Patientenverfügungen - Geschäftsmodelle ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenverfügungen - Geschäftsmodelle ...

Beitrag von WernerSchell » 07.03.2016, 07:26

Zu den nachfolgenden Beiträgen siehe auch den Beitrag:
Ärzte Zeitung vom 23.08.2017:
Welcher Standard gilt
Streit um Patientenverfügungen

Mit juristischen Mitteln streiten sich derzeit zwei Anbieter von Patientenverfügungen über Modalitäten und Anforderungen
an diese für Ärzte verbindliche Willensbekundung. Der Ausgang ist noch völlig offen.
mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=94 ... fpuryyqrde

+++
Verunsicherungen und konkurrierende Geschäftsmodelle zu Patientenverfügungen

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Zuwachsraten bei Patientenverfügungen – ein Geschäftsmodell?

Von den 45–59 Jährigen haben 24 % eine Patientenverfügung und 63 % planen dies, von den über 60 Jährigen habe 44 % eine Patientenverfügung und 40 % planen dies (laut Forsa 2015 http://www.patientenverfuegung.de/ https:/%2Fwww.dak.de/dak/download/Forsa-Umfrage_zur_Sterbehilfe-1358250.pdf ). Es ist also mit erheblichen Zuwachsraten zu rechnen, welches sich auch in der Bundeszentralstelle Patientenverfügung http://www.patientenverfuegung.de/ des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) bemerkbar macht. Deren professionelle, gemeinnützige Arbeit beruht inzwischen auf 25 jähriger Erfahrung. Wie bekannt wurde, liegt für diesen Monat (Februar 2016) dort die Anzahl der individuell erstellten Patientenverfügungen (inkl. Vollmachten) bei über 1500 Dokumenten. Um dem Informationsbedarf nachzukommen, wurden im Januar durch den HVD-Landesverband Niedersachsen 22 neue Patientenverfügungsberater/innen ausgebildet (Siehe hier Übersicht über die regionalen Ansprechpartner http://www.patientenverfuegung.de/ihre- ... en-vor-ort im Bundesgebiet).

Die Bundeszentralstelle Patientenverfügung in Berlin und die HVD-Landesverbände haben im Laufe der letzten Jahrzehnte unzählige Fortbildungslehrgänge und Informationsveranstaltungen durchgeführt, Vorträge gehalten ebenso vor großem Saalpublikum wie in kleineren Gruppen oder Gesprächskreisen (z. B. der Krebs-, Alzheimer-, Chorea-Huntington, Schlaganfall-Selbsthilfe jeweils zu krankheitsspezifischen Aspekten). Sie ist zur Zeit vier Tage lang mit einem Info-Stand auf dem Deutschen Krebskongress http://www.dkk2016.de/ präsent, der diesen kostenfrei sogar mit Möbeln zur Verfügung stellt – es handelt sich also nicht um ein Geschäftsmodell, wie sie sich vermehrt auf dem „Vorsorgemarkt“ zu etablieren versuchen.

Kommerzielle Anbieter und Startups

Dort drängen sich neuerdings immer mehr kommerzielle Anbieter (klassischer Weise von Juristen, aber neuerdings auch von freiberuflichen Ärzten oder von Universitätsprofessoren intitiiert), die sich teils auf besondere Vorsorge-Konstellationen (Notfallmedizin oder Geriatrie) spezialisiert haben. Es sind sehr kostenintensive Entwicklungs- und Investitionsarbeiten vorangegangen, bevor das neue PV-Produkt auf den Markt kommt. Kein Wunder also, wenn den „Startups“ gemeinsam ist, dass zunächst alle bisherigen Angebote für völlig unzureichend erklären werden. Demnach sollen (fast) alle Patientenverfügungen, die sich im Umlauf befinden, aus ärztlicher Sicht wertlos sein. Da ist zwar etwas dran. So hatte 2014 ein wissenschaftlicher Artikel im Deutschen Ärzteblatt http://www.aerzteblatt.de/archiv/152952 zusammengefasst: Das Gros der Patientenverfügungen ist zu schwammig formuliert und – selbst wenn sie im Einsatzfall eh nicht wirksam würden – zudem nicht greifbar, weil sie beispielsweise zu Hause in der Schublade liegen.

Wirkungslose oder überflüssige Verfügungen wären an solchen Gemeinplätzen zu erkennen wie:
• „Ich wünsche keine unnötige Verlängerung eines unerträglichen Leidens…
..wenn ich mich in einem unabwendbaren Sterbeprozess befinde…
..oder keine Aussicht auf ein lebenswertes Leben mehr besteht ... sondern dann stattdessen eine ausreichende Medikamentengabe gegen Schmerzen und Beschwerden.“

Auf denselben Befund beziehen sich von Ärzten oder Medizinethikern initiierte neue Projekte, welche die „traditionelle“ Patientenverfügung ersetzen wollen – wobei sie als kommerzielle Anbieter durchaus wiederum in Konkurrenz zueinander stehen. Sie ziehen auch gegensätzliche Schlussfolgerungen, wie mehr Wirksamkeit erreicht werden könnte:

Setzt http://www.beizeitenbegleiten.de (die wissenschaftlichen Initiatoren haben sogar ein Patent angemeldet) auf personalintensivste Gespräche mit Seniorenheimbewohner, setzt http://www.dipat.de ausschließlich auf intelligente Internetprogrammierungen mit v.a. notfallmedizinischen Codierungen – ohne dass irgendein Gesprächskontakt mit dem Verfügenden vorgesehen ist. Der ahnungslose Verfügende, der nur eine ganz einfache Frage mit Ja oder Nein beantwortet hat, findet dann in der DIPAT-Verfügung die Formulierung wie:

• Hinsichtlich einer bereits begonnenen maschinellen Beatmung verstehe ich hierunter zumindest: Fi02 = 0.21 und PEEP <= 5mbar.

Unter "Therapiegrenze überschreitende Symtome" wird bei der dem pv-newketter vorliegenden DIPAT-Patientenverfügung eines 85 jährigen terminal erkrankten Krebspatienten, der keinerlei lebensverlängernde Maßnahmen mehr wünscht, wörtlich (!) aufgeführt:
• Bei Zustand nach Reanimation anhaltende Bewusstlosigkeit noch nach 4 Tagen mit im Verlauf oder inital wenigstens wahrscheinlicher cerebraler Ischämie über 6 Minuten
• Tetraplegie seit mehr als 7 Tagen, die nicht als höchstwahrscheinlich passager betrachtet werden muss (z.B. infolge Guillain-Barré-Erkrankung)
• Komplette Paraplegie der unteren Exremitäten mit Querschnitt oberhalb Th 11
• Sensorische oder globale Aphasie, für die nicht eine psychiatrische Erkrankung als kausal zu betrachten ist

Diese Entwicklung kommentiert Gita Neumann von der Bundeszentralstelle wie folgt:

“Prinzipiell haben beide neuen Ansätze etwas für sich und es gibt tatsächlich grottenschlechte Patientenverfügungsvordrucke. Auf solche Mängel sollte natürlich hingewiesen und davor gewarnt werden. Aber es gibt auch bisher viel qualitativ Hochwertiges – was den individuellen Patientenwillen sehr gut zum Ausdruck bringt. Wir gehen zumindest davon aus, dass in einer Patientenverfügung wie hier der von DIPAT nicht nur der Notarzt für ihn zwar sehr wichtige Begriffs- und Zahlencodes erhält, sondern dass der Verfügende selbst die Dokumentation seines Willens verstehen können muss. Die ein- bis zweistündigen Gesprächsangebote im Projekt beizeiten begleiten für Pflegebedürftige und Geriatriepatienten entsprechen eher unserem humanistischen Ansatz. Da stellt sich nur die Frage der Finanzierung bzw. ob das auch geschulte Ehrenamtliche machen können.“

(Nur fast) alle sind sich einig: PV soll rechtzeitig vorliegen

Von Kliniken oder Krankenkassen wird gelegentlich in Checklisten empfohlen, was bei einem Gang ins Krankenhaus außer dem Einweisungsschein mitzunehmen ist. Dann wird auch häufig auch die Patientenverfügung erwähnt – neben Versicherungskarte, Unterlagen über bisherige Behandlungen, Name und Telefon-Nr. von Angehörigen oder Gesundheitsbevollmächtigten, Übersicht über Allergien, Blutgruppe, derzeit eingenommene Medikamente.
Beispiele: aok baden-württemberg https://www.aok.de/baden-wuerttemberg/g ... 219150.php , Klinik-Checkliste http://www.klinik-preetz.de/files/2012/ ... kliste.pdf , Klinikum Braunschweig https://www.klinikum-braunschweig.de/837.0.html .

Doch droht hierbei aus einer anderen Richtung wiederum große Verunsicherung: Es halten sich bei der Patientenverfügung immer noch alte Vorurteile und Vorbehalte – oder werden im neuen Gewand reaktiviert: Gewarnt wird davor, dass eine Patientenverfügung gefährlich werden und zu einem vorzeitigen Tod gegen den eigenen Willen führen könnte. Der Arzt würde also eine Patientenverfügung sehen und im Entscheidungsnotfall - ohne diese zu lesen - daraus schlussfolgern, der Patient wolle in keinem Fall mehr auf eine Intensivstation.

Dazu nochmal Gita Neumann von der Bundeszentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschlands:
„Natürlich muss nicht jeder seine Patientenverfügung mit ins Krankenhaus mitnehmen, der das aus welchen Gründen auch immer nicht möchte. Aber wenn in Veranstaltungen oder Fortbildungen quasi Empfehlungen in diese Richtung gegeben oder Befürchtungen vorgetragen werden, weist dies nicht gerade auf deren Qualität hin. Insbesondere Rechtsanwält/innen verunsichern gern mit solchen Warnhinweisen und spitzfindigen juristischen Verfahrensfragen - um ihre angeblich überlegene Kompetenz unter Beweis zu stellen. Dabei zeichnet eine gute Patientenverfügung aus, dass sie jederzeit auch vorsorglich vorgezeigt werden kann. Dadurch wird auch Gelegenheit geboten, dass die behandelnden Ärzte sie rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können und bei Unklarheiten noch mit dem einwilligungsfähigen Patienten im Krankenhaus darüber sprechen können, was er gemeint hat und was das in der konkreten Situation bedeuten würde.“

Verkomplizierender, falscher Rechtsrat - wer will sich damit profilieren?

Es gibt auch immer wieder die Meinung, es wäre doch besser, eine Patientenverfügung noch unter Verschluss zu halten. Solange etwa, bis eine unvorhersehbare lebensbedrohliche Entwicklung, z. B. durch Sepsis (lebensbedrohliche Blutvergiftung) nach einem Eingriff, schon eingetreten ist. Die Bevollmächtigten sollen dieser Vorstellung gemäß die Patientenverfügung erst dann dem Arzt vorlegen, wenn der Betroffene schon einwilligungsunfähig auf der Intensivstation liegt. Es wäre demzufolge weder sinnvoll noch möglich, in einer Patientenverfügung verbindlich z. B. eine maschinelle Beatmung auf der Intensivstation zu untersagen, sondern Arzt und Patientenvertreter/in hätten sich erst im Nachhinein über das Abstellen der Beatmung zu verständigen.

Solche falschen, oder zumindest grob missverständlichen Auffassungen werden leider immer wieder von einigen Referten/innen oder Fachjurist/inen in Vorträgen und auf populärem Ratgeberseiten befördert. Sie stiften Verwirrung und Verunsicherung, indem sie sich auf eine sehr enge, praxisferne und aus dem Zusammenhang genommene Auslegung des § 1904 BGB berufen:

Wie in einem an sich renommierten Anwaltsportal zur Rolle des Arztes im Frühjahr 2015 nachzulesen war unter: http://www.anwalt.de/rechtstipps/welche ... 69740.html wurde dort fälschlich behauptet, dass folgende gesetzliche Regelung gelte:

„Der Arzt hat bis zur Entscheidung des Betreuers [oder Bevollmächtigten] die Pflicht zur Behandlung im medizinisch notwendigen Umfang, auch wenn der Patient in seiner schriftlichen Verfügung genau diese Behandlung untersagt, d.h. der Arzt ist an diese Patientenverfügung nur dann gebunden, wenn der Betreuer oder Bevollmächtigte den Willen des Patienten zum Ausdruck bringt und die weitere medizinische Behandlung ablehnt.“ Denn „... nach § 1904 BGB ist ein Abbruch der medizinischen Behandlung ohne gerichtliche Genehmigung nur dann zulässig, wenn der Betreuer bzw. Bevollmächtigte und der Arzt nach umfassender Erörterung übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass der Abbruch der Behandlung ggf. auch mit der Folge des Todes des Patienten dessen ausdrücklichem Wunsch entspricht.“

Das ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass eine hinreichend konkrete Patientenverfügung unmittelbar verbindlich für den Arzt ist. Richtig ist, dass der Arzt sich der Körperverletzung schuldig macht, wenn gegen ein eindeutig formuliertes Behandlungsverbot in einer Patientenverfügung verstößt.

Patientenrecxhtegesetz von 2013 stellt klar

Das wurde 2013 im Patientenrechtegesetz ausdrücklich klargestellt. Dort heißt es im § 630 d „Einwilligung“ (BGB):

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
(2) Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901 a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt....“


Auf den dem entgegenstehenden „Rechtstipp“ wurde nicht nur vom pv-newsletter, sondern auch auf der Jahrestagung der Betreuungsbehörden und -stellen im Maii 2015 http://www.pea-ev.de/43.html ausdrücklich hingewiesen - der Beitrag wurde inzwischen vom Anwaltsportal http://www.anwalt.de entfernt und ist jedenfalls dort nicht mehr zu finden. Eine Verwirrung und Klientenverunsicherung weniger - aber die nächsten werden schon auf dem Weg sein. Um so mehr, als das "Marktumfeld" von Patientenverfügungen konkurrierenden Geschäftsmodellen und irreführender Werbung anheim fällt.
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Quelle: Pressemitteilung vom 25.02.2016
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de

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Siehe auch unter:
Bild
Patientenverfügung - Podcast Januar 2016
viewtopic.php?f=2&t=21467
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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PV – endlich fundiert und medizinisch fachkundig

Beitrag von WernerSchell » 06.04.2016, 07:05

Juristische Expertise zu PV – endlich fundiert und medizinisch fachkundig

Nun die gute Nachricht, nachdem der letzte pv-newsletter harsche Kritk geübt hatte:
• an einer wachsenden Geschäftsmäßigkeit bei Patientenverfügungen, wobei konkurrierenden Modellen - pauschal und ohne Begründung - Unwirksamkeit unterstellt wird
• an einer Verunsicherung durch unnötig verkomplizierende oder auch falsche Rechtstipps, die - fern jeder Paxis – der Profilierung von Juristen dienen.
Gefragt war und ist eine objektive sachkundige Bewertung: Wie individuell oder standardisiert, eindeutig oder umschrieben sollten die Situationsbestimmungen sein? („Bestimmtheitsgebot“). Damit eng zusammenhängend: Wann sind die dann geltenden Behandlungsanweisungen unmittelbar für Ärzte verbindlich?
Dazu liegt jetzt endlich kenntnisreiche zivilrechtliche Expertise vor, die von Durchdringung auch der Schwierigkeiten um ärztliche Indikation und Prognose zeugen.
An erster Stelle genannt sei der Jurist Dr. Gerald Weigl mit seinem 10 seitigen Beitrag in der Fachzeitschrift NotBZ 3/2016 - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (S. 89 - 100).

Aufwachen von Komapatienten – aber in welchem Zustand?
Es ist schon erstaunlich und positiv zu vermerken, dass Weigl darin medizinische Sachverhalte referiert, die dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand entsprechen. So zum Komplex „Koma“, wo der Autor Forschungsergebnisse und Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie vorstellt und ausführlich zitiert. Demnach lassen neuere medizinische Erkenntnisse daruf schließen, „dass die `Wiederaufwachwahrscheinlichkeit´ auch nach längerer Komadauer nicht unerheblich größer ist als noch vor einigen Jahren angenommen.“ Allerdings sei dann „bei nicht-traumatischer Hirnschädigung [z. B. durch Schlaganfall] wohl jedenfalls ab drei Monaten und bei traumatischer Hirnschädigung [bei Schädelverletzung wie bei Michael Schumacher] wohl jedenfalls ab 12 Monaten“ mit bleibenden erheblichen körperlichen Gesundheitsschädigungen sowie eingeschränkten Bewusstseinsleistungen zu rechnen. (S. 94) Hier seien – Ähnliches gelte für weniger oder für weiter fortgeschrittene Zustände von (Alzheimer-)Demenz – Differenzierungen von entscheidender Bedeutung.
Immerhin handelt es sich in Deutschland jährlich um schätzungsweise 5.000 Menschen, die in ein sogenanntes „Wachkoma“ (oder besser: Permanentes vegetatives Stadium) fallen. Schätzungen zufolge (> http://www.welt.de/gesundheit/article77 ... enten.html ) liegen rund 40.000 Menschen im Koma – manche für Tage, andere für den Rest ihres Lebens. Andere Zahlen besagen, man käme auf mindestens 13.000 (gemäß der Organisation „Schädel-Hirn-Patienten in Not“) oder sogar bis 25.000 Komapatienten.
Die eingeschränkten Bewusstseinsleistungen haben höchst unterschiedliche Grade. Diese würden, so Weigl, nicht hinreichend berücksichtigt - weder in den Standardtexte der „Bayerischen“ Patientenverfügung (von 2002) noch in den darauf aufbauende des Bundesjustizministeriums (von 2004) noch in denen zahlreicher Landesärztekammern oder entsprechendem Schrifttum. Dort lautet das Kriterium für einen Behandlungsverzicht im Koma übereinstimmend:
„... wenn meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist. … Es ist mir bewusst, … dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist“
Worum soll es aber nun gehen soll, bleibt im Vagen: Um nicht mehr Wiederaufwachen oder um die Wiedererlangung von bestimmten Fähigkeiten? Dabei handelt es sich um enorme Unterschiede, die aber die Verfügenden gar nicht registrieren, wenn sie „Aufwachen“ oder auch „Wachkoma“ hören. Damit wird i.d.R. assoziiert: Alles (fast) wieder so, wie vor dem zum Koma führenden Ereignis.

Welche wirksameren Patientenverfügungs-Modelle werden empfohlen?
Ergänzend oder ggf. alternativ zu der Festlegung wie der vorstehend problematisierten, so Weigl, „könnte eine Maximalfrist bestimmt werden, wie lange im Koma längstens lebensverlängernde Maßnahmen praktiziert werden dürfen. So sei dies optional vorgesehen in der „Standard-Patientenverfügung“ (Stand 2016) - https://patientenverfuegung.de/standard/ - der Bundeszentralstelle Patientenverfügung des HVD (Humanistischer Verband Deutyschlands), dort im Teil C. In diesem Modell sei der wiederzuerlangende Zustand auch etwas präzisiert bestimmt dahingehend, dass von „Einsichtsfähigkeit“ die Rede ist sowie von einer „i.d.R. sprachlichen“ Kontaktaufnahmefähigkeit (der eher irreführende Hinweis auf bloßes „Aufwachen“ fehlt). In diesem weiterentwickelten Standard-Modell fände sich im Falle einer Alzheimererkrankung auch die Erweiterung auf „Demenz in einem weniger fortgeschrittene Stadium“, wenn bei zusätzlicher „lebensbedrohlicher Erkrankung intensivmedizinische Eingriffe durchzuführen wären.“
Angesichts der unvermeidlichen Unschärfe von ärztlichen Prognosen und dem Gesamtheitszustand des Patienten seien seine Lebensqualitäts-Einstellungen in einer Verfügung von entscheidender Bedeutung. Diese könnten als Kriterien beim Stellen einer medizinischen Indikation einbezogen werden. Unter Indikation versteht man „die Klärung, welche medizinischen Maßnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst bei einem bestimmten Krankheitsbild angebracht sind“. (ebd., S. 92).
Wegen der zunehmenden Zeitaufwändigkeit und Kompliziertheit bei der Abfassung einer individuellen Patientenverfügung, rät Weigl abschließend seinen Kollegen: Jeder Notar solle sich überlegen, ob er nicht lieber medizinisch/hospizlich kompetente „andere Beratungsmöglicheiten“ hinzuzieht bzw. darauf verweist. Als einzige namentlich von Weigl empfohlen wird dann die sogenannte „Optimale Patientenverfügung“ mit Link auf den entsprechenden Fragebogen - http://patientenverfuegung.de/files/pdf ... ktuell.pdf - zu Werteermittlung und individuellen Situationsbestimmungen (ebd., S. 100). Es handelt sich um das zweite empfehlenswerte Modell, die beide von der Bundeszentralstelle Patientenverfügung herausgegeben und in zahlreichen Beratungs- und Geschäftsstellen des Humanistischen Verbandes Deutschlands - https://www.patientenverfuegung.de/ihre ... en-vor-ort - angeboten werden.

Unbedingt zu beachten: Unterschiedliche Grade von Bewusstseinsstörungen
Tatsächlich wird im Modell einer „Optimalen Patientenverfügung“ der Versuch unternommen, nicht nur die sogenanten quantitativen Bewusstseinsstörungen zu erfassen (welche den Grad auf einer „Schlaf-Wach-Skala“ bestimmen wie Koma; prinzipiell vorhandene Ansprechbarkeit z. B. durch Namensanrufung; erhöhte Schläfrigkeit). Sondern eine andauernde qualitative Bewusstseinsstörung zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass „normale“ psychische Abläufe (kognitiver, affektiver, psychomotorischer Art) gestört sind sowie das Vermögen zu Aufmeksamkeit und Verständnis stark eingeschränkt sind. Die Folgen nach einem Koma sind also auch beim „Aufwachen“ durchaus mit den Stadien einer Demenz vergleichbar.
Wichtig erscheint, so Weigl, „die Beschreibung des Gesundheits- bzw. Krankheitszustandes, der für den Patient mit entsprechender Wahrscheinlichkeit nach einem etwaigen Aufwachen aus dem Koma mindestens erreichbar sein muss. Das ist letztlich individuell zu entscheiden.“
Weiter führt er aus: „Der wichigste Teil einer Patientenverfügung besteht damit regelmäßig in der Bestimmung der Situationen, in denen lebensverlängernde Maßnahmen nicht mehr gewünscht werden.“ Für etwas erstaunlich hält er in diesem Zusammenhang, „dass die gängigen Patientenverfügungsmuster hierzu wenig Auswahl, insbesondere zu individuellen Bestimmungen, enthalten, wohingegen dann zu den gewünschten Behandlungen bzw. Nichtbehandlungen eine breite Auswahl vorhanden ist“ - als eher negatives Beispiel dafür nennt Weigl die Broschüre des Bundesjustizministeriums (ebd. S. 96).
Insbesondere, merkt Weigel kritisch an, bleibt allzu oft die Situationsbeschreibung unklar, ob die Patienten wieder wach sein sollen im Sinne von voll einwilligungsfähig oder nur im Sinne von eingeschränkt kontakt-, reaktions- und wahrnehmungsfähig, d.h. im Sinne „eines wenig beneidenswerten Zustandes, den der Verfügende vielleicht gerade vermieden haben wollten.“ (ebd.) Eine solche Patientenverfügung können dann sogar kontraprokuktiv sein.
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Zu juristisch bisher noch nicht ganz geklärten Fragen und was der BGH anlässlich eines Komafalles 2014 dazu sagte, weiter hier https://www.patientenverfuegung.de/info ... 2014-zu-pv

Quelle: Pressemitteilung vom 30.03.2016
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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DIPAT Die Patientenverfügung

Beitrag von WernerSchell » 10.06.2016, 06:54

DIPAT Die Patientenverfügung
PRESSEINFORMATION vom 09.06.2016


Von Ärzten entwickelt: wirksame Online-Patientenverfügung
Berliner Unternehmen DIPAT weiß, wie der Patientenwille im Ernstfall beim Arzt ankommt


Berlin, 09. Juni 2016. Seit Ende letzten Jahres sorgt das Berliner Unternehmen DIPAT dafür, dass Menschen ihre Patientenverfügung so formulieren, dass diese im Ernstfall von den Ärzten im Krankenhaus verstanden und wunschgemäß umgesetzt wird. Besonderes Plus: Die Verfügung ist dank eines Signalaufklebers auf der Gesundheitskarte jederzeit im Netz abrufbar. Der Arzt und Publizist Dr. Paul Brandenburg hat DIPAT gegründet und die Patientenverfügung entwickelt. „Herkömmliche Patientenverfügungen sind häufig unklar formuliert und im Ernstfall nutzlos“, sagt Brandenburg. „Mit DIPAT haben wir etwas geschaffen, das unseren Kunden, deren Angehörigen und den behandelnden Ärzten Sicherheit gibt.“

Ein quälender Prozess sei es häufig für den Arzt, wenn er in der Klinik für einen schwerkranken Patienten, der sich nicht mehr selbst äußern kann, weitreichende medizinische Interventionen anordnet, obwohl sie ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine gute Lebensqualität mehr bringen werden. „Ärzte sind verpflichtet, im Zweifel alles überhaupt Machbare zu tun, obwohl diese Patienten dies wahrscheinlich gar nicht wünschen“, so Brandenburg. „Doch leider sind Patientenverfügungen entweder nutzlos, weil schwammig formuliert, oder sie kommen nicht in der Klinik an, weil niemand weiß, wo sie überhaupt aufbewahrt werden.“ In diesem Fall kommt dem Patienten eine maximale medizinische Behandlung zugute – für einen hohen Preis. Brandenburg: „Diesen Preis zahlen vor allem die Angehörigen, die am Bett des Patienten leiden und schlimmstenfalls in einen Gewissenskonflikt geraten, weil sie für den Patienten entscheiden müssen. Und natürlich ist die ungewollte intensivmedizinische Behandlung auch für uns alle als Krankenversicherte ein enormer finanzieller Posten, den wir jeden Monat mitbezahlen.“

DIPAT Die Patientenverfügung hat Lösungen für diese Unsicherheiten. „Wir haben einen intelligenten Internet-Dienst entwickelt, der im Grunde nichts Anderes ist, als ein Übersetzungsdienst“, erklärt Brandenburg. „Wir übersetzen den Behandlungswillen unserer Kunden in die Sprache der Medizin.“ Heraus kommt eine präzise Patientenverfügung, die im Ernstfall keinen Interpretationsspielraum zulässt. Die Verfügung wird online hinterlegt, und auf der Gesundheitskarte leuchtet ein Signalaufkleber mit dem Online-Code, mit dessen Hilfe ein Arzt die Verfügung in jedem Fall findet und jederzeit innerhalb von Sekunden abrufen kann.

Ein weiterer entscheidender Vorteil ist die dauerhafte Wirksamkeit der Patientenverfügung. Denn im DIPAT-Service sind sämtliche Aktualisierungen enthalten, die im Rahmen der Laufzeit nötig werden. Der Kunde bekommt beispielsweise bei medizinischen Fortschritten oder rechtlichen Änderungen eine persönliche Benachrichtigung, mit dem Hinweis, dass dessen Verfügung aktualisiert werden müsse. „Ein Rundum-Sorglos-Paket also“, meint Brandenburg. „Wir nehmen unsere Kunden beim Verfassen an die Hand, und danach müssen sie sich damit nie wieder beschäftigen. Denn den Rest übernehmen wir.“

Der Dienst kostet über eine Laufzeit von vier Jahren 48 Euro, also 1 Euro im Monat. Er kann jederzeit gekündigt, genau so aber auch problemlos korrigiert werden, sollte der Nutzer seine Meinung ändern. Fragen zur Organspende oder deren Ablehnung sind Bestandteil der Verfügung. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung sind als Zusatzbestandteil inklusive.

Über DIPAT
„DIPAT Die Patientenverfügung“ ging Ende 2015 online. Der Berliner Arzt und Publizist Dr. Paul Brandenburg entwickelte den Dienst gemeinsam mit einem Team aus Juristen, Psychologen und Programmierern. Ein Online-Interview ermittelt umfassend den Behandlungswillen des Nutzers. Dabei liefert es ihm anschauliche Beispiele und Entscheidungshilfen. Zusätzliche Beratung ist in aller Regel nicht erforderlich. Das Ergebnis der Befragung wird in einen präzisen Fachtext übersetzt und steht im Akutfall über das Internet zum Abruf bereit. Mittels persönlichem Code-Aufkleber auf der Versichertenkarte ist die Patientenverfügung stets verfügbar. Rettungsdienste und Kliniken benötigen neben einer Internetverbindung keine zusätzliche Technik. Auf Wunsch werden auch weitere medizinische sowie persönliche Informationen erfasst, beispielsweise Allergien und Kontaktdaten von Vertrauenspersonen und Ärzten.

Dr. med. Paul Brandenburg | Arzt, Autor, Geschäftsführer Dr. med. Paul Brandenburg hat „DIPAT Die Patientenverfügung“ gemeinsam mit einem Team aus Juristen, Psychologen und Programmierern entwickelt. Das Ergebnis setzt einen neuen Standard bei der Patientensicherheit.

Nach seinem Studium in Berlin und Japan nahm Dr. Paul Brandenburg (Jhg. 1978) seine ärztliche Tätigkeit an der Berliner Charité auf. In den folgenden Jahren sammelte er deutschlandweit und international Erfahrung als leitender Arzt in Notaufnahmen, Intensivstationen und in der Rettungsmedizin. Für seine medizinische Forschung in der Transplantationsimmunologie wurde er mehrfach ausgezeichnet. 2013 erschien im FISCHER Scherz Verlag sein Buch „Kliniken und Nebenwirkungen“, welches es in die KulturSPIEGEL-Bestsellerliste schaffte. Heute arbeitet er als selbstständiger Notfallmediziner und Dozent für Mikrochirurgie.

Mehr Informationen
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Siehe hierzu:
Ärzte Zeitung vom 23.08.2017:
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Arzt und Online-Gründer bietet kostenlose Beratung an

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2017, 19:31

Der Berliner Arzt und Online-Gründer Dr. Paul Brandenburg bietet eine kostenfreie persönliche Beratung zur Wirksamkeit alter Patientenverfügungen an.
Ist meine Patientenverfügung im Ernstfall wirksam?
Arzt und Online-Gründer bietet kostenlose Beratung an


Berlin, 10. Februar 2017 | Umfragen haben ergeben: Fast alle Patientenverfügungen sind im Ernstfall unwirksam. Untermauert wird dieses Ergebnis durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr. Es besagt: Patientenverfügungen müssen sehr genau formuliert sein, damit der Wille des Patienten durch die Ärzte im Akutfall im Krankenhaus umgesetzt wird (Az. XII ZB 61/16). Der Berliner Arzt und Online-Gründer Dr. Paul Brandenburg bietet nun eine kostenfreie persönliche Beratung zur Wirksamkeit alter Patientenverfügungen an.
Dr. Paul Brandenburg weiß, was in einer Patientenverfügung stehen muss, damit sie wirkt: „Durch meine Tätigkeit als Notarzt und Intensivmediziner, weiß ich genau, wie Verfügungen formuliert sein müssen, damit Patienten so behandelt werden, wie sie es sich für den Fall einer schweren Erkrankung wünschen.“ Tatsächlich ist die korrekte Formulierung für Laien nicht ohne Weiteres möglich, denn sie beinhaltet viele Fachbegriffe. Auch ist es schwierig, eine bereits verfasste Patientenverfügung zu überprüfen, da medizinische und juristische Expertise vonnöten sind. Deshalb bietet Brandenburg jetzt einen ganz besonderen Service an: Auf Wunsch prüft er im persönlichen Telefongespräch Patientenverfügungen von Menschen, die sich unsicher sind, ob ihre eigene Verfügung so formuliert ist, dass sie eines Tages auch wirkt. Auf der Website http://www.dipat.de/beratung kann jeder einen Telefon-Termin mit dem Notarzt und Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Paul Brandenburg vereinbaren. Diese Beratung ist kostenlos. Das Angebot ist zeitlich begrenzt.

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Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen

Beitrag von WernerSchell » 14.04.2017, 07:06

"Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen" - so sangen die Mönche im Mittelalter bei ihrem Nachtgebet. --- "Nicht erst in den letzten Lebenstagen, sondern schon viel früher sollten wir uns Gedanken über unser Lebensende machen und mit uns vertrauten Menschen besprechen, was uns für unseren letzten Lebensabschnitt wichtig ist und wie wir einmal sterben wollen. Das sollte dann unbedingt in einer Patientenverfügung dokumentiert werden. ... Auf jeden Fall ist eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, in der festgelegt ist, wer entscheiden soll, wenn der Verfasser dazu nicht mehr in der Lage ist" --- Heinke Geiter in "Weil der Tod zum Leben gehört." --- Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht seit Jahren auf die Erfordernisse, zeitgerecht eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, aufmerksam, informiert auch immer wieder dazu in Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen. Der Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 wird das Thema "Patientenautonomie am Lebensende" ebenfalls erneut aufgreifen und die "gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase - Behandlung im Voraus planen" in den Mittelpunkt einer Podiumsdiskussion mit ausgewiesenen Experten stellen. --- Werner Schell
>>> viewtopic.php?f=2&t=21966
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https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ...

Beitrag von WernerSchell » 20.05.2017, 06:54

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Newsletter Pro Pflege ... vom 19.05.2017:

Zum Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) … gibt es umfängliche Informationen. Siehe insoweit > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php - Es können folgende Beiträge aufgerufen werden:
- Einführendes Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk im Forum hier viewtopic.php?f=4&t=22110
- Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 13.05.2017 hier http://www.rp-online.de/nrw/staedte/rhe ... -1.6816993
- Filmdokumentation Langfassung (rd. 2 Stunden) hier https://youtu.be/4JyK_cU1Ayo
- Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vom 18.05.2017 hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf
- Bilderschau (Auswahl) hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf

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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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WernerSchell
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Welcher Standard gilt - Streit um Patientenverfügungen

Beitrag von WernerSchell » 23.08.2017, 06:16

Ärzte Zeitung vom 23.08.2017:
Welcher Standard gilt
Streit um Patientenverfügungen

Mit juristischen Mitteln streiten sich derzeit zwei Anbieter von Patientenverfügungen über Modalitäten und Anforderungen
an diese für Ärzte verbindliche Willensbekundung. Der Ausgang ist noch völlig offen.
mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=94 ... fpuryyqrde
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