Künstliche Lebensverlängerung als schadensersatzauslösender Behandlungsfehler

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Künstliche Lebensverlängerung als schadensersatzauslösender Behandlungsfehler

Beitrag von WernerSchell » 21.12.2017, 08:40

Hintergrundinformationen für die Presse vom 18.12.2017:

Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts München am 21.12.2017 erwartet:
Muss ein Arzt Schadensersatz leisten, wenn er das Leiden eines Schwerstkranken künstlich verlängert?

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1) Der Fall
Heinz Sening aus München, seit vielen Jahren als Krankenpfleger in den USA lebend und berufstätig, will posthum Gerechtigkeit für seinen Vater! Sein Vater lag seit vielen Jahren nicht mehr ansprechbar in einem Münchner Pflegeheim. Eine Patientenverfügung hatte er nicht, sein Wille war auch sonst nicht zu ermitteln Er wurde von dem Hausarzt Dr. W. aus München so jahrelang bis zu seinem Tod im 82. Lebensjahr behandelt. Heinz Sening verklagt den Hausarzt Dr. W. wegen nicht indizierter künstlicher Lebensverlängerung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ansprüche für die vorausgegangene Zeit waren bereits verjährt, als er die Münchner Medizinrechtskanzlei Putz-Sessel-Steldinger im Jahr 2013 mandatierte.
Er argumentiert: Hätte Hausarzt Dr. W. bei seinem Vater die ärztlichen Leitlinien beachtet und nach dem Facharztstandard gehandelt, hätte sein Vater jedenfalls lange vor dem 01.01.2010 friedlich und würdevoll versterben können. Zu Lebzeiten seines Vaters hatte der in Amerika lebende Sohn mit verschiedenen Münchener Rechtsanwälten seinem Vater nicht helfen können. Für 22 Monate Leidensverlängerung fordert er nun Schadensersatz, ein Anspruch, der nach dem Tod auf ihn als Erben übergegangen ist. Er will feststellen lassen, dass die künstliche Leidensverlängerung seines Vaters ein ärztlicher Behandlungsfehler war. Dafür soll der Arzt haften. Mit diesem Pilotprozess erhofft er sich ein Grundsatzurteil, das in Zukunft deutsche Ärzte zwingt, ein menschenwürdiges Sterben durch Beendigung technisch machbarer, künstlicher Leidensverlängerung zuzulassen.

2) Das Verfahren in erster Instanz:
Die Arzthaftungskammer des Landgerichts München I stellte mit Urteil vom 18. Januar 2017 fest, dass der beklagte Hausarzt Dr. W. mit der künstlichen Lebensverlängerung des schwerstkranken alten Mannes eine nicht mehr indizierte Behandlung durchgeführt hatte. Es wertete auf Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens das Verhalten des Arztes als Behandlungsfehler. Der Arzt hätte, so das Landgericht, den Sohn fragen müssen, ob aus seiner Sicht die nicht mehr indizierte, lebensverlängernde Behandlung fortgesetzt werden soll oder ob sein Vater versterben soll. Es ging jedoch letztlich davon aus, dass nicht sicher bewiesen worden sei, ob der Sohn dann wirklich seinen Vater hätte sterben lassen. Aus diesem Grund wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen.

3) Das Verfahren in zweiter Instanz:
Wie die Erstinstanz folgte der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts München in den mündlichen Verhandlungen dem gerichtlichen Sachverständigen, dass die künstliche Verlängerung des Leidens des Patienten in den letzten 22 Monaten bis zum Tod ohne Indikation und somit grundsätzlich behandlungsfehlerhaft war. Es ging nach dem sog. „Patientenverfügungsgesetz“, hier § 1901 b BGB, dann jedoch zu Recht nicht von der oben genannten Entscheidungskompetenz des Sohnes aus. Es klärte durch Zeugeneinvernahme des damaligen rechtlichen Betreuers, eines heute 70jährigen Rechtsanwalts, dass dieser keine Fortsetzung der Leidensverlängerung durch die seit Jahren benutzte Magensonde verlangt hätte, wenn der jetzt beklagte Hausarzt ihn korrekt über den Wegfall der Indikation für die weitere Magensondenernährung aufgeklärt hätte.
Der Hausarzt hätte nämlich den Betreuer darauf hinweisen müssen, dass nach den einschlägigen ärztlichen Leitlinien eine Fortsetzung dieser künstlichen Lebensverlängerung im konkreten Fall nicht mehr indiziert war, weil über die pure Leidensverlängerung hinaus kein Therapieziel mehr zu erreichen war. Der Arzt aber sei beweispflichtig, dass der Betreuer entgegen der ärztlichen Indikation eine solche künstliche Verlängerung von Leben in schwerstem Leiden vom Arzt verlangt hätte. Diesen Beweis konnte der beklagte Hausarzt mit der Zeugeneinvernahme des damaligen Betreuers nicht erbringen – im Gegenteil: Der Zeuge wollte nicht ausschließen, dass er sich bei entsprechender Aufklärung durch den Hausarzt für die Einstellung der lebensverlängernden Maßnahmen entschieden hätte.

Das Oberlandesgericht wird am 21.12.2017 sein Urteil verkünden. Ein solches Urteil eines deutschen Oberlandesgerichts hat es noch nie gegeben. Das letzte Wort wird vermutlich noch der Bundesgerichtshof zu sprechen haben.

4) Welche Art von Schadensersatz gibt es für „Leiden - statt tot sein“?
Der Prozess betritt auf allen Ebenen Neuland. Noch nie wurde obergerichtlich ein Verstoß gegen den Facharztstandard als ärztlicher Behandlungsfehler klassifiziert, wenn mit dieser Fehlbehandlung Leben verlängert wurde. Hinzu kommt die völlig neue Frage, welcher „Schaden“ dadurch entstand.

Schmerzensgeld:
Der klagende Sohn begehrt Schmerzensgeld für die künstliche Verlängerung des Leidens seines Vaters. Zwar hat der Arzt nicht das Leid selbst durch einen Behandlungsfehler verursacht, wohl aber dessen Verlängerung um über 22 Monate. Zu entschädigen ist nicht das Leben, wohl aber das Leiden.
Lebenshaltungskosten:
Ferner verlangt der Sohn jenen Aufwand an finanziellen Mitteln erstattet, den sein Vater zu Lebzeiten aus seiner Rente und seinem Vermögen aufbringen musste, soweit die Kosten des Lebensbedarfs im Pflegeheim und der ständigen Krankenhausaufenthalte nicht von der Krankenkasse und der Pflegekasse übernommen wurden.

5) Bedeutung des Pilotprozesses:
Die künstliche Verlängerung des Lebens bei Verlust der Fähigkeiten, sein Leben selbst - etwa durch atmen, essen oder trinken - zu erhalten, ist in der Medizin am Lebensende seit vielen Jahrzehnten ohne weiteres technisch machbar. Aber dies muss nach dem Facharztstandard „indiziert“ sein. Die Machbarkeit genügt hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich ein Therapieziel definieren lässt, das dem Patientenwohl dient, also diesem mehr nutzt als schadet. Und dieses Therapieziel muss mit der künstlichen Lebensverlängerung auch mit einiger Wahrscheinlichkeit erreichbar sein. Das alles war im vorliegenden Fall nach dem eindrucksvollen Votum des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr zu bejahen.
Doch viele Ärzte haben bisher ohne rechtliche Folgen gegen diese medizinischen Grundsätze verstoßen, also behandlungsfehlerhaft gehandelt. Während Behandlungsfehler in allen anderen Bereichen medizinischen Handelns zu einer Flut von Haftpflichtprozessen und entsprechenden Verurteilungen der Ärzte führen, fehlen solche rechtlichen Konsequenzen bisher in solchen Situationen völlig, obwohl auch hier von zahllosen Fällen auszugehen ist! Die Palliativmedizin ist in den letzten Jahren zwar zum Aushängeschild eines gewandelten Bewusstseins der Ärzteschaft geworden. Nicht Lebensverlängerung um jeden Preis sei das Gebot sondern das Gewähren eines Versterbens in Friede und Würde. So tönen seit Jahren Politiker und Ärztefunktionäre. Wer sich aber als Arzt über den hier längst existierenden Facharztstandard hinwegsetzt, musste bisher praktisch keinerlei rechtliche Konsequenzen fürchten.
Wird es im vorliegenden Fall zu einer Verurteilung kommen, wird sich die ärztliche Praxis postwendend ändern. Die dann drohenden Prozesse werden Ärzte zum Umdenken zwingen. So, wie es die Rechtsprechung erzwang, dass Ärzte heute ihre Patienten zur Wahrung von deren Patientenautonomie vor einer Operation ganz selbstverständlich aufklären.
Neben den Schadensersatzansprüchen der Erben kommen auch Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen sowie der Sozialhilfeträger auf die Ärzte zu, sofern diese die Behandlungskosten getragen haben.

Für Fragen steht Herr Rechtsanwalt Wolfgang Putz unter der Nummer 0172 9991949
zur Verfügung.

Quelle: Mitteilung vom 18.12.2017
PUTZ – SESSEL - STELDINGER
Kanzlei für Medizinrecht
Quagliostr. 7
81543 München
Tel. 089/ 65 20 07
Fax. 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de

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Siehe im Übrigen unter:
Lebensverlängerung war Behandlungsfehler
>>> viewtopic.php?f=2&t=21949&p=98386

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Siehe auch Buchtipp:
Wolfgang Putz, Beate Steldinger
Patientenrechte am Ende des Lebens
>>> viewtopic.php?f=2&t=21798
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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WernerSchell
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Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

Beitrag von WernerSchell » 21.12.2017, 13:14

Oberlandesgericht München

(ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

Der 1. Senat des OLG München (Az. 1 U 454/17) hat heute entschieden, dass dem Kläger als Alleinerben seines verstorbenen Vaters Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dessen künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 gegen den behandelnden Hausarzt zustehen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage des Alleinerben gegen den Hausarzt des am 19.10.2011 verstorbenen Patienten.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung seines (dementen und unter Betreuung stehenden) Vaters mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Er ist der Auffassung, die Sonderernährung, der er nie zugestimmt habe, sei spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen, vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Patient sei nur noch verkrampft im Pflegebett gelegen, habe schwer gelitten und am Leben nicht mehr teilgenommen. Die künstliche Ernährung habe in diesem Zeitraum einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungsfehler und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Vaters dargestellt. Der Beklagte sei als Hausarzt daher zur Änderung des Therapieziels dahingehend verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sonderernährung zuzulassen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro für angemessen und beantragte eine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 53.000,00 Euro.

Der Beklagte wies eine Pflichtverletzung zurück. Er habe in mehreren Gesprächen mit dem Betreuer des Patienten dessen Gesundheitszustand geschildert und auch die Frage einer Beendigung der Sondenernährung diskutiert. Der Betreuer habe ausdrücklich auch die Sondenernährung gewünscht. In jedem Fall fehle eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es gelte weiterhin der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt werden müsse, "in dubio pro vita".

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil es zwar eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages bejahte, aber weitere Voraussetzungen für Ansprüche nicht als nachgewiesen ansah. Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt.

In seiner heutigen Berufungsentscheidung hat der 1. Senat des OLG München die Auffassung des Landgerichts zum Vorliegen einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags bestätigt. Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre er nämlich verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Eine derartige vertiefte Erörterung mit dem Betreuer war hier unstreitig, also auch nach Angaben des Beklagten, nicht erfolgt.

Der Senat hat eine Verletzung der Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers (§ 1901 b Abs. 1 BGB) bejaht. Das bedeutet nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen, sondern, dass er dem Betreuer die Grundlage für dessen verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand geben hätte müssen. Trotz durchgeführter Beweisaufnahme war ungeklärt geblieben, ob sich der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der PEG-Ernährung entschieden hätte. Dies war zum Nachteil des Beklagten zu verwerten, weil er insoweit beweisbelastet war.

Nach Auffassung des Senats kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen; im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten habe. Dabei hat der Senat auch bedacht, dass der Patient infolge der degenerativen Gehirnerkrankung in seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingeschränkt war.

Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hat, hat der Senat schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden seines Vaters durch die künstliche Ernährung nicht ausreichend dargelegt hat.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach der Entscheidung des Senats uneingeschränkt vererblich, konnte also vom Kläger als Alleinerbe geltend gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 21.12.2017
Annette Neumair
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... 017/91.php
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Künstliche Lebensverlängerung als schadensersatzauslösender Behandlungsfehler

Beitrag von WernerSchell » 22.12.2017, 07:29

Ärzte Zeitung vom 22.12.2017:
Sonden-Prozess
Arzt muss Schmerzensgeld zahlen

Weil er einen unheilbar kranken Mann im Endstadium der Demenz immer weiter künstlich am Leben erhielt, soll ein Arzt dem Sohn Schmerzensgeld zahlen. Das Oberlandesgericht München sprach dem Sohn als Alleinerben am Donnerstag 40.000 Euro zu (Az.: 1 U 454/17). Der Sohn hatte Schmerzensgeld in Höhe von 100. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr
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Künstliche Ernährung muss medizinisch begründet sein

Beitrag von WernerSchell » 26.12.2017, 07:22

Pressemitteilung | 22. Dezember 2017
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Künstliche Ernährung muss medizinisch begründet sein

Das Oberlandesgericht München hat gestern Rechtsgeschichte geschrieben. Erstmals wurde ein Schmerzensgeldanspruch zuerkannt, weil ein Arzt das Leben eines schwer kranken dementen Patienten über Jahre künstlich verlängert hatte. Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) begrüßt, dass Ärzte zukünftig in die Pflicht genommen werden, von sich aus auf eine unzumutbare Verlängerung künstlicher Ernährung hinzuweisen. Die künstliche Ernährung des Patienten mittels PEG-Sonde sah das Gericht nicht als medizinisch indiziert an.

Dem Alleinerben eines verstorbenen Mannes sind durch das OLG München Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dessen künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde gegen den behandelnden Hausarzt zugesprochen worden.

In dem jetzt behandelten Streitfall war der Hausarzt des Patienten für die künstliche Ernährung des unter Betreuung stehenden Mannes in den Jahren 2010 und 2011 verantwortlich. Nach Ansicht des Klägers sei diese spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen. Sie habe zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auffassung einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten an. „Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre er nämlich verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Eine derartige vertiefte Erörterung mit dem Betreuer war hier unstreitig, also auch nach Angaben des Beklagten, nicht erfolgt.“ ( Pressemitteilung 91/2017 des OLG: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... 017/91.php )

Der Humanistische Verband begrüßt dieses Urteil. Erwin Kress, Mitglied des Bundespräsidiums und dort seit langem Sprecher zum Thema Autonomie am Lebensende: „Wir begrüßen, dass Ärzte zukünftig in die Pflicht genommen werden, von sich aus auf eine unzumutbare Verlängerung künstlicher Ernährung hinweisen zu müssen. Solche Fälle von sinnlos leidenden Demenzpatienten sind traurige Realität in der Altenpflege. Schadensersatz für ein unerträglich erlittenes Leben zu erhalten, ist in Deutschland Neuland. Offenbar ist dieser Hebel aber notwendig, um endlich die Alternative zu etablieren, nämlich die Palliativversorgung auch in den Heimen.“

Der Kläger wurde vor Gericht vertreten von dem bekannten Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz. Dieser hat schon einige bahnbrechende Urteile erstritten, mit denen die Rechtsstellung von Patienten gestärkt wurde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in großem Umfang stattfindende Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung.

Diese ist häufig medizinisch sinnvoll, wenn ein vorübergehendes Leiden vorliegt. In zahlreichen Fällen wird die künstliche Ernährung mittels Magensonde (PEG) jedoch ohne Aussicht auf Besserung des Patientenzustandes und oft gegen dessen Willen verordnet.

Kontakt für Rückfragen
Erwin Kress, E-Mail: erwin.kress@humanismus.de
---
Humanistischer Verband Deutschlands
– Bundesverband –
Wallstr. 61 - 65, 10179 Berlin
T: 030 613904-34
F: 030 613904-50
info@humanismus.de
www.hvd-bundesverband.de
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Im Endstadium Demenz steht künstliche Ernährung in Frage

Beitrag von WernerSchell » 28.12.2017, 07:34

Ärzte Zeitung vom 28.12.2017:
Arzthaftung
Im Endstadium Demenz steht künstliche Ernährung in Frage
Das Oberlandesgericht München verurteilt einen Arzt zu Schmerzensgeldzahlung an den Sohn eines Patienten wegen fehlender vertiefter Erörterung mit dem Betreuer. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr
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Patientenrecht gilt auch am Lebensende!

Beitrag von WernerSchell » 09.04.2018, 06:17

"Sterben verboten?" … Nach einer kurzen Fallschilderung informiert Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und Pflege-Selbsthilfeakteur, im WDR-Studio von "Westpol" (vom 23.06.2008, 30,26 Minuten) über die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und beantwortet Fragen des Publikums zu der Gestaltung bzw. Rechtswirksamkeit von vorsorglichen Verfügungen. Die Ausführungen stimmen im Wesentlichen mit der aktuellen Rechtslage überein (vgl. u.a. §§ 1901a und 1901b BGB). Der Beitrag ist anschaubar bei Youtube unter folgender Adresse: > https://www.youtube.com/watch?v=5PMF7wIfPSc - Der Film beschreibt das aktuell, was im Vortrag am 09.04.2018 (17.30 - 19.00 Uhr, VHS Neuss) zum Thema "Patientenautonomie am Lebensende" vorgetragen wird: > viewtopic.php?f=7&t=22450
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