Genehmigungsvorbehalt für feM bei Kindern

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Genehmigungsvorbehalt für feM bei Kindern

Beitrag von WernerSchell » 02.04.2017, 14:57

Richter muss Fixierung genehmigen
Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

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Berlin: (hib/PST) Die "Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern" ist Gegenstands eines Gesetzentwurfs (18/11278 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811278.pdf ), den die Bundesregierung jetzt im Bundestag eingebracht hat. Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung bisher ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies will die Bundesregierung nun ändern. Sie betont in der Begründung des Gesetzentwurfs einerseits das Elterngrundrecht nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Dieses stehe aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient. Werde dieses gefährdet, komme das im selben Artikel festgelegte "Wächteramt des Staates" zur Geltung. Der Richtervorbehalt soll nach dem Willen der Bundesregierung Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen. Damit solle auch ein "Gleichlauf des Kindesschutzes und des Erwachsenenschutzes gewährleistet" werden, da für betreute Erwachsene bereits jetzt ein "Genehmigungserfordernis" für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehe.

Quelle: Mitteilung vom 02.03.2017
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Mehr Schutz für Kinder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in Kliniken und Heimen

Beitrag von WernerSchell » 23.02.2018, 08:19

Mehr Schutz für Kinder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in Kliniken und Heimen

Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern wurde am 21. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Es verbessert den Schutz von Kindern in Kliniken und Einrichtungen.

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Für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern – wie zum Beispiel den Einsatz von Bettgittern, Fixierungen oder sedierenden Arzneimitteln – ist in Zukunft eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1631 b Absatz 2 BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen können im Einzelfall zum Schutz des Kindes vor einer Selbstgefährdung oder zum Schutz von Dritten erforderlich sein. Bislang mussten die Eltern über die Anwendung solcher Maßnahmen an ihrem Kind allein entscheiden.
Zukünftig gewährleistet die Einführung des Genehmigungsvorbehaltes, dass die elterliche Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen von einem unabhängigen Richter überprüft wird. Damit wird sichergestellt, dass diese schwerwiegenden Maßnahmen, welche für betroffene Kinder auch traumatisierend wirken können, nur als letztes Mittel zur Abwendung einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung angewandt werden.
Gleichzeitig besteht der Entscheidungsvorrang der Eltern in vollem Umfang weiter. Das Familiengericht wird nämlich nur angerufen, sofern die Eltern in die Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme einwilligen. Diese richterliche Prüfung hat auch eine entlastende Wirkung für die Eltern, die diese gravierende Entscheidung nunmehr nicht ganz allein treffen müssen.
Neben dem Genehmigungsvorbehalt hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Höchstdauer für freiheitsentziehende Maßnahmen festgelegt. Insgesamt wird erwartet, dass zukünftig freiheitsentziehende Maßnahmen noch restriktiver eingesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf die Anwendungspraxis nach fünf Jahren evaluieren.

Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/ ... ehalt.html
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