Patientin misshandelt – Bewährungsstrafe für Pflegehelferin

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Patientin misshandelt – Bewährungsstrafe für Pflegehelferin

Beitrag von WernerSchell » 11.06.2019, 06:22

Patientin misshandelt – Bewährungsstrafe für Pflegehelferin

Eine Pflegerin fühlt sich überfordert und schlägt eine Patientin. Das Schöffengericht verhängt eine Bewährungsstrafe und Berufsverbot. So berichtete am 16.10.2018 die Berliner Morgenpost. 1)

Inzwischen liegt das in der Angelegenheit ergangene rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (Schöffengericht) vom 16.10.2018 - (240 Ls) 272 Js 1593/18 (11/18) - vor. Danach ergibt sich:

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Die verurteilte Pflegerin, eine 57 Jahre alte, kinderlose Angeklagte, ist gelernte Restaurant- und Hotelfachfrau und war seit dem Jahre 2007 als Pflegehelferin berufstätig. Sie ist bulgarischer Staatsangehörigkeit.

In der Nachtschicht vom 16. zum 17. Februar 2018 arbeitete sie auf Vermittlung einer Personalleasingfirma aushilfsweise als Pflegekraft in einer Berliner Pflegeeinrichtung. Dort war sie für die Pflege von ca. 60 Bewohnern zuständig; u.a. für eine 75 Jahre alte Frau, die aufgrund multipler Erkrankungen – u.a. Parkinson, Polyneuropathie, Aortenaneurysma – auf qualifizierte pflegerische Betreuung angewiesen ist. Etwa gegen 03:00 Uhr am Morgen des 17. Februar 2018 rief die pflegebedürftige Frau mittels Klingelknopf nach einer Pflegekraft, da sie festgestellt hatte, dass sie eingenässt hatte. Die Pflegerin erschien daraufhin im Zimmer der Frau und äußerte ihren Unmut hierüber und wies sie an, sich auf die Seite zu drehen, was ihr in Folge jedoch nicht schnell genug ging. Die Pflegerin zog nunmehr der pflegebedürftigen Frau schmerzhaft an den Haaren, schüttelte sie und schlug ihr auf den Rücken und die Hüfte. Aufgrund der hierdurch verursachten Schmerzen und des Schocks begann die pflegebedürftige Frau zu schreien. Hierauf hielt ihr die Pflegerin den Mund zu. Da die Pflegerin zuvor das Kopfteil des Bettes waagerecht gestellt hatte, die pflegebedürftige Frau jedoch aufgrund ihres Aortenaneurysmas auf eine Hochlage des Oberkörpers und Atemunterstützung durch Sauerstoff angewiesen ist, geriet diese durch das gleichzeitige Zuhalten des Mundes in Panik und glaubte, nunmehr ersticken zu müssen. Die Pflegerin befahl ihr daraufhin, keinen Ton von sich zu geben, und verließ nach dem Umziehen der pflegedürftigen Frau und Wechsel der Bettwäsche das Zimmer.

Die pflegebedürftige Frau war in der Folge völlig verängstigt und traute sich erst mit Beginn der Frühschicht, sich erneut bemerkbar zu machen und anderen Pflegekräften von dem Vorfall zu berichten. Auch in der Folge stand die Zeugin erheblich unter dem Eindruck der Geschehnisse. Dass die Misshandlungen konkret geeignet waren, schwere Gesundheitsschäden oder gar den Tod der Zeugin zu verursachen, ließ sich nicht feststellen.

Es kam daraufhin zu staatsanwaltlichen Ermittlungen und schließlich am 16.10.2018 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde der Pflegerin die Ausübung des Kranken- und Altenpflegeberufes für die Dauer von fünf Jahren verboten (§§ 225 Abs. 1 Nr. 1, 56, 70 StGB).

Entgegen der Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 06.07.2018 kam nach Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten eine Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht Tiergarten den Strafrahmen des § 225 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und bei der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass die Pflegerin die Tat im Wesentlichen und von Reue geprägt gestanden hat.

Sie hat die Tat aufgrund einer gewissen Überforderung – aufgrund der alleinigen Zuständigkeit für 60 zu pflegenden Personen – begangen. Die Pflegerin war bislang strafrechtlich nicht vorbelastet. Sie hat zudem fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt. Strafverschärfend fiel der Pflegerin zur Last, dass sie nicht unerhebliche körperliche und psychische Folgen bei der pflegebedürftigen Frau verursacht hat. Sie ist mit erheblicher Aggression gegen diese vorgegangen. Es bestand – wenn auch nicht konkret – die Gefahr weitaus erheblicherer Schäden bei der pflegebedürftigen Frau.

Unter Abwägung aller für und gegen die Pflegerin sprechenden Umstände sowie der Persönlichkeit der Pflegerin und ihrer Tat hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt. Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die nicht vorbelastete Pflegerin die Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt hat und in geordneten familiären Verhältnissen lebt. Angesichts dessen ist das Amtsgericht Tiergarten davon ausgegangen, dass sich die Pflegerin allein diese für sie erste Verurteilung überhaupt auch ohne Vollstreckung zur Warnung dienen lassen wird.


Die Verantwortlichkeit der leitenden Dienstkräfte der Pflegeeinrichtung wurde offensichtlich nicht problematisiert!

Die verurteilte Pflegerin hat sich zweifelsfrei strafbar gemacht und ist zu Recht verurteilt worden. Aber der Umstand, dass sie im Nachtdienst allein für etwa 60 Heimbewohner zuständig war, lässt erkennen, dass hier ein Führungsversagen vorliegt. Es ist völlig inakzeptabel, einer Pflegerin im Nachtdienst die Verantwortung für 60 pflegebedürftige Personen zu überlassen.

Es wurde in der Vergangenheit wiederholt problematisiert, dass die Personalschlüssel für den Tag- und Nachtdienst in Pflegeeinrichtungen deutlich verbessert werden müssen. Darüber sind sich Berufsverbände und Pflegexperten völlig einig. Gleichwohl haben die politische Verantwortlichen nicht reagiert und bislang kein Personalbemessungssystem vorgegeben, dass geeignet wäre, die Missstände aufzulösen.

Dazu hat sich auch Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk seit vielen Jahren in aller Deutlichkeit wiederholt geäußert und die politisch Verantwortlichen auf die gebotenen Folgerungen aufmerksam gemacht. 2)

Es wäre sinnvoll gewesen, wenn sich das Amtsgerichts Tiergarten in seiner Entscheidung auch zu dieser Problematik deutlicher geäußert hätte. Von einer "gewissen Überforderung" der verurteilten Pflegerin bei etwa 60 zu betreuenden Personen zu sprechen, erscheint der gegebenen pflegerischen Situation nicht wirklich gerecht zu werden.

Werner Schell, Dozent für Pflegerecht, Harffer Straße 59, 41469 Neuss - http://www.wernerschell.de

1) https://www.morgenpost.de/bezirke/stegl ... j6tS83NHDs
2) http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=15765
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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