Privatgutachten und Sachverständigengutachten

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Una 2000
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Privatgutachten und Sachverständigengutachten

Beitrag von Una 2000 » 23.02.2017, 12:21

Privatgutachten und Sachverständigengutachten

Im BGH Urteil(e) steht geschrieben, das sich ein Richter mit einem Sachverständigengutachten, sowie mit dem Privatgutachten gleichermaßen auseinander setzen sollte, muss, könnte!!
Selten haben die Privatgutachten, die Aussagekraft wie das des Sachverständigen.
Ein Sachverständiger vom jeweiligen Amtsgericht/oder anderen Gerichten beauftragt, hat weitestgehend die besseren Karten, um dass sein Gutachten eher vor Gericht zählt und angenommen wird.
Der Sachverständige ist in einer Sachverständigenliste bei den Gerichten eingetragen, man kennt sich, Richter und Sachverständige. Mit der Zeit ist das Vertrauen so groß, dass es den Studierten nicht mehr auffällt, das Sie befangen sind.
Medizinische Gutachter bekommen pro Stunde für ihr Gutachten, 100,- € (M3) nach oben hin offen. Verdienen läßt sich mit 17 Stunden Arbeit 1.700 Euro, wenn der SV vor Gericht noch mündlich Stellung nehmen muß, liegt die Berechnung noch einmal schnell bei 700,-€ zusätzlich.
Das sind zwei Arbeitstage. Und wenn der eingetragene Professor (SV), noch leitender Chefarzt in einer Einrichtung ist, und dort sein Gehalt bekommt, ist der Arbeitstag doppelt berechnet. Der Tag hat nur 24 Stunden!

Ob man zu seinem Recht kommt, wenn man ein Privatgutachten gegenhält, ist fraglich. Es müsste sich für die Geschädigten noch ein bischen mehr in Form von Gesetzen tun, um zu beweisen, das man grob fehlerhaft behandelt wurde. Und man nach dieser Feststellung eines Behandlungsfehlers, mit einem Urteil des jeweiligen Gerichts, seine Regressansprüche geltend machen kann.

Eine Oberhausenerin hat so glaube ich 5 Jahre gebraucht, um zu einer einigermaßen gerechten Entschädigung zu kommen. OLG Hamm . Eine von den wenigen die es geschafft hat. Die Schädigung bleibt ein Leben lang und die Lebenserwartung dieser Frau, ist eine ganz andere, als sie es vor der Operation war.
Zuletzt geändert von Una 2000 am 14.09.2017, 08:50, insgesamt 2-mal geändert.

Una 2000
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Re: Privatgutachten und Sachverständigengutachten

Beitrag von Una 2000 » 30.03.2017, 22:30

Ein näherer Angehöriger wurde grob fehlerhaft an der unteren Extremität operiert. Es hat ganze vier Jahre gedauert bis wir klagen konnten.
Die ärztliche Gutachter Kommission für Behandlungsfehler und vorher eine Stiftung haben uns unterstützt, um erst einmal die fehlerhafte Operation zu beweisen.
Die Krankenkasse hat eher die Operateure sowie das Krankenhaus unterstützt. Die Vorstände des Krankenhauses waren alle noch vom Bergbau übrig geblieben :idea: !
Jetzt kann man sich schon denken, wieviel Mails und Telefonate mit den jeweiligen Vertragsärzten und der Krankenkasse und Vorständen und Krankenhausdirektor gelaufen sind, die sich gegen einen groben Behandlungsfehler aussprechen. :!:

Da muss man schon mal sehr hartnäckig sein. Hinzu kam das wir uns ausgerechnet einen Anwalt aussuchten der das Mandat annahm und später wegen Interessenkollision weitergab an einen anderen Kollegen in einer anderen Stadt. Er gab an, ein Mandat des Krankenhauses zu haben. Allerdings erst als wir die komplette Patientenakte haben wollten.
Wir waren da noch sehr naiv, muss ich dazu sagen.

Die Krankenkasse hatte übrigens schlampig geprüft und verneinte ein einen Behandlungsfehler.
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Als wir die Klage in 2015 einreichten, wurde der grobe Behandlungsfehler festgestellt. Aber, vorher musste der Angehörige zu dem Sachverständigen. Auch da gingen wir von einer Befragung durch den Sachverständigen aus. Weit gefehlt!

Er machte ein paar Fotos mit seinem Handy bezüglich der Vernarbung, er fragte nach Schmerzen, er fragte nach den Medikamenten usw.
Auch hier haben wir mit besten Wissen und Gewissen die derzeitige und damalige Situation zum Krankenhausaufenthalt der Operation und Revisionsoperation des Leidensweges über mehrere Jahre und der wiederholten Operationen an der unteren Extremität, erläutert.

Dann kam das schriftliche Gutachten. Wir haben die Hände über den Kopf zusammengeschlagen. Der Gerichtssachverständige hat die Operationsnarben als mehr wie drei Zentimeter zu kurz beschrieben. Die Narben, sind zwischen 14 und 19 Zentimeter lang. Anzahl am Bein 3.

Der Bypass war in der ersten Operation, um mehr 10 cm zu lang eingesetzt worden. Es kam zur Abknickung im frisch operierten Bein. 6 Tage lang wurde keine Untersuchung vorgenommen. Patient hatte Schmerzen, bekam ein Opiat und zwei andere Schmerzmittel.
Erst durch eine Zufallsvisite durch den Chefarzt beim (Zusatzprivatversicherte Nachbar-Patient) machte sich der Patient erneut auf sich und sein Bein aufmerksam. Kalt und Pulslos. Am 6 Tag nach Erstoperation wurde eine MRT Angio gemacht. und Patient musste noch einen Tag auf die Revisionsoperation warten.
Da dachte der Patient jetzt wird alles gut, ja weit gefehlt. Einen Tag nach der Revisionsoperation, kollabierte der Patient im Bett.
Es fand keine Untersuchung statt. Patient verblieb noch ohne klinischer und apparate Untersuchung , sieben Tage im Krankenhaus, mit weiterhin einem täglich verabreichten Opiat und zwei Schmerzmittel/ Novalgin und Ibuprofen.
Im Entlassungsbericht steht aber nur, das sich der Bypass verschlossen hätte. Nichts von einem zu lang eingesetzten Bypass.

Und der Hammer war: Der Patient ist Kassenpatient und wurde von einem Oberarzt operiert, die Revision hat aber der Chefarzt durchgeführt.
Es existiert aber nur der Behandlungsvertrag mit dem Kassenpatienten.

Jetzt schmeiss ich mal die Frage in den Raum, darf ein Chefarzt ohne zusätzlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten die Operation durchführen?
Ich weiss das er das nicht durfte. Zumal der Patient vor der Operation nicht darüber informiert wurde das der Chefarzt ihn operiert.

Um jetzt noch einmal auf den Gutachter zurückzukommen, dieser hat zwar den groben Behandlungsfehler mit bestätigt. Er konnte ja nicht anders-siehe Gutachter Kommision, nicht wahr! :idea:
Aber er hat den Operateur vor Gericht so toll und gut geredet, das die Richterin hin und weg war. Für ein kaputtes Bein mit massiven Beeinträchtigungen und Schmerzen über Jahre, sollte es knapp 5000 Euro geben.
Ich könnte jetzt noch viele, viele fehlerhafte Dokumentationen vom Gutachter wiedergeben, das ist aber kaum zu schaffen in einem kurzen Text wie hier.

Daher schreibe ich von Zeit zu Zeit einmal etwas von der Befangenheit des Gerichtsachverständigen.
Derzeit warten wir was das OLG beschließt. Ein Vergleich haben wir abgelehnt. Es gibt ja noch die Revision. :arrow:

Übrigens sollten die Liquitationen für die Gutachten und für die Stellungnahmen mündlich sowie schriftlich öfter einmal überprüft werden, diese sind oft weitaus zu hoch.
Der Kläger darf die Rechnungen verlangen und prüfen. Sollten sie zu hoch sein, einfach an das zuständige Gericht schreiben und um Klärung bitten. Dann läuft es schon. Da kommen schon mal 200 Euro zuviel gezahlte Auslagen des Gutachters zusammen. Das ist für ein vom Gericht bestellten Gutachter ein erster Makel.
JVEG Justizvergütung- und entschädigungsgesetz §8 Abs. 2+ 3 JVEG Grundsatz der Vergütung

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