Verschlossene Stationstüren ohne Verlassabsicht keine feM

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Verschlossene Stationstüren ohne Verlassabsicht keine feM

Beitrag von WernerSchell » 03.02.2017, 09:17

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AG Garmisch-Partenkirchen:
Wer keinen natürlichen Wunsch zeigt, eine Station zu verlassen,
obwohl körperlich in der Lage wäre, wird allein durch verschlossene Stationstüren nicht beschränkt


Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 30.12.2016 - A XVII 597/16 -

Maßgeblich ist bei der juristischen Qualifikation einer Maßnahme als geschlossene Unterbringung, ob eine Beugung eines natürlichen Willens stattfindet. Gemeint ist hier nur der natürliche Wille, also der Wunsch, den Standort zu verändern.
An die entsprechende Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen. Wären dabei Zweifel verblieben, hätte eine Genehmigung erfolgen müssen. Zeigt aber die betroffene Person aber mit ausreichender Sicherheit keinen Wunsch oder Willen den geschlossenen Bereich verlassen zu wollen, liegt begrifflich keine Freiheitsentziehung vor.

Link zur vollständigen Entscheidung
>>> http://werdenfelser-weg-original.de/amt ... vii-59716/

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Quelle: http://werdenfelser-weg-original.de/ag- ... eschraenk/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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