Fehler - Schuld nie einräumen!
Verfasst: 29.08.2004, 11:00
Versicherte sollten nach einem Bericht der Ärzte Zeitung vom 30.7.2004 bei einem Haftpflicht-Schaden nie voreilig ihre Mitschuld einräumen. Sonst können sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 U 404/03-40) ohne Not den Versicherungsschutz verlieren. So muss laut OLG Saarbrücken die Versicherung dann nicht zahlen, wenn die einschlägigen Versicherungsklauseln dem Versicherten eine solche "Anerkenntnis" einer Schuld ausdrücklich untersagen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung liegt der Fall nun dem Bundesgerichtshof (BGH) vor (http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... echt/recht).
Dieses Urteil sollte von allen Ärzte und Pflegekräften zur Kenntnis genommen werden. Die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer verpflichten nämlich klar und eindeutig auch bei Behandlungs- und Pflegefehlern, kein Schuldanerkenntnis auszusprechen. Tut man es doch, kann man, wie das OLG Saarbrücken formuliert hat, den Versicherungsschutz verlieren. Ich denke, dass der BGH diese Entscheidung bestätigen wird.
Dieses Urteil sollte von allen Ärzte und Pflegekräften zur Kenntnis genommen werden. Die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer verpflichten nämlich klar und eindeutig auch bei Behandlungs- und Pflegefehlern, kein Schuldanerkenntnis auszusprechen. Tut man es doch, kann man, wie das OLG Saarbrücken formuliert hat, den Versicherungsschutz verlieren. Ich denke, dass der BGH diese Entscheidung bestätigen wird.