Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

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Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

Beitrag von WernerSchell » 28.05.2017, 05:57

Der Bundesgerichtshof
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Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

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Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16
Vorinstanzen:
AG Erfurt – 34 F 1498/14 – Beschluss vom 28. Oktober 2015
OLG Jena – 4 UF 686/15 – Beschluss vom 7. März 2016

Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, wie ein zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes entstandener Streit beizulegen ist.

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Sie haben wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragt. Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 1628 Satz 1 BGB* kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB** in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.

Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer "unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft" resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken nehmen.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

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*) § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. …

**) § 1687 Abs. 1 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. …

Quelle: Mitteilung Nr. 082/2017 vom 23.05.2017
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Kitas sollen Impfmuffel beim Gesundheitsamt melden müssen

Beitrag von WernerSchell » 28.05.2017, 06:35

Die Rheinische Post berichtete am 26. Mai 2017:

Neues Gesetz
Kitas sollen Impfmuffel beim Gesundheitsamt melden müssen

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Diese Impfungen braucht man wirklich FOTO: dapd, dapd

Berlin. Die Bundesregierung will konsequenter gegen Eltern vorgehen, die sich einer Impfberatung verweigern. Das geht aus dem Entwurf eines Gesetzes hervor, das am 1. Juni im Bundestag beschlossen werden soll.
Demnach müssen Kitas jene Eltern, die bei der Anmeldung keinen Nachweis der Beratung vorlegen können, künftig beim Gesundheitsamt melden. Über die geplante Neuregelung hatte zunächst die "Bild"-Zeitung berichtet.
"Damit erhalten die Gesundheitsämter die nötige Handhabe, auf die Eltern zuzugehen und sie zur Beratung zu laden", hieß es am Freitag aus dem Gesundheitsministerium.
... (weiter lesen unter) .... http://www.rp-online.de/leben/gesundhei ... -1.6844524

Siehe auch unter > https://www.merkur.de/politik/bis-zu-2- ... 50329.html
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Kitas in der Pflicht

Beitrag von WernerSchell » 29.05.2017, 06:18

Ärzte Zeitung vom 29.05.2017:
Kitas in der Pflicht
Wer sein Kind nicht impft, wird künftig beim Gesundheitsamt gemeldet
Die Bundesregierung will konsequenter gegen Eltern vorgehen, die sich einer Impfberatung verweigern - mit Meldepflicht und Strafen bis 2500 Euro.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=936 ... fpuryyqrde
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