Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 24.03.2017, 10:22

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 040/2017 vom 24.03.2017

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Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 -
Download der Entscheidung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf

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Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit "Patientenverfügung" betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten.

Zu nicht genauer festgestellter Zeit zwischen 1998 und ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe aber durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren.

Im Juni 2008 erhielt die Betroffene in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und dem späteren Herz-Kreislaufstillstand einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."

Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern.

Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.

Das Amtsgericht hat den Antrag der durch ihren Sohn vertretenen Betroffenen auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohnes hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Der vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichten künstlichen Ernährung nach § 1904 Abs. 2 BGB* bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn - wie hier - durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB** niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - (siehe +++) entschieden, dass zwar die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil das Beschwerdegericht sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob sich der von der Betroffenen errichteten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Denn die Betroffene hat in der Patientenverfügung ihren Willen zu der Behandlungssituation u. a. an die medizinisch eindeutige Voraussetzung geknüpft, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Zudem hat sie die ärztlichen Maßnahmen, die sie u.a. in diesem Fall wünscht oder ablehnt, durch die Angabe näher konkretisiert, dass Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollen, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Diese Festlegungen in der Patientenverfügung könnten dahingehend auszulegen sein, dass die Betroffene im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts wirksam in den Abbruch der künstlichen Ernährung eingewilligt hat. Ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutrifft, hat das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt. Dies wird es nachholen müssen.

Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Dieser ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

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Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

* § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

** § 1901 a BGB Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend

Vorinstanzen:
LG Landshut - Beschluss vom 17. November 2015 - 64 T 1826/15
AG Freising - Beschluss vom 29. Juni 2015 - XVII 157/12

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Pressetext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=40

+++
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst und klargestellt, dass insoweit eindeutige Formulierungen geboten sind. Siehe dazu die Informationen unter > viewtopic.php?f=2&t=21748
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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 27.03.2017, 06:30

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


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Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut mit den Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung befasst und in einer Pressemitteilung vom 24.03.2017 aufgezeigt, dass erneut zu prüfen sei, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen einer Patientin entspricht. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der betroffenen Patientin. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen. Der BGH hat dabei auf seinen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - verwiesen, der sich mit der erforderlichen Konkretisierung von Patientenentscheidungen befasst. Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=2&t=22049 / viewtopic.php?f=2&t=21748
Es wird Gelegenheit bestehen, bei meinem Vortrag am 03.04.2017, 17.30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss, Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, zur Patientenautonomie am Lebensende - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung … - auf die neuerliche Entscheidung des BGH einzugehen und die Erfordernisse klarer Formulierungen zu verdeutlichen. - Der Eintritt ist frei! Näheres unter folgender Adresse > viewtopic.php?f=7&t=21920


Werner Schell

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Ankündigung / Einladung
26. Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema:
"Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)".
Näheres stets aktuell unter folgender Adresse:
viewtopic.php?f=7&t=21887
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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 30.03.2017, 06:05

Ärzte Zeitung vom 27.03.2017:
Bundesgerichtshof: Wille des Patienten ernst nehmen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist gerichtlichem Widerstand gegen den in einer Patientenverfügung erklärten Sterbewillen entgegengetreten.
Dieser sei ernst zu nehmen, das Gegenteil nicht durch Überinterpretation hineinzulesen.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=932 ... ung&n=5649

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Deutsches Ärzteblatt:
Ablehnung aktiver Sterbehilfe spricht nicht gegen Ernährungsabbruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Instanzgerichte gemahnt, den in einer Patientenverfügung geäußerten Sterbewillen ernst zu nehmen. So dürfen sie aus einer Ablehnung aktiver Sterbehilfe nicht ableiten ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... ngsabbruch
Patientenverfügung muss klare Regelungen enthalten > https://www.aerzteblatt.de/archiv/18301 ... -enthalten
Bundesgerichtshof: Patientenverfügung und -vollmacht müssen konkret sein > https://www.aerzteblatt.de/archiv/18128 ... nkret-sein
Patientenverfügungen: Musterformulare überarbeitet > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... rformulare
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Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ...

Beitrag von WernerSchell » 20.05.2017, 07:35

Zum Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) … gibt es umfängliche Informationen. Siehe insoweit > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php - Es können folgende Beiträge aufgerufen werden:
- Einführendes Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk im Forum hier viewtopic.php?f=4&t=22110
- Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 13.05.2017 hier http://www.rp-online.de/nrw/staedte/rhe ... -1.6816993
- Filmdokumentation Langfassung (rd. 2 Stunden) hier https://youtu.be/4JyK_cU1Ayo
- Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vom 18.05.2017 hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf
- Bilderschau (Auswahl) hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf

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Die Patientenverfügung: Entscheidend für die Therapie

Beitrag von WernerSchell » 14.06.2017, 07:23

Die Patientenverfügung: Entscheidend für die Therapie

Veranstaltung des Klinischen Ethik-Komitees am Herz- und Diabeteszentrum NRW

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Der Wille des Patienten ist die Basis für die Therapie.
(Foto: Armin Kühn)


„Der Wille des Patienten ist die Basis für die Behandlung.“ Mit diesem Satz bringt Professorin Ruth Rissing-van Saan auf den Punkt, was der Bundesgerichtshof 2010 unter ihrer Federführung zur strafrechtlichen Situation in Deutschland entschieden hat. „Auch wenn Mediziner anders entscheiden würden, darf eine Behandlung aktiv beendet werden, wenn der Patient es so will.“

Die ehemalige Bundesrichterin hat die Einladung des Klinischen Ethik-Komitees am Herz- und Diabeteszentrum NRW (HDZ NRW), Bad Oeynhausen, unter dem Vorsitz von Antje Freitag gerne angenommen, um die aktuellen Maßgaben des Bundesgerichtshofs zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung zu diskutieren. Gemeinsam mit Dr. Arnd May, Klinischer Ethiker am Zentrum für Angewandte Ethik in Erfurt, macht sie aber auch deutlich, wie schwierig es oft sein kann, den eindeutigen Willen des Patienten festzustellen.

„Die Patientenverfügung ist damit vor allem ein Rechtsinstrument,“ sagt Antje Freitag. „Deshalb sollte darin detailliert beschrieben sein, in welchen Situationen und bei welchen Maßnahmen es zur Anwendung kommt.“ Angesichts der Komplexität von Erkrankungen und den darüber vorliegenden Erkenntnissen fällt eine Beurteilung im klinischen Alltag dagegen oft sehr schwer. Angehörige, behandelnde Ärzte und Pflegekräfte, Psychologen, Physiotherapeuten oder Mitarbeiter des Sozialdienstes können unterschiedlicher Meinung nicht nur darüber sein, welche Maßnahme für einen Patienten die beste ist, sondern auch darüber, welche Maßnahme mutmaßlich seinem Willen entspricht. In diesen Fällen empfiehlt sich eine ethische Fallberatung, die das Komitee des Klinikums als regelmäßige und seit Jahren etablierte Maßnahme im HDZ NRW durchführt, um auf der Grundlage von medizin- und pflegeethischen Prinzipien zu einer individuellen Bewertung und gemeinsamen Lösung zu gelangen.

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Das Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen (HDZ NRW), Bad Oeynhausen, ist ein international anerkanntes Zentrum zur Behandlung von Herz-, Kreislauf- und Diabeteserkrankungen. Mit 37.000 Patienten pro Jahr, davon 14.400 in stationärer Behandlung, ist das HDZ NRW ein führendes Spezialklinikum in Europa. Unter einem Dach arbeiten vier Universitätskliniken und Institute seit mehr als 30 Jahren interdisziplinär zusammen. Das HDZ NRW ist Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum.

Weitere Informationen:
Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen
Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Leitung: Anna Reiss
Georgstr. 11
32545 Bad Oeynhausen
Tel. 05731 / 97 1955
Fax 05731 / 97 2028
E-Mail: info@hdz-nrw.de

Weitere Informationen:
http://www.hdz-nrw.de

Anhang
attachment icon Pressemitteilung HDZ NRW vom 13.07.2017 > https://idw-online.de/de/attachment57730

Quelle: Pressemitteilung vom 12.06.2017
Anna Reiss Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum - Herz- und Diabeteszentrum NRW Bad Oeynhausen
https://idw-online.de/de/news676304
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"Notfalldose" soll im Notfall bei der Behandlung helfen

Beitrag von WernerSchell » 12.07.2017, 06:57

Am 12.07.2017 bei Facebook gepostet:
Das Neusser Etienne-Krankenhaus verteilt ab sofort „Notfalldosen“. Patienten können darin Infos, zum Beispiel zu Vorerkrankungen, notieren. Das soll Ärzten im Notfall bei der Behandlung helfen. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat dazu eine kritische Stellungnahme abgegeben. Vorsorgliche Verfügungen für den Notfall bzw. einer schweren Erkrankung bedürfen einer zeitgerechten und vor allem einer sorgfältigen Vorbereitung, u.a. mit Besprechungen im Familienkreis und mit dem Hausarzt. Dabei sind auch Aufbewahrungsregelungen abzusprechen bzw. vorzusehen. Wer glaubt, die komplexe Situation der richtigen Vorgehensweise in Notfallsituationen einfach mittels einer "Notfalldose" lösen zu können, hat wahrscheinlich nur unvollkommen geholfen. Aber vielleicht ist das ja nur eine Marketingaktion bzw. Geschäftsidee.
viewtopic.php?f=2&t=22207
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Hospizarbeit - Planung für die letzte Lebensphase

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2017, 08:08

Am 14.10.2017 bei Facebook gepostet:
Der Welt-Hospiztag (14.10.2017) gibt Veranlassung, erneut auf einige unzureichende Rahmenbedingungen in der hospizlichen Versorgung und Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase aufmerksam zu machen. Das Sterben in den Stationären Pflegeeinrichtungen wird von einigen Experten als "Sterben zweiter Klasse" beschrieben. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat beim Pflegetreff am 10.05.2017 das Thema: "Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) -- Behandlung im Voraus planen - BVP -" behandelt und die gesetzlichen Vorschriften mit Hilfe eines hochkarätigen Podiums vorgestellt. Leider sind die erforderlichen Ausführungsvorschriften des GKV - Spitzenverbandes bis heute nicht abschließend formuliert worden. Daher können die angekündigten Hilfen, u.a. bei der Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, nicht umgesetzt werden. Eingaben an das Bundesgesundheitsministerium führten bisher nicht weiter. Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wird daher in den nächsten Tagen das Thema erneut aufgreifen und den Druck erhöhen. >>> viewtopic.php?f=2&t=20985&p=100394#p100394
Das Thema "Patientenautonomie am Lebensende" wird von mir am 06.11.2017, 17,30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss behandelt. Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1 (voraussichtlich Raum 127) - Der Eintritt ist frei! - Werner Schell
>>> viewtopic.php?f=7&t=22132
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Re: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 22.12.2017, 07:42

Aktuelle Info!
Das OLG München hat mit Urteil vom 21.12.2017 - Az. 1 U 454/17 - die Patientenautonomie am Lebensende gestärkt: Ein (ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach rechtswidriger künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde wurde bestätigt. >>> viewtopic.php?f=2&t=22424&p=101389#p101389 [/b]
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Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Beitrag von WernerSchell » 26.02.2018, 08:31

"Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)" - Thema beim Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit hochkarätigen Experten. Die zur Umsetzung der Regelungen erforderliche Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes ist nun am 07.02.2018 mit erheblicher Verspätung vorgestellt worden. Statements und Filme informieren im Forum. - Pro Pflege … wird sich nunmehr für die Gestaltung der Beratungsangebote, v.a. in den Pflegeeinrichtungen, einsetzen.
>>> viewtopic.php?f=2&t=22530
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Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Beitrag von WernerSchell » 22.12.2018, 17:31

Siehe aktuell:
Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18
> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
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