismus zwischen mangelhafter Dokumentation und Schadensersatz gibt es nicht.
>>> http://ods-mailing.springer-sbm.com/red ... E8BDD4D3D5
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt