Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Beitrag von WernerSchell » 12.03.2019, 08:40

Bild Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle
Nr. 021/2019 vom 22.02.2019


Verhandlungstermin am 12. März 2019, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 13/18 (Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung)

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Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte weder eine Patientenverfügung errichtet noch ließ sich sein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen.

Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen zugelassen werde. Er macht aus ererbtem Recht seines Vaters einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Ferner verlangt er Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zugesprochen. Der Beklagte sei aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten in Verbindung mit § 1901b BGB verpflichtet gewesen, die Frage der Beendigung oder Fortsetzung der medizinisch sehr zweifelhaft gewordenen Sondenernährung mit dem Betreuer des Patienten eingehend zu erörtern. Aus Beweislastgründen sei zu unterstellen, dass sich der Betreuer bei gehöriger Aufklärung gegen eine Fortsetzung der Sondenernährung entschieden hätte. Die Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Beklagte begehrt Klageabweisung, der Kläger die Zuerkennung auch des materiellen Schadensersatzes.

Vorinstanzen:
LG München I – Entscheidung vom 18. Januar 2017 – 9 O 5246/14
OLG München – Entscheidung vom 21. Dezember 2017 – 1 U 454/17

§ 1901b Abs. 1 BGB lautet:
Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

Quelle: Pressemitteilung vom 22. Februar 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Wenn das Therapieziel Tod heißt

Beitrag von WernerSchell » 12.03.2019, 08:43

Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 12.03.2019:

Wenn das Therapieziel Tod heißt
-- An diesem Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof über das lange Sterben eines Patienten - und es könnte ein Fall für die Rechtsgeschichte werden.
-- Die zentrale Frage in diesem und anderen Prozessen ist: Muss man den Willen des Patienten, vom Leid erlöst zu werden, respektieren, darf man ihn unterstützen?
-- Kompliziert ist das nicht nur wegen der ethisch-philosophischen Dimension.

Von Wolfgang Janisch

Fünf Jahre lang wurde der alte Herr S. über eine Magensonde ernährt, und am Ende war vom Leben fast nichts mehr übrig. Er litt an fortgeschrittener Demenz, war bewegungsunfähig, konnte nicht mehr kommunizieren. In den letzten beiden Jahren plagten ihn Entzündungen der Lunge und der Gallenblase, bis der 82-Jährige, es war Oktober 2011, den Tag erreichte, an dem er sterben durfte.
... (weiter lesen unter) ... https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/ ... -1.4363079
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Haften Ärzte für langsames Sterben?

Beitrag von WernerSchell » 13.03.2019, 07:29

Ärzte Zeitung vom 12.03.2019:
Bundesgerichtshof
Haften Ärzte für langsames Sterben?

Der Bundesgerichtshof steht vor der Aufgabe, über den Handlungsspielraum von Ärzten zu entscheiden, wenn sich am Ende des Lebens ein Patientenwille nicht ermitteln lässt. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=98 ... efpuryykqr
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Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Beitrag von WernerSchell » 13.03.2019, 07:34

Die Rheinische Post berichtet am 13.03.2019:
Bundesgerichtshof
Haften Ärzte für unnötig verlängertes Leben?

Karlsruhe Muss ein Hausarzt Schadenersatz zahlen, weil er seinen Patienten über eine Magensonde am Leben erhalten hat? Wann ist das Leben zu unerträglich, um es zu erhalten? Über diese Fragen hat der Bundesgerichtshof beraten. Eine Analyse.
Von Henning Rasche
Ende Oktober 1939 ordnet Adolf Hitler offiziell die Ausrottung „unwerten Lebens“ an. Zu dieser Zeit töten die Nationalsozialisten längst systematisch etwa Kinder mit Behinderung. Sie sprechen zynisch vom „Gnadentod“. Sie sollen ja nicht leiden, sollte das heißen. Man muss sich diesen abscheulichen Teil deutscher Geschichte vergegenwärtigen, um es sich mit den nachfolgenden Fragen nicht zu leicht zu machen. Diese Fragen sind ethisch, religiös, juristisch, medizinisch – und in jedem Fall komplex.
... (weiter lesen unter) ... https://rp-online.de/politik/deutschlan ... d-37398187
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Urteilsverkündung in Sachen VI ZR 13/18 (Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung) am 2. April 2019

Beitrag von WernerSchell » 13.03.2019, 18:31

Bild Bundesgerichtshof

Urteilsverkündung in Sachen VI ZR 13/18 (Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung) am 2. April 2019, 10.00 Uhr (Verhandlung: 12.03.2019)

Mitteilung der Pressestelle vom 13.03.2019
>>> https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... 13-18.html
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Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Beitrag von WernerSchell » 02.04.2019, 11:06

Bild Bundesgerichtshof
Pressemitteilung
Nr. 040/2019 vom 02.04.2019


Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18

Sachverhalt:

Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.

Bisheriger Prozeßverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Vorinstanzen:
Landgericht München I – Urteil vom 18. Januar 2017 – 9 O 5246/14
Oberlandesgericht München – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 1 U 454/17

Karlsruhe, den 2. April 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
>>> https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... n=10690868

Urteilsschrift abrufbar unter folgender Adresse:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1


Leitsätze:
a) Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.
b) Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
BGH, Urteil vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18 -
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Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Beitrag von WernerSchell » 03.04.2019, 06:20

Ärzte Zeitung vom 02.04.2019:
Schadenersatzklage gegen Hausarzt
BGH – „Lebens ist niemals Schaden“

Das BHG hat über den Fall eines demenzkranken Mannes entschieden, der jahrelang künstlich ernährt worden war. Sein Sohn meinte: Der Arzt habe ihn sinnlos leiden lassen – und brachte den Fall vor Gericht. Das BGH urteilte nun anders als von ihm erhofft. > http://ods-mailing.springer-sbm.com/red ... DB056DF841
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BÄK begrüßt BGH-Urteil: Lebensverlängerung ist kein Schaden

Beitrag von WernerSchell » 03.04.2019, 14:20

Bundesaerztekammer

BÄK begrüßt BGH-Urteil: Lebensverlängerung ist kein Schaden

Berlin – Zu dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes „zur Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung“ (VI ZR 13/18) erklärt Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery:

„Die Erhaltung menschlichen Lebens stellt keinen Schaden dar. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs ist für uns als Ärzte wichtig und sie ist auch richtig. Denn es gibt kein lebensunwertes Leben, das als Schaden qualifiziert werden kann, sondern nur die individuelle Entscheidung von Patienten, beziehungsweise ihres Vertreters, bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen.

Ärztinnen und Ärzte müssen gemeinsam mit ihren Patientinnen und Patienten existentielle Entscheidungen treffen. Dazu gehören auch Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen. Die Indikationsstellung hängt maßgeblich vom Willen des Patienten ab. Jeder Patient kann dabei für sich individuelle Grenzen ziehen. Er kann entscheiden, welche Maßnahmen er möchte und welche er ablehnt. Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hat er die Möglichkeit, für die Zukunft vorzusorgen. Besonders schwierig wird es für Ärzte, wenn der Wille des Patienten nicht bekannt ist und letztlich andere für ihn entscheiden müssen.

Könnte verlängertes Leben als Schaden qualifiziert werden, so müsste faktisch losgelöst vom Willen des Patienten darüber entschieden werden, wann ein Leben noch lebenswert ist und wann es einen Schaden darstellt. Das ist keine humane Herangehensweise. Für niemanden – erst Recht nicht für Ärzte.“

Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 02.04.2019
https://www.bundesaerztekammer.de/press ... n-schaden/
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Intensivmediziner fordern gewissenhafte Ermittlung des Patientenwillens

Beitrag von WernerSchell » 04.04.2019, 15:10

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Nach BGH-Urteil:
Intensivmediziner fordern gewissenhafte Ermittlung des Patientenwillens

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DIVI-Präsident Professor Uwe Janssens
Privat


Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu lebensverlängernden Maßnahmen ist die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) besorgt, dass das Urteil missverstanden werden könne. „Wir betonen ausdrücklich, dass eine Behandlung gegen den Patientenwillen bereits heute unzulässig und strafbar ist“, sagt DIVI-Präsident Professor Uwe Janssens, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin am St.-Antonius-Hospital in Eschweiler sowie Sprecher der DIVI-Sektion Ethik.

„Mit der BGH-Entscheidung wird aber unmissverständlich festgelegt, dass das Überleben eines Menschen als solches keinen Schadensfall darstellen kann, und dass Ärzte deshalb nicht schadenersatzpflichtig sind für eine Behandlung mit dem Ziel der Lebenserhaltung.“ Die DIVI fordert eine strenge Indikationsstellung und eine gewissenhafte Ermittlung und Beachtung des Patientenwillens.

Die DIVI versteht die Entscheidung des BGH, dass das menschliche Leben im Lichte von Effizienz und Ökonomie der Gesundheitsfürsorge besonders schutzwürdig ist. Es war nicht die Intention des BGH, eine Lebensverlängerung um jeden Preis zu erlauben oder gar den behandelnden Ärzten vorzuschreiben. Im Gegenteil: Ärztinnen und Ärzte legen in jedem Behandlungsfall ein Therapieziel fest. Sie definieren die zum Erreichen dieses Therapieziels erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und stellen für diese Maßnahmen eine Indikation. Die indizierten Therapien werden dem Patienten oder seinem Stellvertreter vorgeschlagen, damit der Patientenwille für den aktuellen Behandlungsfall ermittelt werden kann. Die Ermittlung des Patientenwillens stützt sich auf die verbindlichen Aussagen einer Patientenverfügung, bezieht aber darüber hinaus auch andere Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Patientenwillen mit ein.

Sterben zulassen: Lebensverlängerung nicht gegen Patientenwillen möglich

Wenn der Patient einer Behandlung nicht zustimmen würde, muss auch der Betreuer die Behandlung ablehnen, sogar dann, wenn sie lebensverlängernd wäre. Es erfolgt eine Sterbebegleitung mit den dafür erforderlichen palliativmedizinischen und-pflegerischen Maßnahmen. In dem vor dem BGH verhandelten Fall wurden dem Hausarzt offenbar keine Hinweise gegeben, dass der Patient die lebenserhaltende Behandlung abgelehnt hätte. Geklagt hat der Sohn eines schwer demenzkranken Patienten, der 82-jährig verstarb. Nach Ansicht des Sohnes wurde der Vater zuletzt ohne medizinische Indikation durch künstliche Ernährung am Leben gehalten. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil mögliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgelehnt.

BHG: Ärzten steht kein Urteil über Lebensqualität oder Lebenswert des kranken Menschen zu

Die DIVI setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass in Fällen, in denen die Sinnhaftigkeit einer weiteren Lebenserhaltung zumindest fraglich ist, von einer „zweifelhaften“ oder „grenzwertigen“ Indikation gesprochen wird. Damit wird einerseits ausgedrückt, dass dem Arzt kein Urteil über die Lebensqualität oder gar den Lebenswert des kranken Menschen zusteht. Dies hat der BGH bekräftigt. Andererseits soll in diesen Fällen, bei denen bereits im Behandlungsteam die Frage der Sinnhaftigkeit umstritten ist, ein besonders umfangreiches und offenes Gespräch mit dem Stellvertreter des Patienten und seinen Angehörigen erfolgen. So kann für den eingetretenen Gesundheitsschaden der Patientenwille ermittelt werden. Das gilt nicht nur bei der Einleitung einer Therapiemaßnahme, sondern auch bei deren Fortführung – etwa im Fall einer Sondenernährung mittels sogenannter perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG). Ob diese ehrlichen Gespräche und eine Unterstützung des Betreuers bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens in dem vorliegenden Streitfall erfolgt sind, lässt der BGH bewusst offen.

Weiterleben mit Demenz oder im Koma: Patientenwillen besonders gründlich ermitteln

Es ist aus Sicht der DIVI wünschenswert, wenn der Patientenwille immer besonders gründlich ermittelt wird. Besonders dann, wenn nur noch eine Verlängerung des Lebens mit beispielsweise schwerster Demenz oder im Koma erreicht werden kann. Wer in diesem Zustand eine lebenserhaltende Therapie wünscht, ist durch das Grundgesetz davor geschützt, dass Ärzte diese Behandlung aufgrund eines eigenen Werturteils unterlassen. Menschen, die in diesem Zustand nicht leben möchten, dürfen in Deutschland durch eine Therapiebegrenzung sterben.

Für die Sektion Ethik der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI):
Dr. med. Gerald Neitzke, Institut für Geschichte, Ethik und Philosophie der Medizin, Medizinische Hochschule Hannover
Prof. Dr. Gunnar Duttge, Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht, Georg-August-Universität Göttingen
Prof. Dr. med. Uwe Janssens, Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin, St.-Antonius-Hospital Eschweiler

Ansprechpartner für interessierte Wissenschaftler:
Volker Parvu
Geschäftsführer der DIVI
info@divi.de
Tel +49 (0)30 40 0 056 07

Ansprechpartner für Journalisten:
Torben Brinkema
Pressesprecher der DIVI
presse@divi.de
Tel +49 (0)89 230 69 60 21
www.divi.de/presse

Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI)
Die 1977 gegründete Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ist ein weltweit einzigartiger Zusammenschluss von mehr als 2.500 persönlichen Mitgliedern und entsprechenden Fachgesellschaften. Ihre fächer- und berufsübergreifende Zusammenarbeit und ihr Wissensaustausch machen im Alltag den Erfolg der Intensiv- und Notfallmedizin aus.
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und ist damit ein nicht-wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 ff BGB.
Mehr über die DIVI im Internet: www.divi.de

Weitere Informationen: https://www.divi.de/presse/pressemeldun ... tenwillens

Quelle: Pressemitteilung vom 04.04.2019
Torben Brinkema Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V.
https://idw-online.de/de/news713515

Anhang
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>>> https://idw-online.de/de/attachment71506
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Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung - Medienberichte

Beitrag von WernerSchell » 10.04.2019, 17:01

Zwei Medienbeiträge zum BGH-Urteil:

-- Der Deutschlandfunk hat den Palliativmediziner Matthias Thöns, Autor des Sachbuches „Patient ohne Verfügung“, kurz vor dem BGH-Urteil interviewt: > https://www.deutschlandfunkkultur.de/pa ... _id=445220

-- Bayerischer Rundfunk: "Therapieziel gutes Leben, gutes Sterben: Was muss geschehen, damit das gelingen kann?" Interview mit RA Putz, der der Anwalt des damaligen Klägers war, einem Medizinethiker und einem Hausarzt: > https://www.br.de/mediathek/podcast/not ... nn/1563445
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Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Beitrag von WernerSchell » 25.04.2019, 16:26

Das Hessische Ärzteblatt berichtet in seiner Ausgabe Mai 2019 ausführlich zum Medizinrecht:

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- Bundesgerichtshof: Neue Entscheidung zur Patientenverfügung
- Lebensverläüngerung: Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftungsfrage des Arztes


Autor: Dr. jur. 'Thomas K. Heinz

Quelle: Zeitung Seite 2304 - 305 - abrufbar unter > https://www.laekh.de/images/Hessisches_ ... 5_2019.pdf
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"Weiter-)Leben als Schaden? Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2019"

Beitrag von WernerSchell » 27.08.2019, 12:12

Das "Hessische Ärzteblatt", 9/2019, hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.04.2019 - VI ZR 13/18 - nochmals aufgegriffen. Der Beitrag "Weiter-)Leben als Schaden? Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2019" ist aufrufbar unter folgender Adresse > https://www.laekh.de/images/Hessisches_ ... 9_2019.pdf (Seiten 554 - 555).
Forumsbeiträge zum Thema unter > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 72#p108019
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