Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Una 2000
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Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Beitrag von Una 2000 » 14.09.2017, 09:52

Welche Tätigkeiten führt ein vom Gericht bestellter Betreuer aus? (Keine Angehörige sind gemeint)

Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger ( im Alter von 40 Jahre) in einer Pflegeeinrichtung.
Die Pflegefachkräfte wenden sich an den gesetzlichen Betreuer, wenn eine Änderung in der Medikation vorgesehen ist, der Arzt oder Facharzt eine Überweisung zum CT,MRT .... ausstellt, oder ein Hilfsmittel angedacht ist, das zur Genehmigung der Krankenkasse geschickt wird.

Oft ist es nicht sicher, ob die Krankenkasse das Hilfsmittel genehmigen. Bei RCN Walker oder Trainingsgeräte für den Muskelaufbau bei Schlaganfall. Oder die Elektrorollstühle...., die Liste der teueren Hilfsmittel ist lang.

Dann folgt der Anruf des Betreuer vom Betreuungsverein, oder der selbständige Betreuer auf der jeweiligen Station der Pflegeeinrichtung.
Der Betreuer untersagt dem Pflegepersonal, diese Informationen müssen nicht schriftlich an sie weitergeleitet werden, denn Sie sind nicht wichtig. Der Pflegebedürftige könnte das selbst entscheiden. Klar sollte man auch seinen Willen berücksichtigen.

Das Pflegekräfte wiederholt zurückgewiesen werden, wenn sie im Sinne des Pflegebedürftigen, wichtige Informationen weiterleiten finde ich persönlich schon grenzwertig.

Wenn die Betreuung per Beschluss vom Amtsgericht , auf die Gesundheitsfürsorge, auf die Betreuung zu Sozialversicherungsträgern und Behörden usw ausgelegt ist, was ist dann wichtig für die Betreuung des Pflegebedürftigen.

° Was zählt zum Aufgabenbereich des Betreuers und wie setzt er sie mit dem Pflegebedürftigen um?
° Wofür erhält er regelmäßig sein Geld? Nur für Quartalsbesuche. Oft sind sie 10 Minuten bei dem Pflegebedürftigen.
° Wieviel Stunden sind den im Quartal/ oder Jahr vorgesehen für den Pflegebedürftigen

Üben die Pflegekräfte nicht noch zusätzliche Arbeiten aus, die doch in den Aufgabenbereich des Betreuers gehören?
Beispiel Kleidergeldantrag, die Betreuerin macht sich noch nicht mal auf den Weg zu den Pflegebedürftigen, sondern beauftragt die Pflegekräfte damit, eine Liste an Kleidung zu erstellen. Das ist ganz klar nicht die Tätigkeit der Pflegefachkraft!

Ich möchte gern wissen, muss der Betreuer nicht mit dem Pflegebedürftigen diese Liste der Kleidung erstellen? Es sind die Angelegenheiten im Beschluss, die unter Behördenangelegenheiten (Sozialamt) aufgeführt sind, um einen Kleidergeldantrag zu stellen.

Daher stelle ich hier die Fragen:
Was muss ich als Pflegekraft an den gesetzlichen Betreuer weitergeben und was nicht.
Was muss ein Betreuer tatsächlich zu den Angelegenheiten unternehmen, die im Beschluss des AG stehen.

WernerSchell
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Aufgabenkreis des Betreuers

Beitrag von WernerSchell » 15.09.2017, 06:08

Die Aufgaben eines Betreuers müssen in der Bestellungsurkunde exakt benannt werden.
Dies ist dann für alle Beteiligten verbindlich. Sollte es im praktischen Vollzug der
Betreuertätigkeit zu Unklarheiten kommen, muss das Gericht um eine entsprechende
Vervollständigung seiner Entscheidung gebeten werden. Pflegekräfte und anderes
Personal hat die rechtlichen Kompetenzen des Betreuers zu beachten.
Handelt ein Betreuer den Interessen der betroffenen Person zuwider, muss ggf.
zwischen den Beteiligten diskutiert werden. Erscheint ein Betreuer als nicht geeignet,
kann das Betreuungsgericht entsprechend informiert werden.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Una 2000
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Re: Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Beitrag von Una 2000 » 15.09.2017, 09:42

Mit dem Tod hört die Betreuung auf.

In einer stationären Einrichtung verstirbt ein Bewohner, der per Beschluss einen Betreuer hatte.
Es bleibt der Nachlass von Kleidung, und seine Habseligkeiten. Hilfsmittel die durch die Krankenkasse genehmigt und bereitgestellt wurden, uvm.

Da mit dem Tod die Betreuung aufhört, wird der Betreuer sich auch nicht um die Habseligkeiten kümmern. Wenn keine Angehörigen da sind, wer entsorgt die Kleidung, wer kümmert sich um die Abholung der Hilfsmittel usw.

Das Pflegepersonal im weitesten Sinne, das allerdings auch nicht zu den Aufgaben einer Pflegekraft gehört. Ist in den Pflegeeinrichtungen allerdings immer wieder üblich.

Da frag ich doch mal alle Leser und Interessierte, kann die Pflegeeinrichtung insoweit mitwirken, das jeder gesetzl.Betreuer/Betreuungsbüro-Sozialarbeiter, den Nachlass oder die Hinterlassenschaften entsorgt. Darf er sich an das Betreuungsgericht wenden und darauf hinweisen, oder es anmerken, das der Betreuer den Nachlass entsorgen muss?

Oder ist ein Nachlass, nur mit Geld, Aktien und Immobilien zu sehen!

Wenn eine Betreuung (die sie /er ja nicht mehr ist), mit dem Tod aufhört, darf die Betreuung, Wertsachen ohne Nachlassverwaltung (Beschluss), zum Beispiel einen Fernseher oder Musikanlage mitnehmen?

WernerSchell
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Betreueraufgaben nach dem Tod des Betreuten

Beitrag von WernerSchell » 15.09.2017, 17:48

Nach dem Tod des Betreuten können sich Pflichten zur Notgeschäftsführung bzw. Mitwirkungsaufgaben bei der Bestattung ergeben.
Über die konkreten Rechte und Pflichten informieren Beiträge im Netz u.a.
> http://www.bundesanzeiger-verlag.de/bet ... _Betreuten
> http://www.btwerk.de/downloads/pflichte ... reuten.pdf
> https://fs.egov.sachsen.de/formserv/fin ... name=SMJus
Der bisherige Betreuer kann vom Amtsgericht zum Nachlasspfleger bestellt werden.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Una 2000
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Re: Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Beitrag von Una 2000 » 16.09.2017, 10:54

Was kann eine Pflegekraft in der stationären Einrichtung tun, um nicht diesen Nachlass an Kleidung und anderes aus den Schränken zu räumen. Darf sie sich verweigern?
Wenn die Pflegekraft sich verweigert, diese Tätigkeit vorzunehmen, drohen Konsequenzen von Seiten des Arbeitgebers?

Pflegekräfte sind nicht für Hinterlassenschaften des Verstorbenen zuständig!


Was wird den für uns getan?
Was können wir insgesamt tun, um uns gegen Räumungsarbeiten in der stationären Einrichtung zu wehren. Wir sind Putzfrau, wir sind Pflegekräfte, wir Sorgentröster, wir werden delegiert von vielen Berufsgruppen, uvm.

Gibt es überhaupt gesetzlich festgelegte Lösungen für Tätigkeiten, die über unser Berufsbild hinaus schiessen?

Ich hoffe auf Antworten.

WernerSchell
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Nachlass - Geschäftsführung ohne Auftrag

Beitrag von WernerSchell » 16.09.2017, 16:16

Habe heute die Fallgestaltung mit einem Bediensteten einer Betreuungsstelle besprochen:
Man könne, wenn es keine andere Lösung gibt, davon ausgehen, dass die Einrichtung im
Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Nachlass an Kleidung usw. in Verwahrung
nehmen muss. Er kann damit, auch wenn das vom üblichen Tätigkeitsrahmen abweicht,
seine Bediensteten beauftragten.
Grundsätzlich ergeben sich die Aufgaben der Pflegekräfte aus dem Arbeitsvertrag. Was zur
Pflegetätigkeit gehört, ergibt sich aus dem Berufsbild, den Berufsgesetzen und ggf. konkreten
Tätigkeitsbeschreibungen im Betrieb.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Beitrag von Una 2000 » 17.09.2017, 08:55

Grundsätzlich ergeben sich Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag ?

° Leider kann ich den Punkt im Arbeitsvertrag, wo definitiv aufgeführt wäre, das ich für die Entsorgung von Habseligkeiten zuständig wäre, nicht finden.

° Habseligkeiten des Verstorbenen einzutüten und zu entsorgen, ist mit angrenzender Wahrscheinlichkeit unzulässig.
° Pflegekräfte werden hierfür wieder für Arbeiten missbraucht, die nicht zu ihren Aufgabenbereich gehört.
° Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten sein Zimmer angemietet, das heißt, auch im stationären Bereich sind Pflegefachkräfte und Pflegehelfer für die pflegerelevanten Arbeiten zuständig.

Wenn eine Pflegekraft so viele unterschiedliche Tätigkeiten ausführen muß, die nicht zu Ihrem Aufgabenbereich gehören, dann wird auch weiter ein Personalmangel vorherrschen.

Es gibt auch die Stellenbeschreibung. Auch dort ist keine Entsorgung von Habseligkeiten der Verstorbenen beschrieben.

Es ist ein grundsätzliches Problem, daher sollte per Gesetz der Pflegeberuf insgesamt anders definiert und beschlossen werden. Ansonsten bleibt es so wie es ist mit dem Pflegenotstand.

Una 2000
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Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Beitrag von Una 2000 » 17.09.2017, 09:08

Der ambulante Pflege-/Pflegedienst, darf die Habseligkeiten nicht nach dem Ableben entsorgen. Das wäre Diebstahl, Einbruch o.a.
Da wäre das Ordnungsamt zuständig! Das Gleiche könnte für den stationären Bereich gelten.
Im Eilverfahren natürlich, da die Anmietung der Räume-/Raum durch neue Pflegebedürftige anstehen. Das Zimmer muss zügig freigemacht werden.

WernerSchell
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Sozialarbeiter / vom Gericht bestellte Betreuer

Beitrag von WernerSchell » 17.09.2017, 09:23

Es geht bei den ersten "Aufräumarbeiten" nicht um ein Entsorgen,
sondern um eine vorläufig gedachte sachgerechte Aufbewahrung.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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