Das Sterben im Heim ....was ist anders ?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Una 2000
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Das Sterben im Heim ....was ist anders ?

Beitrag von Una 2000 » 19.02.2017, 23:50

Das Sterben im Heim ....was ist anders ?

Das sterben im Heim, wird sich wenig verändert haben. Denn, jeder stirbt für sich allein.
Was sich verändert hat, ist alles das, was der Gesetzgeber auf den Weg gebracht hat. Damit ist die Palliativ Versorgung in den Heimen gemeint. Ob sie nun dem Menschen hilft der im Sterbeprozess ist, würde ich ein bischen eingrenzen wollen.
Zunächst einmal muss der sterbende Mensch/ Betreuer damit einverstanden das ein langjähriger Hausarzt seinen Patienten an den Palliativ Arzt weitergibt. Zumindest ist es in den meisten Fällen so.
Wenn alle Formalitäten mit der Krankenkasse erledigt sind, wird in den meisten Fällen ein Palliativ -Pflegedienst in die Einrichtung kommen. Das meiste was sie zu erledigen haben ist die Dokumentation. Dann wird der sich im Sterbeprozess befindliche aufgesucht. Wenn er sich äussern kann, kommuniziert er allein mit dem Palliativ Pflegedienst Mitarbeiter.
Benötigt er Schmerzmedikamente so ist dies jederzeit möglich. Allerdings geht das nicht ohne die Hilfe der Pflegekräfte der Einrichtung.
Denn sie müssen in diesem Fall die Betreuer und den Pflegedienst anrufen, müssen und werden natürlich den im Sterben liegenden Bewohner betreuen bis Hilfe naht. Alles weitere übernimmt entweder der Arzt oder der Palliativ Pflegedienst. Verabreichen oder injezieren ein Schmerzmedikament und sind wieder weg.
Jetzt wäre doch mein Frage und auch mein Anliegen, warum muss dass alles ein Palliativ Pflegedienst von aussen erbringen, das zum größten Teil doch die Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung leisten. Das kostet doch dem System Krankenversicherung immens mehr Geld.
Der Palliativ Dienst ist notwendig, das betone ich, aber sinnvoll ist er doch eher im ambulanten Bereich. Die Heime sollten Ihr Personal schulen und zusätzliches Personal einstellen. Dann kann man von einem rundum, palliativ betreuten Sterben in Heimen sprechen. Fast wie zuhause, mit Menschen die man kennt und denen man (Mann/Frau) vertrauen kann.
Sicher würde dann gesagt, wir haben den Fachkräfte Mangel, ja das stimmt. Ist aber echt hausgemacht.

WernerSchell
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Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Beitrag von WernerSchell » 20.02.2017, 08:39

Der 26. Neusser Pflegetreff wird sich am 10.05.2017 mit dem Thema:
"Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)"
befassen und dabei die relevanten hospizlichen und palliativen Gesichtspunkte erörtern.
Näheres stets aktuell unter folgender Adresse:

viewtopic.php?f=7&t=21887

Siehe auch unter:
Sterben im Heim – wie sieht das aus?
> viewtopic.php?f=2&t=21992
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 25.03.2017, 07:43

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


Bild

Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
bindenden Patientenverfügung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut mit den Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung befasst und in einer Pressemitteilung vom 24.03.2017 aufgezeigt, dass erneut zu prüfen sei, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen einer Patientin entspricht. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der betroffenen Patientin. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen. Der BGH hat dabei auf seinen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - verwiesen, der sich mit der erforderlichen Konkretisierung von Patientenentscheidungen befasst. Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=2&t=22049 / viewtopic.php?f=2&t=21748
Es wird Gelegenheit bestehen, bei meinem Vortrag am 03.04.2017, 17.30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss, Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, zur Patientenautonomie am Lebensende - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung … - auf die neuerliche Entscheidung des BGH einzugehen und die Erfordernisse klarer Formulierungen zu verdeutlichen. - Der Eintritt ist frei! Näheres unter folgender Adresse > viewtopic.php?f=7&t=21920


Werner Schell

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Ankündigung / Einladung
26. Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema:
"Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)".
Näheres stets aktuell unter folgender Adresse:
viewtopic.php?f=7&t=21887
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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