Neulandmethode (Netzimplantat) - besondere Aufklärung zwingend

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Neulandmethode (Netzimplantat) - besondere Aufklärung zwingend

Beitrag von WernerSchell » 28.02.2018, 07:37

Neulandmethode erfordert besondere Aufklärung

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einwilligung einer Patientin in eine Operation mit einer neuen, noch nicht allgemein eingeführten Methode (Neulandmethode) unwirksam ist, wenn die Patientin nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, bei dem auch unbekannte Risiken auftreten können.

Die mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommene Operation sei rechtswidrig und könne Schadensersatzansprüche der Patientin begründen.

Die heute 62 Jahre alte Klägerin aus dem Lahn-Dill-Kreis begab sich im April 2008 in ein Krankenhaus in Siegen, dessen Träger die Beklagte ist. Sie stellte sich wegen einer Belastungsharninkontinenz in der urodynamischen Sprechstunde vor. Der Klägerin wurde nach Diagnosestellung das operative Einbringen eines Netzes vorgeschlagen. Hierbei handelte es sich um eine im Jahre 2008 nicht allgemein eingeführte, sog. Neulandmethode. Nach einem weiteren ärztlichen Aufklärungsgespräch stimmte die Klägerin dem neuen Operationsverfahren zu. Der operative Eingriff erfolgte noch im April 2008. In der Folgezeit litt die Klägerin an einer Dyspareunie und einer restlichen Harninkontinenz. Bis zum April 2009 unterzog sie sich fünf weiteren Operationen, bei denen weite Teile des Netzgewebes entfernt wurden. Danach verblieben persistierende Schmerzempfindungen. Unter anderem mit der Begründung, unzureichend über alternative Behandlungsmethoden und Risiken der Neulandmethode aufgeklärt worden zu sein, hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro.
Nach dem Einholen eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens hatte das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro zugesprochen.

Die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Verurteilung ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Siegen vom 05.05.2017 (Az. 2 O 1/15) bestätigt.

Das Oberlandesgericht hatte den gynäkologischen Sachverständigen erneut angehört und über die mit der Klägerin vor der Operation geführten ärztlichen Aufklärungsgespräche Beweis erhoben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der im Hause der Beklagten im April 2008 durchgeführte operative Eingriff rechtswidrig und verpflichtet die Beklagte zum Schadensersatz. Er sei nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen, weil diese zuvor fehlerhaft über die unzureichende Erfahrung mit den möglichen Folgen des neuen Operationsverfahrens aufgeklärt worden sei. Zwar sei die Klägerin neben der Neulandmethode auch über ein standardisiertes, klassisches Operationsverfahren aufgeklärt worden. Ihre Aufklärung über die Neulandmethode sei allerdings unzureichend gewesen, weil die Klägerin nicht in hinreichender Weise auf die seinerzeit noch nicht abschließend bekannten Risiken der neuen Methode hingewiesen worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe das neue Verfahren im Jahre 2008 zwar als erfolgversprechender als die bisherige, klassische Methode gegolten. Allerdings habe es im Jahre 2008 in Deutschland noch keine belastbaren Informationen über konkrete Risiken der angewandten neuen Methode gegeben.

Die klinische Erprobungsphase des seit dem Jahre 2005 zunächst in den USA eingesetzten Verfahrens sei noch nicht abgeschlossen gewesen. So sei auch noch nicht bekannt gewesen, dass das Einsetzen eines Netzes im Beckenbodenbereich massive gesundheitliche Probleme nach sich ziehen könne. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin explizit darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um ein neues, noch nicht abschließend beurteilbares Verfahren handele. Ihr hätte ausdrücklich verdeutlicht werden müssen, dass auch unbekannte Komplikationen auftreten könnten. Als Patientin habe sie in die Lage versetzt werden müssen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen wolle oder nach der neuen Methode unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Diesen gesteigerten Anforderungen habe die Aufklärung im Hause der Beklagten nicht genügt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 20.02.2018
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1t ... hricht.jsp

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Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2018 - 26 U 76/17 -

Leitsatz:
Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten über diesen Umstand sowie über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären. - Bei einem neuen Operationsverfahren (Netzimplantat bei Senkungsoperation) ist die Patientin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unbekannte Komplikationen auftreten können.

Download des Urteils > https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/ham ... 80123.html


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Ärzte Zeitung vom 22.02.2018:
Neulandmethoden
Patient muss Risiko bei neuen Op-Methoden abwägen können

Das Oberlandesgericht Hamm rügt die mangelnde Aufklärung beim Einsatz neuer Op-Methoden. Ärzte müssen klar machen, wenn ein Op-Verfahren experimentell sei - sonst droht viel Ärger. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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