Ärztliche Sterbehilfe durch Unterlassen ...

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Ärztliche Sterbehilfe durch Unterlassen ...

Beitrag von WernerSchell » 25.01.2017, 07:44

Ärztliche Sterbehilfe durch Unterlassen ...
Strafbarkeit eines Arztes wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bei freiverantwortlichem Suizid

Strafverfahren wegen des Verdachts des Totschlags im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V.
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts über Verfahrenseröffnung - 15. Juni 2016 - 1 Ws 13/16 -


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Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 die Entscheidung des Landgerichts vom 11. Dezember 2015 bestätigt, dass das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Dr. K. wegen des Verdachts des Totschlags im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V. (StHD) nicht eröffnet wird. Gegenüber dem Mitbeschuldigten Dr. S. hat der Senat dagegen die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen und eines Betäubungsmitteldelikts zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeschuldigten mit der Anklage vom 5. Mai 2014 den Vorwurf des gemeinschaftlichen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil von zwei Damen (85 und 81 Jahre) gemacht, die sich am 10. November 2012 in einem Doppelsuizid das Leben genommen hatten (s. Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg aus Mai 2014). Die Große Strafkammer 1 des Landgerichts Hamburg hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegenüber beiden Angeschuldigten im Dezember 2015 abgelehnt, weil nicht mit hinreichender Gewissheit feststehe, dass die Angeschuldigten die Verstorbene über den sozialen Sinngehalt des Suizids oder ihre Motive getäuscht hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die geistig regen und sozial vielfältig eingebundenen Verstorbenen naheliegende Behandlungsmöglichkeiten und Verhaltensalternativen außer Betracht gelassen hätten, auch wenn der Angeschuldigte Dr. S. ihnen keine Alternativen im Umgang mit ihren Erkrankungen aufgezeigt habe. Gegenüber dem Angeschuldigten Dr. S., der die Verstorbenen mit den todbringenden Medikamenten versorgt und sie bei deren Einnahme begleitet haben soll, hatte das Landgericht auch einen Verdacht der Tötung auf Verlangen durch Unterlassen von Rettungsmaßnahmen nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit verneint.

Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts hatte der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts erneut über die Frage zu entscheiden, ob die Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Suizid der Sterbewilligen einer Straftat hinreichend verdächtig sind. Die erst mit dem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 neu geschaffene Vorschrift § 217 StGB blieb außer Betracht.

Der Angeschuldigte Dr. K. ist auch nach Auffassung des Senats weder eines Tötungs- noch eines Betäubungsmitteldelikts hinreichend verdächtig. Ein unmittelbarer Kontakt zu den Sterbewilligen sei für den Angeschuldigten Dr. K. nur zu einer Gelegenheit im Juli 2012 belegt, als dieser ein Gespräch mit den Sterbewilligen geführt und sie an den Angeschuldigten Dr. S. zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und Wohlerwogenheit des Suizidwunsches verwiesen habe. Eine Tatausführungshandlung im Hinblick auf die Herbeiführung des Todes der Sterbewilligen ergebe sich daraus und aus den weiteren, noch zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht.

Den Angeschuldigten Dr. S. hält der Senat dagegen der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen sowie der Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch für hinreichend verdächtig.

Da der Angeschuldigte Dr. S. die Sterbewilligen wahrscheinlich mit den tödlichen Medikamenten versorgt und deren Dosierung bestimmt habe, sei er zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Bewusstlosigkeit für die Lebensrettung verantwortlich gewesen. Bis dahin hätten jedoch die Sterbewilligen die freie Entscheidung und Kontrolle über den Geschehensablauf behalten und die Medikamente eigenhändig eingenommen. Die Sterbewilligen hätten einen von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragenen, aufgrund eines länger bestehenden Willens gebildeten freiverantwortlichen Selbsttötungsentschluss im Sinne eines Bilanzselbstmords gefasst und umgesetzt. Eine durch Täuschung oder Organisationsherrschaft begründete Tatherrschaft des Angeschuldigten Dr. S. habe daher nicht bestanden, so dass eine Strafbarkeit wegen Totschlags ausscheide.

Hinsichtlich einer vollendeten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bestehe ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht. Selbst wenn der Angeschuldigte Dr. S. nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Sterbewilligen einen Rettungswagen gerufen hätte, stehe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass das Leben der Verstorbenen dann noch zu retten gewesen wäre.

Hinreichend wahrscheinlich sei es allerdings, dass der Angeschuldigte sich eine tatsächlich bestehende Rettungsmöglichkeit unter billigender Inkaufnahme seiner Pflicht zur Lebensrettung vorgestellt habe. Nachdem die Sterbewilligen nach Einnahme der Medikamente eingeschlafen seien, habe er ca. eine Stunde auf deren Tod und auch nach dem von ihm festgestellten Tod sicherheitshalber noch mindestens eine weitere halbe Stunde mit der ihm jederzeit möglichen Benachrichtigung der Feuerwehr gewartet, um eine von ihm unerwünschte Rettung und nach Feststellung des Todes eine für möglich gehaltene Reanimation zu verhindern. Daraus folge ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen. Nach der „Wittig“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367 ff.) treffe den Sterbehelfer auch dann eine Rettungspflicht, wenn der Sterbewillige eine lebensrettende Behandlung nach seinem Suizidversuch untersagt habe.

Das Verfahren wird vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg verhandelt werden.

Quelle: Mitteilung vom 15.06.2016
http://justiz.hamburg.de/oberlandesgeri ... 15-olg-01/

Beschlusstext vom 06.08.2016 nachlesbar unter >
... Das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen bei einem freiverantwortlichen Suizid nach zuvor aktiv geleisteter Beihilfe bleibt strafbar. Wenn auch nicht als Totschlag oder Tötung auf Verlangen, so doch zumindest als (geringer bestrafte) versuchte Tötung auf Verlangen. Es gebe zwar Anhaltspunkte für einen gesellschaftlichen Wertewandel hinsichtlich der Akzeptanz ärztlicher Sterbehilfe. Letztlich habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit dieser Sterbehilfe aber Bestand. Es bleibt mithin bei der kurios anmutenden Rechtslage, dass der Arzt dem konkret und aus freien Stücken und nach eingehender Überlegung sterbenswilligen Patienten Gift zur eigenen Einnahme zur Verfügung stellen darf, dass er aber nach dem Ohnmächtigwerden des Patienten Hilfe leisten oder hinzurufen muss, wenn er sich nicht strafbar machen will.
Das Hanseatische OLG hat aber die Möglichkeit offen gelassen, den Fall dem Bundesgerichtshof zu einer erneuten höchstrichterlichen Klärung vorzulegen. Dem angeklagten Arzt ging es erkennbar auch darum, hier eine erneute und aktuelle höchtsrichterliche Klärung unter Berücksichtigung möglicherweise veränderter gesellschaftlicher Werte zu erreichen. ...

Quelle: http://www.christmann-law.de/neuigkeite ... -2016.html
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WernerSchell
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Umfrage lässt illegale Sterbehilfe vermuten

Beitrag von WernerSchell » 09.07.2017, 06:35

Am 09.07.2017 bei Facebook gepostet:
Umfrage lässt hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe vermuten
Obwohl die Tötung auf Verlangen und Tötung ohne ausdrücklichen Wunsch in Deutschland strafbar ist, haben Ärzte, aber auch Kranken- und Altenpfleger Erfahrungen mit "aktiver Sterbehilfe". Das legt eine bundesweite Umfrage der Universität Witten/Herdecke nahe, deren Ergebnisse jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlicht wurden. Sie lässt vermuten, dass auch Tötungen ohne explizite Willensäußerung der Patienten erfolgten:
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