Betreuungsrecht - OLG Hamm urteilt über Rechnungslegung und Genehmigungspflicht bei Behandlungsabbruch

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Betreuungsrecht - OLG Hamm urteilt über Rechnungslegung und Genehmigungspflicht bei Behandlungsabbruch

Beitrag von WernerSchell » 06.08.2018, 06:40

Betreuungsrecht - OLG Hamm urteilt über Rechnungslegung und Genehmigungspflicht bei Behandlungsabbruch

Bild

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 20.02.2018, 10 U 41/17

Leitsatz
1. Ein Betreuter und nach seinem Tod seine Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rechnungslegung des verwalteten Vermögens. Zur Erfüllung kann auf eine abgegebene ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden.
2. Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.


Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.03.2017 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger zu 3) verurteilt, der Erbengemeinschaft bestehend aus ... . (redaktioneller Hinweis: es folgen die Namen des Beklagten und der drei Kläger) unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
a) eine Abrechnung über die von dem Kläger zu 3) als gerichtlich bestelltem Betreuer des Betreuten S , geb. am xx.xx.1930 in Lodz, verstorben am xx.xx.2012 in Herten, in der Zeit vom 10.02.2010 bis zum xx.xx.2012 getätigten Geschäfte zu erteilen, sowie
b) Auskunft über die durch ihn seit dem xx.xx.2012 vorgenommenen Verfügungen über Kontoguthaben und Nachlassgegenstände des Erblassers S , geb. am xx.xx.1930 in Lodz, verstorben am xx.xx.2012 in Herten, zu erteilen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien sind die Kinder des am xx.xx.1930 geborenen und am xx.xx.2012 in Herten verstorbenen Erblassers S. Der Erblasser litt seit etwa 2005 an einer schweren dementiellen Erkrankung vom Typ Alzheimer mit aggressiven Impulsausbrüchen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 07.09.2009 wurde eine Betreuung für den Erblasser angeordnet und seine Ehefrau, S1, zur Betreuerin und der Kläger zu 3) als Zusatzbetreuer bestellt. Nachdem die Ehefrau des Erblassers am 25.12.2009 verstorben war, bestellte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 29.01.2010 den Kläger zu 3) zum Betreuer mit umfassenden Wirkungskreis. Der Wirkungskreis der Ersatzbetreuung, die von der Klägerin zu 1) wahrgenommen wurde, wurde mit Beschluss vom 10.01.2011 auf deren Wunsch beschränkt. Die Ehefrau des Erblassers wurde von diesem allein beerbt. Der Kläger zu 3) legte beim Amtsgericht die angeforderten Betreuungsberichte für die Zeiträume vom 01.08.2010 bis 31.07.2011 und vom 01.08.2011 bis zum 31.03.2012 vor.
Der Erblasser wohnte bis Ende 2011 in seiner eigenen Immobilie und wechselte am 24.02.2012 in eine Pflegeeinrichtung. Der Erblasser wurde aufgrund einer schweren Exsikkose am 29.10.2012 notfallmäßig in das Klinikum W in R eingeliefert. Auf Wunsch des Klägers zu 3) wurde er am 30.10.2012 in das St. F-Pflegezentrum in Herten zurückverlegt. Eine Genehmigung nach § 1904 BGB wurde vom Kläger zu 3) nicht beantragt. Nachdem der Beklagte den Erblasser dort besucht hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 05.11.2012 an das Amtsgericht und bat darum, den Wirkungskreis "Gesundheitsfürsorge" dem Betreuer zu entziehen und ihm zu übertragen. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger zu 3) eine ausreichende medizinische Versorgung des Erblassers nicht gewährleiste.
Am 09.04.2013 legte der Kläger zu 3) dem Amtsgericht den Jahresbericht für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum Todestag am xx.xx.2012 vor. Nachdem der Beklagte auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung nach Beendigung der Betreuung hingewiesen hatte, forderte das Amtsgericht den Kläger zu 3) am 24.07.2013 auf, die Rechnungslegung für die Zeit der Betreuung vorzulegen. Der Kläger zu 3) legte daraufhin eine Abrechnung des Girokontos, nicht jedoch eine Schlussrechnung über sämtliche Konten des Erblassers vor. In dem Prüfbericht vom 12.11.2014 wies das Betreuungsgericht darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Schlussrechnungslegung fehlt.
Die Parteien beerbten den Erblasser zu je ¼. Der bisher ungeteilte Nachlass bestand u.a. aus der Immobilie des Erblassers in H, die mittlerweile teilungsversteigert worden ist. Nach Abzug der Kosten verblieb ein Erlös von 221.296,43 EUR, der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen hinterlegt ist. Der Haushalt war zuvor mit Hilfe des diakonischen Werkes aufgelöst worden. Ferner besteht der Nachlass aus einer Briefmarkensammlung, einer Münzsammlung, Schmuckstücken, Geldguthaben und einem Aktiendepot im Wert von 140.050,98 EUR.
Unter dem 14.01.2016 teilte das Amtsgericht dem Beklagten auf dessen Anfrage mit, dass eine Genehmigung nach § 1904 b BGB weder beantragt noch erteilt worden sei. In einem Schreiben vom 24.02.2014 äußerte der Beklagte gegenüber den Klägern, dass es sich bei dem Tod des Erblassers um einen Fall passiver Sterbehilfe gehandelt habe.
Die Kläger haben mit der Klage die Zustimmung zu einem von ihnen aufgestellten Teilungsplan begehrt. Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, dem Pfandverkauf zuzustimmen. Nach erfolgten Verkauf könne der Erlös nach Abzug der Kosten dem vorgeschlagenen Teilungsplan entsprechend aufgeteilt werden.
Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, der Nachlass sei nicht teilungsreif, da er keine Kenntnis von Bestand und Umfang des Nachlasses habe. Widerklagend hat er vom Kläger zu 3) eine Aufstellung über die als gesetzlicher Betreuer des Erblassers getätigten Geschäfte sowie Auskunft über Bestand, Verbleib und Veräußerungserlös der Wohnungseinrichtung sowie über die seit dem Tod des Erblassers vorgenommenen Verfügungen über Kontoguthaben und Nachlassgegenstände verlangt. Ferner hat der Beklagte gemeint, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch wegen des ohne seine Zustimmung nach dem Tod des Erblassers verkauften Hausinventars zu. Hierbei habe es sich um hochwertiges Mobiliar gehandelt. Schließlich hat er die Feststellung begehrt, dass der Kläger zu 3) wegen vorsätzlicher widerrechtlicher Tötung des Erblassers erbunwürdig sei. Der Kläger zu 3) habe widerrechtlich ohne Herstellung eines Einvernehmens mit dem behandelnden Arzt Q und Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung die weitere Behandlung des Erblassers abgelehnt und dadurch dessen vorzeitigen qualvollen Tod durch Verdursten verursacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klage sei begründet, denn die Kläger hätten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zu dem von ihnen vorgelegten Teilungsplan gem. § 2042 BGB. Die Voraussetzungen für eine Erbteilungsklage lägen vor. Die Kläger hätten schlüssig vorgetragen, dass der von ihnen vorgelegte Teilungsplan den gesamten Nachlass umfasse. Es bestehe auch Teilungsreife. Das Bestreiten der Teilungsreife durch den Beklagten sei unerheblich. Der Beklagte könne sich als Miterbe unschwer benötigte Auskünfte über Bestand und Umfang des Nachlasses beschaffen. Sofern er das nicht tue, sei sein Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, widerklagend Auskunftsansprüche geltend gemacht zu haben. Ein etwaiger Auskunftsanspruch gem. § 2027 BGB sei seitens der Kläger bereits erfüllt. Dem Beklagten sei umfangreich Auskunft erteilt worden, wie der vorgelegte Schriftverkehr belege. Die Kläger hätten erklärt, dass außer den im Klageantrag genannten Gegenständen keine weiteren Vermögenswerte mehr im Nachlass vorhanden seien. Da wegen des Streits der Parteien eine Teilung der Nachlassgegenstände nicht in Betracht komme, seien allein ein Pfandverkauf der Gegenstände und die anschließende Aufteilung des Erlöses sachgerecht. Der Beklagte sei verpflichtet, hierzu seine Zustimmung zu erteilen. Die einredeweise geltend gemachte Anfechtung des Erbschaftserwerbs wegen Erbunwürdigkeit des Klägers zu 3) greife nicht durch. Die für die Anfechtung vorgesehene Jahresfrist gem. §§ 2340 Abs. 2, 2082 Abs. 2 BGB sei abgelaufen. Aus seinem Schreiben vom 24.02.2014 gehe hervor, dass er bereits zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens Kenntnis von möglichen Anfechtungsgründen erlangt gehabt habe. Die Widerklage sei unbegründet, da - wie dargelegt - die verlangten Auskünfte bereits erteilt worden seien. Soweit der Beklagte geltend gemacht habe, die Auskünfte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches zu benötigen, sei ein solcher Anspruch dem Grunde nach schon nicht erkennbar. Der Kläger zu 3) habe bereits gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft abgelegt. Die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Feststellung der Erbunwürdigkeit des Klägers zu 3) scheide - wie bereits dargestellt - wegen Verfristung aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, das Landgericht habe den Anspruch gegen den Kläger zu 3) als Betreuer auf Rechnungslegung gem. § 666 BGB nicht beachtet. Die Einsicht in die Betreuungsakte genüge nicht, da das Betreuungsgericht selbst festgestellt habe, dass eine ordnungsgemäße Schlussrechnung nicht festgestellt werden könne. Das stehe auch der Teilungsreife des Nachlasses entgegen. Obwohl er, der Beklagte, den Klägern die Übernahme des Hausgrundstücks angeboten habe, sei ihm der Zutritt verweigert worden, so dass er sich keine Kenntnis über die wertvolle Einrichtung habe verschaffen können. Das Landgericht habe verkannt, dass er sich auch nach Fristablauf noch auf die Erbunwürdigkeit des Klägers zu 3) berufen könne. Es habe sich mit den Tatsachen, die der Einrede zugrunde liegen, nicht auseinander gesetzt.
Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen und widerklagend den Kläger zu 3) zu verurteilen,
I. der Erbengemeinschaft bestehend aus ... . (redaktioneller Hinweis: es folgen die Namen des Beklagten und der drei Kläger) unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
c) eine Abrechnung über die von dem Kläger zu 3) als gerichtlich bestelltem Betreuer des Betreuten S , geb. am xx.xx.1930 in Lodz, verstorben am xx.xx.2012 in Herten, in der Zeit vom 10.02.2010 bis zum xx.xx.2012 getätigten Geschäfte zu erteilen;
d) sowie Auskunft über Bestand, Verbleib und Veräußerungserlös der Wohnungseinrichtung des Wohnhauses in H, unter Vorlage einer geordneten Übersicht der Einrichtungsgegenstände einschließlich deren wertbildenden Eigenschaften zu erteilen,
e) ferner Auskunft über die durch ihn seit dem xx.xx.2012 vorgenommenen Verfügungen über Kontoguthaben und Nachlassgegenstände des Erblassers S zu erteilen;
II. im Wege der Einrede festzustellen, dass der Kläger zu 3), ... (es folgt der Name), wegen vorsätzlicher widerrechtlicher Tötung des Erblassers S erbunwürdig ist (§ 2339 BGB).
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen,
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen ergänzend vor, dass eine Klage auf Duldung des Pfandverkaufs zulässig sei zur Vorbereitung der Teilung des Nachlasses. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, diese Klage mit der Erbteilungsklage zu verbinden. Der Nachlass sei auch teilungsreif. Auf das Angebot, die Einrichtungsgegenstände der Hausimmobilie an sich nehmen zu können, habe sich der Beklagte nicht gemeldet. Durch die begehrte Aufteilung der Aktien werde der Beklagte begünstigt. Ein vorheriger Verkauf der Aktien würde bei den Klägern indessen einen Schaden hervorrufen. Die Widerklage sei unbegründet. Die Anfechtung sei verfristet. Im Übrigen hätten alle Kläger zum Wohle des Erblassers entschieden und im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten gehandelt.
Der Beklagte hat der hilfsweise vorgenommenen Klageänderung widersprochen. Er meint, die Erbteilungsklage sei vor dem Verkauf der Nachlassgegenstände noch nicht möglich. Er behauptet, die Kläger hätten nicht mit ihm kooperieren wollen und seinen Wunsch auf Übernahme des Nachlasses ignoriert. Er habe ein persönliches Interesse am Erhalt der Nachlassgegenstände. Der Kläger zu 3) habe den Tod des Erblassers aktiv und vorsätzlich durch Unterlassen der notwendigen medizinischen Behandlung herbeigeführt, indem er die Krankenhauseinweisung des Erblassers abgelehnt habe. Eine zusammenfassende Würdigung des Sachverhalts sei ihm, dem Beklagten, erst im Januar 2016 möglich gewesen.
Soweit die Kläger beantragt haben, den Beklagten zu verurteilen, dem Pfandverkauf verschiedener Erbschaftsgegenstände zum Zwecke der Erbauseinandersetzung zu dulden, haben die Parteien nach dem Abschluss eines Teilvergleichs den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Berichterstattervermerk verwiesen. Die Akten 3 XVII 409/09 Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer lagen zur Information des Senats vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1. Die Berufung des Beklagten gegen Urteil des Landgerichts Bochum ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.
a) Die Klage ist, soweit der Senat über sie noch zu entscheiden hatte, unbegründet.
aa) Eine Entscheidung über den Antrag der Kläger, den Beklagten zur Duldung des Pfandverkaufs von Nachlassgegenständen zur Auseinandersetzung des bisher ungeteilten Nachlasses, kommt allerdings nicht mehr in Betracht, nachdem die Parteien nach Abschluss eines Teilvergleichs, in dem die Überlassung der Gegenstände an den Beklagten gegen Anrechnung von 3.500,00 EUR geregelt ist, den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend gem. § 91 a Abs. 1 ZPO teilweise für erledigt erklärt haben.
bb) Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung des Landgerichts zur Zustimmung zum Teilungsplan der Kläger. Insoweit hat die Berufung Erfolg, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts, können die Kläger diese Zustimmung vom Beklagten derzeit noch nicht verlangen.
(1) Der Senat muss allerdings nicht mehr über die Frage entscheiden, ob die Klage auf Duldung des Pfandverkaufs mit der Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan, so wie von den Klägern ursprünglich vorgesehen, verbunden werden kann. Hiergegen bestehen Bedenken, weil die "Versilberung" des Nachlasses die Auseinandersetzung nur vorbereitet (vgl. Senat - Urt. v. 22.11.2007 - 10 U 24/07 - juris) und deshalb erst nach Rechtskraft des Duldungsurteils über die Frage der Teilung entschieden werden kann. Da die Parteien den Rechtsstreit wegen der Duldung des Pfandverkaufs jedoch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bestehen diese Bedenken hinsichtlich der verbliebenen Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan nicht mehr.
(2) Die verbliebene Klage ist unbegründet. Die Erbteilung erfolgt durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages. Können die Erben sich über die Auseinandersetzung nicht einigen, hat jeder Miterbe die Möglichkeit, sein berechtigtes Auseinandersetzungsverlangen im Klagewege durchzusetzen. Die Erbteilungsklage ist auf den Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages in der Weise zu richten, dass die Zustimmung der Miterben zu dem vom Kläger vorzulegenden Teilungsplan verlangt wird. Durch das in einem solchen Rechtsstreit ergehende, rechtskräftige Urteil wird die Zustimmungserklärung der Miterben ersetzt (§ 894 ZPO). Der Beklagte hat gegen den Teilungsplan der Kläger zu Recht die fehlende Teilungsreife des Nachlasses eingewendet. Ist der auf umfassende Auseinandersetzung gerichtete Teilungsplan aus Sicht desjenigen, der auf Zustimmung in Anspruch genommen wird, unvollständig, weil ein nach seiner Ansicht nachlasszugehöriger Gegenstand fehlt, führt dies zur Unbegründetheit und damit zur Abweisung der Klage. Derjenige, der die Zustimmung verlangt, muss nämlich einen Teilungsplan vorlegen, der den Nachlass tatsächlich erschöpft. Kann diese entscheidungserhebliche Vorfrage nicht geklärt werden, ist die Erbteilungsklage bis zu dieser Klärung unbegründet.
So liegt der Fall auch hier: Der Beklagte hat sich mit Recht darauf berufen, dass ihm noch nicht vollständig Auskunft über den Umfang und den Bestand des Nachlasses erteilt worden sei. Aus diesem Grund macht er mit der Widerklage u.a. Auskunftsansprüche gegen den Kläger zu 3) geltend, wobei der Widerklageantrag des Beklagten zu I a) auch zulässig und begründet ist (dazu sogleich). Mithin kann über die Erbteilungsklage erst nach Rechtskraft der Widerklage und Erteilung der begehrten Auskünfte durch den Kläger zu 3) abschließend entschieden werden.
(3) Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erbteilungsklage weiterhin die noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Erbunwürdigkeit des Klägers zu 3) entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann diese von ihm aufgeworfene Vorfrage nicht im Wege der Einrede gegen die Teilungsklage geklärt werden. Die Erbunwürdigkeit eines Erben hat der Anfechtungsberechtigte nur dann wirksam geltend gemacht, wenn er rechtzeitig Klage gem. § 2342 BGB erhoben hat. Deshalb kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Gegensatz zur Vermächtnisunwürdigkeit auf die Erbunwürdigkeit nicht einredeweise verwiesen werden (BGH, Urteil vom 19. April 1989 - IVa ZR 93/88 -, juris). Soweit sich der Beklagte mit der Berufung auf eine Entscheidung des Senats vom 12.07.2016, FamRZ 2017, 251, bezieht, betrifft diese nicht die Erbunwürdigkeit, sondern die Pflichtteilsunwürdigkeit, die nach den gesetzlichen Regelungen auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann. In dieser Entscheidung werden ausdrücklich die unterschiedlichen Regelungen von Pflichtteilsunwürdigkeit und Erbunwürdigkeit dargestellt. Der Beklagte hat die Erbunwürdigkeit des Klägers zu 3) allerdings mit der Widerklage geltend gemacht. Vor Rechtskraft dieser Widerklage kann mithin über die Begründetheit der Erbteilungsklage noch nicht entschieden werden.
b) Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht ist nur in geringem Umfang hinsichtlich der Anträge zu Ziff. I a) und c) begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, so dass es insoweit bei der Abweisung der Widerklage des Beklagten verbleibt.
aa) Hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs zu Ziff. I a, der Erbengemeinschaft unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die von dem Kläger zu 3) als gerichtlich bestelltem Betreuer des Erblassers in der Zeit vom 10.02.2010 bis zum xx.xx.2012 getätigten Geschäfte zu erteilen, ist die Widerklage zulässig und begründet.
Die Bedenken der Kläger gegen die Zulässigkeit der Klageänderung, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nur Auskunftserteilung an sich, sondern im Wege der zulässigen Prozessstandschaft den Vorgaben des § 2039 BGB entsprechend an die Erbengemeinschaft beantragt hat, sind unbegründet. In jedem Fall ist die Neufassung des Klageantrages sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO.
Der Anspruch auf Rechnungslegung ist gem. §§ 1890, 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB auch begründet. Auf die gesetzliche Betreuung sind gem. § 1908 i BGB weitgehend die Regelungen über die Vormundschaft anwendbar. Nach § 1890 BGB, auf den in § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB verwiesen wird, besteht nach Beendigung der Vormundschaft ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung. Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über (Palandt-Götz, BGB, § 1890 Rn. 1), so dass die Auffassung der Kläger, die Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten, unzutreffend ist.
Der Kläger hat den Anspruch auf Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB auch noch nicht erfüllt. Dazu bedarf es der Übersendung einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung und die Vorlage der entsprechenden Belege. Daran fehlt es hier. Der Kläger zu 3) hat nach Beendigung der Betreuung weder dem Betreuungsgericht eine ordnungsgemäße Schlussrechnung abgegeben, auf die gem. § 1890 S. 2 BGB ggf. hätte Bezug genommen werden können, noch hat er dem Beklagten ordnungsgemäß Auskunft erteilt.
Der Kläger zu 3) hat ausweislich der Betreuungsakten zwar am 20.02.2014 zwei Aktenordner mit monatlichen Abrechnungen für den Betreuungszeitraum mitsamt Belegen abgegeben und eine Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die vom Girokonto des Erblassers getätigt worden sind, erteilt. Eine Aufstellung über sämtliche Konten und Vermögenswerte des Erblassers fehlt indessen bis heute. Darauf ist der Kläger zu 3) auch durch das Betreuungsgericht mehrfach hingewiesen worden. Soweit sich der Kläger zu 3) gegenüber dem Betreuungsgericht darauf berufen hat, keine weiteren als die bereits erteilten Auskünfte abgeben zu können, entlastet ihn dies nicht. Wie ihm das Betreuungsgericht bereits mit Schreiben vom 23.06.2014 mitgeteilt hat, bedarf es einer ordnungsgemäßen Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers zum Todestag, die im Rahmen der Schlussrechnung zusammenzustellen ist. Die daraufhin vom Kläger zu 3) überreichten Zusammenstellungen und Unterlagen genügen formal den Anforderungen an eine Rechnungslegung nicht. Darauf hat ihn das Betreuungsgericht auch in dem Prüfbericht vom 12.11.2014 ausdrücklich hingewiesen, in dem es dort heißt: "Eine sämtliche Konten umfassende, formell ordnungsgemäße Schlussrechnungslegung konnte dennoch nicht festgestellt werden. Dazu fehlt es an der förmlichen Abrechnung sämtlicher Konten der Volksbank Ruhr Mitte sowie der vollständigen Belegführung." Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Auch wenn die vom Kläger zu 3) bisher gemachten Angaben vollständig und inhaltlich zutreffend sein sollten, fehlt es jedenfalls an einer übersichtlichen Darstellung, die eine unproblematische Überprüfung des Nachlasses ermöglicht.
bb) Der weiterhin vom Beklagten begehrte Auskunftsanspruch über die durch den Kläger zu 3) seit dem xx.xx.2012 vorgenommenen Verfügungen über Kontoguthaben und Nachlassgegenstände des Erblassers ist ebenfalls begründet. Der Kläger zu 3) hat auf das Auskunftsbegehren des Beklagten, das wegen Geschäftsführung ohne Auftrag auf §§ 666, 681 BGB gestützt werden kann, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2017 zwar sämtliche Konten- und Depotauszüge für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis "zum heutigen Tage" zur Verfügung gestellt, so dass der Beklagte einen lückenlosen Gesamtüberblick erhalten hat, was zumindest für die Konten bei der Sparkasse H durch den Inhalt des vorgelegten Schreibens vom 23.01.2017 bestätigt wird. Gleichwohl kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch bereits gem. § 362 BGB erfüllt ist. Nach § 666 BGB ist nach Ausführung des Auftrags Rechenschaftslegung geschuldet, so dass es - wie oben dargelegt - einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben bedarf.
cc) Die Widerklage ist jedoch unbegründet, soweit der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Bestand, Verbleib und Veräußerungserlös der Wohnungseinrichtung unter Vorlage einer geordneten Übersicht der Einrichtungsgegenstände einschließlich deren wertbildender Eigenschaften geltend macht. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Kläger zu 3) als Geschäftsführer ohne Auftrag gem. §§ 666, 681 BGB. Ein solcher Anspruch ist allerdings bereits mit Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 28.01.2014 erfüllt, § 362 BGB. Eine weitergehende Auskunft kann der Beklagte nicht verlangen. In dem Schreiben ist darauf hingewiesen worden, dass die im Haus befindlichen Wertsachen in Verwahrung genommen worden sind. Diese Gegenstände sind in dem Schreiben auch näher bezeichnet. Darüber hinaus haben die Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass sich alle übrigen Einrichtungsgegenstände noch im Haus befinden und von ihm herausgenommen werden können. Nach Ablauf einer bis zum 01.04.2014 gesetzten Frist, sollten die Gegenstände nach der Mitteilung der Kläger caritativen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist dem Beklagten angeboten worden, sich einen Schlüssel aushändigen zu lassen, sofern er über keinen Schlüssel verfügen sollte. Angesichts dieses Angebots ist jedes weitere Auskunftsverlangen des Beklagten treuwidrig i.S.d. § 242 BGB. Der Beklagte hätte sich unschwer die benötigten Informationen selbst beschaffen können, wenn er das Angebot angenommen hätte, was allerdings unterblieben ist. Darauf, dass ihm ein Schlüssel nach England übersandt wird, hatte der Beklagte keinerlei Anspruch. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte weitere Auskünfte benötigt, um Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB geltend machen zu können. Anhaltspunkte für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Kläger oder des Klägers zu 3), das einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
dd) Unbegründet ist die Widerklage auch hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass der Kläger zu 3) wegen vorsätzlicher widerrechtlicher Tötung des Erblassers S erbunwürdig ist (§ 2339 BGB).
(1) Der mit der Widerklage geltend gemachte Feststellungsantrag ist allerdings i. S. einer Anfechtungsklage dahingehend auszulegen, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird, § 2342 Abs. 1 S. 2 BGB. Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt anfechtungsberechtigt i. S. d. § 2341 BGB, da ihm unmittelbar der Wegfall des Klägers zu 3) nicht zustatten käme. An dessen Stelle wären nämlich die beiden Abkömmlinge des Klägers zu 3) als nächste berufen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Anfechtungsklage fristgerecht erhoben worden. Gem. § 2340 Abs. 3 BGB kann die Anfechtungsklage nur innerhalb der in § 2082 BGB bestimmten Fristen erfolgen. Gem. § 2082 Abs. 2 BGB beginnt die Jahresfrist des § 2082 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Das bedeutet, dass der Anfechtungsberechtigte zuverlässig von allen das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben muss, so dass ihm die Klageerhebung zumutbar ist. Der Beklagte beruft sich auf den Anfechtungsgrund des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat. Der Beklagte stützt die Anfechtung darauf, dass der Kläger zu 3) als gesetzlicher Betreuer des Erblassers angeordnet habe, dass eine weitere Behandlung des Erblassers im Krankenhaus nicht erfolgen sollte, so dass dieser in das Altenheim zurückverlegt worden sei. Eine erneute Krankenhauseinweisung sei vom Kläger zu 3) ebenfalls abgelehnt worden.
Das Landgericht hat den Inhalt des Schreibens des Beklagten an die Kläger vom 24.02.2014 als maßgebliches Indiz für die Kenntnis des Beklagten von diesen Umständen angesehen. Darin heißt es: "Ein Gutachter ist zwischenzeitlich zu dem Urteil gelangt, dass es sich bei Papis Tod um passive Sterbehilfe handele und er zeigt den Finger auf die Betreuer. Die Ärzte beziehen Stellung." Die am 13.01.2017 zugestellte Widerklage wäre mithin nicht rechtzeitig innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden. Das Schreiben des Beklagten lässt nach Auffassung des Senats aber nicht auf eine sichere Kenntnis des Beklagten von den Anfechtungstatsachen schließen. Vielmehr wird in diesem Schreiben lediglich die Vermutung geäußert, dass der Tod des Erblassers im Wege der Sterbehilfe herbeigeführt worden sei. Das wird insbesondere daran deutlich, dass der Vorwurf der vorsätzlichen widerrechtlichen Tötung nicht erhoben wird, sondern der Beklagte darauf hinweist, dass der Tod durch passive Sterbehilfe verursacht worden sei, die diesen Tatbestand aber gerade nicht erfüllt. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Beklagte die sichere Kenntnis vom Anfechtungsgrund erst durch seine Anfrage vom 04.01.2016 beim Betreuungsgericht erlangt hat, die mit Schreiben vom 14.01.2016 dahingehend beantwortet worden ist, dass eine Genehmigung nach § 1904 b BGB weder beantragt noch erfolgt sei. Daraus konnte der Beklagte den Schluss ziehen, dass das Unterlassen der weiteren medizinischen Versorgung des Erblassers widerrechtlich erfolgt sein konnte. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14 -, BGHZ 204, 258) ein Fall der widerrechtlichen Tötung nicht ausgeschlossen war, zumal der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hatte, und der Kläger zu 3) als Betreuer für die von ihm beabsichtigte Einwilligung in den Abbruch der Behandlung des einwilligungsunfähigen Betroffenen nach § 1904 Abs. 2 BGB grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Hieran fehlte es aber, da sich der Kläger zu 3) unstreitig um eine derartige Genehmigung nicht bemüht hatte.
(2) Gleichwohl ergibt sich nach der Überzeugung des Senats weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus den vorgelegten Unterlagen, dass dem Kläger zu 3) der Vorwurf der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung des Erblassers gemacht werden kann.
Wie sich aus dem Bericht des Klinikum W in R vom 30.10.2012 ergibt, sind vom Kläger zu 3) alle weiteren therapeutischen Maßnahmen ausdrücklich verweigert worden bzw. eine weitere Behandlung nicht mehr gewünscht worden. Das hatte zur Folge, dass der Erblasser entgegen dem ausdrücklichen ärztlichen Rat in das Altenheim F-Pflegezentrum zurückverlegt worden ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger zu 3) vorsätzlich den Tod des Erblassers herbeiführen wollte, indem er ihn in das Altenheim zurückverlegen ließ, auch wenn dies gegen den ärztlichen Rat geschehen ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 3) davon ausgegangen ist, dass der Erblasser im F-Pflegezentrum nicht nur ausreichend, sondern sogar besser versorgt werden würde als im Klinikum W. Der Kläger zu 3) hat - angehört nach § 141 ZPO - nachvollziehbar im Senatstermin erklärt, dass er den Vater im Krankenhaus in einer desolaten Situation vorgefunden und sich das Krankenhauspersonal nicht adäquat um ihn gekümmert habe. Deshalb habe er den Erblasser dort nicht lassen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass auch im Pflegeheim eine Dialyse hätte vorgenommen werden können, da dort eine Dialysestation vorhanden gewesen sei.
Soweit der Kläger zu 3) einer Zurückverlegung des Erblassers ins Krankenhaus nicht zugestimmt hat, nachdem sich im Pflegeheim herausgestellt hatte, dass vor Aufnahme der Dialyse noch ein Zugang gelegt werden musste und dies im benachbarten Klinikum W geschehen sollte, kann daraus ebenfalls nicht der Vorwurf der vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung des Erblassers hergeleitet werden. Der Kläger zu 3) hat im Rahmen der Anhörung angegeben, dies in Absprache mit dem Hausarzt Q abgelehnt zu haben, der nicht auf eine Weiterbehandlung des Vaters im Krankenhaus gedrungen habe. Dies wird bestätigt durch den Pflegebericht des Pflegezentrums, in dem für den 4.11.2012 vermerkt ist, dass der Arzt Q angesichts des unveränderten Allgemeinzustandes keine neuen Anordnungen trifft. Daraus folgt, dass schon ein rechtswidriges Unterlassen des Betreuers nicht festzustellen ist. Denn die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht. Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse wird nämlich durch die wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer Rechnung getragen. Selbst wenn es sich dabei um eine ärztliche Fehleinschätzung gehandelt haben sollte, wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, kann aufgrund dessen, dass der Arzt untätig geblieben ist, keinesfalls auf den Willen des Klägers zu 3), den Vater vorsätzlich zu töten geschlossen werden.
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Arzt Q am 2.11.2012 auf Betreiben des Beklagten eine erneute Krankenhauseinweisung ausgestellt hat und der Kläger zu 3) davon ausdrücklich keinen Gebrauch machen wollte und - wie aus dem Pflegebericht des F-Pflegezentrums ebenfalls hervorgeht - am 2.11.2012 eine Einweisung des Erblassers abgelehnt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Arzt diese Einweisung nicht nur - wie die Kläger behaupten - auf Druck des Beklagten ausgestellt hat, sondern die Notwendigkeit der erneuten Einweisung des Erblassers auf der ärztlichen Einsicht am 02.11.2012 beruhte, kann ein vorsätzliches Handeln des Klägers zu 3) nicht unterstellt werden. Zwar hätte der Kläger zu 3) bei dem offensichtlich fehlenden Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer die vormundschaftliche Genehmigung für den Abbruch der Behandlung eingeholt werden müssen. Da aber - wie oben dargestellt - der Arzt auch noch am 04.11.2012 keine erneuten Anordnungen getroffen hat und - obwohl der Kläger zu 3) laut Pflegebericht darauf hingewiesen hat, dass die Krankenhauseinweisung "in der Schublade bleibt" - nicht auf die Notwendigkeit der sofortigen Krankenhausbehandlung aus ärztlicher Sicht bestanden hat, konnte und durfte der Kläger zu 3) davon ausgehen, dass zwischen ihm und dem Arzt Q Einigkeit darüber bestand, dass eine weitere Krankenhausbehandlung des Erblassers nicht lebensverlängernd ist. Dies lässt aber den Vorsatz des Klägers zu 3) entfallen und würde allenfalls fahrlässiges Handeln begründen, wenn er Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung des Arztes gehabt hätte. Eine fahrlässige Tötung begründet indessen den Vorwurf der Erbunwürdigkeit nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO. Es entspricht der Billigkeit i.S. dieser Vorschrift, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand dahingehend berücksichtigt worden, dass die Klage hinsichtlich des Antrags auf Duldung des Pfandverkaufs ohne weiteres zulässig und begründet gewesen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt