Demente Frau springt aus Krankenhausfenster - Haftung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Demente Frau springt aus Krankenhausfenster - Haftung

Beitrag von WernerSchell » 26.08.2017, 08:38

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Krankenhaus haftet, wenn demente Patientin
aus dem Fenster springt


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Ein Krankenhaus kann gegenüber einer dementen Patientin zum Ersatz
des Schadens verpflichtet sein, den die Patientin erleidet, weil sie
aus dem ungesicherten Fenster ihres Krankenzimmers entweichen will
und dabei in die Tiefe stürzt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 17.01.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die klagende Krankenversicherung aus Köln verlangt von der beklagten
Trägerin eines Krankenhauses in Winterberg die Erstattung von
Kosten, die die Klägerin für eine im August 1929 geborene und im
März 2011 verstorbene Patientin aufgewandt hat. Die demente Patientin
wurde im Januar 2011 aufgrund eines Schwächeanfalls stationär in
das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Am Aufnahmetag gab
sie sich unruhig, aggressiv, verwirrt und desorientiert. Sie zeigte Weglauftendenzen
und wollte die Station verlassen. Mit verabreichten Neuroleptika
konnte die Patientin nicht ruhig gestellt werden. Um sie am
Weglaufen zu hindern, verstellten Krankenschwestern der Beklagten
deswegen u.a. die Tür des Krankenzimmers der Patientin von außen
mit einem Krankenbett. Am späten Abend des 3. Behandlungstages
kletterte die Patientin unbemerkt aus dem Zimmerfenster und stürzte
auf ein ca. 5 Meter tiefer liegendes Vordach. Sie erlitt erhebliche Verletzungen,
unter anderem Rippenfrakturen, zudem eine Lendenwirbel-,
eine Oberschenkel- und eine Beckenringfraktur. Die Verletzungen
wurden in einer anderen Klinik operativ versorgt. Von dort aus kam die
Patientin in ein Pflegeheim, in dem sie später verstarb. Für die unfallbedingte
Heilbehandlung und ein Krankenhaustagegeld wandte die
Klägerin ca. 93.300 Euro auf, die sie von der Beklagten unter Hinweis
auf - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Sicherungsmaßnahmen
ersetzt verlangt.
Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin den geltend gemachten
Schadensersatz aufgrund übergegangener Schadensersatzansprüche
der Patientin zugesprochen. Die Beklagte habe, so der Senat, gegen
ihre vertraglichen Fürsorgepflichten und gegen die ihr obliegende
Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie habe die Patientin im Rahmen
des Möglichen und Zumutbaren, soweit der körperliche und geistige
Zustand der Patientin dies erfordert habe, vor Schäden und Gefahren
schützen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht gerecht
geworden. Ausweislich der Dokumentation der Beklagten sei das Verhalten
der Patientin auch am Unfalltage unberechenbar gewesen, u.a.
habe sie auch an dem Tage aus dem Zimmer flüchten wollen. Der vom
Senat angehörte medizinische Sachverständige habe ebenfalls bestätigt,
dass Patienten mit einem derartigen Krankheitsbild praktisch alles
machen würden und in ihrem Verhalten unberechenbar seien. Bei dieser
Ausgangslage habe das Personal der Beklagten auch ein Fluchtversuch
durch das Fenster des Krankenzimmers in Betracht ziehen
müssen. Dieses Fenster sei für die Patientin über einen der davor stehenden
Tisch und ein Stuhl zu erreichen und über einen nicht verschließbaren
Fenstergriff zu öffnen gewesen. Die Beklagte habe das
Öffnen dieses Fensters durch die Patientin verhindern oder diese in ein
ebenerdig gelegenes Krankenzimmer verlegen müssen. Die notwendigen
Vorkehrungen gegen ein Hinaussteigen der Patientin aus dem
Fenster des Krankenzimmers seien der Beklagten möglich und zumutbar
gewesen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieser Maßnahme begründe
ihre Haftung.

Rechtskräftiges Urteil des 26. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2017 - 26 U 30/16 -


Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.04.2017
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"CAREkonkret, Die Wochenzeitung für Entscheider in der Pflege,
berichtet in der Ausgabe vom 25.08.2017 zum Thema und titelt:
"Urteil zum Fenstersturz einer Klinik-Patientin auch auf Heime übertragbar -
Heim übernimmt Schutzpflicht für Bewohner"

Die im Zeitschriftenbeitrag getroffenen Folgerungen bezüglich der Schutzpflichten sind
grundsätzlich richtig. Ob und ggf. inwieweit bei einer ähnlichen Schädigungshandlung in einer Pflegeeinrichtung
eine Haftung in Betracht kommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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