Palliativversorgung & Hospizarbeit - Sterbehilfe

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Palliativversorgung & Hospizarbeit - Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 05.11.2015, 07:44

Gesetzesinitiativen: Palliativversorgung und Hospizarbeit & Regelung der Sterbehilfe
Nachfolgend eine Zuschrift an die Mitglieder des Deutschen Bundestages. Zu den Themen gibt es im hiesigen Forum bereits zahlreiche Beiträge u.a.:
viewtopic.php?f=2&t=20985
viewtopic.php?f=2&t=20596
viewtopic.php?f=2&t=21084
viewtopic.php?f=2&t=21303

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03.11.2015

An die
Mitglieder des Deutschen Bundestages


Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen stehen Beschlussfassungen zu einigen Gesetzesinitiativen an. Dazu wird in Kürze zur Entscheidungsfindung mitgeteilt:

Hospiz- und Palliativgesetz:
Es wird sehr begrüßt, dass hinsichtlich der Palliativversorgung und Hospizarbeit deutliche Verbesserungen vorgesehen sind. Allerdings erscheint es dringend geboten, die Erhöhung der Finanzierung von Hospizeinrichtungen nicht nur von 90% auf 95% vorzusehen. Es muss per Gesetz eine 100%-Finanzierung vorgegeben werden. Es gibt zwar von einigen Verbänden Äußerungen dergestalt, dass eine 95%-Finanzierung ausreiche. Dabei wird aber unterstellt, dass der Rest zur Hospizarbeit unproblematisch durch Spenden eingeworben werden kann. Dies ist auch bei einigen Anbietern gut möglich. Aber die Mehrzahl der Hospize kann damit nicht zurecht kommen, weil es die benötigten Spenden nicht gibt. Vor allem wird damit verhindert, dass in der "Fläche" ein weiterer Ausbau der Hospizversorgung stattfinden kann.
Im Übrigen muss im Gesetzestext deutlicher ausgeführt werden, dass die Stationären Pflegeeinrichtungen für die Palliativversorgung mehr Fachpersonal einfordern können und müssen. Die jetzt vorgesehenen Regelungen sind insoweit unzureichend und geben den Einrichtungen keine verlässliche Planungsgrundlage. - Das Sterben in den Pflegeeinrichtungen wird vielfach als Sterben zweiter Klasse beschrieben. Wie man das auch immer nennen mag: Verbesserungen sind dringlich. Der vorliegende Gesetzentwurf muss insoweit nachgebessert werden.

Regelung der Sterbehilfe:
Ich habe in den zurückliegenden Jahren zum Thema Bücher und Beiträge in Fachzeitschriften verfasst. Dabei habe ich bis vor einigen Jahren immer wieder deutlich gemacht, dass allein auf eine gute Sterbebegleitung gesetzt werden muss, Assistenz bei einer Selbsttötung müsse ausgeschlossen werden. Diese Auffassung vertrete ich nach vielfältigen Erfahrungen bei Menschen im Sterbeprozess so nicht mehr und neige dazu, die vorliegenden Vorschlägen von Hintze & Lauterbach für sinnvoll zu erachten. Dr. Borasio u.a. hat in ähnlicher Weise im Rahmen einer Buchveröffentlichung votiert.
Leider ist es so, dass trotz Verbesserungen in der Palliativmedizin nicht alle Leidenszustände so minimiert werden können, dass die Sterbenden dies für angemessen und ausreichend erachten. Wenn dann durch eine näher geregelte ärztliche Hilfe durch Verordnung geeigneter Medikamente geholfen werden kann, wäre das ein vertretbares Angebot. Die bloße Möglichkeit, dass ärztliche Hilfe in Betracht kommen kann, wird sicherlich mit dazu beitragen, den letzten Schritt in Richtung Selbsttötung nicht zu gehen. Korrekt und hilfreich ist natürlich, geschäfts- bzw. erwerbsmäßige Sterbehilfe durch Vereine etc. zu verbieten. Unstreitig ist, dass Tötung auf Verlangen weiterhin strafbar bleiben muss.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell

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Am 03.11.2015 wurde bei Facebook gepostet:
Palliativversorgung, Hospizarbeit & Regelung der Sterbehilfe - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat sich am 03.11.2015 an die Mitglieder des Deutschen Bundestages gewandt und einige Hinweise zur Entscheidungsfindung gegeben. U.a. wurde die Vollfinanzierung der Hospize und eine auskömmliche Stellendotierung der Pflegeeinrichtungen, auch im Bereich der Palliativversorgung, gefordert. > viewtopic.php?f=2&t=21351

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Bericht zum Thema unter
http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/11 ... erbehilfe/
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Palliativversorgung & Hospizarbeit - Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 15.11.2015, 07:59

Am 6.11.2015 bei Facebook gepostet:

Der Deutsche Bundestag hat am 05./06.11.2015 das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) und das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verabschiedet. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hatte sich zuletzt am 03.11.2015 an die Mitglieder des Deutschen Bundestages gewandt und einige Hinweise zur Entscheidungsfindung gegeben. > viewtopic.php?f=2&t=21351 - Die neuen Regelungen werden beim Vortrag (mit Diskussion) am 24.11.2015, 18,00 Uhr, in der VHS Neuss mit dem Thema "Patientenautonomie am Lebensende" anzusprechen bzw. vorzustellen sein. - Der Eintritt ist frei! Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=7&t=21179
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Häuslicher Krankenpflege & Palliativversorgung

Beitrag von WernerSchell » 10.12.2015, 07:43

Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene für Entscheidungen des G-BA zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege bezüglich ambulanter Palliativversorgung in der Häusliche Krankenpflege

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist durch die Änderung des § 92 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes beauftragt in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) das Nähere zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung zu regeln.
Neben den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste auf Bundesebene gemäß § 132a Absatz 1 SGB V ist zukünftig bei Entscheidungen des G-BA zu den Regelungen des § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 SGB V auch den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mit dieser Bekanntmachung informiert der G-BA die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene über die Ermittlung weiterer stellungnahmeberechtigter Organisationen zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie gemäß § 92 Absatz 7 Satz 2 SGB V und weist auf die Gelegenheit zur Meldung hin.
Ist der Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen nicht eindeutig festgelegt, sollen nach 1. Kapitel § 9 Absatz 1 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO, abrufbar unter http://www.g-ba.de) die für die Stellungnahmeberechtigung maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht werden und den betroffenen Organisationen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Meldung beim G-BA gegeben werden. Nach 1. Kapitel § 9 Absatz 2 VerfO ist das Merkmal „maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene“ durch Vorlage der Satzung oder Statuten und – soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt - durch Angabe der Mitgliederzahl glaubhaft zu machen.
Der G-BA entscheidet aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, gibt diese im Bundesanzeiger sowie im Internet bekannt und teilt den betreffenden Organisationen seine Entscheidung mit.

Die Meldungen sind mit den oben genannten Unterlagen bis zum 7. Januar 2016 bei der Geschäftsstelle des G-BA - nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. als Word- oder PDF-Dokumente) per E-Mail - einzureichen.
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: hkp@g-ba.de
Nachmeldungen sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist.
Den Text der Bekanntmachung finden Sie hier:
Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene für Entscheidungen des G-BA zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege bezüglich ambulanter Palliativversorgung in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – Aufforderung zur Meldung –

Quelle: Pressemitteilung vom 08.12.2015
Gemeinsamer Bundesausschuss
Telefon: 030 / 275 838-0
Telefax: 030 / 275 838-805
E-Mail: info@g-ba.de
Internet: http://www.g-ba.de
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HPG - Mehr Personal für Sterbebegleitung erforderlich

Beitrag von WernerSchell » 22.12.2015, 16:56

Aus Forum:
HPG - Mehr Personal für Sterbebegleitung erforderlich
viewtopic.php?f=2&t=21436

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Pressemitteilung vom 22.12.2015

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Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) - Mehr Personal für Sterbebegleitung erforderlich

Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG - in Kraft ab 01.01.2016) sieht einige Leistungsverbesserungen vor. Die vielfältigen Hinweise von Pro Pflege - Stelbsthilfenetzwerk, u.a. am 03.11.2015 an die Mitglieder des Deutschen Bundestages, die für notwendig erachtete Vollfinanzierung der Hospize und eine auskömmliche Stellendotierung der Pflegeeinrichtungen, auch im Bereich der Palliativversorgung vorzusehen, haben leider keine Beachtung gefunden (>viewtopic.php?f=2&t=20985 ). Elisabeth Scharfenberg, MdB und Sprecherin für Pflege- und Altenpolitik der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, hat anlässlich der Verabschiedung des HPG u.a. erklärt: "Ein Grund, die Hände in den Schoss zu legen, ist das neue Gesetz jedoch nicht. Wir brauchen weiterhin mehr Personal im Krankenhaus, im Pflegeheim und im ambulanten Bereich für die Begleitung in der letzten Lebensphase. Nur so kann eine gute, all umfassende Pflege gelingen, in der Raum für Gespräche und Zuwendung ist." Der Bundesrat und zahlreiche Experten sehen ebenfalls Lücken im HPG. So hat z.B. der Berliner Palliativmediziner Peter Thuß-Patience gegenüber DPA erklärt, dass u.a. eine deutliche Aufstockung des Pflegepersonals für die Betreuung schwer kranker, sterbender Menschen erforderlich sei (Quelle: Ärzte Zeitung vom 21.12.2015). - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk kann sich dem nur anschließen.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk https://www.facebook.com/werner.schell.7

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führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
ist Unterstützer von "Bündnis für GUTE PFLEGE".
ist Unterstützer der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen".
tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.
unterstützt im Rahmen der Selbsthilfe auch Patienten mit Schlaganfall einschließlich deren Angehörige.ist Mitgründer und Mitglied bei "Runder Tisch Demenz" (Neuss).
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Vorsorgliche Verfügungen - präzise Aussagen geboten

Beitrag von WernerSchell » 18.10.2016, 06:29

Vorsorgliche Verfügungen - präzise Aussagen geboten

Am 18.10.2016 bei Facebook gepostet:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 - die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen präzisiert. Danach sollen entsprechende Verfügungen millionenfach ungültig sein. Dazu u.a. passend mein Vortrag im Bürgerhaus 41469 Neuss-Erfttal, Bedburger Straße 61, am 23.11.2016, 15.00 - 17,00 Uhr. Eintritt ist frei! - Bei der Veranstaltung wird auf den erwähnten Beschluss des BGH eingegangen. Dieser Beschluss befasst sich mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und verdeutlicht die notwendigen textlichen Erfordernisse. Da der BGH unmissverständliche Textformulierungen als erforderlich erachtet, scheinen zahlreiche Patientenverfügungen dem nicht gerecht zu werden. Sie sind möglicherweise unwirksam. - Grund genug, sich aktuell zu informieren. Richtig ist aber auch, dass der BGH keine neue Rechtslage geschaffen hat. Der Beschlusstext mahnt nur das an, was als Selbstverständlichkeit bereits vorher zu gelten hatte: Vorsorgliche Verfügungen müssen klare und konkrete Anweisungen enthalten.
Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=7&t=21832
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Immer mehr Menschen wünschen Sterbebegleitung

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2017, 12:17

Ambulante Hospizdienste erbringen ehrenamtliche Sterbebegleitung für Erkrankte. Immer mehr Menschen wünschen sich diese Unterstützung. Die Zahl der ehrenamtlichen Sterbebegleiter in Nordrhein-Westfalen stieg im vergangenen Jahr erstmals auf über 10.000 an. Die 230 ambulanten Hospizdienste wurden 2016 von den gesetzlichen Krankenkassen mit 17,2 Millionen Euro gefördert. Weitere Details können Sie der Pressemitteilung der gesetzlichen Krankenkassen/-verbände entnehmen.

Immer mehr Menschen wünschen Sterbebegleitung -
Förderung der Hospizdienste in NRW steigt auf über 17 Millionen Euro


Düsseldorf, 3. März 2017. Sie trösten. Sie unterstützen. Sie informieren. Die ehrenamtlichen Sterbebegleiter stehen Kranken und deren Angehörigen in einer äußerst schweren Situation bei. Immer mehr Menschen wünschen sich diese Unterstützung: Im vergangenen Jahr ist die Zahl der Sterbebegleitungen in Nordrhein-Westfalen erstmals auf über 10.000 gestiegen. Die Zahl der ehrenamtlichen Sterbebegleiter erhöhte sich ebenfalls - auf fast 9.400. „Das Engagement der ehrenamtlichen Sterbebegleiter ist unverzichtbar“, dankt ihnen im Namen der gesetzlichen Krankenkassen Dirk Ruiss, Leiter der Landesvertretung des vdek in Nordrhein-Westfalen.

Gewachsen ist 2016 auch die Zahl der ambulanten Hospizdienste, die von den gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen gefördert werden. 230 ambulante Hospizdienste, davon 17 für Kinder, stehen den Schwerkranken inzwischen zur Verfügung. Damit gibt es in Nordrhein-Westfalen ein nahezu flächendeckendes Angebot.

Die gesetzliche Krankenversicherung hat die ambulanten Hospizdienste im vergangenen Jahr mit 17,2 Millionen Euro gefördert. Das sind über vier Millionen Euro mehr als 2015. Mit rund 9,7 Millionen Euro wurden in Nordrhein 127 ambulante Hospizdienste gefördert, in Westfalen-Lippe 103 mit 7,5 Millionen Euro. Darunter befanden sich in Nordrhein zehn Hospizdienste für Kinder, in Westfalen-Lippe 17.
Mit dem Geld finanzieren die Hospizdienste die Aus- und Fortbildung ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie die Koordinierung.
Seit dem Beginn der Förderung 2003 hat sich die Zahl der geförderten ambulanten Hospizdienste in Nordrhein-Westfalen fast verdoppelt, die Förderung stieg etwa um das Achtfache.

Beteiligt sind die AOK NORDWEST, AOK Rheinland/Hamburg, der BKK-Landesverband NORDWEST mit 73 teilnehmenden BKKn, die IKK classic sowie die KNAPPSCHAFT, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Ersatzkassen (BARMER, Techniker Krankenkassse (TK), DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse , hkk – Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse) im Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek). Die Höhe des Anteils an der Förderung richtet sich nach der Zahl der Versicherten.

Quelle: Pressemitteilung vom 03.03.2017
Sigrid Averesch-Tietz
Verband der Ersatzkassen e.V (vdek)
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
Referatsleiterin Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ludwig-Erhard-Allee 9
40227 Düsseldorf
Tel.: 0211-38410-15
Fax: 0211-38410-20
Mobil: 0173/7180056
sigrid.averesch-tietz@vdek.com
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"Sterbehilfegesetz" verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2017, 06:50

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20596&p=97409#p97409

„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal
fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.
Pressemitteilung angefügt.
Quelle: Mitteilung vom 07.04.2017
Thieme Kommunikation in der Thieme Verlagsgruppe
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Unpräzise Formulierung des Gesetzes und daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit!
So urteilen Ärzte und Pflegekräfte über den Paragraf 217 StGB, der die geschäftsmäßige Hilfe zum
Suizid unter Strafe stellt. © virtua73 – Fotolia.com


„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.

Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) droht Personen, die „in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewähren, verschaffen oder vermitteln“ eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe an. Schon bevor der Bundestag das Gesetz verabschiedete, äußerten Juristen und Mediziner Bedenken. Rechtsexperten kritisierten es als „moralistisch und paternalistisch“, Ärzte befürchteten, dass sie sich bereits durch einen einmaligen Hinweis auf eine Suizidbeihilfe im Ausland strafbar machen würden.

Die Medizinstudentin Julia Zenz von der Ruhr-Universität Bochum, die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Ruth Rissing-van Saan und der Schmerztherapeut Professor Michael Zenz, Emeritus der Ruhr-Universität Bochum haben die Einstellung betroffener Ärzte und Pflegekräfte hierzu untersucht. Dazu befragten sie im März 2016 auf einer Fachtagung für Palliativmedizin beide Berufsgruppen nach ihrer Einschätzung. Den verteilten Fragebogen beantworteten insgesamt 138 Mediziner sowie 318 Pflegekräfte. Die meisten stießen sich an der unklaren Formulierung des Gesetzes. So gaben rund 54 Prozent an, dass aus dem Gesetz nicht genau hervorgehe, welche Form der Suizidbeihilfe erlaubt sei und welche nicht. Etwa 42 Prozent erklärten, dass das Gesetz die Selbstbestimmung der Patienten einschränke. Nur 32,5 Prozent waren der Meinung, das Gesetz stärke ihre Rechtssicherheit.

Gleichzeitig sahen rund 68 Prozent der Ärzte ihre Gewissensfreiheit durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Auch hinsichtlich ihrer Therapiefreiheit fühlte sich die Mehrheit mit 77,5 Prozent nicht beschnitten. Dennoch hielten insgesamt nahezu 43 Prozent der Ärzte und fast 41 Prozent des Pflegepersonals das Gesetz nicht für sinnvoll.

Für die Autoren geben die Ergebnisse Anlass zum Nachdenken: Positiv sei zwar, dass der Begriff der „Sterbehilfe“ im Gesetz nicht verwendet werde. Dieser ist nach Ansicht der Experten missverständlich, da sowohl die zulässige Schmerztherapie mit starken Schmerzmitteln als auch eine strafrechtlich verbotene Tötung auf Verlangen darunter verstanden werden kann. Dennoch gäbe es viele Unklarheiten in den Begrifflichkeiten. Die Tatsache, dass über 50 Prozent der Befragten angeben, nicht zu wissen, welche Handlungen zukünftig erlaubt seien, zeige, dass das Gesetz Ärzten und Pflegekräften keinen sicheren Rahmen und den betroffenen Patienten nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Schutz biete.

Darüber hinaus kritisieren die Autoren die Formulierung des Gesetzes in Absatz 2, der Angehörigen des Sterbewilligen sowie ihm nahestehende Personen von einer Strafverfolgung ausnimmt. Inwieweit Ärzte und Pflegende dem Patienten nahestehen, formuliert das Gesetz nicht. Sie werden mit keinem Wort erwähnt. Hier wäre mehr Klarheit wünschenswert. Für die Experten ist es deshalb nicht verwunderlich, dass Ärzte und Pflegekräfte in der Palliativmedizin verunsichert sind. Diese Unsicherheit behindere eine gute Behandlung schwer kranker Menschen und eine offene Kommunikation über ihre Ängste und einen damit verbundenen möglichen Sterbewunsch.

J. Zenz, R. Rissing-van Saan, M. Zenz:
Ärztlich assistierter Suizid – Umfrage zu § 217 StGB
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2017; 142 (5); e28–e33


Quelle: https://www.thieme.de/de/presse/sterbeh ... 113389.htm
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Palliativversorgung & Hospizarbeit - Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 29.05.2017, 06:35

Die Rheinische Post vom 29.04.2017 berichtete am 29.05.2017 über notwendige Verbesserungen der Sterbebegleitung in Pflegeeinrichtungen

SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach, MdB, sieht deutlichen Nachbesserungsbedarf bei der Sterbebegleitung in Pflegeheimen und fordert mehr Geld für die Betreuung der Betroffenen. "Viel zu viele Patienten sterben jedes Jahr wegen wirtschaftlicher Zwänge unter menschenunwürdigen Bedingungen in Pflegeheimen", sagte Lauterbach der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post". "Wir brauchen eine finanzielle Gleichstellung für die Betreuung von Sterbenden in Pflegeheimen und Hospizen", sagte er und unterstütze damit eine entsprechende Forderung der Deutschen Stiftung Patientenschutz. "Während für die 25.000 Sterbenden in Hospizen von den Sozialkassen monatlich rund 8.300 Euro pro Person aufgewendet werden, gibt es im Pflegeheim nur bis zu 2.005 Euro", sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch der "Rheinischen Post". Das sei zutiefst ungerecht. Die Stiftung, die sich nach eigenen Angaben als Fürsprecherin der Schwerstkranken und Pflegebedürftigen begreift, bezifferte die Zahl der in Pflegeheimen Sterbenden auf jährlich 204.000, die palliative und hospizliche Begleitung benötigen. Die Bundesregierung hatte mit dem Hospiz- und Palliativgesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat, die Versorgung für Sterbende in Deutschland verbessern wollen. Ein Schwerpunkt darin ist die engere Zusammenarbeit von Sterbebegleitern und Pflegeheimen.

Quelle: http://www.presseportal.de/nr/30621 - - http://www.presseportal.de/pm/30621/3646431
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Hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe ?

Beitrag von WernerSchell » 02.07.2017, 06:29

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=22196

Umfrage lässt hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe vermuten

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fzm, Stuttgart, Juni 2017 – Obwohl die Tötung auf Verlangen und Tötung ohne ausdrücklichen Wunsch in Deutschland strafbar ist, haben Ärzte, aber auch Kranken- und Altenpfleger Erfahrungen mit "aktiver Sterbehilfe". Das legt eine bundesweite Umfrage der Universität Witten/Herdecke nahe, deren Ergebnisse jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlicht wurden. Sie lässt vermuten, dass auch Tötungen ohne explizite Willensäußerung der Patienten erfolgten.

Immer wieder kommt es vor, dass Patienten Ärzte und Pflegepersonal um Unterstützung beim Sterben bitten. Die Frage „Ist schon einmal an Sie der Wunsch herangetragen worden, aktive Sterbehilfe zu leisten?“ bejahten 1.575 von 4.629. Das entspricht 34 Prozent der Ärzte, Kranken- und Altenpfleger, die von Professor Karl H. Beine und Mitarbeitern von der Universität Witten/Herdecke deutschlandweit angeschrieben wurden. 77 Personen (1,7 Prozent) machten in dem anonymen Fragebogen ein Häkchen bei der Frage „Haben Sie selbst schon einmal aktiv das Leiden von Patienten beendet?“ Darunter waren neben zwölf Ärzten (3,4 Prozent) auch 44 Kranken- (1,4 Prozent) und 21 Altenpfleger (1,8 Prozent) beiderlei Geschlechts. Allerdings kann der eine oder andere darunter auch legale indirekte Sterbehilfe oder auch gewollte Behandlungsabbrüche verstanden haben.

Dass lebensbeendende Handlungen in Deutschland kein Einzelfall ist, zeigten auch die Antworten auf die Frage „Haben Sie in den vergangenen zwölf Monaten schon einmal von einem oder mehreren Fällen gehört, bei denen an Ihrem Arbeitsplatz das Leiden von Patienten aktiv beendet wurde?“ Insgesamt beantworteten 172 Befragten (3,7 Prozent) die Frage mit ja. Darunter waren es mit vier Prozent häufiger Krankenpfleger als Ärzte (2,3 Prozent) oder Altenpfleger (1,8 Prozent). Allerdings könnten hier auch Patientenverfügungen oder palliative Maßnahmen, die zum Tod des Patienten führen, im Einzelfall eine Rolle gespielt haben. Die weitere Analyse ergab, dass Ärzte häufiger als Pflegende aktive Sterbehilfe leisten, und dass die Fälle auf Intensivstationen doppelt so häufig waren wie auf anderen Stationen. Auch waren Männer doppelt so häufig dafür verantwortlich wie Frauen.

Professor Beine und Kollegen sprechen von einem Dunkelfeld rechtswidriger „intentional lebensbeendender Handlungen“. Darunter waren vermutlich auch Tötungen ohne Zustimmung der Betroffenen. Denn mehr als ein Drittel der Personen, die angaben, „selbst schon einmal das Leiden von Patienten aktiv beendet" zu haben, hatten in einer anderen Frage geantwortet, dass sie nie um aktive Sterbehilfe gebeten worden waren. Diese Personen haben damit gegen Gesetze verstoßen, die in Deutschland aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen und andere Tötungsdelikte unter Strafe stellen. Lediglich die Bereitstellung eines Mittels zur Selbsttötung auf ausdrücklichen Wunsch bleibt unter bestimmten Umständen straffrei.

Die Ergebnisse überraschen die Wissenschaftler nicht. Auch in Ländern mit ähnlicher Gesetzeslage – wie etwa Dänemark, Schweden und England – sei in Studien der Anteil von Tötung ohne ausdrückliche Willensäußerung der Patienten durchgängig höher als Tötung auf Verlangen. Einschränkend merken die Autoren jedoch an, dass die Studienteilnehmer nicht explizit gefragt wurden, ob sie schon einmal ohne Zustimmung der Patienten Leben beendet haben.

Bisherige Untersuchungen zur Sterbehilfe in Deutschland hatten sich auf Ärzte beschränkt. Die Studie zeigt erstmals, dass auch das Pflegepersonal aktive Sterbehilfe leistet. Laut Professor Beine ergänzt die Untersuchung öffentlich bekannt gewordene Einzelfälle, in denen Pfleger und Schwestern wegen der Tötung von Patienten vor Gericht gestellt und verurteilt wurden.

K. H. Beine, T. Schubert:
Das Dunkelfeld intentional lebensbeendender Handlungen durch Ärzte und Pflegekräfte
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2017; online erschienen am 31.5.2017
DOI: 10.1055/s-0043-109889


Quelle: Pressemitteilung vom 30.06.2017
https://www.thieme.de/de/presse/hohe-du ... 115878.htm
Thieme Kommunikation
in der Thieme Verlagsgruppe
http://www.thieme.de/presse | http://www.facebook.com/georgthiemeverlag | http://www.twitter.com/ThiemeMed

+++
Siehe auch unter:
Karl H. Beine, Jeanne Turczynski
Tatort Krankenhaus
Wie ein kaputtes System Misshandlungen und Morde an Kranken fördert
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Droemer, April 2017
… (weitere Informationen) … viewtopic.php?f=2&t=22051
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Umfrage lässt illegale Sterbehilfe vermuten

Beitrag von WernerSchell » 09.07.2017, 06:40

Am 09.07.2017 bei Facebook gepostet:
Umfrage lässt hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe vermuten
Obwohl die Tötung auf Verlangen und Tötung ohne ausdrücklichen Wunsch in Deutschland strafbar ist, haben Ärzte, aber auch Kranken- und Altenpfleger Erfahrungen mit "aktiver Sterbehilfe". Das legt eine bundesweite Umfrage der Universität Witten/Herdecke nahe, deren Ergebnisse jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlicht wurden. Sie lässt vermuten, dass auch Tötungen ohne explizite Willensäußerung der Patienten erfolgten:
viewtopic.php?f=2&t=22196
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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WernerSchell
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Hospizarbeit - Planung für die letzte Lebensphase

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2017, 08:00

Am 14.10.2017 bei Facebook gepostet:
Der Welt-Hospiztag (14.10.2017) gibt Veranlassung, erneut auf einige unzureichende Rahmenbedingungen in der hospizlichen Versorgung und Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase aufmerksam zu machen. Das Sterben in den Stationären Pflegeeinrichtungen wird von einigen Experten als "Sterben zweiter Klasse" beschrieben. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat beim Pflegetreff am 10.05.2017 das Thema: "Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) -- Behandlung im Voraus planen - BVP -" behandelt und die gesetzlichen Vorschriften mit Hilfe eines hochkarätigen Podiums vorgestellt. Leider sind die erforderlichen Ausführungsvorschriften des GKV - Spitzenverbandes bis heute nicht abschließend formuliert worden. Daher können die angekündigten Hilfen, u.a. bei der Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, nicht umgesetzt werden. Eingaben an das Bundesgesundheitsministerium führten bisher nicht weiter. Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wird daher in den nächsten Tagen das Thema erneut aufgreifen und den Druck erhöhen. >>> viewtopic.php?f=2&t=20985&p=100394#p100394
Das Thema "Patientenautonomie am Lebensende" wird von mir am 06.11.2017, 17,30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss behandelt. Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1 (voraussichtlich Raum 127) - Der Eintritt ist frei! - Werner Schell
>>> viewtopic.php?f=7&t=22132
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