Münchener Patientenverfügung = Vorsorge für psychische Krisen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Münchener Patientenverfügung = Vorsorge für psychische Krisen

Beitrag von WernerSchell » 09.02.2018, 07:23

Vorsorge für psychische Krisen: die Münchener Patientenverfügung

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Die ärztliche Behandlung eines Patienten darf immer nur mit dessen Einwilligung stattfinden. Es gibt aber Situationen, in denen man zur Einwilligung (oder Ablehnung) nicht in der Lage ist; geläufige Beispiele sind da die schwere Demenz oder der Sterbeprozess. Aber auch in einer psychischen Krisensituation kann es vorkommen, dass man nicht Herr seines Verstandes ist. Mit einer Patientenverfügung kann man nun im Voraus in zukünftige ärztliche Behandlungen einwilligen oder sie untersagen.
Es gibt unzählige Vorlagen für eine Patientenverfügung; fast alle beziehen sich auf das Lebensende und sind für die spezielle Situation von Psychiatrie-Patienten nicht geeignet. Nun existieren zwar schon mehrere Psychiatrische Patientenverfügungen, aber all diese Texte werden als antipsychiatrisch eingeschätzt oder gar als teilweise fehlerhaft bezeichnet.
Deshalb hat Rudolf Winzen eine neue Vorlage für die Psychiatrische Patientenverfügung erstellt: die „Münchener Patientenverfügung“. Sie ist sachlich und neutral formuliert und deshalb für jeden Patienten geeignet. Jeder kann die Bausteine der Verfügung nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zusammenstellen, gleichgültig welche Einstellung er zur Psychiatrie hat: Das Spektrum reicht von kooperativ über psychiatriekritisch bis antipsychiatrisch. Der Autor gibt lediglich einige Empfehlungen und weist auf eventuelle Probleme hin. Sein Standpunkt ist psychiatriekritisch, nicht antipsychiatrisch.
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Sie kann aber jederzeit formlos widerrufen werden, auch mündlich.
Eine Patientenverfügung muss zwar von den Behandlern unbedingt befolgt werden. Gelegentlich „mauern“ Ärzte aber bei ihrer Umsetzung, deshalb sollte man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson erstellen, die in der Lage ist, die Verfügung durchzusetzen. Laut Gesetz ist es sogar Aufgabe des Betreuers bzw. Bevollmächtigten, dem Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Dies alles gilt nicht nur für Menschen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) untergebracht sind, die also einen Rechtlichen Betreuer oder einen Bevollmächtigten haben. Es gilt entsprechend auch für Personen, die nach dem Gesetz ihres jeweiligen Bundeslandes zur Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker (meist PsychKG genannt) in einer Klinik untergebracht sind oder nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in der Forensischen Psychiatrie: Wenn sie eine wirksame Patientenverfügung erstellt haben, ist diese bindend.

Die Münchener Patientenverfügung mit ausführlichen Erläuterungen kann man hier kostenlos herunterladen:
https://wegweiser-betreuung.de/psychiat ... verfuegung


Rudolf Winzen ist langjähriger Mitarbeiter der Psychiatrischen Beschwerde- und Beratungsstelle KOMPASS in München, außerdem Autor des Buchs „Wegweiser Rechtliche Betreuung“; die 3. Auflage erscheint Anfang 2018 im ZENIT Verlag, München.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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