Werbegeschenke für Ärzte und Apotheker dürfen nicht mehr als einen Euro kosten

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Werbegeschenke für Ärzte und Apotheker dürfen nicht mehr als einen Euro kosten

Beitrag von WernerSchell » 25.02.2018, 07:13

Werbegeschenke für Ärzte und Apotheker dürfen nicht mehr als einen Euro kosten

Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 22.02.2018 des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 22.02.2018 - 2 U 39/17 -. Damit wurde eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, wonach die Wertgrenze für die Heilmittelwerbung auch für Fachkreise gilt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hatte auf Unterlassung geklagt.
Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz sei es nach Auffassung des OLG Stuttgart unzulässig, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)" zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe nämlich die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus. Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof (BGH) eine Wertgrenze von einem Euro definiert. Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des OLG Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: OLG Stuttgart und Ärzte Zeitung vom 23.02.2017 > https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr
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