Fixierung nur mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts

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Fixierung nur mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts

Beitrag von WernerSchell » 13.07.2015, 06:39

Fixierung nur mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 -

Das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht an ihren Sohn, der ebenfalls Beschwerdeführer ist. Im Sommer 2012 erreichte sie die Pflegestufe III. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezo- gen hatte, willigte ihr Sohn ein, Gitter an ihrem Bett zu befestigen und sie tagsüber mit einem Beckengurt im Rollstuhl zu fixieren. Das Amtsgericht genehmigte die Einwilligung des Beschwerdeführers. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Die Beschwerde hatte sich auf eine Formulierung in der Vollmacht gestützt, nach der Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ getroffen werden sollen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aussprechen, werden die beiden Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die in § 1906 Abs. 5 BGB festgeschriebene Verpflichtung, vor zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen trotz Einwilligung der Vorsorgebevollmächtigten eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung einzuholen, greift zwar in das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Das Recht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist. Diese Voraussetzung erfüllt die angegriffene Vorschrift des § 1906 Abs. 5 BGB.

1. Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei ist einhellig anerkannt, dass es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankommt und dass fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz nicht von vornherein entfallen lässt. Vielmehr kann sich für Betroffene, denen die Notwendigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung als besonders bedrohlich darstellen.

Insbesondere dieses subjektive Bedrohlichkeitsempfinden wird in der konkreten Situation der Freiheitsbeschränkung nicht dadurch gemindert, dass die Betroffenen im zeitlichen Vorfeld zu einem Zeitpunkt umfassender Vernunft und Geschäftsfähigkeit vorgreiflich in derartige Beschränkungen eingewilligt oder erklärt haben, die Entscheidung über solche Beschränkungen in die alleinige Verantwortung bestimmter Vertrauenspersonen legen zu wollen. Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist, macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den Vorsorgebevollmächtigten angelegt werden sollen. Die Maßnahme stellt sich im konkreten Moment unabhängig von vorangegangenen Einverständniserklärungen gleich bedrohlich als Beschränkung der persönlichen Freiheit dar. Es entspricht daher der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten, wenn der Gesetzgeber in § 1906 Abs. 5 BGB die Einwilligung des Bevollmächtigten in derartige Freiheitsbeschränkungen unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis stellt.

2. Der zugleich hierin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf diesen Schutz verhältnismäßig. Das Argument des Beschwerdeführers, die Neufassung des § 1904 Abs. 4 BGB für den Bereich ärztlicher Maßnahmen gebiete, erst recht bei dem weniger schweren Eingriff nach § 1906 Abs. 5 BGB auf das gerichtliche Genehmigungserfordernis zu verzichten, verkennt den unterschiedlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften. Die nach § 1904 BGB vorzunehmenden Maßnahmen sollen dem Willen der Patienten entsprechen; erst soweit über dessen Inhalt keine Einigkeit erzielt werden kann, ist das Gericht einzuschalten. Demgegenüber soll im Rahmen von § 1906 BGB der jedenfalls noch vorhandene natürliche Wille der Betroffenen überwunden werden. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Handhabung der Erforderlichkeit des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses gerechtfertigt.

3. Soweit die Verfassungsbeschwerde auf die Möglichkeit abstellt, einen Kontrollbetreuer zu bestellen, verkennt sie, dass dies nur einen nachträglichen Schutz gewähren würde. Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) Nr. 47/2015 vom 30. Juni 2015
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... D.2_cid392

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - ist unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 96712.html

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Mehr Freiheit wagen ...

Beitrag von WernerSchell » 27.05.2016, 07:21

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Am 27.05.2016 bei Facebook gepostet:
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in der Pflege. "Eure Sorge fesselt mich", Film des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (rd. 20 Min.) sensibilisiert pflegende Angehörige und Personal in Pflegeeinrichtungen und stellt bewährte Alternativen zu FEM vor: > https://www.youtube.com/watch?v=0APRzj1HsNY - Eine weitere Filmdokumentation von Prof. Dr. Volker Großkopf (rd. 32 Min.) informiert ebenfalls zum Thema FEM, und zwar bei demenziell erkrankten Menschen: > https://www.youtube.com/watch?v=WJp6F24 ... ture=share
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk informiert seit Jahren umfänglich zum Thema FEM. Siehe u.a. die Beiträge
:
viewtopic.php?f=2&t=21046
viewtopic.php?f=2&t=20662
viewtopic.php?f=2&t=21136
viewtopic.php?f=2&t=17643
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege (feM)

Beitrag von WernerSchell » 02.12.2016, 07:22

Am 02.12.2016 bei Facebook gepostet:
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege (feM) unter besonderer Berücksichtigung der Menschen mit Demenz (MmD) - Prof. Dr. Volker Großkopf, Köln, informiert in einem eindrucksvollen Film (rd. 32 Minuten) zum Thema. Der Film kann mit seinen sehr guten Informationen, auch zur Fort- und Weiterbildung, sehr empfohlen werden!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat die MmD in den Mittelpunkt der vielfältigen Aktivitäten gestellt, u.a. bei den Neusser Pflegetreffs, durch Mitwirkung im Arbeitskreis Demenz des Rhein-Kreises Neuss und als Mitgründer des Runden Tisches Demenz in Neuss. In Vorträgen (u.a. in der Volkshochschule Neuss und im Bürgerhaus Neuss-Erfttal) wird regelmäßig über wichtige vorsorgliche Verfügungen und die feM, auch bei Demenz, und die gegebenen Alternativen informiert. FeM können fast ausnahmslos vermieden werden. Solche feM sind nur als "ultima ratio" gerechtfertigt.
Zahlreiche Beiträge zu feM im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk. Von dort kann auch der o.a. Film aufgerufen werden! - Werner Schell

>>> viewtopic.php?f=2&t=21638
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Alternativen zu feM in stationärer Pflege

Beitrag von WernerSchell » 04.02.2017, 13:54

Am 04.02.2017 bei Facebook gepostet:
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in stationärer Pflege - "Eure Sorge fesselt mich" ist eine Kampagne des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie sensibilisiert pflegende Angehörige und Personal in Pflegeeinrichtungen und stellt bewährte Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vor. - Film anschaubar unter >>> https://www.youtube.com/watch?v=U9nisZSOhqc&t=81s
Quelle: viewtopic.php?f=2&t=21638&p=96458#p96458
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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