Patientenverfügungen müssen vorgelegt werden!

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Patientenverfügungen müssen vorgelegt werden!

Beitrag von WernerSchell » 22.09.2016, 06:13

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V.
Bundesgeschäftsstelle, Annastr. 58-64, 45130 Essen,
Tel. 0201/354001, Fax: 0201/357980, E-Mail: info@bad-ev.de


ARD-Magazin Monitor berichtet über Intensivpflegedienste
Wie sollen Intensivpflegedienste mit Patientenverfügungen umgehen?


Essen, 16. September 2016. Letzte Woche hat das ARD-Magazin Monitor über den Umgang mit Patientenverfügungen in Intensivpflegediensten berichtet. Fazit der Journalisten war, „dass Intensivpflegedienste den Wunsch des Patienten nicht beachten und teilweise sogar Tipps geben, wie Angehörige eine Patientenverfügung umgehen können.“
„Aus unserer Sicht basiert das Fazit auf einem Fehler“, ärgert sich Tino Schneevoigt, Assistent der Geschäftsführung eines Intensivpflegedienstes in NRW und Mitglied im bad e.V. über den Bericht in der ARD. „Das Team von Monitor war auch bei uns. Es hat uns aber keine Patientenverfügung vorgelegt, sondern lediglich „behauptet“, es gäbe eine solche Verfügung! Wir haben in dem Gespräch deutlich gemacht, dass wir die schriftliche Verfügung einsehen müssen und Patienten nicht allein aufgrund mündlicher Behauptungen eines Angehörigen lebensnotwendige Maßnahmen verweigern können. Eine Überprüfung des verschriftlichten Patientenwillens ist unverzichtbar, um den Wunsch des Patienten realisieren zu können. Hierzu muss die schriftliche Verfügung vorgelegt werden.“

Diese Einschätzung stimmt mit der rechtlichen Auffassung des bad e.V. in vollem Maße überein. Leistungserbringer müssen sich rechtlich absichern und bei vermeintlichem Vorliegen einer Patientenverfügung nicht nur auf ein „Hörensagen“ vertrauen. Grundsätzlich nehmen Intensivpflegedienst erst einmal jeden Patienten auf, der eine Aufnahme wünscht und vertraglich wie auch gesetzlich betreut werden kann.
Soweit eine wirksame Patientenverfügung existiert, muss sie dem Pflegedienst natürlich ent-sprechend vorgelegt werden, damit der tatsächliche Wunsch des Patienten in Bezug auf lebenserhaltende Maßnahmen beachtet werden kann. Es ist deshalb die Pflicht des Pflegedienstes, auf die Vorlage zu bestehen.
Wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt, wird selbstverständlich alles getan, um das Leben des Patienten zu erhalten. Wäre es nicht so, würde sich der Pflegedienst bzw. seine Mitarbeiter strafbar machen!
Sofern die Journalisten von Monitor der Auffassung sind, dass die Mitarbeiter sich wegen einer Urkundenunterdrückung bzw. Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar machen, wenn sie nicht allein der mündlichen Aussage von Angehörigen vertrauen, sondern das Vorlegen der schriftlichen Patientenverfügung verlangen, ist dies für uns unverständlich!
„Pflegedienstmitarbeiter sind keine Juristen, sondern Pflegekräfte“, sagt Andrea Kapp, Rechtsanwältin und bad-Bundesgeschäftsführerin. „Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht jede Patientenverfügung, schon gar nicht eine vorformulierte aus dem Internet, immer rechtswirksam ist. Wenn keine wirksame Patientenverfügung vorliegt, darf der Mitarbeiter von der gesetzlichen Vorgabe, jegliche lebenserhaltende Maßnahmen zu ergreifen, nicht abweichen, ohne sich selbst strafbar zu machen!“

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit rund 1000 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.
Ziel seiner Arbeit ist es, die Qualität und die Bedingungen der Leistungserbringung der ambulanten und stationären Pflege zu verbessern: und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die Pflegenden und die Patienten. Der bad e.V. mit seinen Landesorganisationen führt Verhandlungen unter anderem zu Vergütungsbedingungen für Pflegedienste und Pflegesätze für Heime.
Der bad e.V. ist in den wichtigen Beratungsgremien in Berlin vertreten und wird zu Änderungen pflegerelevanter Gesetze angehört. Zudem müssen die Landesorganisationen zu geplanten Landesgesetzen und -vorschriften gehört werden. Diese haben seit der Föderalismusreform im Pflegebereich erheblich an Bedeutung gewonnen.

Quelle: PRESSEMELDUNG 19/2016 vom 19.09.2016
Kontakt: Andrea Kapp, RA‘in
Bundesgeschäftsführerin bad e.V.
Qualitätsbeauftragte (TÜV)

+++
Anmerkung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk:
Dem Statement von bad e.V. kann zugestimmt werden. Patientenverfügungen, die immer schriftlich auszufertigen sind, müssen demjenigen, der zu seiner Beachtung veranlasst werden soll, vorgelegt werden. Richtig ist auch, dass Patientenverfügungen klare und unmissverständliche Handlungsanleitungen enthalten müssen. Dies hat in der Tat der Bundesgerichtshof erst kürzlich klargestellt. Siehe insoweit:
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 -
-- Beschluss abrufbar unter > http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf -
Quelle: viewtopic.php?f=2&t=21748
Werner Schell


+++
Am 06.10.2016 bei Facebook gepostet:
Patientenautonomie Lebensende! - Vortrag mit Diskussion in der Volkshochschule Neuss am 10.10.2016, 17.30 - 19.00 Uhr. Werner Schell, Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk und Dozent für Pflegerecht, referiert über Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. - Der Eintritt ist frei! - Bei der Veranstaltung wird auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 - eingegangen. Dieser Beschluss befasst sich mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und verdeutlicht die notwendigen textlichen Erfordernisse. Da der BGH deutliche Textformulieren als erforderlich erachtet, scheinen zahlreiche Patientenverfügungen dem nicht gerecht zu werden. Sie sind unwirksam. - Grund genug, sich aktuell zu informieren.
> viewtopic.php?f=7&t=21736
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen & Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 25.03.2017, 07:45

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


Bild

Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
bindenden Patientenverfügung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut mit den Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung befasst und in einer Pressemitteilung vom 24.03.2017 aufgezeigt, dass erneut zu prüfen sei, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen einer Patientin entspricht. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der betroffenen Patientin. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen. Der BGH hat dabei auf seinen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - verwiesen, der sich mit der erforderlichen Konkretisierung von Patientenentscheidungen befasst. Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=2&t=22049 / viewtopic.php?f=2&t=21748
Es wird Gelegenheit bestehen, bei meinem Vortrag am 03.04.2017, 17.30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss, Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, zur Patientenautonomie am Lebensende - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung … - auf die neuerliche Entscheidung des BGH einzugehen und die Erfordernisse klarer Formulierungen zu verdeutlichen. - Der Eintritt ist frei! Näheres unter folgender Adresse > viewtopic.php?f=7&t=21920


Werner Schell

+++
Ankündigung / Einladung
26. Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema:
"Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)".
Näheres stets aktuell unter folgender Adresse:
viewtopic.php?f=7&t=21887
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen

Beitrag von WernerSchell » 14.04.2017, 07:07

"Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen" - so sangen die Mönche im Mittelalter bei ihrem Nachtgebet. --- "Nicht erst in den letzten Lebenstagen, sondern schon viel früher sollten wir uns Gedanken über unser Lebensende machen und mit uns vertrauten Menschen besprechen, was uns für unseren letzten Lebensabschnitt wichtig ist und wie wir einmal sterben wollen. Das sollte dann unbedingt in einer Patientenverfügung dokumentiert werden. ... Auf jeden Fall ist eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, in der festgelegt ist, wer entscheiden soll, wenn der Verfasser dazu nicht mehr in der Lage ist" --- Heinke Geiter in "Weil der Tod zum Leben gehört." --- Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht seit Jahren auf die Erfordernisse, zeitgerecht eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, aufmerksam, informiert auch immer wieder dazu in Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen. Der Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 wird das Thema "Patientenautonomie am Lebensende" ebenfalls erneut aufgreifen und die "gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase - Behandlung im Voraus planen" in den Mittelpunkt einer Podiumsdiskussion mit ausgewiesenen Experten stellen. --- Werner Schell
>>> viewtopic.php?f=2&t=21966
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt