Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen verfassungswidrig ?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen verfassungswidrig ?

Beitrag von WernerSchell » 14.07.2015, 08:46

Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - XII ZB 89/15

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Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein - noch nicht durchgebrochenes - Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.

Die Betreuerin hat beim Betreuungsgericht beantragt, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik) zu genehmigen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, die Tumorerkrankung werde im Falle der Nichtbehandlung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

Das Amtsgericht hat die beantragten Genehmigungen verweigert, das Landgericht hat die von der Betreuerin namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Beide Gerichte haben dies wie folgt begründet: Eine Unterbringung komme nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin namens der Betroffenen die Anträge auf Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztlichen Zwangsmaßnahmen weiter.

Der unter anderem für Unterbringungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB* mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er hält das von den Vorinstanzen vertretene Verständnis der einfachrechtlichen Bestimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen zwar für zutreffend. Denn der Gesetzeswortlaut und der im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers lassen keine andere Gesetzesauslegung zu.

Nach Überzeugung des Senats verstößt es aber gegen den Gleichheitssatz, dass eine in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB* (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nur möglich ist, wenn der Betroffene zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.

Bei den Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen handelt es sich - wie beim gesamten Betreuungsrecht - um Institute des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Dementsprechend stellen sie sich nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar. Ihr Zweck besteht insbesondere darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheblich schädigen würde. Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an diesem begünstigenden Charakter nichts. Ein hinreichender Grund, solche Betroffene von der Begünstigung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können, besteht nicht. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung läuft unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -
AG Stuttgart - Beschluss vom 21. Januar 2015 - 3 XVII 29/15
LG Stuttgart - Beschluss vom 6. Februar 2015 - 19 T 38/15
Beschluss nachlesbar unter > Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf


* § 1906 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. …
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. …

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=121
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Zwangsbehandlung auch ohne "Weglauftendenz"

Beitrag von WernerSchell » 16.07.2015, 07:13

Ärzte Zeitung vom 14.07.2015:
BGH fordert: Zwangsbehandlung auch ohne "Weglauftendenz"
Eine medizinische Zwangsbehandlung muss auch dann möglich sein, wenn sich psychisch Kranke der Behandlung körperlich nicht entziehen können
- das fordert der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss. Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=890 ... cht&n=4348
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Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung ... rechtswidrig

Beitrag von WernerSchell » 25.08.2016, 12:49

Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -

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Es verstößt gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nach geltender Rechtslage nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen. Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei lebensbedrohenden Gesundheitsschäden die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, hat der Senat für stationär behandelte Betreute, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können, die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet.

Sachverhalt:

Die zwischenzeitlich verstorbene Betroffene des Ausgangsverfahrens litt unter einer schizoaffektiven Psychose. Sie stand deswegen seit Ende April 2014 unter Betreuung. Anfang September 2014 wurde die Betroffene kurzzeitig in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen. Dort lehnte sie es ab, die zur Behandlung einer Autoimmunerkrankung verordneten Medikamente einzunehmen, verweigerte die Essensaufnahme und äußerte Suizidabsichten. Nachdem die Betroffene mit richterlicher Genehmigung auf eine geschlossene Demenzstation in einem Klinikum verlegt worden war, wurde sie auf der Grundlage mehrerer betreuungsgerichtlicher Beschlüsse im Wege ärztlicher Zwangsmaßnahmen medikamentös behandelt. Weitere Untersuchungen ergaben, dass die Betroffene auch an Brustkrebs erkrankt war. Zu diesem Zeitpunkt war sie körperlich bereits stark geschwächt, konnte nicht mehr gehen und sich auch nicht selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen. Geistig war sie in der Lage, ihren natürlichen Willen auszudrücken. Auf richterliche Befragung äußerte sie wiederholt, sie wolle sich nicht wegen der Krebserkrankung behandeln lassen. Daraufhin beantragte die Betreuerin, die Unterbringungsgenehmigung für die Betroffene zu verlängern und ärztliche Zwangsmaßnahmen, insbesondere zur Behandlung des Brustkrebses, zu genehmigen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Unterbringung und Zwangsbehandlung zurück. Die Betroffene könne mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach § 1906 Abs. 1 BGB freiheitsentziehend untergebracht und deshalb auch nicht nach § 1906 Abs. 3 BGB zwangsbehandelt werden. Die Beschwerde zum Landgericht blieb erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuerin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 18. Februar 2013 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Vorlage ist zulässig.

a) Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dient der Kontrolle konkreter gesetzgeberischer Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Schlichtes Unterlassen des Gesetzgebers kann nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Diese Grundsätze stehen allerdings nicht der Vorlage einer bestimmten Norm mit der Begründung entgegen, dass die vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit der beanstandeten Norm vermisste Ausgestaltung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.

b) Die Vorlage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Betroffene des Ausgangsverfahrens während des Vorlageverfahrens verstorben ist. Die auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle kann es rechtfertigen, ausnahmsweise nach einem Ereignis, das regelmäßig zu dessen Erledigung führt, die vorgelegte Frage gleichwohl zu beantworten, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbesteht. Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Es verstößt gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass für Betreute, die keinen freien Willen bilden können, eine medizinisch notwendige Behandlung vollständig ausgeschlossen ist, wenn sie ihrem natürlichen Willen widerspricht, sie aber nicht freiheitsentziehend untergebracht werden können, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

a) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Bei Betreuten, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, verdichtet sich die allgemeine Schutzpflicht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten Schutzpflicht. Der Gesetzgeber muss ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen vorsehen, die in diesem Sinne die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können. Ärztliche Untersuchungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima ratio auch unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens solcher Betreuter vorgenommen werden dürfen. Diese Schutzpflicht folgt aus der spezifischen Hilfsbedürftigkeit der unter Betreuung stehenden Menschen. Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.

b) Ein medizinisches Tätigwerden gegen den natürlichen Willen der Betreuten kollidiert mit deren Selbstbestimmungsrecht und ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Jeder ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich frei, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Seine Entscheidung, ob und inwieweit er eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss er nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten. Allerdings hat die staatliche Schutzpflicht bei erheblicher Gesundheitsgefährdung einer zum eigenen Schutz selbst nicht fähigen Person besonderes Gewicht. Gehen mit der zur Abwehr der Gefahr notwendigen medizinischen Maßnahme keine besonderen Behandlungsrisiken einher und gibt es auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Behandlungsverweigerung dem ursprünglichen freien Willen der Betreuten entspricht, ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten vorgezeichnet. Die staatliche Schutzpflicht gegenüber den Hilflosen überwiegt dann im Verhältnis zu deren Selbstbestimmungsrecht und ihrer körperlichen Integrität und setzt sich durch.

c) Bei der Umsetzung dieser Schutzpflicht verfügt der Gesetzgeber über einen Spielraum zur näheren Ausgestaltung konkreter Schutzmaßnahmen. Ein Spielraum bleibt dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Heilbehandlung und der Verfahrensregeln zur Sicherung der Selbstbestimmung und körperlichen Integrität der Betroffenen. Weil sich die konkrete Schutzpflicht im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität der Betroffenen durchsetzt, ist der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen gehalten, inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu schaffen. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es nicht um die Sicherstellung medizinischen Schutzes nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht. Vielmehr ist der freie Wille der Betreuten zu respektieren. Die verfahrensrechtlichen Regeln müssen sicherstellen, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nur vorgenommen werden darf, wenn fest steht, dass tatsächlich kein freier Wille der Betreuten vorhanden ist, dem gleichwohl vorhandenen natürlichen Willen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird und dass die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung (drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussichten) nachweisbar vorliegen.

d) Die Pflicht des Staates, den eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage Schutz zu gewähren und sie unter den genannten Voraussetzungen notfalls einer medizinischen Zwangsbehandlung zu unterziehen, steht auch im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

3. Das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht eine ärztliche Zwangsbehandlung nur für solche Betreute vor, die nach § 1906 Abs. 1 BGB geschlossen untergebracht sind (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB). Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Damit ist einer ‑ auch verfassungskonformen ‑ Auslegung des § 1906 BGB der Weg versperrt, die eine medizinische Zwangsbehandlung auch ohne freiheitsentziehende Unterbringung zuließe.

In stationärer Behandlung befindliche Betreute, die faktisch nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, können nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB freiheitsentziehend untergebracht und deshalb auch nicht nach § 1906 Abs. 3 BGB zwangsbehandelt werden. Damit wird solchen Betreuten, selbst wenn in ihrer Person sämtliche materielle Voraussetzungen einer verfassungsgebotenen Schutzpflicht zweifelsfrei vorlägen und die verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten werden könnten, nicht der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutz zuteil. Insoweit genügt die Rechtslage für Betreute nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. Da die Gesetzeslage schon gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt, können die sich im Zusammenhang mit Art. 3 GG stellenden Fragen hier offen bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt ist, da dieses hier jedenfalls nicht mehr fordert als die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

5. Da kein Verstoß des vorgelegten § 1906 Abs. 3 BGB in seinem derzeitigen Regelungsgehalt gegen das Grundgesetz festgestellt wird, sondern die Nichterfüllung einer konkreten Schutzpflicht des Gesetzgebers für eine bestimmte Personengruppe, genügt es festzustellen, dass dieses Defizit verfassungswidrig ist. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die Schutzlücke durch Einbeziehung der betroffenen Personengruppe in den § 1906 Abs. 3 BGB unter Verzicht auf eine freiheitsentziehende Unterbringung oder außerhalb dieser Norm gesondert behebt. Der Gesetzgeber hat die festgestellte Schutzlücke für Betreute, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, und deshalb notfalls auch auf Schutz durch ärztliche Versorgung gegen ihren natürlichen Willen angewiesen sind, unverzüglich zu schließen.

Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei drohenden gravierenden oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsschäden dieser Personengruppe die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, ist die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anzuordnen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2016 vom 25. August 2016
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 4.2_cid392

+++
Ärzte Zeitung vom 25.08.2016:
BVG-Urteil: Regeln zur Zwangsbehandlung psychisch Kranker verfassungswidrig
Wann psychisch Kranke gegen ihren Willen behandelt werden dürfen, regelt das Gesetz. Doch das weist verfassungswidrige Lücken auf, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=917 ... cht&n=5185
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Kontrolle von Zwangsmaßnahmen

Beitrag von WernerSchell » 02.03.2017, 10:13

Kontrolle von Zwangsmaßnahmen
Recht und Verbraucherschutz/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/PST) Die zwangsweise Unterbringung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen oder kognitiven Beeinträchtigungen ist Gegenstand einer Kleinen Anfrage (18/11259 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811259.pdf ) der Grünen. Sie beziehen sich dabei auf den UN-Fachausschuss für die Rechte von Behinderten, der sich nach einer Überprüfung im Jahr 2015 "besorgt über die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung gegenüber Menschen mit psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an verfügbaren Daten" in Deutschland geäußert habe. In 44 dettaillierten Fragen an die Bundesregierung verlangt die Fraktion nun Auskunft über deren Erkenntnisse sowie ihre Bewertung.

Quelle: Mitteilung vom 02.03.2017
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
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Regierung rechtfertigt Zwangsbehandlung

Beitrag von WernerSchell » 29.03.2017, 09:28

Regierung rechtfertigt Zwangsbehandlung
Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/PST) Die Bundesregierung verteidigt die deutsche Praxis der Ausübung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen bei befürchteter erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. In ihrer Antwort (18/11619 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/116/1811619.pdf ) auf eine Kleine Anfrage (18/11259 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811259.pdf ) der Grünen weist sie die dort angeführte Kritik des UN-Fachausschusses für die Rechte von Behinderten zurück. Dieser habe sich nach einer Überprüfung im Jahr 2015 "besorgt über die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung gegenüber Menschen mit psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an verfügbaren Daten" in Deutschland geäußert, heißt es in der Anfrage.
Die Bundesregierung antwortet darauf, Gesetzgeber und Anwender des Rechts hätten dafür Sorge zu tragen. "dass das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen so weit wie möglich geachtet wird und Zwangsmaßnahmen weitestgehend vermieden werden". Unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichs vom 26. Juli 2016 weist sie aber darauf hin, dass "ein uneingeschränktes Verbot derartiger Zwangsmaßnahmen in Fällen, in denen die betreffende Person im Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit sich in erheblicher Weise selbst gefährdet, mit der Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nicht vereinbar" wäre.
Die Bundesregierung widerspricht der Auffassung desUN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dass jede Form der Zwangsbehandlung bei Menschen mit Behinderungen unvereinbar mit Artikel 14 der UN-Behindertenrechtskonvention sei. Bei der Auslegung der Behindertenrechtskonvention sei die Meinung des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen "mit zu berücksichtigen", doch sei sie, "wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss festgestellt hat, völkerrechtlich nicht verbindlich".
Die Behindertenrechtskonvention schließt nach Auffassung der Bundesregierung "nicht aus, dass im Einzelfall zum Wohl des Betroffenen auch eine Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen getroffen und durchgesetzt werden darf, wenn der Betroffene nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist". Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass diese Menschen nach "Text und Geist der Behindertenrechtskonvention" nicht ihrem Schicksal überlassen werden sollten.
Da es in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine systematische Datenerhebung zu der Frage gebe, wie oft auf die verschiedenen Formen von Zwangsmaßnahmen zurückgegriffen wird, warum und unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgen, habe das Bundesministerium für Gesundheit zwei Forschungsprojekte vergeben, schreibt die Regierung. Mit diesen solle "diese Lücke geschlossen und neue Erkenntnisse zu Möglichkeiten der Vermeidung von Zwang durch alternative Versorgungsansätze gewonnen werden". Ergebnisse seien Mitte 2019 zu erwarten. Aufgrund der Datenlage werden die 44 detaillierten Einzelfragen der Grünen auch nur zum Teil beantwortet. Teilweise listet die Bundesregierung auch die Antworten der 16 Landesregierungen zu einzelnen Fragen auf.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.03.2017
Deutscher Bundestag
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Gesetzeslücke bei Zwangsbehandlung geschlossen

Beitrag von WernerSchell » 23.06.2017, 17:46

Ärzte Zeitung vom 23.06.2017:
Bundestag
Gesetzeslücke bei Zwangsbehandlung geschlossen

Eine ärztliche Zwangsbehandlung von psychisch kranken Patienten ist künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen möglich.
Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am Donnerstagabend verabschiedet.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=938 ... fpuryyqrde
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Gesetzes­lücke bei Zwangsbehandlung geschlossen

Beitrag von WernerSchell » 26.06.2017, 06:57

Deutsches Ärzteblatt vom 23.06.2017:
Bundestag schließt Gesetzes­lücke bei Zwangsbehandlung
Eine ärztliche Zwangsbehandlung von psychisch kranken Patienten ist künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen möglich.
Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag gestern verabschiedet ... >  https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... behandlung

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Medizinische Zwangsbehandlung: Debatte um Schutzlücke > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... behandlung
Zwang in der Psychiatrie wirft viele Fragen auf > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... Fragen-auf
Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie: Verzicht braucht Personal und Zeit > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... -viel-Zeit
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Ärztliche Zwangsmaßnahmen ... § 1906a BGB

Beitrag von WernerSchell » 12.08.2017, 13:09

§ 1906a BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen.

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1906a.html

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Ärzte Zeitung vom 17.08.2017:
Bundesverfassungsgericht
Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel

Das Bundesverfassungsgericht setzt enge Vorgaben für die Behandlung von nicht einsichtsfähigen Patienten gegen ihren Willen.
Die Richter gaben jetzt einer Patientin recht, die sich gegen eine Zwangsbehandlung wehrte.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=941 ... fpuryyqrde

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2426), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar > https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._2426
Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/1906a.html

+++
Die Zeitschrift CAREkonkret berichtete in ihrer Ausgabe vom 19.10.2018 zum Thema und titelte ""Zwangsmedikation nur noch im Krankenhaus möglich."
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