Haftung für intraoperative Aufklärungspflichtverletzung

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Haftung für intraoperative Aufklärungspflichtverletzung

Beitrag von WernerSchell » 04.05.2017, 06:42

Oberlandesgericht Hamm:
Nierenentfernung beim Achtjährigen - Klinikum haftet für intraoperative Aufklärungspflichtverletzung

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Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.12.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Der im Juli 2004 geborene Kläger aus Essen litt u.a. an multiplen Nierengewebsdefekten und an einem erweiterten Nierenbeckenkelchsystem, weswegen die linke Niere noch 22 % ihrer Funktion hatte. Nach Voruntersuchungen im beklagten Klinikum in Essen, einer Bedenkzeit für seine Eltern und einem mit ihnen geführten Aufklärungsgespräch wurde der Kläger im Januar 2013 operiert. Bei der Operation sollte eine neue Verbindung zwischen dem Nierenbecken und dem Harnleiter geschaffen werden, um die Abflussverhältnisse der linken Niere zu verbessern. Intraoperativ stellte sich heraus, dass die geplante Rekonstruktion aufgrund nicht vorhersehbarer anatomischer Gegebenheiten nicht möglich war. Die Operation wurde unterbrochen, eine behandelnde Ärztin schilderte den Kindeseltern die veränderte Situation und empfahl die sofortige Entfernung der linken Niere. Die Kindeseltern stimmten zu, die Operation wurde fortgesetzt und die linke Niere des Klägers entfernt.

Nach der Operation hat der Kläger die Entfernung der linken Niere beanstandet, Aufklärungsmängel geltend gemacht und vom Klinikum und der interoperativ aufklärenden Ärztin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von - zuletzt - 25.000 Euro.

Die Klage hatte in zweiter Instanz mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Kläger aufgrund eines Aufklärungsmangels 12.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen wurden.

Die Eltern des Klägers seien während der Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Als sich intraoperativ herausgestellt habe, dass die ursprünglich geplante Rekonstruktion nicht möglich gewesen sei, habe eine neue Situation vorgelegen, die eine veränderte Behandlung erforderlich gemacht habe. Diese Situation habe eine neue Aufklärung und eine neue Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern des Klägers erfordert. Hiervon seien auch die behandelnden Ärzte ausgegangen, sie hätten die Operation unterbrochen, um mit den Eltern das weitere Vorgehen zu besprechen.

Die dann erfolgte Aufklärung sei allerdings defizitär gewesen, weil die das Aufklärungsgespräch führende Ärztin die Entfernung der linken Niere als alternativlos dargestellt und die sofortige Nierenentfernung empfohlen habe.

Nach den Ausführungen des vom Senat hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen sei es intraoperativ nicht zwingend notwendig gewesen, die Niere sofort zu entfernen. Es wäre möglich gewesen, die Operation dergestalt zu beenden, dass das Nierenbecken verschlossen und die Niere über eine Nieren-Haut-Fistel abgeleitet werde, um danach die weitere Vorgehensweise in Ruhe mit den Eltern zu besprechen. Dabei habe neben der Nierenentfernung auch die - wenn auch mit höheren Risiken und zweifelhaften Erfolgsaussichten verbundene - Möglichkeit bestanden, später nierenerhaltend zu operieren. Eventuell hätte so die Restfunktion der linken Niere erhalten werden können.

Im vorliegenden Fall habe es zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers der intraoperativen Aufklärung seiner Eltern dahingehend bedurft, dass neben der sofortigen Entfernung der linken Niere auch der Abbruch der Operation mit einer äußeren Harnableitung für eine Übergangszeit möglich gewesen sei. In der Übergangszeit hätte dann eine ärztliche Aufklärung, Beratung und eine Entscheidung der Eltern in Bezug auf mögliche andere, aber riskante und schwierigere Wege der Nierenerhaltung erfolgen können. Dieses Aufklärungserfordernis habe angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation - nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen - ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.

Da die gebotene Aufklärung im vorliegenden Fall versäumt worden sei, seien die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig gewesen. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld angemessen.

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Rechtskräftiges Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.12.2016 (3 U 122/15)

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.02.2017
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pre ... /index.php

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Das Bürgerliches Gesetzbuch regelt die Aufklärungspflichten!

§ 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

§ 630e BGB Aufklärungspflichten
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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