Betäubungsmittel für eine schmerzlose Selbsttötung ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Betäubungsmittel für eine schmerzlose Selbsttötung ...

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2017, 08:20

Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Die Ehefrau des Klägers litt seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Häufige Krampfanfälle verursachten starke Schmerzen. Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation hatte sie den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Ihren Sterbewunsch hatte sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und einem Geistlichen besprochen. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag im Dezember 2004 ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig und das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht Köln im Februar 2006 als unzulässig ab. Es war der Auffassung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, weil er durch die Ablehnung der von seiner Ehefrau beantragten Erlaubnis nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Das Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sowie die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied mit Urteil vom 19. Juli 2012, dass der Kläger aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte die Begründetheit der Klage prüften. In dem daraufhin wiederaufgenommenen Klageverfahren wurde das Feststellungsbegehren des Klägers von den Vor­instanzen als unbegründet abgewiesen. Das BfArM habe zu Recht angenommen, dass die beantragte Erlaubnis nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu versagen sei. Darin liege auch weder ein Verstoß gegen Grundrechte noch gegen Rechte und Freiheiten nach der EMRK.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vor­instanzen geändert und festgestellt, dass der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist es grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Hiervon ist im Lichte des genannten Selbstbestimmungsrechts in Extremfällen eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung steht. Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein. Deshalb hätte das BfArM prüfen müssen, ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war. Diese Prüfung lässt sich nach dem Tod der Ehefrau des Klägers nicht mehr nachholen. Eine Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung scheidet daher ebenso aus wie die Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02. März 2017 - 3 C 19.15 -
Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 1299/14 - Urteil vom 19. August 2015
VG Köln 7 K 254/13 - Urteil vom 13. Mai 2014

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 ne. 11/2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2017&nr=11

+++
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02. März 2017 - 3 C 19.15 - wurde mit Begründung vorgestellt - siehe den am 28.05.2017 gegebenen Hinweis.
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> http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U3C19.15.0
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Bahnbrechendes Sterbehilfeurteil oder ...

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2017, 08:32

Bahnbrechendes Sterbehilfeurteil oder praxisferne Ausnahmeregelung?

Unheilbar Schwerstkranke haben in "extremen Ausnahmesituationen" ein Recht auf Mittel zur Selbsttötung, wie das in der Schweiz dazu gebräuchliche Mittel Natrium-Pentobarbital (Nap). Das entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Richter machten verfassungsrechtliche Gründe geltend und verwiesen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht – dies könnte Auswirkungen auf die laufenden Verfassungsbeschwerden gegen den rigorosen § 217 StGB haben. Patientenschützer kritisierten das Leipziger Urteil scharf. Zustimmung gab es hingegen vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD). Die Humanisten hatten schon 2014 die Zulassung von Nap für die ärztliche Suizidhilfe und bestimmte Sorgfaltskriterien dazu vorgeschlagen.

Für sterbewillige Patienten kann es in Deutschland in Extremfällen einen Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen Suizid geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. > http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2017&nr=11 Geklagt hatte ein Mann aus Braunschweig für seine inzwischen verstorbene Ehefrau. Seit einem Unfall im Jahr 2002 war sie vom Hals abwärts komplett gelähmt. Sie musste künstlich beatmet werden und war ständig auf medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Häufige Krampfanfälle verursachten ihr starke Schmerzen.
Sie wollte ihrem als unwürdig empfundenen Leben ein Ende setzen und beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis, 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Das Institut lehnte ab, weil dies durch das Betäubungsmittelgesetz ausgeschlossen sei. Die Frau nahm sich schließlich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung des Sterbehilfevereins DIGNITAS das Leben.

Grundgesetzliche Begründung mit Persönlichkeitsrecht

Ihr Ehemann hatte sich seither durch die Instanzen geklagt. Er wollte festgestellt wissen, dass der Bescheid des BfArM rechtswidrig war. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschied 2012, der Mann habe Anspruch auf eine begründete Entscheidung. Aufgrund dessen hob der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts jetzt die vorangegangenen Urteile auf. Die Verweigerung eines Medikaments zur Selbsttötung sei hier rechtswidrig gewesen. Damit hat das Gericht zumindest für ähnlich gelagerter Fälle einen bisher verschlossenen Weg eröffnet.
Die Leipziger Richter argumentierten mit dem Grundgesetz: "Aus Sicht des Senats ist die entscheidende Frage, wie es verfassungsrechtlich zu sehen ist", sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp in der mündlichen Verhandlung. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes schütze auch das Recht des Einzelnen, seinem Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen.
Allerdings machten die Bundesverwaltungsrichter klar, dass es nur um besondere Extremfälle gehen könne. Es sei "eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung steht".

Kontroverse geht weiter: Lebensschutz gegen Selbstbestimmung

Die Entscheidung könnte dennoch bahnbrechend für die Zukunft sein und vielleicht auch eine Signalwirkung für die in diesem Jahr anstehende Prüfung des § 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht haben. Die Leipziger Richter ließen offen, ob die Frau des Klägers tatsächlich so ein extremer Einzelfall gewesen wäre. Das BfArM hätte das damals aber sorgfältig prüfen müssen – so lautet die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher die Streitfragen selbst dann aber immer den Nationalstaaten überlässt. Kritik an dem Urteil kam von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Die Entscheidung sei praxisfern. "Denn was eine unerträgliche Leidenssituation ist, bleibt offen", erklärte Vorstand Eugen Brysch. > http://www.sueddeutsche.de/politik/just ... -1.3403341 "Doch Leiden ist weder objektiv messbar noch juristisch allgemeingültig zu definieren. Auch ist das ein Schlag ins Gesicht der Suizidprävention in Deutschland." Es sei "gut, dass der Bundestag im November 2015 die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe verboten hat ... Sonst würden Sterbehelfer in Deutschland den Tod aus den Gelben Seiten mit Rückendeckung des Bundesverwaltungsgerichts organisieren können", sagte Brysch.
Demgegenüber kommentierte Gita Neumann vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) hl: „Wir begrüßen den individualrechtlich begründeten, liberalen Tenor der Entscheidung. Es wäre zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgerichts bei den anhängigen Beschwerden gegen das Suizidhilfeverbot im § 217 StGB davon nicht beeinflusst bleibt. Pegida-ähnliche Sprachbilder wie der Tod aus den gelben Seiten“ als angebliche Gefahr sollten aus dem seriösen lösungsorientierten Diskurs verbannt werden.“

Zulassung von Natrium-Pentobarbital schon 2014 vom HVD gefordert

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) hatte bereits 2014 im Vorfeld der gesetzlichen Suizidhilferegelung u.a. einen solchen Vorschlag unterbreitet. Damals erschien dies keinem einzigen Parlamentarier als unterstützenswert. Stattdessen wurde mit großer Mehrheit das Verbotsgesetz zur Suizidhilfe im § 217 StGB verabschiedet. In der Positionsbestimmung des HVD „Am Ende des Weges“ (> https://www.patientenverfuegung.de/ http:/%2Fwww.humanismus.de/aktuelles/ende-weges ), hrsg. von Erwin Kress u.a. heißt es dazu:

Zulassung von Natrium-Pentobarbital
"Wenn Ärzten – eingebettet in die Suizidkonfliktberatung gemeinnütziger Organisationen – Handlungsoptionen zur Suizidhilfe eingeräumt werden sollen, muss diese auch fachgerecht, d .h. nach dem Stand der ärztlichen Kunst, erfolgen können. International gilt dabei als sanfteste und sicherste Methode die Gabe von Natrium-Pentobarbital (wie in der Schweiz gebräuchlich). Es führt mit hinreichender Sicherheit zu einem raschen „Einschlafen“. Zwar gibt es auch grundsätzlich geeignete Kombinationsmöglichkeiten anderer Stoffe, um einen Suizid herbeizuführen – diese sind aber in ihrer Wirkung weit weniger gut erforscht als Natrium-Pentobarbital. Dieses sollte deshalb durch eine Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) zur ärztlichen Suizidbegleitung in der Humanmedizin zugelassen werden.
Bei der Genehmigung der Gabe von Natrium-Pentobarbital wären an geeigneter Stelle Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Darin sollten, da dieses Mittel – wie sonst kein anderes – ausschließlich zum Ziele der ärzlichen assistierten Selbsttötung verordnet wird, strenge Sorgfaltskriterien festgelegt werden. Natrium-Pentobarbital darf – anders als z. B. Morphin oder hochwirksame Schlafmittel – nicht in die Hände von Patienten oder Angehörigen gegeben werden.Vom behandelnden Arzt soll nachgewiesen werden müssen, dass er einen ärztlichen Kollegen konsultiert hat und dass eine anerkannte Suizidkonfliktberatungsstelle mitgewirkt hat.“ (Am Ende des Weges, Broschüre des HVD, S. 11). > https://www.patientenverfuegung.de/ http:/%2Fwww.humanismus.de/aktuelles/ende-weges

Quelle: Mitteilung vom 03.03.2017
Humanistische Verband Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 6 MDStV: Gita Neumann
Anschrift:
Humanistischer Verband Deutschlands
Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
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Sterbehilfe-Entscheidung: „Schritt in die falsche Richtung“

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2017, 12:43

DGP zu Sterbehilfe-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Schritt in die falsche Richtung“

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in Extremfällen schwer und unheilbar kranken Patienten der Zugang zu einem Betäubungsmittel in tödlicher Dosierung nicht verwehrt werden darf. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte dies 2005 für eine Patientin mit Querschnittslähmung abgelehnt, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht möglich sei.

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) lehnt eine solche Freigabe auch in Einzelfällen klar ab. Schon der zugrunde liegende Fall zeigt deutlich die Probleme solcher Regelungen auf. Dazu Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin: „Die querschnittsgelähmte Patientin hätte jederzeit die Beendigung der künstlichen Beatmung - unter angemessener Sedierung zur Symptomkontrolle - einfordern und damit das Sterben zulassen können. Warum war hier die Not so groß, dass ein tödliches Medikament eingefordert wurde?“

Das Urteil lässt viele Fragen offen. Wer soll beurteilen, ob die Leidenssituation unerträglich und ob die Betroffenen ihre Entscheidung frei und ernsthaft getroffen haben? Wie kann verhindert werden, dass Schwerstkranke eine solche Entscheidung treffen in einer (behandelbaren) Depression oder weil sie ihren Angehörigen nicht zur Last fallen wollen?

In der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden werden Palliativmediziner immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patienten konfrontiert. Die tägliche Praxis zeigt aber, dass dies oft der Wunsch nach einem Gespräch ist, nach alternativen Angeboten und nach einem gemeinsamen Aushalten der bedrückenden Situation.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, für diese leidenden Menschen den Zugang zu tödlichen Medikamenten zu gewähren, ist aus der Sicht der DGP ein Schritt in die falsche Richtung.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921

Quelle: Pressemitteilung vom 03.03.2017
Karin Dlubis-Mertens
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DGP
Tel.: 030 / 30 10 100 13
http://www.palliativmedizin.de
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Betäubungsmittel für eine schmerzlose Selbsttötung ...

Beitrag von WernerSchell » 04.03.2017, 07:43

Spiegel-Online - 03.03.2017:
Urteil in Leipzig
"In extremen Ausnahmesituationen" haben Deutsche Recht auf Sterbehilfe
In Deutschland dürfen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Schwerkranke in "extremen Ausnahmefällen" zukünftig Sterbehilfe erhalten. Patientenschützer kritisierten die Entscheidung.
Schwer kranke Menschen können zukünftig Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung haben. "In extremen Ausnahmesituationen" dürfe ihnen dies nicht verwehrt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Az: 3 C 19.15)
Das Persönlichkeitsrecht umfasse bei einem unheilbar kranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht, zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle.
... (weiter lesen unter) ... http://www.spiegel.de/panorama/justiz/u ... 37113.html

+++
Dr. med. Matthias Thöns schreibt zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig u.a. bei Facebook:
Gemeinsam mit Schmerzmediziner Dr. Benedikt Matenaer klagt Dr. Matthias Thöns gegen das Neubestrafungsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht: „In unserer Verfassungsbeschwerde haben wir genau diese Fälle aufgeführt, die nun die Leipziger Richter aufgriffen. Wir sind optimistisch, dass das Bundesverfassungsgericht den § 217 nun für verfassungswidrig erklären wird.“ Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der die beiden vor dem Verfassungsgericht vertritt erklärt: „Wenn der Staat nach diesem Urteil unerträglich Leidenden eine Medikation zur Sterbehilfe zur Verfügung stellen muss, darf er auf der anderen Seite die ärztliche Begleitung nicht kriminalisieren.“

+++
Kurzstatement der Moderation:
Die Auffassung von Dr. Thöns, Putz u.a. wird geteilt. Die Regelungen in § 217 StGB sind im Ergebnis mehr als unbefriedigend. Von hier war dafür plädiert worden, das Hintze-Modell zum Gesetz zu erheben. Dies hätte in Ausnahmesituationen die gewünschte und gebotene Hilfe gewährleistet. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die jetzt gegebene Rechtslage mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten für verfassungswidrig erklärt und damit eine gesetzliche Neugestaltung ermöglicht.
Siehe auch unter:
§ 217 StGB - BVerfG lehnt einstweilige Anordnung ab
> viewtopic.php?f=2&t=21457
Werner Schell
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Sturm der Entrüstung von Lebensschützern und gegen sie

Beitrag von WernerSchell » 06.03.2017, 11:34

Sturm der Entrüstung von Lebensschützern und gegen sie

Unerträglich leidenden Patienten, denen keine lindernde Therapie mehr helfen kann, ist höchstinstanzlich ein neuer möglicher Weg zum Suizid eröffnet worden. Im O-Ton berichtet das heute journal des ZDF vom 3. März dazu (> https://www.zdf.de/nachrichten/heute-jo ... 7-100.html ):

"Schwerkranke haben in extremen Ausnahmefällen das Recht auf tödliche Medikamente. Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gestern hat heftige Reaktionen ausgelöst. Während der Humanistische Verband das Urteil begrüßte, übte Bundesgesundheitsminister Gröhe Kritik. Staatliche Behörden dürften nicht zum Handlanger der Beihilfe zur Selbsttötung werden. Ähnlich äußerten sich die Katholischen Bischöfe und medizinische Verbände. Diese verwiesen auf Fortschritte bei der Palliativmedizin."

Empörte Kritik von Kirche, (Palliativ-)Medizin und Staat

Auf ein Mittel wie Natrium-Pentobarbital, welches oral eingenommen zu einem schnellen und sanften Tod führt, müsste dann beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein Antrag gestellt werden können. Das dürfte ein sehr schwieriger Weg sein. Aber für die Kritiker ist allein die Vorstellungen absurd: „Man muss sich doch die Frage stellen, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich die wirklich grundlegenden Diskussionen im Bundestag wie auch die entsprechenden Beschlüsse zur Sterbebegleitung wahrgenommen hat“, bescheinigte der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Frank Ulrich Montgomery, den Richtern des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes „Ahnungslosigkeit“. Und der Vorsitzende der Deutschen PalliativStiftung, Thomas Sitte, bestätigte: „Solch ein Urteil können nur Richter fällen, die kaum Kenntnisse von den enormen Fortschritten der Palliativmedizin in den letzten Jahren haben …“. Nach Einschätzung der Deutschen Stiftung Patientenschutz ist das Urteil „ein Schlag ins Gesicht der Suizidprävention“. Leiden sei weder objektiv messbar noch juristisch allgemeingültig zu definieren, sagte Vorstand Eugen Brysch. Doch hätten die Richter den Staat nun „de facto verpflichtet, Sterbehilfe für Patienten zu organisieren“ und diese Bewertung vorzunehmen. Er frage sich „wie das organisiert werden soll“ – ob künftig ein Verwaltungsbeamter entscheiden soll, ob ein sterbewilliger Patient so ein extremer Einzelfall sei, den das Gericht angenommen hatte.
Auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Deutsche Hospiz- und Palliativ-Verband (DHPV) lehnen das Urteil ab. Ärzte werden laut DGP zwar immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patienten konfrontiert. Doch stehe in der Regel der Wunsch „nach alternativen Angeboten und nach einem gemeinsamen Aushalten der bedrückenden Situation“ dahinter. Statt einen Zugang zu Mitteln für eine Selbsttötung zu gewähren, müsse vielmehr die palliativmedizinische Versorgung ausgebaut werden.
Die Phalanx der Suizidhilfegegner behauptet, das Urteil würde Bemühungen konterkarieren, die Sterbebegleitung durch Palliativmedizin und Hospizarbeit zu verbessern. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) und die Deutsche Bischofskonferenz geben ihrer großen Sorge Ausdruck, wenn staatliche Behörden „zum Handlanger der Beihilfe zur Selbsttötung werden“, so Gröhe. Und die katholischen Bischöfe ergänzten: „Damit muss eine Behörde ein Werturteil über die Zumutbarkeit des Lebens abgeben, das ihr bisher aus guten Gründen verwehrt ist.“

Widerspruch und Argumente von Humanisten

Dem widerspricht entschieden Erwin Kress ( > http://www.humanismus.de/archiv/aktuelles/201702 ), Vizepräsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands, der den Richterspruch begrüßt. Das Urteil über die Zumutbarkeit des Lebens müsse nach Ansicht von Kress doch keineswegs eine Behörde oder der Gesetzgeber fällen. „Das steht einzig dem Patienten zu. Der Gesetzgeber hat nur Regeln aufzustellen, wie sich eine freie und autonome Entscheidung eines schwer und unheilbar Kranken feststellen lässt. Dafür gibt es Fachleute, insbesondere Ärzte. Und auch der Leidenszustand lässt sich feststellen. In der Palliativmedizin ist eine Schmerzskala mit den Stufen 1-10 ein gängiges Instrument, um unerträglichen Schmerz festzustellen.“
Dass es sehr wohl Kriterien für unheilbares und unerträgliches Leiden gibt, dürfte unstrittig sein. Zumindest wird in der Palliativmedizin als Fakt angegeben, dass in einer gewissen Prozentzahl von Fällen auch sie keine Linderungsmöglichkeiten mehr bieten kann. Dann bliebe als Option nur noch eine sogenannte terminale Sedierung – wenn notwendig bis zur Bewusstlosigkeit. Die Palliativmedizin will schwerleidende Patienten in Sicherheit wiegen, dass ihnen im Notfall von Ärzten auch indirekte aktive Sterbehilfe gewährt wird – sie sollen aber nicht beim selbstverantwortlichen Suizid unterstützt werden. So beklagt auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin einen „Schritt in die falsche Richtung“. Ihr Präsident Prof. Lukas Radbruch (> http://www.kathpress.at/goto/meldung/14 ... -ausnahmen ) erklärte: „Die querschnittsgelähmte Patientin hätte jederzeit die Beendigung der künstlichen Beatmung – unter angemessener Sedierung zur Symptomkontrolle – einfordern und damit das Sterben zulassen können.“ (Anmerkung pv-newsletter-Redaktion: Soweit der zugrundeliegende Fall der Frau K. bekannt, ist dieses bei ihr auch versucht worden, wobei ihr Körper aber mit Ansätze zu versuchter natürlicher Atmung reagiert habe, es hätte also schon einer aktiven Tötung bedurft hätte).
Der Humanistische Verband fordert neben der Zurücknahme des § 217 StGB („Suizidhilfeverhinderungsgesetz“) schon seit Jahren auch die Anpassungen des Betäubungsmittelrechts und die Zulassung von Natrium-Pentobarbital, um eine fachgerechte ärztliche Suizidhilfe zu gewährleisten. Ärzten muss es ermöglicht werden, ggf. – wie in der Schweiz oder in mehreren Bundesstaaten der USA – zur Selbsttötung geeignete Medikamente mit sicherer Wirkungsweise zu verschreiben.

Was das Leipziger Urteil eigentlich besagt

Auch Prof. Dieter Birnbacher ( > https://hpd.de/artikel/schritt-richtige-richtung-14157 ) , Präsident der Dt. Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), hält die gegenwärtige Rechtslage für im Grunde paradox: „Einerseits soll die ärztliche Unterstützung einer Selbsttötung, wenn sie im Einzelfall erfolgt, auch nach dem neuen Gesetz rechtlich unbedenklich sein. Andererseits ist aber in Deutschland verboten, dazu das unbestritten sicherste und effektivste Mittel zu nutzen.“
Dem Urteil waren langjährige Prozesse bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorausgegangen waren. Der Rechtsphilosoph Prof. Reinhard Merkel (> http://www.ndr.de/kultur/Reinhard-Merke ... al754.html ) hält – wie auch die Bundestagsabgeordnete Carola Reimann (SPD) - das nun erfolgte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für „sehr vernünftig“. Das Leipziger Gericht habe nicht gesagt, so Merkel, „der Staat müsse sich in irgendeinem Sinne an der Hilfe zum Suizid aktiv beteiligen. Es hat nur gesagt: … Der Staat darf den Arzt nicht mehr zwangsrechtlich blockieren. Die Entscheidung ist eine des Patienten. Und die Entscheidung zur Hilfe ist die Entscheidung eines Arztes oder einer dritten Person, die dem Patienten hilft. Da ist nichts vom Verwaltungsakt im Spiel. Lediglich entschieden wurde, dass der Staat das nicht mehr mit Zwangsmitteln blockieren darf.“ Die Behauptung von Brysch und anderen, der Staat sei – auch aufgrund des EGMR zu persönlichen Menschenrechten – verpflichtet, Möglichkeiten zum Suizid zu schaffen, würde demzufolge einer sorgfältigen Urteilsprüfung nicht standhalten.
Quellen u.v.a.: http://www.die-tagespost.de ; http://www.apotheke-adhoc.de ; http://www.dbk.de

Im Internet Sturm der Entrüstung gegen „Lebensschützer“

Das Leipziger Urteil hat – bei relativer Harmlosigkeit für die Praxis – vor allem Symbolwert. Es ist dagegen keine Revision mehr möglich. Umso größer ist nun das Entsetzen bei Lebensschützern aller Couleur, zu denen sich auch die Hospiz- und Palliativfachverbände gesellen. Sie haben unisono gegen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig empört reagiert. Allerdings haben sie damit ihrerseits einen Sturm der Entrüstung und auch der Beschimpfung gegen sich selbst entfacht. Die Kommentarfunktionen und Foren im Internet quellen über von E-Mails erboster Nutzer/innen. Dabei werden in unterschiedlichen Varianten Fragen aufgeworfen wie: “Wer kann uns vor diesen unbarmherzigen Lebensschützern schützen?“ oder „Welche finanziellen Interessen stehen eigentlich dahinter – wer so gegen Suizidhilfe wettert, muss doch einen massiven Grund dafür haben …?“
Siehe:
http://www.spiegel.de/forum/panorama/ur ... terbehilfe
http://meta.tagesschau.de/kommentare/bv ... edikamente

Quelle: Mitteilung vom 06.03.2017
Humanistischer Verband Deutschlands
Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
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Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
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Schon ein Dutzend Anträge auf staatliche Suizidbeihilfe

Beitrag von WernerSchell » 11.04.2017, 08:07

Deutsches Ärzteblatt, 10.04.2017:
Schon ein Dutzend Anträge auf staatliche Suizidbeihilfe
Einen Monat nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Suizidbeihilfe wartet einem Medienbericht zufolge bereits ein Dutzend
Schwerkranker auf Abgabe eines tödlichen Medikaments durch die zuständige Bundesbehörde. ... 
> https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... idbeihilfe
Beihilfe zum Suizid „in extremen Ausnahmesituationen“ möglich > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... n-moeglich
Ärztlich assistierte Selbsttötung: Ärzte üben scharfe Kritik an Urteil > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... bsttoetung
Urteil zur Suizidbeihilfe: Ethikrats-Chef befürchtet den „Normalfall“ > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... chtsurteil
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Arznei kann in extremer Notlage der Selbsttötung dienen

Beitrag von WernerSchell » 19.05.2017, 06:29

Ärzte Zeitung online, 19.05.2017

Bundesverwaltungsgericht
Arznei kann in extremer Notlage der Selbsttötung dienen
Bundesverwaltungsrichter: Das individuelle Persönlichkeitsrecht kann schwerer wiegen als die Schutzpflicht des Staates.

Von Martin Wortmann

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In extremen Ausnahmefällen muss es Patienten erlaubt werden, tödlich wirkende Arzneien zu erwerben.
© ursule / Fotolia.com


LEIPZIG. Selbsttötung kann auch eine medizinische Therapie sein. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht in den jetzt schriftlich veröffentlichten Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom März klar. Danach müssen Schwerkranke "in extremen Ausnahmefällen" die Erlaubnis zum Kauf tödlicher Arzneimittel bekommen.

Wie berichtet, hatte das Gericht damit einem Mann aus Braunschweig recht gegeben. Seine Frau war 2002 schwer gestürzt. Seitdem war sie querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Pflege angewiesen. > http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... 1969972435

Immer wieder hatte sie den Wunsch geäußert, ihr als Leid empfundenes Leben beenden zu können. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verweigerte ihr jedoch den 2004 beantragten Kauf einer tödlichen Dosis des Schlafmittel-Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital.

... (weiter lesen unter) ... http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... terbehilfe
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Suizidbeihilfe: BfArM und BMG prüfen Urteilsbegründung

Beitrag von WernerSchell » 19.05.2017, 08:02

Deutsches Ärzteblatt:

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Suizidbeihilfe: BfArM und BMG prüfen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte Anfang März entschieden, dass der Staat Patienten in extremen Ausnahmefällen den Zugang
zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren darf. Die zuständige Adresse ...  https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... gsgerichts

Beihilfe zur Selbsttötung: BfArM muss sich mit Anträgen befassen https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... n-befassen
Ärztlich assistierte Selbsttötung: Ärzte üben scharfe Kritik an Urteil https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... bsttoetung
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Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ...

Beitrag von WernerSchell » 20.05.2017, 07:41

Zum Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) … gibt es umfängliche Informationen. Siehe insoweit > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php - Es können folgende Beiträge aufgerufen werden:
- Einführendes Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk im Forum hier viewtopic.php?f=4&t=22110
- Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 13.05.2017 hier http://www.rp-online.de/nrw/staedte/rhe ... -1.6816993
- Filmdokumentation Langfassung (rd. 2 Stunden) hier https://youtu.be/4JyK_cU1Ayo
- Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vom 18.05.2017 hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf
- Bilderschau (Auswahl) hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf

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Dr. med. Verfürth und Werner Schell beim Pflegetreff am 10.05.2017

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Werner Schell und Barbara Steffens, Pflegeministerin NRW beim Pflegetreff am 10.05.2017
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung

Beitrag von WernerSchell » 28.05.2017, 06:08

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02. März 2017 - 3 C 19.15 - wurde mit Begründung vorgestellt.
Download
> http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U3C19.15.0

Leitsätze:
1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.
3. Im Hinblick auf dieses Grundrecht ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.
4. Eine extreme Notlage ist gegeben, wenn - erstens - die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und nicht ausreichend gelindert werden können, - zweitens - der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm - drittens - eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.
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Umfrage lässt illegale Sterbehilfe vermuten

Beitrag von WernerSchell » 09.07.2017, 06:34

Am 09.07.2017 bei Facebook gepostet:
Umfrage lässt hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe vermuten
Obwohl die Tötung auf Verlangen und Tötung ohne ausdrücklichen Wunsch in Deutschland strafbar ist, haben Ärzte, aber auch Kranken- und Altenpfleger Erfahrungen mit "aktiver Sterbehilfe". Das legt eine bundesweite Umfrage der Universität Witten/Herdecke nahe, deren Ergebnisse jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlicht wurden. Sie lässt vermuten, dass auch Tötungen ohne explizite Willensäußerung der Patienten erfolgten:
viewtopic.php?f=2&t=22196
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Todkranke dürfen nicht sterben

Beitrag von WernerSchell » 09.08.2017, 17:42

REPORT MAINZ

Todkranke dürfen nicht sterben
BfArM in der Kritik

Menschen in extremen Leidenssituationen dürfen in Würde sterben, entschied vor kurzem das Bundesverwaltungsgericht. Der Staat muss ihnen dabei helfen, das tödliche Betäubungsmittel zu erwerben.

Für Schwerstkranke war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Anfang März dieses Jahres eine riesige Erleichterung: Das Gericht entschied, dass Menschen in extremen Leidenssituationen ein Recht haben, selbstbestimmt in Würde zu sterben. Dabei muss der Staat ihnen helfen und das tödliche Betäubungsmittel den Leidenden zur Verfügung stellen. REPORT MAINZ hat zwei schwerstkranke Frauen getroffen, die gleich nach dem Urteil Anträge bei der zuständigen Behörde – dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – gestellt haben. Sie schildern, wie sie sich seitens der Behörde hingehalten fühlen. Wohl auch deshalb, weil der Dienstvorgesetzte des BfArM, Bundesgesundheitsminister Gröhe, auf dem Ärztetag klipp und klar erklärt hat, er werde das höchstrichterliche Urteil nicht umsetzen. Dabei ist das BfArM nach dem Urteil eigentlich verpflichtet, die Anträge der Betroffenen genau zu prüfen.
Stand: 8.8.2017
Filmbeitrag, 06.07 Minuten (vorübergehend anschaubar) >
https://www.swr.de/report/todkranke-due ... index.html
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BfArM muss Selbsttötung nicht unterstützen

Beitrag von WernerSchell » 16.01.2018, 07:43

Ärzte Zeitung vom 18.01.2018:
Rechtsgutachten
"BfArM muss Selbsttötung nicht unterstützen"

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat das Rechtsgutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Professsor Udo Di Fabio jetzt veröffentlicht. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr

+++
Deutsches Ärzteblatt:
Rechtsgutachten: Gesetzgeber nicht zu Hilfe bei Selbsttötung verpflichtet
Der Streit darüber, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Patienten eine Erlaubnis zum Kauf tödlicher Betäubungsmittel erteilen muss, könnte demnächst das Bundesverfassungsgericht ... https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... rpflichtet
 Suizidbeihilfe: Tod ist kein Therapieziel > https://www.aerzteblatt.de/archiv/19067 ... erapieziel
 Sterbehilfe: 68 Schwerkranke fordern Medikament zur Selbsttötung > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... bsttoetung
 Sterbehilfe: Erste Verfassungsbeschwerden abgewiesen > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... abgewiesen
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Betäubungsmittel für Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 02.05.2018, 17:34

Betäubungsmittel für Sterbehilfe
Gesundheit/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/PK) Die Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln für die Sterbehilfe ist Thema einer Kleinen Anfrage (19/1860 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/018/1901860.pdf ) der FDP-Fraktion. Laut Medienberichten seien beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) derzeit 98 unbearbeitete Anträge von Menschen anhängig, die Betäubungsmittel bekommen wollen, um sich selbst zu töten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass das Institut den Erwerb eines Betäubungsmittels, mit dem eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht werde, in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehren dürfe. Folge des Urteils sei, dass nunmehr eine Behörde wie das BfArM über existenzielle Schicksale entscheiden müsse.
Es bestünden erhebliche praktische und verfassungsrechtliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit den geltenden Regelungen zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung einerseis und der strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe andererseits.
Die Abgeordneten fragen nun unter anderem, wie viele Anträge zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2017 beim BfArM gestellt wurden und welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung aus dem Urteil zieht.

Quelle: Mitteilung vom 02.05.2018
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
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BÄK gegen Suizidassistenz - „Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, nicht zum Sterben“

Beitrag von WernerSchell » 19.02.2019, 16:54

Ärzte Zeitung online, 19.02.2019

BÄK gegen Suizidassistenz
„Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, nicht zum Sterben“

Müssen Ärzte Schwerkranken Zugang zu tödlichen Medikamenten geben? Grundsätzlich ja, sagt das BVG. Die Bundesärztekammer sperrt sich.
... (weiter lesen unter) ... http://ods-mailing.springer-sbm.com/red ... 2519AC4490
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