Betäubungsmittel für eine schmerzlose Selbsttötung ...
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Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin warnt eindringlich vor Abgabe von Betäubungsmitteln zum Suizid
PRESSEMITTEILUNG vom 20.02.2019
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin warnt eindringlich vor Abgabe von Betäubungsmitteln zum Suizid:
Statt behördlicher Suizidassistenz: Unheilbar erkrankten Menschen in extremer Notlage sofortigen Zugang zu weitgefächerter Palliativversorgung ermöglichen
DGP-Präsident Radbruch: Dem Sterbewunsch belastbare Gesprächsangebote entgegensetzen – Patienten haben Recht auf Verzicht oder Abbruch lebensverlängernder Therapie – Auch Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken kann ärztlich begleitet werden – Linderung schwerst erträglicher Symptome nötigenfalls mittels palliativer Sedierung
Berlin, 20.02.2019. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) spricht sich anlässlich der heutigen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zum FDP-Antrag „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ eindeutig und unmissverständlich gegen eine Bereitstellung von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizids aus.
DGP-Präsident Prof. Dr. Lukas Radbruch betont: „Auch in verzweifelten Notlagen kann mit den Mitteln der Palliativversorgung – von kontinuierlichen Gesprächsangeboten bis zur palliativen Sedierung – das Leiden spürbar gemindert werden.“ Es gehöre unbedingt zu den ärztlichen Aufgaben, sich respektvoll mit Todeswünschen von Patienten auseinanderzusetzen, doch bedeute dies nicht, einen geäußerten Sterbewunsch primär als „Auftrag zur Unterstützung in der Umsetzung zu interpretieren“. Vielmehr zeige die tägliche Praxis der annähernd 6.000 in der Palliativversorgung tätigen DGP-Mitglieder, dass ein Sterbewunsch oft auch den Wunsch nach einem Gespräch ausdrücke, nach alternativen Angeboten und nach einem gemeinsamen Aushalten der bedrückenden Situation.
Alternativ zur Suizidassistenz mittels staatlich genehmigter Betäubungsmittel sollte, so Radbruch, intensiv darüber aufgeklärt werden, dass Patientinnen und Patienten ein Recht auf Verzicht oder Abbruch jeder Art von lebensverlängernder Therapie haben. Außerdem denken schwer und unheilbar Erkrankte in ihrer Not durchaus über einen freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken nach. Radbruch erklärte im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, dass auch diese Entscheidung u. a. ärztlich begleitet werden kann mit dem Ziel, auftretende Durst- und Hungergefühle effektiv zu lindern.
Die Fachgesellschaft verdeutlicht in ihrer aktuellen Stellungnahme zudem, dass eine Begrenzung auf extreme Ausnahmesituationen ohne „andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches“ mangels klarer Abgrenzung nicht möglich sei. Vielmehr brachte die DGP ihre Sorge hinsichtlich einer sukzessiven Ausweitung zu einer staatlichen Pflicht zur Suizidassistenz zum Ausdruck.
Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht entschied Anfang März 2017, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Erwerb eines Betäubungsmittels, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehren darf. Das Anliegen, Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer solchen extremen Notlage zu schaffen, steht im Mittelpunkt eines Antrags der FDP-Fraktion, welcher Gegenstand der heutigen öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages ist. Als Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) nimmt Prof. Dr. Lukas Radbruch, Bonn, als Sachverständiger daran teil.
Zur Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin:
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
https://www.bundestag.de/blob/593418/b8 ... e-data.pdf
https://www.bundestag.de/ausschuesse/a1 ... alt/584246
Karin Dlubis-Mertens
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DGP
Tel.: 030/ 30 10 100 13
www.palliativmedizin.de
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Medikamenten-Erwerb zur Selbsttötung
Medikamenten-Erwerb zur Selbsttötung
Gesundheit/Kleine Anfrage
Berlin: (hib/STO) "Umgang mit Anträgen von schwer und unheilbar Kranken in extremer Notlage auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital" lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/8750 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/087/1908750.pdf ). Darin erkundigt sich die Fraktion danach, wie viele der "anhängigen Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs eines letal wirkenden Medikamentes zur Selbsttötung" nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bewilligt wurden. Auch will sie unter anderem wissen, wie viele Anträge nicht bewilligt wurden.
Quelle: Mitteilung vom 17.04.2019
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
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Berlin: (hib/STO) "Umgang mit Anträgen von schwer und unheilbar Kranken in extremer Notlage auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital" lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/8750 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/087/1908750.pdf ). Darin erkundigt sich die Fraktion danach, wie viele der "anhängigen Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs eines letal wirkenden Medikamentes zur Selbsttötung" nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bewilligt wurden. Auch will sie unter anderem wissen, wie viele Anträge nicht bewilligt wurden.
Quelle: Mitteilung vom 17.04.2019
Deutscher Bundestag
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Kein Anspruch auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage
Pressemitteilung
Nr. 42/2019 vom 28.05.2019
Kein Anspruch auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage
Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 3 C 19.15) bestätigt.
Die Kläger (geb. 1937 und 1944) sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Zur Begründung führten sie aus, sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Das BfArM lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab, weil der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung nicht erlaubnisfähig sei. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen, wenn sie nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Damit setzt die Erlaubniserteilung voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat, also dazu dient, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Danach schließt § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar ist. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten. Soweit von dem Verbot eine Ausnahme für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller zu machen ist, die sich in einer extremen Notlage befinden (vgl. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 3 C 19.15), liegen diese Voraussetzungen bei den Klägern nicht vor.
Urteil vom 28. Mai 2019 - BVerwG 3 C 6.17 -
Vorinstanzen:
OVG Münster, 13 A 3079/15 - Urteil vom 17. Februar 2017 -
VG Köln, 7 K 14/15 - Urteil vom 01. Dezember 2015 -
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/42
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Todkranke Patienten - Behörde weist Sterbewillige konsequent ab
Ärzte Zeitung vom 23.09.2019:
Todkranke Patienten
Behörde weist Sterbewillige konsequent ab
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat bislang alle Anträge von schwerkranken Patienten, ein Medikament zur Selbsttötung erwerben zu dürfen, abgelehnt. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
Todkranke Patienten
Behörde weist Sterbewillige konsequent ab
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat bislang alle Anträge von schwerkranken Patienten, ein Medikament zur Selbsttötung erwerben zu dürfen, abgelehnt. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
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Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an
Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hat daher mit Beschlüssen vom heutigen Tag sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Kläger der zugrundeliegenden Verfahren leiden an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie begehren unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 – 3 C 19.15 – vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die einschlägige Versagungsnorm des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt. Dagegen richten sich die Klagen.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.
Sie sah jedoch – anders als das Bundesverwaltungsgericht – keine Möglichkeit, dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Es sei von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im BtMG generell auszuschließen. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Az.:
7 K 8461/18,
7 K 13803/17,
7 K 14642/17,
7 K 8560/18,
7 K 1410/18,
7 K 583/19.
Quelle: Pressemitteilung vom 19.11.2019:
http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/pre ... /index.php
+++
Deutsches Ärzteblatt vom 19.11.2019:
Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an
Köln – Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kölner Richter setzten daher heute sechs Klageverfahren von schwer Erkrankten aus und legten die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vor, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte (Az.: 7 K 8461/18 und andere).
Die Kläger in den sechs Verfahren leiden nach Gerichtsangaben an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zur Selbsttötung.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... gericht-an
+++
Ärzte Zeitung vom 20.11.2019:
Verwaltungsgericht
Kölner Richter verweisen Suizidwillige nach Karlsruhe
Haben Schwerkranke ein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung? Das Verwaltungsgericht Köln hat Klagen mehrerer Betroffener an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
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Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln
Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=23485&p=111639#p111639
Die Story im Ersten: Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln
Reportage & Dokumentation vom 09.12.2019 ∙ Das Erste (Video verfügbar bis: 09.12.2020)
>>> https://www.ardmediathek.de/ard/player/ ... mNjNTliNQ/
"Die ganze Menschheit überlegt: Gibt es ein Leben nach dem Tod? Ich frage mich aber: Gibt es ein Leben vor dem Tod? Das Leben, das ich habe, das ist kein Leben mehr!", sagt Harald Mayer.
Das Leben des 49-jährigen ehemaligen Feuerwehrmannes vollzieht sich in totaler Abhängigkeit. Denn seine Krankheit, Multiple Sklerose, hat ihn vollkommen bewegungsunfähig gemacht. Für jeden Handschlag braucht er einen Pfleger: nachts, wenn er sich umdrehen will, zum Naseputzen, zum Tränentrocknen. "Ist das noch ein erträgliches Leben?", fragt er und schiebt die Antwort hinterher: "Ich will gehen: selbstbestimmt!"
Deshalb hat er, wie mehr als hundert andere Menschen auch, einen Antrag auf die Herausgabe des Medikaments Natrium-Pentobarbital gestellt. Das Mittel verspricht ein schnelles Sterben – es schläfert ein und führt dann zum Tod.
Harald Mayer ist überzeugt, dass seine Chancen gut stehen, das Medikament zu bekommen. Im März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt, dass dieses Betäubungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen herausgeben werden muss. Harald Mayer meint, er erfülle diese Voraussetzungen.
Die zuständige Behörde für Arzneimittel und Medizinprodukte forderte von ihm zahlreiche Unterlagen und Gutachten. Für Harald Mayer eine teure, zeit- und kräfteraubende Angelegenheit. Die Anstrengungen nimmt er trotzt seiner schweren Krankheit auf sich, in der Hoffnung, seinem Wunsch nach selbstbestimmten Sterben näher zu kommen.
Lange hören er und die anderen Antragsteller nichts von der Behörde. Dann, mehr als ein Jahr nach dem Urteil, werden auf Weisung des Bundesgesundheitsministers plötzlich alle Anträge abgelehnt. Damit ignoriert Jens Spahn ein höchstrichterliches Urteil. Ein einmaliger Vorgang in der Bundesrepublik. Stellt der Minister seine eigene politische Ansicht über die Rechtsprechung? Die Frage, wer über den eigenen Tod entscheidet, ist nicht nur eine ethisch schwierige Frage. Sie ist auch eine Probe für den Rechtsstaat.
Wie Harald Mayer ist auch Elke J. an MS erkrankt. Sie hingegen fürchtet, dass eine Liberalisierung der Sterbehilfe die gesellschaftliche Solidarität mit schwerstkranken Menschen untergräbt.
„Aber was ist, wenn ich nicht mehr selbst das Mittel zu mir nehmen kann? Warum muss ich dann am Ende auch noch qualvoll sterben?", fragt Harald Mayer.
„Die Story im Ersten: Sterbehilfe – Politiker blockieren, Patienten verzweifeln“ begleitet drei todkranke Antragssteller nahezu zwei Jahre lang auf dem in Deutschland inzwischen weitgehend versperrten Weg in einen selbstbestimmten Tod.
Film von Tina Soliman und Katharina Schiele - aus der Reihe "Die Story im Ersten"
Quelle: https://programm.ard.de/TV/tagesschau24 ... 2408817371 bzw. https://www.daserste.de/information/rep ... o-100.html
+++
Das Augustinus-Forum, Neuss befasste sich am 12.11.2019 mit folgendem Thema:
„Vom Leben und Sterben - Ein Gespräch über Sterben, Tod und Ewigkeit" mit Anne Schneider, Dr. Nikolaus Schneider, Dr. Franz Josef Esser und Dr. Miachel Schlagheck
Eine Videoaufzeichung des Podiumsgespräches (1 Stunde und 50 Minuten) finden Sie hier > hier https://www.youtube.com/watch?v=AWGIROj ... e=youtu.be
Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung berichtete dazu am 14.11.2019
Augustinus-Forum in Neuss:
Macht der Glaube das Sterben leichter?
Beim Augustinusforum (v.l.): Berthold Bonekamp, Anne Schneider, Michael Schlagheck, Schwester Praxedis, Franz-Josef Esser und Nikolaus Schneider. Foto: Tinter, Anja (ati)
Neuss Mit über 500 Zuhörern war das Augustinusforum so gut besucht wie schon lange nicht mehr. Das dürfte vor allem daran gelegen haben, dass das Thema „Vom Leben und Sterben“ jeden Menschen berührt.
Von Rudolf Barnholt
…
Eine weitere Lösung am Ende des Lebens: Eine palliative Sedierung. Nikolaus Schneider beschrieb, wie es ihm gegangen war, als seine Tochter vor seinen Augen starb: „Ich war am Ende, es war, als hätte man mir den Boden unter den Füßen weggerissen.“ Ehefrau Anne gestand, dass sie einige Zeit nicht mehr habe beten können. Sie sprach sich generell für eine großzügigere gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe aus – es könne nicht sein, dass man als Sterbender darum betteln müsse. Anne Schneider möchte für den Fall der Fälle aber, dass man ihr etwas reicht, was zum sofortigen Tod führt. „Wenn ich mich dafür entscheiden würde, hätte ich keine Angst, deshalb in die Hölle zu kommen.“ Das Schweizer Sterbehilfe-Modell findet sie gut, die Lösungen in Belgien und Holland sind ihr zu weitgehend.
Quelle: https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-46365207
Anmerkung:
Frau Schneider plädierte für eine großzügere Regelung zur Sterbehilfe, offensichtlich so, wie sie seinerzeit von dem inzwischen verstorbenen MdB Hintze gefordert worden war. Sie stellt sich damit gegen den jetzigen § 217 StGB und die Erwägungen von Ex-Gesundheitsminister Gröhe. Gut so!
Siehe auch:
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an > viewtopic.php?f=2&t=22022&p=111279
Werner Schell
viewtopic.php?f=2&t=23485&p=111639#p111639
Die Story im Ersten: Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln
Reportage & Dokumentation vom 09.12.2019 ∙ Das Erste (Video verfügbar bis: 09.12.2020)
>>> https://www.ardmediathek.de/ard/player/ ... mNjNTliNQ/
"Die ganze Menschheit überlegt: Gibt es ein Leben nach dem Tod? Ich frage mich aber: Gibt es ein Leben vor dem Tod? Das Leben, das ich habe, das ist kein Leben mehr!", sagt Harald Mayer.
Das Leben des 49-jährigen ehemaligen Feuerwehrmannes vollzieht sich in totaler Abhängigkeit. Denn seine Krankheit, Multiple Sklerose, hat ihn vollkommen bewegungsunfähig gemacht. Für jeden Handschlag braucht er einen Pfleger: nachts, wenn er sich umdrehen will, zum Naseputzen, zum Tränentrocknen. "Ist das noch ein erträgliches Leben?", fragt er und schiebt die Antwort hinterher: "Ich will gehen: selbstbestimmt!"
Deshalb hat er, wie mehr als hundert andere Menschen auch, einen Antrag auf die Herausgabe des Medikaments Natrium-Pentobarbital gestellt. Das Mittel verspricht ein schnelles Sterben – es schläfert ein und führt dann zum Tod.
Harald Mayer ist überzeugt, dass seine Chancen gut stehen, das Medikament zu bekommen. Im März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt, dass dieses Betäubungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen herausgeben werden muss. Harald Mayer meint, er erfülle diese Voraussetzungen.
Die zuständige Behörde für Arzneimittel und Medizinprodukte forderte von ihm zahlreiche Unterlagen und Gutachten. Für Harald Mayer eine teure, zeit- und kräfteraubende Angelegenheit. Die Anstrengungen nimmt er trotzt seiner schweren Krankheit auf sich, in der Hoffnung, seinem Wunsch nach selbstbestimmten Sterben näher zu kommen.
Lange hören er und die anderen Antragsteller nichts von der Behörde. Dann, mehr als ein Jahr nach dem Urteil, werden auf Weisung des Bundesgesundheitsministers plötzlich alle Anträge abgelehnt. Damit ignoriert Jens Spahn ein höchstrichterliches Urteil. Ein einmaliger Vorgang in der Bundesrepublik. Stellt der Minister seine eigene politische Ansicht über die Rechtsprechung? Die Frage, wer über den eigenen Tod entscheidet, ist nicht nur eine ethisch schwierige Frage. Sie ist auch eine Probe für den Rechtsstaat.
Wie Harald Mayer ist auch Elke J. an MS erkrankt. Sie hingegen fürchtet, dass eine Liberalisierung der Sterbehilfe die gesellschaftliche Solidarität mit schwerstkranken Menschen untergräbt.
„Aber was ist, wenn ich nicht mehr selbst das Mittel zu mir nehmen kann? Warum muss ich dann am Ende auch noch qualvoll sterben?", fragt Harald Mayer.
„Die Story im Ersten: Sterbehilfe – Politiker blockieren, Patienten verzweifeln“ begleitet drei todkranke Antragssteller nahezu zwei Jahre lang auf dem in Deutschland inzwischen weitgehend versperrten Weg in einen selbstbestimmten Tod.
Film von Tina Soliman und Katharina Schiele - aus der Reihe "Die Story im Ersten"
Quelle: https://programm.ard.de/TV/tagesschau24 ... 2408817371 bzw. https://www.daserste.de/information/rep ... o-100.html
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Das Augustinus-Forum, Neuss befasste sich am 12.11.2019 mit folgendem Thema:
„Vom Leben und Sterben - Ein Gespräch über Sterben, Tod und Ewigkeit" mit Anne Schneider, Dr. Nikolaus Schneider, Dr. Franz Josef Esser und Dr. Miachel Schlagheck
Eine Videoaufzeichung des Podiumsgespräches (1 Stunde und 50 Minuten) finden Sie hier > hier https://www.youtube.com/watch?v=AWGIROj ... e=youtu.be
Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung berichtete dazu am 14.11.2019
Augustinus-Forum in Neuss:
Macht der Glaube das Sterben leichter?
Beim Augustinusforum (v.l.): Berthold Bonekamp, Anne Schneider, Michael Schlagheck, Schwester Praxedis, Franz-Josef Esser und Nikolaus Schneider. Foto: Tinter, Anja (ati)
Neuss Mit über 500 Zuhörern war das Augustinusforum so gut besucht wie schon lange nicht mehr. Das dürfte vor allem daran gelegen haben, dass das Thema „Vom Leben und Sterben“ jeden Menschen berührt.
Von Rudolf Barnholt
…
Eine weitere Lösung am Ende des Lebens: Eine palliative Sedierung. Nikolaus Schneider beschrieb, wie es ihm gegangen war, als seine Tochter vor seinen Augen starb: „Ich war am Ende, es war, als hätte man mir den Boden unter den Füßen weggerissen.“ Ehefrau Anne gestand, dass sie einige Zeit nicht mehr habe beten können. Sie sprach sich generell für eine großzügigere gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe aus – es könne nicht sein, dass man als Sterbender darum betteln müsse. Anne Schneider möchte für den Fall der Fälle aber, dass man ihr etwas reicht, was zum sofortigen Tod führt. „Wenn ich mich dafür entscheiden würde, hätte ich keine Angst, deshalb in die Hölle zu kommen.“ Das Schweizer Sterbehilfe-Modell findet sie gut, die Lösungen in Belgien und Holland sind ihr zu weitgehend.
Quelle: https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-46365207
Anmerkung:
Frau Schneider plädierte für eine großzügere Regelung zur Sterbehilfe, offensichtlich so, wie sie seinerzeit von dem inzwischen verstorbenen MdB Hintze gefordert worden war. Sie stellt sich damit gegen den jetzigen § 217 StGB und die Erwägungen von Ex-Gesundheitsminister Gröhe. Gut so!
Siehe auch:
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an > viewtopic.php?f=2&t=22022&p=111279
Werner Schell
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Verfassungsgericht verkündet Sterbehilfe-Urteil Ende Februar
Ärzte Zeitung vom 08.01.2020:
Karlsruhe
Verfassungsgericht verkündet Sterbehilfe-Urteil Ende Februar
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht verkündet am 26. Februar sein Urteil zur „geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe“. Das teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit.
Auf dem Prüfstand steht der im Dezember 2015 eingeführte Strafparagraf 217. Bei „geschäftsmäßiger Förderung der Sterbehilfe“ droht danach eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
... (weiter lesen unter) ... > http://nlcontent.aerztezeitung.de/d-red ... &tags=test
+++
Urteilsverkündung in Sachen "§ 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)" am Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr
Pressemitteilung Nr. 1/2020 vom 8. Januar 2020
Aktenzeichen: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17. April 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2019 vom 5. März 2019) am
Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 0-001.html
Karlsruhe
Verfassungsgericht verkündet Sterbehilfe-Urteil Ende Februar
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht verkündet am 26. Februar sein Urteil zur „geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe“. Das teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit.
Auf dem Prüfstand steht der im Dezember 2015 eingeführte Strafparagraf 217. Bei „geschäftsmäßiger Förderung der Sterbehilfe“ droht danach eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
... (weiter lesen unter) ... > http://nlcontent.aerztezeitung.de/d-red ... &tags=test
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Urteilsverkündung in Sachen "§ 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)" am Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr
Pressemitteilung Nr. 1/2020 vom 8. Januar 2020
Aktenzeichen: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17. April 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2019 vom 5. März 2019) am
Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
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Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
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... (weiter lesen unter) ... > https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 0-001.html
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Sonnenkönig Spahn setzt sich bei Sterbehilfe über Gerichtsurteil hinweg
0022 / 13. Januar 2020
Pressemitteilung von Harald Weinberg
Sonnenkönig Spahn setzt sich bei Sterbehilfe über Gerichtsurteil hinweg
„Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ignoriert nicht nur ein Gerichtsurteil, sondern auch den Willen schwerstkranker Menschen. Trotz des ohnehin schon extremen Leidensdrucks mutet er den Betroffenen einen monate- oder jahrelangen Rechtsweg zu. Das ist völlig inakzeptabel“, erklärt Harald Weinberg, gesundheitspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, zu Medienberichte, wonach das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr als 100 Sterbehilfe-Anträge abgelehnt hat. Weinberg weiter:
„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 besagt, dass Menschen in einer extremen Notlage der Zugang zu einem tödlich wirkenden Betäubungsmittel nicht nur nicht verwehrt werden kann, sondern explizit ermöglicht werden muss. Doch der Sonnenkönig Spahn fühlt sich offenbar an Recht und Gesetz nicht gebunden und hat das BfArM als nachgeordnete Behörde angewiesen, dieses Urteil nicht umzusetzen.
Mehrere Rechtsexperten wie beispielsweise Prof. Robert Roßbruch haben seinerzeit darauf hingewiesen, dass Spahn hier rechtswidrig handelt. Er hat das BfArM zu einem zweifachen Rechtsbruch aufgefordert. Nach Spahns Anweisungen soll die Behörde nicht nur eine bindende höchstrichterliche Entscheidung ignorieren, sondern auch generell alle gestellten Anträge ablehnen, also keine Einzelfallprüfungen vornehmen.
Angesichts des Leids der Betroffenen ist eine Auflösung des Widerspruchs zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Praxis im Hause Spahn dringend geboten. Das Urteil zur Einzelfallprüfung und die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Köln, das Bundesgesundheitsministerium solle bei seinem Vorgehen mehr Transparenz schaffen, gehen in die richtige Richtung, reichen aber bei weitem nicht aus. Es muss eine klare und verbindliche Regelung geben, an die sich auch Spahn zu halten hat.“
F.d.R. Christian Posselt
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Pressesprecher: Michael Schlick, Tel. 030/227-50016, Mobil 0172/373 13 55 Stellv. Pressesprecher: Jan-Philipp Vatthauer Tel. 030/227-52801, Mobil 0151/282 02 708 Telefax 030/227-56801, pressesprecher@linksfraktion.de, www.linksfraktion.de
Pressemitteilung von Harald Weinberg
Sonnenkönig Spahn setzt sich bei Sterbehilfe über Gerichtsurteil hinweg
„Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ignoriert nicht nur ein Gerichtsurteil, sondern auch den Willen schwerstkranker Menschen. Trotz des ohnehin schon extremen Leidensdrucks mutet er den Betroffenen einen monate- oder jahrelangen Rechtsweg zu. Das ist völlig inakzeptabel“, erklärt Harald Weinberg, gesundheitspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, zu Medienberichte, wonach das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr als 100 Sterbehilfe-Anträge abgelehnt hat. Weinberg weiter:
„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 besagt, dass Menschen in einer extremen Notlage der Zugang zu einem tödlich wirkenden Betäubungsmittel nicht nur nicht verwehrt werden kann, sondern explizit ermöglicht werden muss. Doch der Sonnenkönig Spahn fühlt sich offenbar an Recht und Gesetz nicht gebunden und hat das BfArM als nachgeordnete Behörde angewiesen, dieses Urteil nicht umzusetzen.
Mehrere Rechtsexperten wie beispielsweise Prof. Robert Roßbruch haben seinerzeit darauf hingewiesen, dass Spahn hier rechtswidrig handelt. Er hat das BfArM zu einem zweifachen Rechtsbruch aufgefordert. Nach Spahns Anweisungen soll die Behörde nicht nur eine bindende höchstrichterliche Entscheidung ignorieren, sondern auch generell alle gestellten Anträge ablehnen, also keine Einzelfallprüfungen vornehmen.
Angesichts des Leids der Betroffenen ist eine Auflösung des Widerspruchs zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Praxis im Hause Spahn dringend geboten. Das Urteil zur Einzelfallprüfung und die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Köln, das Bundesgesundheitsministerium solle bei seinem Vorgehen mehr Transparenz schaffen, gehen in die richtige Richtung, reichen aber bei weitem nicht aus. Es muss eine klare und verbindliche Regelung geben, an die sich auch Spahn zu halten hat.“
F.d.R. Christian Posselt
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Pressesprecher: Michael Schlick, Tel. 030/227-50016, Mobil 0172/373 13 55 Stellv. Pressesprecher: Jan-Philipp Vatthauer Tel. 030/227-52801, Mobil 0151/282 02 708 Telefax 030/227-56801, pressesprecher@linksfraktion.de, www.linksfraktion.de
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Streit um Sterbehilfe neu entfacht
Ärzte Zeitung vom 14.01.2020:
„Sonnenkönig Spahn“
Streit um Sterbehilfe neu entfacht
Die Linksfraktion wirft Bundesgesundheitsminister Spahn vor, sich über ein Gerichtsurteil und den Willen Schwerstkranker hinwegzusetzen. ... > http://nlcontent.aerztezeitung.de/d-red ... &tags=test
„Sonnenkönig Spahn“
Streit um Sterbehilfe neu entfacht
Die Linksfraktion wirft Bundesgesundheitsminister Spahn vor, sich über ein Gerichtsurteil und den Willen Schwerstkranker hinwegzusetzen. ... > http://nlcontent.aerztezeitung.de/d-red ... &tags=test
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Institut lehnt 102 Sterbehilfeanträge ab
Deutsches Ärzteblatt vom 14.01.2020:
Institut lehnt 102 Sterbehilfeanträge ab
Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mehr als 100 Anträge auf Sterbehilfe abgelehnt. Wie das Bundesinstitut dem Tagesspiegel auf Anfrage mitteilte, wurde in 102 Fällen der Zugang schwerstkranker Patienten zu... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q420g3
Institut lehnt 102 Sterbehilfeanträge ab
Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mehr als 100 Anträge auf Sterbehilfe abgelehnt. Wie das Bundesinstitut dem Tagesspiegel auf Anfrage mitteilte, wurde in 102 Fällen der Zugang schwerstkranker Patienten zu... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q420g3
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Sterbehilfe: Urteilsverkündung am Aschermittwoch
Deutsches Ärzteblatt vom 17.02.2020:
Sterbehilfe: Urteilsverkündung am Aschermittwoch
Karlsruhe – Am Aschermittwoch (26. Februar) will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine mit Spannung erwartete Entscheidung über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verkünden.
Der Bundestag wollte mit der 2015 verabschiedeten Regelung das Auftreten von Sterbehilfevereinen eindämmen. Diese haben ebenso wie Ärzte und Schwerkranke Verfassungsbeschwerden eingereicht – allerdings mit unterschiedlichen Stoßrichtungen. ... >>> http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q5uw1b
Sterbehilfe: Urteilsverkündung am Aschermittwoch
Karlsruhe – Am Aschermittwoch (26. Februar) will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine mit Spannung erwartete Entscheidung über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verkünden.
Der Bundestag wollte mit der 2015 verabschiedeten Regelung das Auftreten von Sterbehilfevereinen eindämmen. Diese haben ebenso wie Ärzte und Schwerkranke Verfassungsbeschwerden eingereicht – allerdings mit unterschiedlichen Stoßrichtungen. ... >>> http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q5uw1b
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Das BVerfG entscheidet am 26.02.2020, ob der § 217 StGB bestehen bleibt, geändert oder gekippt wird
DGP: „Ob §217 StGB bestehen bleibt, geändert oder gekippt wird: Wie wir mit dem Sterbewunsch eines schwerkranken Menschen umgehen, kennzeichnet unsere Gesellschaft!“
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin zur mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe:
„Ob §217 StGB bestehen bleibt, geändert oder gekippt wird: Wie wir mit dem Sterbewunsch eines schwerkranken Menschen umgehen, kennzeichnet unsere Gesellschaft!“ – Breite Diskussion über Rahmenbedingungen am Lebensende unabdingbar – Tabufreie Gespräche brauchen ihren Platz
BERLIN / 20.02.2020 / PRESSEMITTEILUNG
Zur mit Spannung für den 26. Februar erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe betont Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP): „Unabhängig davon, ob der §217 StGB bestehen bleibt, geändert oder gekippt wird: Wie wir mit dem Sterbewunsch eines schwerkranken Menschen umgehen, sagt sehr viel über uns als Gesellschaft!“ Den Sterbewunsch zu respektieren, mit auszuhalten und offen darüber zu sprechen, verlange eine tabufreie Annäherung. Gleichzeitig gelte: „Die Äußerung eines Sterbewunsches als konkrete Handlungsaufforderung zu verstehen, ist viel zu kurz gegriffen!“
Mit schwerstkranken und alten Menschen offen über ihre Ängste sprechen
Die gegenwärtige Debatte unterstreiche vielmehr die immense Verantwortung unserer Gesellschaft, schwerstkranken und alten Menschen zu ermöglichen, bei Bedarf frühzeitig und unumwunden über die Gestaltung ihrer letzten Lebensphase sprechen zu können und ihnen einen Rahmen für die Beantwortung drängender Fragen zu bieten: „Wo möchte ich wie versorgt werden? Wie will und kann ich mein Lebensende gestalten? Welche Behandlungen lehne ich ab? Mit wem kann ich über mein Lebensende sprechen?“
Die Äußerung eines Sterbewunsches sei laut Radbruch, welcher als Sachverständiger zur Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über § 217 StGB im April 2019 geladen war und an der Urteilsverkündung in Karlsruhe teilnehmen wird, oftmals ein Hilferuf oder drücke das Anliegen aus, über das Leiden unter einer unerträglichen Situation und die persönliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit zu sprechen. Ein vertrauensvoller Gesprächsprozess über den Wunsch zu sterben sorge für Entlastung und eröffne nach Erfahrung der DGP – mit 6.000 in der Palliativversorgung tätigen Mitgliedern – fast immer auch Perspektiven zum Umgang mit den Belastungen.
Palliativmedizin kann fast immer schwere Belastungen ausreichend lindern
Radbruch: „Als Palliativmediziner haben wir viel praktische Erfahrung im Umgang mit Todeswünschen und erleben fast nie, dass Schmerzen oder Luftnot oder anderes Leid nicht ausreichend gelindert werden können.“ Auszuloten seien Optionen zur Linderung und Minderung körperlicher Symptome und psychosozialer Nöte ebenso wie Verzicht auf oder Beendigung von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen. Als ultima ratio können mit der palliativen Sedierung Patienten, bei denen eine ausreichende Linderung des Leidens nicht oder nicht schnell genug möglich ist, in einen künstlichen Dauerschlaf versetzt werden. Zudem steht es schwerstkranken Menschen frei, freiwillig auf Essen und Trinken zu verzichten – mit angemessener Begleitung kann sichergestellt werden, dass dies ohne Hunger und Durstgefühl geschehen kann.
Besonders alte und hochaltrige mehrfach schwersterkrankte Menschen müssen offen über ihre Sterbewünsche sprechen können, ohne befürchten zu müssen, fortan vor allem hinsichtlich einer Suizidprävention betrachtet und behandelt zu werden. „Das ist nach wie vor ein Tabu in unserer Gesellschaft“, so Dipl.-Psych. Urs Münch, Vizepräsident der DGP: „Für enge Vertraute wie für professionell Behandelnde ist schwer zu ertragen, dass ein schwerkranker Mensch sein Leben so nicht mehr möchte.“ Dies löse verständlicherweise das Bedürfnis aus, das Gegenüber mit allen verfügbaren Mitteln vom Sterbewunsch abbringen zu wollen. Jedoch könne das dessen Not und emotionale Einsamkeit erheblich verstärken und gleichzeitig verhindern, einfach gemeinsam die Hilf- und Hoffnungslosigkeit auszuhalten und Perspektiven in Ruhe auszuloten.
DGP fordert breite gesellschaftliche Diskussion über das Lebensende
Die aktuellen Belastungen allein sind laut Radbruch selten die Auslöser für einen Sterbewunsch. In der Regel ist es die Angst vor belastenden Symptomen in der Zukunft, welche den Wunsch verstärkt, über das Ende des eigenen Lebens selbst entscheiden zu können, um nicht leiden oder anderen Menschen zur Last fallen zu müssen.
Statt mehr Spielraum für Sterbehilfeorganisationen hält die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin eine breite gesellschaftliche Diskussion über Rahmenbedingungen am Lebensende in Pflegeheimen, Krankenhäusern und im häuslichen Umfeld für dringend erforderlich. Diese geht weit über das Recht des Einzelnen auf eine adäquate Hospiz- und Palliativversorgung hinaus. Mit dem Konsensusprozess zur „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ hat die DGP bereits vor zehn Jahren gemeinsam mit der Bundesärztekammer und dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband begonnen, gesellschaftliche Tabus zu Sterben, Tod und Trauer infrage zu stellen.
KONTAKT / INTERVIEWWÜNSCHE
Karin Dlubis-Mertens, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, E-Mail: redaktion@palliativmedizin.de, Tel: 030/301010013
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken, 16.10.2019 https://www.dgpalliativmedizin.de/categ ... wnload=953
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921
Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) steht seit ihrer Gründung am 2. Juli 1994 für die interdisziplinäre und multiprofessionelle Vernetzung: Mehr als 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich in der wissenschaftlichen Fachgesellschaft für eine umfassende Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Die Palliativmedizin konzentriert sich auf die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer An- und Zugehörigen. www.palliativmedizin.de
Quelle: Pressemitteilung der Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin vom 20.02.2020
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin zur mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe:
„Ob §217 StGB bestehen bleibt, geändert oder gekippt wird: Wie wir mit dem Sterbewunsch eines schwerkranken Menschen umgehen, kennzeichnet unsere Gesellschaft!“ – Breite Diskussion über Rahmenbedingungen am Lebensende unabdingbar – Tabufreie Gespräche brauchen ihren Platz
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Zur mit Spannung für den 26. Februar erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe betont Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP): „Unabhängig davon, ob der §217 StGB bestehen bleibt, geändert oder gekippt wird: Wie wir mit dem Sterbewunsch eines schwerkranken Menschen umgehen, sagt sehr viel über uns als Gesellschaft!“ Den Sterbewunsch zu respektieren, mit auszuhalten und offen darüber zu sprechen, verlange eine tabufreie Annäherung. Gleichzeitig gelte: „Die Äußerung eines Sterbewunsches als konkrete Handlungsaufforderung zu verstehen, ist viel zu kurz gegriffen!“
Mit schwerstkranken und alten Menschen offen über ihre Ängste sprechen
Die gegenwärtige Debatte unterstreiche vielmehr die immense Verantwortung unserer Gesellschaft, schwerstkranken und alten Menschen zu ermöglichen, bei Bedarf frühzeitig und unumwunden über die Gestaltung ihrer letzten Lebensphase sprechen zu können und ihnen einen Rahmen für die Beantwortung drängender Fragen zu bieten: „Wo möchte ich wie versorgt werden? Wie will und kann ich mein Lebensende gestalten? Welche Behandlungen lehne ich ab? Mit wem kann ich über mein Lebensende sprechen?“
Die Äußerung eines Sterbewunsches sei laut Radbruch, welcher als Sachverständiger zur Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über § 217 StGB im April 2019 geladen war und an der Urteilsverkündung in Karlsruhe teilnehmen wird, oftmals ein Hilferuf oder drücke das Anliegen aus, über das Leiden unter einer unerträglichen Situation und die persönliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit zu sprechen. Ein vertrauensvoller Gesprächsprozess über den Wunsch zu sterben sorge für Entlastung und eröffne nach Erfahrung der DGP – mit 6.000 in der Palliativversorgung tätigen Mitgliedern – fast immer auch Perspektiven zum Umgang mit den Belastungen.
Palliativmedizin kann fast immer schwere Belastungen ausreichend lindern
Radbruch: „Als Palliativmediziner haben wir viel praktische Erfahrung im Umgang mit Todeswünschen und erleben fast nie, dass Schmerzen oder Luftnot oder anderes Leid nicht ausreichend gelindert werden können.“ Auszuloten seien Optionen zur Linderung und Minderung körperlicher Symptome und psychosozialer Nöte ebenso wie Verzicht auf oder Beendigung von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen. Als ultima ratio können mit der palliativen Sedierung Patienten, bei denen eine ausreichende Linderung des Leidens nicht oder nicht schnell genug möglich ist, in einen künstlichen Dauerschlaf versetzt werden. Zudem steht es schwerstkranken Menschen frei, freiwillig auf Essen und Trinken zu verzichten – mit angemessener Begleitung kann sichergestellt werden, dass dies ohne Hunger und Durstgefühl geschehen kann.
Besonders alte und hochaltrige mehrfach schwersterkrankte Menschen müssen offen über ihre Sterbewünsche sprechen können, ohne befürchten zu müssen, fortan vor allem hinsichtlich einer Suizidprävention betrachtet und behandelt zu werden. „Das ist nach wie vor ein Tabu in unserer Gesellschaft“, so Dipl.-Psych. Urs Münch, Vizepräsident der DGP: „Für enge Vertraute wie für professionell Behandelnde ist schwer zu ertragen, dass ein schwerkranker Mensch sein Leben so nicht mehr möchte.“ Dies löse verständlicherweise das Bedürfnis aus, das Gegenüber mit allen verfügbaren Mitteln vom Sterbewunsch abbringen zu wollen. Jedoch könne das dessen Not und emotionale Einsamkeit erheblich verstärken und gleichzeitig verhindern, einfach gemeinsam die Hilf- und Hoffnungslosigkeit auszuhalten und Perspektiven in Ruhe auszuloten.
DGP fordert breite gesellschaftliche Diskussion über das Lebensende
Die aktuellen Belastungen allein sind laut Radbruch selten die Auslöser für einen Sterbewunsch. In der Regel ist es die Angst vor belastenden Symptomen in der Zukunft, welche den Wunsch verstärkt, über das Ende des eigenen Lebens selbst entscheiden zu können, um nicht leiden oder anderen Menschen zur Last fallen zu müssen.
Statt mehr Spielraum für Sterbehilfeorganisationen hält die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin eine breite gesellschaftliche Diskussion über Rahmenbedingungen am Lebensende in Pflegeheimen, Krankenhäusern und im häuslichen Umfeld für dringend erforderlich. Diese geht weit über das Recht des Einzelnen auf eine adäquate Hospiz- und Palliativversorgung hinaus. Mit dem Konsensusprozess zur „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ hat die DGP bereits vor zehn Jahren gemeinsam mit der Bundesärztekammer und dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband begonnen, gesellschaftliche Tabus zu Sterben, Tod und Trauer infrage zu stellen.
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HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken, 16.10.2019 https://www.dgpalliativmedizin.de/categ ... wnload=953
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921
Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) steht seit ihrer Gründung am 2. Juli 1994 für die interdisziplinäre und multiprofessionelle Vernetzung: Mehr als 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich in der wissenschaftlichen Fachgesellschaft für eine umfassende Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Die Palliativmedizin konzentriert sich auf die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer An- und Zugehörigen. www.palliativmedizin.de
Quelle: Pressemitteilung der Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin vom 20.02.2020
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Bundesverfassungsgericht urteilt über Sterbehilfe-Verbot
Ärzte Zeitung vom 24.02.2020:
Leben und Tod
Bundesverfassungsgericht urteilt über Sterbehilfe-Verbot
Seit Ende 2015 ist die „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe verboten. Am 26. Februar entscheidet das Bundesverfassungsgericht auch über die Klagen von sieben Ärzten. Es geht im Wortsinne um Leben und Tod.
Von Martin Wortmann
Karlsruhe. Seit rund vier Jahren gilt in Deutschland ein Verbot „geschäftsmäßiger“ Sterbehilfe. Auch unter Ärzten ist dies heftig umstritten. Am kommenden Mittwoch (26. Februar) will das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das Verbot rechtmäßig ist.
Nach dem am 10. Dezember 2015 in Kraft getretenen Paragrafen 217 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, „wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt“. Verstöße werden mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.
.... (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/d-re ... &tags=test
Leben und Tod
Bundesverfassungsgericht urteilt über Sterbehilfe-Verbot
Seit Ende 2015 ist die „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe verboten. Am 26. Februar entscheidet das Bundesverfassungsgericht auch über die Klagen von sieben Ärzten. Es geht im Wortsinne um Leben und Tod.
Von Martin Wortmann
Karlsruhe. Seit rund vier Jahren gilt in Deutschland ein Verbot „geschäftsmäßiger“ Sterbehilfe. Auch unter Ärzten ist dies heftig umstritten. Am kommenden Mittwoch (26. Februar) will das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das Verbot rechtmäßig ist.
Nach dem am 10. Dezember 2015 in Kraft getretenen Paragrafen 217 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, „wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt“. Verstöße werden mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.
.... (weiter lesen unter) ... > https://nlcontent.aerztezeitung.de/d-re ... &tags=test
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Begleitung lebenslimitierend erkrankter Patienten mit einem Sterbewunsch
DGP hofft auf Klarstellung zum rechtlichen Spielraum für Ärztinnen und Ärzte in der Begleitung lebenslimitierend erkrankter Patienten mit einem Sterbewunsch
Berlin / 25.02.2020. Zur für morgen erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB hofft Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) „auf Klarstellung zum rechtlichen Spielraum für Ärztinnen und Ärzten in der Begleitung lebenslimitierend erkrankter Patienten mit einem Sterbewunsch.“ Radbruch betont: „Viele Menschen wissen gar nicht, welche Möglichkeiten sie haben, zum Beispiel mit dem Abbruch oder dem Verzicht von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen. Selbst eine künstliche Beatmung muss nach geltendem Recht beendet werden, wenn der betroffene Patient dies wünscht. Wir brauchen deshalb mehr Informationen über die bestehenden Möglichkeiten, keine offene Tür für geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid.“
An erster Stelle: Achtung des Patientenwillens
Die DGP weiter: In der Palliativversorgung muss die Bitte um Beihilfe zum Suizid ernst genommen und respektiert werden. Es ist wichtig, mit dem Patienten über seine Wünsche und Ängste zu sprechen und alternative Optionen zur Leidensminderung aufzuzeigen. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung über Möglichkeiten der Schmerz- und Symptomkontrolle, über Verzicht oder Beendigung von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen, unter Umständen auch über die Option der palliativen Sedierung sowie den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken. Zum sogenannten Sterbefasten hatte die DGP erst kürzlich Position bezogen: „Die Achtung des Patientenwillens hört nicht beim freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken auf!“
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Sommer 2019 war die Bedeutung und Verbindlichkeit des Patientenwillens noch einmal hervorgehoben worden: Dies durch den Freispruch zweier Ärzte, welche nicht in den Sterbeprozess ihrer Patienten eingegriffen hatten, da diese zuvor unmissverständlich lebenserhaltende Behandlungen abgelehnt hatten. Ähnliche Sicherheit in der palliativmedizinischen Begleitung von Schwerstkranken – auch bei geäußertem Sterbewunsch – erhofft sich die DGP vom morgigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Durchaus zeitgleich: Wunsch zu sterben und zu leben
Ärztinnen und Ärzte müssen sich ebenso wie andere an der Patientenversorgung beteiligte Berufsgrup-pen respekt- und verantwortungsvoll mit Sterbewünschen auseinandersetzen. Bei Schwerstkranken, welche den Wunsch nach Beistand beim Suizid äußern, gilt es zunächst die Ursachen und Hintergründe genau zu eruieren. Urs Münch, Vizepräsident der DGP, Psychoonkologe und Psychologischer Psychotherapeut, unterstreicht: „Ein Mensch, der einen Sterbewunsch äußert, kann durchaus gleichzeitig auf einen alternativen Ausweg aus der für ihn unerträglichen Situation hoffen.“ Forschung mit schwer kranken Menschen hat diese doppelte Bewusstheit (double awareness) von Todes- und Lebenswunsch deutlich gezeigt. Palliativmediziner wissen, wie oft der Wunsch, nicht mehr leben zu wollen, vor allem ein Wunsch ist, „so“ nicht mehr leben zu wollen. Lukas Radbruch: „Die häufigste Begründung für einen Sterbewunsch, die ich höre, ist, niemandem zur Last fallen zu wollen.“
Deshalb sind vorrangig alle Optionen zur Linderung des Leidempfindens anzubieten. Hierzu gehören insbesondere palliativmedizinische, psychosoziale und seelsorgerische Angebote sowie Optionen der Therapiebegrenzung oder -beendigung bzw. – im Falle einer entsprechenden Indikation – auch der palliativen Sedierung oder der Begleitung beim freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken. Bei Zustimmung der Betroffenen sollten das engere soziale Umfeld und andere an der Versorgung beteiligte Personen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Mitwirkung am Suizid gehört nicht zu ärztlichen Aufgaben
Radbruch: „In diesen komplexen Situationen können ethische Fallkonferenzen eine Hilfe sein, welche in allen Krankenhäusern, aber noch dringender im Bereich der ambulanten Versorgung zu etablieren und finanzieren sind.“ Von entscheidender Bedeutung ist, dass der geäußerte Sterbewunsch freiverantwortlich jenseits einer psychischen Erkrankung oder äußeren Drucks getroffen wurde.
Gleichzeitig betont die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: „Unabhängig von der moralischen und ethischen Bewertung eines Suizids und der Bereitschaft, darüber offen und ohne Tabus zu sprechen, gehört die Mitwirkung daran nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Der Suizid ist auch keine vom Arzt oder anderen Mitgliedern eines Behandlungsteams zu empfehlende Option.“
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Karin Dlubis-Mertens, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, E-Mail: redaktion@palliativmedizin.de, Tel: 030/301010013
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken, 16.10.2019 https://www.dgpalliativmedizin.de/categ ... wnload=953
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921
Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
Colosimo, K., Pos, A., Nissim, R., Hales, S., Zimmermann, C. and Rodin, G.: “Double Awareness” in Psychotherapy for Patients Living With Advanced Cancer, Journal of Psychotherapy Integration, 28(2), 125 – 140
https://psycnet.apa.org/doiLanding?doi= ... int0000078
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) steht seit ihrer Gründung am 2. Juli 1994 für die interdisziplinäre und multiprofessionelle Vernetzung: Mehr als 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich in der wissenschaftlichen Fachgesellschaft für eine umfassende Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Die Palliativmedizin konzentriert sich auf die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer An- und Zugehörigen. www.palliativmedizin.de
Berlin / 25.02.2020. Zur für morgen erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB hofft Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) „auf Klarstellung zum rechtlichen Spielraum für Ärztinnen und Ärzten in der Begleitung lebenslimitierend erkrankter Patienten mit einem Sterbewunsch.“ Radbruch betont: „Viele Menschen wissen gar nicht, welche Möglichkeiten sie haben, zum Beispiel mit dem Abbruch oder dem Verzicht von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen. Selbst eine künstliche Beatmung muss nach geltendem Recht beendet werden, wenn der betroffene Patient dies wünscht. Wir brauchen deshalb mehr Informationen über die bestehenden Möglichkeiten, keine offene Tür für geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid.“
An erster Stelle: Achtung des Patientenwillens
Die DGP weiter: In der Palliativversorgung muss die Bitte um Beihilfe zum Suizid ernst genommen und respektiert werden. Es ist wichtig, mit dem Patienten über seine Wünsche und Ängste zu sprechen und alternative Optionen zur Leidensminderung aufzuzeigen. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung über Möglichkeiten der Schmerz- und Symptomkontrolle, über Verzicht oder Beendigung von lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen, unter Umständen auch über die Option der palliativen Sedierung sowie den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken. Zum sogenannten Sterbefasten hatte die DGP erst kürzlich Position bezogen: „Die Achtung des Patientenwillens hört nicht beim freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken auf!“
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Sommer 2019 war die Bedeutung und Verbindlichkeit des Patientenwillens noch einmal hervorgehoben worden: Dies durch den Freispruch zweier Ärzte, welche nicht in den Sterbeprozess ihrer Patienten eingegriffen hatten, da diese zuvor unmissverständlich lebenserhaltende Behandlungen abgelehnt hatten. Ähnliche Sicherheit in der palliativmedizinischen Begleitung von Schwerstkranken – auch bei geäußertem Sterbewunsch – erhofft sich die DGP vom morgigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Durchaus zeitgleich: Wunsch zu sterben und zu leben
Ärztinnen und Ärzte müssen sich ebenso wie andere an der Patientenversorgung beteiligte Berufsgrup-pen respekt- und verantwortungsvoll mit Sterbewünschen auseinandersetzen. Bei Schwerstkranken, welche den Wunsch nach Beistand beim Suizid äußern, gilt es zunächst die Ursachen und Hintergründe genau zu eruieren. Urs Münch, Vizepräsident der DGP, Psychoonkologe und Psychologischer Psychotherapeut, unterstreicht: „Ein Mensch, der einen Sterbewunsch äußert, kann durchaus gleichzeitig auf einen alternativen Ausweg aus der für ihn unerträglichen Situation hoffen.“ Forschung mit schwer kranken Menschen hat diese doppelte Bewusstheit (double awareness) von Todes- und Lebenswunsch deutlich gezeigt. Palliativmediziner wissen, wie oft der Wunsch, nicht mehr leben zu wollen, vor allem ein Wunsch ist, „so“ nicht mehr leben zu wollen. Lukas Radbruch: „Die häufigste Begründung für einen Sterbewunsch, die ich höre, ist, niemandem zur Last fallen zu wollen.“
Deshalb sind vorrangig alle Optionen zur Linderung des Leidempfindens anzubieten. Hierzu gehören insbesondere palliativmedizinische, psychosoziale und seelsorgerische Angebote sowie Optionen der Therapiebegrenzung oder -beendigung bzw. – im Falle einer entsprechenden Indikation – auch der palliativen Sedierung oder der Begleitung beim freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken. Bei Zustimmung der Betroffenen sollten das engere soziale Umfeld und andere an der Versorgung beteiligte Personen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Mitwirkung am Suizid gehört nicht zu ärztlichen Aufgaben
Radbruch: „In diesen komplexen Situationen können ethische Fallkonferenzen eine Hilfe sein, welche in allen Krankenhäusern, aber noch dringender im Bereich der ambulanten Versorgung zu etablieren und finanzieren sind.“ Von entscheidender Bedeutung ist, dass der geäußerte Sterbewunsch freiverantwortlich jenseits einer psychischen Erkrankung oder äußeren Drucks getroffen wurde.
Gleichzeitig betont die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: „Unabhängig von der moralischen und ethischen Bewertung eines Suizids und der Bereitschaft, darüber offen und ohne Tabus zu sprechen, gehört die Mitwirkung daran nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Der Suizid ist auch keine vom Arzt oder anderen Mitgliedern eines Behandlungsteams zu empfehlende Option.“
KONTAKT / INTERVIEWWÜNSCHE
Karin Dlubis-Mertens, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, E-Mail: redaktion@palliativmedizin.de, Tel: 030/301010013
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken, 16.10.2019 https://www.dgpalliativmedizin.de/categ ... wnload=953
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921
Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
Colosimo, K., Pos, A., Nissim, R., Hales, S., Zimmermann, C. and Rodin, G.: “Double Awareness” in Psychotherapy for Patients Living With Advanced Cancer, Journal of Psychotherapy Integration, 28(2), 125 – 140
https://psycnet.apa.org/doiLanding?doi= ... int0000078
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) steht seit ihrer Gründung am 2. Juli 1994 für die interdisziplinäre und multiprofessionelle Vernetzung: Mehr als 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich in der wissenschaftlichen Fachgesellschaft für eine umfassende Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Die Palliativmedizin konzentriert sich auf die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer An- und Zugehörigen. www.palliativmedizin.de
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Deutsche wollen Straffreiheit für ärztliche Suizidbeihilfe
Deutsches Ärzteblatt vom 25.02.2020:
Deutsche wollen Straffreiheit für ärztliche Suizidbeihilfe
Mainz – Die Mehrheit der Deutschen ist dafür, dass Ärzte nicht bestraft werden, wenn sie Schwerstkranke dabei unterstützen, sich selbst zu töten. Das geht aus einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Infratest-dimap für das ARD-Magazin Report... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q69o57
Deutsche wollen Straffreiheit für ärztliche Suizidbeihilfe
Mainz – Die Mehrheit der Deutschen ist dafür, dass Ärzte nicht bestraft werden, wenn sie Schwerstkranke dabei unterstützen, sich selbst zu töten. Das geht aus einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Infratest-dimap für das ARD-Magazin Report... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q69o57