Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 09.08.2016, 10:19

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 136/2016 vom 09.08.2016

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Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 -
-- Beschluss abrufbar unter > http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf -

Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.

Die 1941 geborene Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013. Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit "Patientenverfügung" betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. An die "Patientenverfügung" angehängt war die einer ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht, dann an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die die Ärztin berücksichtigen solle.

Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne "in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen." Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge", bestellt. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken, weil sie nach ihrem Wortlaut lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise enthalten. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.

Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen". Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich wäre. Das Landgericht wird nach Zurückverweisung allerdings zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.

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Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Vorinstanzen:
AG Adelsheim - XVII 39/15 - Beschluss vom 14. Oktober 2015
LG Mosbach - 3 T 7/15 - Beschluss vom 26. Januar 2016

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=136

+++
Siehe auch unter:
Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 -
Download der Entscheidung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf

+++
Bei Facebook gepostet:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst und klargestellt, dass insoweit eindeutige Formulierungen geboten sind. In diesem Sinne informiere ich regelmäßig in Vortragsveranstaltungen (so auch wieder am 10.10.2016 in der VHS Neuss).
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WernerSchell
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Re: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Vorsorge ....

Beitrag von WernerSchell » 09.08.2016, 18:30

Der Bundesgerichtshof hat nach meiner Einschätzung mit der Entscheidung wichtige Dinge betont:

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* Der Vollmachtgeber sollte sich überlegen, ob der Bevollmächtigte seinen Willen umsetzen soll und dafür Entscheidungen treffen darf oder eben nur den Willen in Gespräche mit dem Arzt einbringen soll. „Absprechen“ ist nunmal nicht mit „umsetzen“, „entscheiden“ gleichzusetzen.
* Die inhaltliche Konkretheit einer Patientenverfügung ergibt sich doch eigentlich schon von selbst. In der Gesetzesbegründung von 2009 wurde die sehr allgemein gehaltene damalige Formulierung der Christlichen Patientenverfügung nicht als Patientenverfügung gewertet, sondern als Behandlungswünsche (Patientenwillen Stufe 2) oder als Beitrag zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens (Patientenwillen Stufe 3). Dies war doch auch bereits im Laufe der Gesetzgebung ein deutlicher Hinweis auf die Erforderlichkeit zur Konkretisierung. Der Bundesgerichtshof hat nun aber festgestellt, dass detaillierte Ausführungen reichen und der Patient seine Patientengeschichte nicht vorausahnen muss (Rd.Nr. 46, S. 20).

Somit liefert der Bundesgerichtshof mit dem veröffentlichten Beschluss einen wichtigen Beitrag zur Profilschärfung der Aufgaben von Bevollmächtigten und als Hinweis auf möglichst detailliert formulierte Patientenverfügungen. Patientenverfügungen müssen daher konkrete Situationen bzw. Krankheitsbilder und auch Behandlungsoptionen nennen.
Dies bestätigt meine Auffassung zur Beratung zu Patientenverfügungen und hoffentlich wird der Beschluss des BGH auch in der aktuellen Diskussion zu Advance Care Planning ausreichend wahrgenommen, da dies die Kompetenzen der Vorsorgeberater betrifft.

Statement vom 09.08.2016 - mit Erlaubnis hier vorgestellt
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D-99084 Erfurt
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Wir sind telefonisch regelmäßig Montags bis Freitags von 10:00 bis 13:00 Uhr erreichbar.
Auch wenn Sie uns nicht persönlich erreichen, werden wir Ihren Anruf bearbeiten und schnellstmöglich zurück rufen.
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Patientenverfügung: Formulierungen müssen ganz konkret sein

Beitrag von WernerSchell » 10.08.2016, 06:06

Ärzte Zeitung vom 10.08.2016:

Patientenverfügung: Formulierungen müssen ganz konkret sein
Eine Patientenverfügung muss sich konkret auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten beziehen. Eine Ablehnung " lebensverlängernder Maßnahmen"
allein reicht nicht aus, urteilt jetzt der Bundesgerichthof.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=916 ... hik&n=5152

Patientenverfügung: Muss das Leben von Patienten besser geschützt werden?
Wer die Patientenverfügung der alten Frau liest, meint klar zu verstehen, was sie will: sterben, wenn sie sonst mit schweren gesundheitlichen Dauerschäden
leben müsste, insbesondere mit Schäden ihres Gehirns.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=916 ... ung&n=5152
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Pflegeexperte warnt: Viele Patientenverfügungen unwirksam

Beitrag von WernerSchell » 23.08.2016, 06:28

Pflegeexperte warnt: Viele Patientenverfügungen unwirksam
Nach einer BGH-Entscheidung zu Patientenverfügungen haben Verbraucherschützer dazu geraten, die Dokumente genau zu überprüfen.
Der Großteil dürfte unwirksam sein.

Quelle: Focus
http://www.focus.de/finanzen/altersvors ... 23429.html
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Patientenverfügung besser überprüfen lassen!

Beitrag von WernerSchell » 23.08.2016, 06:43

Ärzte Zeitung vom 23.08.2016:
Nach BGH-Urteil: Patientenverfügung besser überprüfen lassen!
Verwirrung bei der Patientenverfügungen, doch was tun? Fest steht: Wer sicher sein will, dass im Ernstfall möglichst
viel nach seinen Vorstellungen läuft, sollte seine Patientenverfügung überprüfen - und Rat einholen.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=917 ... ung&n=5177
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Unzureichende Patientenverfügungen

Beitrag von WernerSchell » 22.09.2016, 06:15

Siehe auch unter:
Unzureichende Patientenverfügungen:
Was Ärzte erwarten und Berater leisten

viewtopic.php?f=2&t=21630
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Patientenverfügung: Formular richtig ergänzen

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2016, 17:25

Am Dienstag, 18. Oktober 2016, präsentiert Vera Cordes
um 20.15 Uhr u.a. folgendes Thema in der NDR-Visite:


Falsche Sicherheit: Viele Patientenverfügungen sind unwirksam
Patientenverfügung: Formular richtig ergänzen


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Patientenverfügung. © Fotolia.com Fotograf: megakunstfoto

Eine bestehende Patientenverfügung kann jederzeit geändert, ergänzt oder widerrufen werden.
Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine schwere Erkrankung: Die Vorstellung, nicht mehr über die eigene medizinische Behandlung entscheiden zu können, ist für viele Menschen eine beängstigende Situation. Eine Patientenverfügung kann für diesen Ernstfall vorsorgen.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung des Willens. Wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlung zu geben, wird sie wirksam. In der Patientenverfügung beschreibt der potenziell Betroffene mögliche Situationen und die gewünschte oder eben gerade nicht gewünschte Behandlung. Er legt damit fest, ob er in bestimmte Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt. Für Ärzte ist eine solche Verfügung unmittelbar verbindlich - zumindest dann, wenn sie konkret genug formuliert ist.

BGH-Entscheidung vom 6. Juli 2016: Möglichst konkrete Anweisungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. Juli 2016 entschieden, dass pauschale Formulierungen wie "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht ausreichen. Die Ausführungen in der Patientenverfügung sollten möglichst konkrete Anweisungen zu den Themen künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Schmerzbehandlung,. Wiederbelebung, Organspende sowie zu weiteren medizinischen Fragen enthalten. Um die eigenen Wünsche nachvollziehbarer zu machen, sollte jeder ein paar zusätzliche Zeilen zu seiner persönlichen Situation notieren.

Beispiele: Textbausteine für die Anweisung zur künstlichen Ernährung
Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, wünsche ich, dass ...
◾ ... eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt wird, damit mein Leben verlängert wird
.

Quelle: http://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/P ... ng123.html
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Vorsorgliche Verfügungen - präzise Aussagen geboten

Beitrag von WernerSchell » 18.10.2016, 06:26

Vorsorgliche Verfügungen - präzise Aussagen geboten

Am 18.10.2016 bei Facebook gepostet:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 - die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen präzisiert. Danach sollen entsprechende Verfügungen millionenfach ungültig sein. Dazu u.a. passend mein Vortrag im Bürgerhaus 41469 Neuss-Erfttal, Bedburger Straße 61, am 23.11.2016, 15.00 - 17,00 Uhr. Eintritt ist frei! - Bei der Veranstaltung wird auf den erwähnten Beschluss des BGH eingegangen. Dieser Beschluss befasst sich mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und verdeutlicht die notwendigen textlichen Erfordernisse. Da der BGH unmissverständliche Textformulierungen als erforderlich erachtet, scheinen zahlreiche Patientenverfügungen dem nicht gerecht zu werden. Sie sind möglicherweise unwirksam. - Grund genug, sich aktuell zu informieren. Richtig ist aber auch, dass der BGH keine neue Rechtslage geschaffen hat. Der Beschlusstext mahnt nur das an, was als Selbstverständlichkeit bereits vorher zu gelten hatte: Vorsorgliche Verfügungen müssen klare und konkrete Anweisungen enthalten.
Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=7&t=21832
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"Patientenverfügung kann unwirksam sein"

Beitrag von WernerSchell » 19.10.2016, 07:17

Am 19.10.2016 bei Facebook gepostet:
"Patientenverfügung kann unwirksam sein" - Beitrag des NDR-Gesundheitsmagazins "Visite" vom 18.10.2016 (vorübergehend) nachschaubar: > https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/ ... ng123.html - Von entscheidender Bedeutung ist aber immer eine gute Rechtsvertretung. Daher ist eine Vorsorgevollmacht vorrangig wichtig. Näheres im Vortrag am 23.11.2016 in Neuss-Erfttal, Bürgerhaus > viewtopic.php?f=7&t=21832
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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Vorsorge ....

Beitrag von WernerSchell » 09.11.2016, 07:27

Ärzte Zeitung vom 09.11.2016:
Patientenverfügung: Organspende thematisieren
Seit Jahren mangelt es an Organspendern. Das jüngste BGH-Urteil zur Patientenverfügung birgt Chancen, das zu ändern.
Ärzte könnten dabei ein Schlüssel sein – aber nur mit entsprechender Vergütung.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=923 ... nde&n=5364

+++
In den Vortragsveranstaltung zur "Patientenautonomie am Lebensende" mache ich regelmäßig auf eine mögliche Organspende aufmerksam.
Die üblichen Texte von Patientenverfügungen sind aber mit solchen Organspendeerklärungen meist nicht vereinbar. Daher muss man im
Zweifel bestimmen, was Vorrang haben soll: Patientenverfügung mit einschränkenden Festlegungen oder Organspendeerklärung.
Insoweit ist mehr Aufklärungsarbeit geboten. Ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt kann Sinn machen.
Werner Schell
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vorsorgliche Verfügungen - Vortrag am 23.11.2016

Beitrag von WernerSchell » 22.11.2016, 14:27

Vorsorgliche Verfügungen präzise formulieren
Vortrag informiert am 23.11.2016, 15.00 - 17.00 Uhr, im Bürgerhaus 41469 Neuss-Erfttal, Bedburger Straße 61. Eintritt frei!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 - die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen präzisiert. Danach sollen entsprechende Verfügungen millionenfach ungültig sein. Bei der Veranstaltung wird auf den erwähnten Beschluss des BGH eingegangen. Dieser Beschluss befasst sich mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und verdeutlicht die notwendigen textlichen Erfordernisse. Da der BGH unmissverständliche Textformulierungen als erforderlich erachtet, scheinen zahlreiche Patientenverfügungen dem nicht gerecht zu werden. Sie sind möglicherweise unwirksam. - Grund genug, sich aktuell zu informieren. Richtig ist aber auch, dass der BGH keine neue Rechtslage geschaffen hat. Der Beschlusstext mahnt nur das an, was als Selbstverständlichkeit bereits vorher zu gelten hatte: Vorsorgliche Verfügungen müssen klare und konkrete Anweisungen enthalten.
>>> viewtopic.php?f=7&t=21832
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Informationen zur Vorsorgevollmacht ...

Beitrag von WernerSchell » 26.11.2016, 14:04

Informationen zur Vorsorgevollmacht
auch unter folgender Adresse

>>> http://www.bundesanzeiger-verlag.de/bet ... evollmacht
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Anforderungen Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 24.03.2017, 10:29

Siehe auch unter:
Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 -
Download der Entscheidung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
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Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 25.03.2017, 07:33

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


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Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
bindenden Patientenverfügung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15 - erneut mit den Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung befasst und in einer Pressemitteilung vom 24.03.2017 aufgezeigt, dass erneut zu prüfen sei, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen einer Patientin entspricht. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der betroffenen Patientin. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen. Der BGH hat dabei auf seinen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - verwiesen, der sich mit der erforderlichen Konkretisierung von Patientenentscheidungen befasst. Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=2&t=22049 / viewtopic.php?f=2&t=21748
Es wird Gelegenheit bestehen, bei meinem Vortrag am 03.04.2017, 17.30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss, Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, zur Patientenautonomie am Lebensende - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung … - auf die neuerliche Entscheidung des BGH einzugehen und die Erfordernisse klarer Formulierungen zu verdeutlichen. - Der Eintritt ist frei! Näheres unter folgender Adresse > viewtopic.php?f=7&t=21920


Werner Schell

+++
Ankündigung / Einladung
26. Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema:
"Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)".
Näheres stets aktuell unter folgender Adresse:
viewtopic.php?f=7&t=21887
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen

Beitrag von WernerSchell » 14.04.2017, 07:09

"Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen" - so sangen die Mönche im Mittelalter bei ihrem Nachtgebet. --- "Nicht erst in den letzten Lebenstagen, sondern schon viel früher sollten wir uns Gedanken über unser Lebensende machen und mit uns vertrauten Menschen besprechen, was uns für unseren letzten Lebensabschnitt wichtig ist und wie wir einmal sterben wollen. Das sollte dann unbedingt in einer Patientenverfügung dokumentiert werden. ... Auf jeden Fall ist eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, in der festgelegt ist, wer entscheiden soll, wenn der Verfasser dazu nicht mehr in der Lage ist" --- Heinke Geiter in "Weil der Tod zum Leben gehört." --- Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht seit Jahren auf die Erfordernisse, zeitgerecht eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, aufmerksam, informiert auch immer wieder dazu in Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen. Der Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 wird das Thema "Patientenautonomie am Lebensende" ebenfalls erneut aufgreifen und die "gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase - Behandlung im Voraus planen" in den Mittelpunkt einer Podiumsdiskussion mit ausgewiesenen Experten stellen. --- Werner Schell
>>> viewtopic.php?f=2&t=21966
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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