Tod ohne Leiden im künstlichen Tiefschlaf - Infos HVD-BB

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Tod ohne Leiden im künstlichen Tiefschlaf - Infos HVD-BB

Beitrag von WernerSchell » 19.04.2015, 17:32

Tod ohne Leiden im künstlichen Tiefschlaf – Missachtung von PV strafbar

Bild

„Schlafen vor dem Sterben, um nicht zu leiden“ - unter diesem Motto hat die französische Nationalversammlung am 17.3. mit überwältigender Mehrheit ein neues Sterbehilfegesetz - > http://de.euronews.com/2015/03/17/frank ... terbehilfe - verabschiedet. Darin wird die Patientenverfügung in einem beachtlichen Maße aufgewertet: Zur Forderung nach terminaler Sedierung („Tiefschlaf in den Tod“) muss danach eine verbindliche Patientenverfügung vorliegen.
„Cave Patientenverfügung“ heißt seit langem in Deutschland für Ärzte: Vorsicht, Text einer PV beachten. Dass die Missachtung eines darin ausgesprochenen Behandlungsverbots nicht nur theoretisch als strafbare Körperverletzung gilt, zeigt sich jetzt – soweit bekannt – erst malig. Ort des Geschehens ist das Klinikum Bayreuth. Wurden dort Patienten aus Profitgier künstlich am Leben gehalten und dabei sogar eine 41 Jährige entgegen ihrer Patientenverfügung 3 Tage lang künstlich beatmet? Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Bild

Wie ein ähnlicher Fall künstlicher Beatmung, allerdings unter ganz anderen Bedingungen zeigt, gilt: Es kommt auf die individuellen Umstände an und für Patienten ist unbedingt Vorsicht geboten bei einer Unterschrift unter pauschale Muster-Vordrucke. In Deutschland liegt das Modell einer optimal maßgeschneiderten Patientenverfügung, welche Auslegungschwierigkeiten minimiert und mit der gleichzeitig alle bestehenden Möglichkeiten der Sterbehilfe auch ausgeschöpft werden können, in der verbesserten Version 2015 - > http://www.patientenverfuegung.de/eine- ... verfuegung - seit der Woche vor Ostern vor.

1. Konsens-Gesetz in Frankreich zur terminalen Sedierung
In Frankreich kann jetzt in einer PV „Schlafen in den Tod hinein“ (Terminale Sedierung) gefordert werden. Ein solches Gesetz wurde dort im März mit 436 Stimmen bei nur 43 Gegenstimmen und 83 Enthaltungen in 1. Lesung verabschiedet. Unheilbar schwerkranke Patienten sollen nun auf unmittelbaren Wunsch oder mittels einer Patientenverfügung in einen Tiefschlaf versetzt werden, bis der Tod eintritt. Es soll ein Recht auf terminale „tiefe und kontinuierliche Sedierung“ geschaffen werden. Das hat die Nationalversammlung mit den Stimmen der regierenden Sozialisten und der Oppositionspartei UMP beschlossen. (Ein weitergehender Änderungsantrag auf Einführung „aktiver medizinischer Sterbehilfe“ - d.h. Tötung auf Verlangen wie in den Benelux-Ländern erlaubt - war nur knapp zurückgewiesen worden.)
Leitgedanke des neuen Gesetzes sei „Schlafen vor dem Sterben, um nicht zu leiden“, so der Arzt und frühere Europaminister Jean Leonetti (UMP) des Gesetzes, als er es als konservativer zusammen mit dem sozialistischen Abgeordneten Alain Claeys vorgelegte.
Von der Ausnahme zum Regelfall? Kritik aller Religionsvertreter
Gegner des neuen Gesetzes verteilten in der Nationalversammlung Flugblätter mit der Aufschrift „Nein zur Euthanasie!“. Beklagt wird, dass unklar bliebe, ob ein leidender Sterbender in Tiefschlaf versetzt würde oder ob er in Tiefschlaf versetzt, damit er stirbt. Ohne Frage kann das zur „Terminalen Sedierung“ benutzte Medikament Midazolam je nach Dosierung tödlich sein. Mit der Gesetzesänderung bestehe die Gefahr, dass unter dem Vorwand der Schmerzlinderung der Tod herbeigeführt werde. Dies ist nach Einschätzung hoher Repräsentanten der jüdischen Gemeinde, der Muslime und der katholischen, der orthodoxen sowie der evangelischen Kirche in Frankreich der Einsteig in die Tötung auf Verlangen. Mit der Gesetzesänderung bestehe die Gefahr, dass unter dem Vorwand der Schmerzlinderung der Tod herbeigeführt werde. Die Religionsvertreter kritisieren, dass die Möglichkeit der terminalen oder palliativen Sedierung (bei unerträglichen Schmerzen) somit von einer Ausnahme im Extremfall zum Regelfall erhoben werden. (Dies ist im übrigen dieselbe Argumentationsfigur, die in der aktuellen Deutschen Debatte zum Verbot einer „organisierten“ - d.h. „regelmäßigen“ oder öfter angebotenen - Suizidhilfe führen soll.)
Dem neuen französischen Gesetz gemäß soll denen, die krank sind und im Sterben liegen „mehr Autonomie, Freiheit und Entscheidungskraft” gewährt werden. Zur Forderung nach terminaler Sedierung muss zur Absicherung eine verbindliche Patientenverfügung vorliegen. Sie soll dann Mediziner sogar verpflichten(!), auch diesen (nachvollziehbaren und angemessenen) Willen des Patienten zu respektieren. Das Gesetz sieht vor, ein Zentralregister für Patientenverfügungen zu schaffen, das Ärzte zu Rate ziehen müssen. Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausl ... 91646.html

2. Klinikum Bayreuth im Visier der Staatsanwaltschaft
Die Anklagebehörde geht im Klinikum Bayreuth dem Verdacht nach, dass Patienten nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen lukrativer Abrechnungsmodi lange auf der Intensivstation künstliche beatmet worden sind. Die Klinik hat die Vorwürfe inzwischen zurückgewiesen. Wenn die Anschuldigungen jedoch stimmen, dann ist Bayreuth ein Paradebeispiel dafür, was passieren kann, wenn die Krankenhausmedizin unter den Druck von betriebswirtschaftlichen Klinikleitungen gerät. Der Arzt und Publizist Michael de Ridder hat in seinem neuen Buch praxisnah solche Verwerfungen beschrieben -> http://www.deutschlandradiokultur.de/ge ... _id=314327 - , welche eine zunehmende Ökonomisierung der Medizin mit sich bringt.
41 Jährige trotz PV weiter intensivmedizinisch behandelt
Das Klinikum Bayreuth soll eine 41-jährige Frau nach längerem Herzstillstand wiederbelebt und an eine Beatmungsmaschine angeschlossen haben - trotz Patientenverfügung und trotz des ausdrücklichen Wunsches, dann sterben zu dürfen. Der Vorwurf des Vaters wiegt schwer. Laut „Spiegel“ soll seine 41 Jahre alte Tochter nach einem plötzlichen Kollaps mit längerem Herzstillstand zunächst wiederbelebt und dann etwa drei Tage an eine Beatmungsmaschine angeschlossen worden sein - trotz Patientenverfügung mit der Festlegung, dass man sie in einer solchen Konstellation sterben lassen soll. Eine Sprecherin der Bayreuther Staatsanwaltschaft bestätigte den Bericht des Nachrichtenmagazins. Die Klinik kündigte Verbesserungen an. Quelle: http://www.mainpost.de/regional/bayern/ ... 83,8627335

3. Auch für Prominente gilt: Wer weiß schon, was genau verfügt wurde?
Schlimm genug und gruselig: Patienten mit zweifelhaften Überlebenschancen werden am Leben erhalten und an ihnen teure Behandlungen vorgenommen. Doch sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen, was ja von Angehörigen – wie in diesem Fall auch erfolgt – als eindeutiges Strafdelikt angezeigt werden kann? Leider ist den vorliegenden Berichten nicht zu entnehmen, die 41 Jährige in ihrer Patientenverfügung konkret festgelegt hatte. Handelte es sich um ein Beatmungsverbot, sofern kaum noch Aussicht besteht auf ein Überleben oder – was eine weitergehende Situation wäre– auf ein Leben ohne schwere Dauerschädigungen? Oder hatte sie gar – vielleicht auf Grund einer schon bestehenden schweren Krankheit – eine Reanimation und Beatmung absolut untersagt? Wann lag die Patientenverfügung den Klinikärzten vor – war gar die Reanimation bereits rechtswidrige Körperverletzung gegen den dokumentierten Patientenwillen? Die meisten Mencshen mit einer Patientenverfügung wissen dabei selbst nicht, was sie eigentlich unterschrieben haben.
Was steht in Ihrer Patientenverfügung, Frau Thekla Wied?
Die bekannte Schauspielerin wird im GALA-Interview anläßlich eines ARD-Fernsehfilms, in dem es um beginnende Zeichen einer Demenz geht, nach ihrer Vorsorge gefragt. Die 7Ojährige erläutert sehr ausführlich, mit wem sie sich wie darüber auseinandergesetzt hat, was ihre Motivation und was ihre Erfahrungen mit dem fünf Jahre währenden „Drama“ ihrer Mutter sind. Die Antwort, was denn genau in ihrer PV stehen würde, fällt dann denkbar kurz aus: Wied: „Na, dass die Geräte abgeschaltet werden sollen, wenn das Bewusstsein nicht mehr da ist.“ Quelle: http://www.gala.de/stars/news/starfeed/ ... 32589.html
Genau hinschauen!
Schlimm genug und gruselig: Patienten mit zweifelhaften Überlebenschancen werden am Leben erhalten und an ihnen teure Behandlungen vorgenommen. Doch sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen, was ja von Angehörigen – wie in diesem Fall auch erfolgt – als eindeutiges Strafdelikt angezeigt werden kann? Leider ist den vorliegenden Berichten nicht zu entnehmen, die 41 Jährige in ihrer Patientenverfügung konkret festgelegt hatte. Handelte es sich um ein Beatmungsverbot, sofern kaum noch Aussicht besteht auf ein Überleben oder – was eine weitergehende Situation wäre– auf ein Leben ohne schwere Dauerschädigungen? Oder hatte sie gar – vielleicht auf Grund einer schon bestehenden schweren Krankheit – eine Reanimation und Beatmung absolut untersagt? Wann lag die Patientenverfügung den Klinikärzten vor – war gar die Reanimation bereits rechtswidrige Körperverletzung gegen den dokumentierten Patientenwillen?

4. Optimale PV- Wertvorstellungen unabdingbarer Bestandteil
Wir müssen uns folgendes vergegenwärtigen: Meist wollen die Verfügungen ja nicht, dass lebenserhaltende Maßnahmen oder Intensivmedizin grundsätzlich unterlassen werden sollen. Standard ist, dies für den Fall abzulehnen, dass keine Aussicht auf Besserung mehr besteht bzw. bereits eine „aussichtslose“ Situation vorliegt. Dies setzt bei einem plötzlichen Kollaps oder auch einer Sepsis nach einem Routine-Eingriff teils quasi „hellseherische“ ärztliche Prognosefähigkeiten voraus. Andere Verläufe, etwa je nach Art und Dauer eines Komas, werden nach Wahrscheinlichkeitsparametern prognostiziert. Cave PV, wenn ein Behandlungsverzicht an die Bedingung geknüpft ist, dass es keine Besserung mehr gibt. Dann muss weiter gefragt werden: Besserung in welchem Sinn – wann besteht für jemanden persönlich keine als lebenswert angesehenen Existenz mehr? Wenn ich definitiv nicht wieder einwilligungsfähig würde? Aber auch das ist ein breites Spektrum etwa von beginnender Demenz mit noch bestehender Kommunikationsfähigkeit bis hin zu tiefem Koma mit Unfähigkeit zu gezielter Bewegung oder gar Schlucken-Können. Solche Interpretationen, welche Situation der Patient / die Patientin „eigentlich“ gemeint haben könnte, ist freilich nicht erforderlich bei einem absolut ausgesprochenen Verbot einer Intensivbehandlung oder einer Magensonde – auch z. B. im Demenzfall. Dabei kann z. B. auch zwischen einer noch durchzuführenden Antibiotika-Therapie und einer untersagten Intensivmaßnahme unterschieden werden.
Solche individuellen Differenzierungen werden im Modell einer „optimalen Patientenverfügung“ vorgenommen, welches sich aufgrund einfließender Praxiserfahrung seit den frühen 1990er Jahren bis heute stets verbessert hat. Die Fassung 2015 liegt nun vor und kann im Internet aufgerufen und ausgedruckt werden: http://www.patientenverfuegung.de/eine- ... verfuegung. Hierin kann man sich mit vorgesehenen Optionen auch davor schützen, etwa umgekehrt „vorschnell“ aufgegeben zu werden. Denn zu der Frage, wie Hoffnung individuell vom Verfügenden bewertet wird, enthält eine optimal maßgeschneiderten Patientenverfügung wichtige Hinweise (siehe dort etwa die entsprechenden Optionen und Fragen zur Wertanamnese),.
Wie ein anderer dokumentierter Fall zeigt, ist dies bei der Interpretation einer PVin der Regel unabdingbar.Dabei ist auch dies bei einer mehr oder weniger nur pauschal gehaltenen Patientenverfügung möglich: Dass das Behandlungsteam eine Situation für aussichtslos hält, wobei die Hoffnung auf eine Besserung (im Sinne einer persönlichen Lebenswertbestimmung der Betroffenen!) durchaus noch besteht. Siehe dazu folgende in der Zeitschrift Ethik in der Medizin dokumenterite Fallgeschichte: http://www.patientenverfuegung.de/info- ... rpretation

Quelle: Mitteilung vom 6. April 2015
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Tod ohne Leiden im künstlichen Tiefschlaf

Beitrag von WernerSchell » 19.04.2015, 17:33

Schlechtes Sterben mit Herzschrittmacher - Gröhes Gesetzesinitiative unter Druck

Abschalten eines implantierten Defibrillators in Patientenverfügung regeln
Wer einen Defibrillator - > http://www.onmeda.de/behandlung/defibrillator.html - eingesetzt hat, sollte nach Ansicht von Kardiologen unbedingt eine Patientenverfügung treffen, die Ärzten das Abschalten des Gerätes am Lebensende ermöglicht. Das geschehe in der Praxis viel zu selten, sagt Dr. Maike Bestehorn in einer Stellungnahme für die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK). - > http://www.dgk.de/ Das Thema würde weder von Ärzten noch von Patienten rechtzeitig angesprochen. Ärzte würden meist nur den lebensrettenden Aspekt eines Defibrillators sehen, Patienten hätten oft einen Herzstillstand gerade überlebt und würden sich dem Thema Tod verweigern.
Ein solcher Defibrillator setzt das Herz bei einem plötzlichen Versagen automatisch mit elektrischen Schocks wieder in Gang. "Allerdings gibt es bei zunehmendem Alter des Patienten und fortschreitender Krankheit einen Punkt, an dem diese automatische Wiederbelebung mehr schadet als sie nützt", sagt Prof. Georg Ertl, Direktor der Medizinischen Klinik in der Uniklinik Würzburg.
Schließlich setze das Kammerflimmern - > http://www.onmeda.de/herz_kreislauf/kammerflimmern.html - auch als Teil des natürlichen Sterbeprozesses ein. Ein Defibrillator versuche dann automatisch, das Herz wieder in den Rhythmus zu bringen, was ein friedliches Sterben verhindere, so Prof. Ertl. "Es ist allen Beteiligten zu empfehlen, sich möglichst früh um eine Patientenverfügung zu kümmern", empfiehlt er. Am besten geschehe dies bereits vor der Implantation oder aber bei den regelmäßigen Service-Kontrollen. Das Thema kommt jedoch in keinem Patientenverfügungsformular vor. Eine Ausnahme bildet das Fragebogenmodell einer Optimalen Patientenverfügung - > http://patientenverfuegung.de/files/pdf ... ktuell.pdf - , wo es gleich auf der ersten Seite angesprochen wird.
Spätestens im Hospiz müssten entsprechende Patienten identifiziert und möglichst darauf angesprochen werden, fordert Prof. Ertl. Denn ein Abschalten des Gerätes sei für Ärzte juristisch problematisch. Es könne zumindest als passive Sterbehilfe gewertet werden, und wenn das Gerät auch als Herzschrittmacher dient, würden Ärzte ohne entsprechende Patientenverfügung gar ein Vergehen wegen sogenannter „aktiver Sterbehilfe“ fürchten.
Quelle: http://www.pabst-publishers.de/aktuelles/20150410.htm

Resolution: Strafrechtler/innen gegen vorgesehene Kriminalisierung der Suizidhilfe
In einer von bisher 135 Professoren und Praktikern unterzeichneten Stellungnahme -> http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrend ... e_15_4.pdf - heißt es: „Mit der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert.“ Es sei verfehlt, nun etwa das Arzt-Patienten-Verhältnis „in einen Graubereich möglicher Strafbarkeit zu ziehen“. Die Strafrechtslehrer/innen, darunter der Vorsitzende des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof, Thomas Fischer, und die frühere Generalbundesanwältin Monika Harms, weisen in ihrer Resolution darauf hin, dass in Hospizen und Palliativstationen „tagtäglich organisiert Sterbehilfe geleistet“ werde.
Siehe:http://www.faz.net/aktuell/politik/inla ... 37980.html

Gröhes Gesetzentwurf: Tod zweiter Klasse im Pflegeheim
Gesundheitsminister Gröhe hat den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung" vorgestellt. Doch während dabei von Fachverbänden weitgehend begrüßt wird, wie Gröhe die Angebote vor allem für Krebspatienten zu Hause, in der Klinik und im Hospiz stärken will, wird zum Teil heftig kritisiert, dass sein Entwurf für die meisten Hochbetagten so gut wie gar nichts bringe. Nichts ändern werde sich daran, dass ein "Sterben zweiter Klasse" in den rund 13.000 deutschen Pflegeheimen stattfindet, schreibt die Deutsche Stiftung Patientenschutz in ihrer Stellungnahme.
Das kann Folgen für die Sterbehilfe haben, die Gröhe unter Druck setzen. Denn er stellt seine Pläne zur Palliativversorgung stets in einen Zusammenhang mit seiner Forderung nach einem Verbot organisierterSuizidhilfe.
Siehe: http://www.welt.de/politik/deutschland/ ... eheim.html

Quelle: Mitteilung vom 16. April 2015
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Tod ohne Leiden im künstlichen Tiefschlaf - Infos HVD-BB

Beitrag von WernerSchell » 20.04.2015, 06:44

Hoffen auf politiscen Einfluss, um Suizidhilfeverbot noch zu verhindern

I N H A L T :
1. Interview mit Prof. Eric Hilgendorf zum Aufruf von namhaften Strafrechtler/innen: Wir hoffen auf Einfluss
2. Prof. Thomas Hillenkamp und PD Meinolfus Strätling: Suizidhilfe soll so geregelt bleiben wie seit 1851 / 1871
3. Podiumsdiskussion der DGHS (zusammen mit Bündnispartnern) am 21.4. in Berlin "Wird Sterbehilfe zur Straftat?"


1. Interview mit Initiator Prof. Thomas Hilgendorf zum Aufruf von namhaften Strafrechtler/innen: Wir hoffen auf Einfluss
Wie im letzten pv-newsletter berichtet, haben sich – inzwischen schon über 140 - Strafrechtslehrer/innen und Richter/innen einem spektakulären Aufruf angeschlossen. Es handelt sich fast ausschließlich um namhafte Professoren. Sie wenden sich in klaren Worten gegen eine Kriminalisierung der Suizidhilfe, wie sie von einer absehbaren Mehrheit von Bundestagsabgeordneten noch in diesem Jahr geplant ist.
Initiiert wurde die Resolution von den Professoren Dr. Dr. Eric Hilgendorf (Uni Würzburg) und Dr. Henning Rosenau (Uni Mainz). Hintergrund: Die Mehrheit der deutschen Parlamentarier will derzeit nicht nur eine (in Deutschland gar nicht existente!) „gewerbsmäßig-kommerzielle“, sondern jede Form von „organisierter“ Suizidhilfe, -begleitung und -beratung unter Strafe stellen.
Hilgendorf ist Mitglied einer Arbeitsgruppe im Bündnis „Mein Ende gehört mir“ -> http://www.mein-ende-gehoert-mir.de/ - (in dem sich mehrerer humanistische und säkulare Verbände für Selbstbestimmung am Lebensende zusammengeschlossen haben) und im wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). Inhalt und Zeitpunkt des Aufrufs war auch für das Humanistischen Bündnis überraschend, wobei diese Idee ursprünglich dort im letzten Treffen der Arbeitsgruppe angeregt und diskutiert worden war. Mit Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf sprach der Humanistische Pressedienst (hpd):
hpd: Weshalb wurde der Appell gerade gestern veröffentlicht? Gab es dafür einen Anlass?
Prof. Dr. Dr. Hilgendorf: Der Veröffentlichungstermin passt doch u.a. gut als Vorlage für die Podiumsdiskussion ->http://hpd.de/veranstaltungen?action=ca ... cal_single - , die das Bündnis - > http://www.mein-ende-gehoert-mir.de/ - am 21.4.2015 in Berlin veranstaltet. …Herr Rosenau und ich haben versucht, im Vorfeld nicht zu viel Wind um die Resolution zu machen. … Die Liste ist beschränkt auf die deutschen Strafrechtslehrer. Es haben überraschend viele mitgemacht; fast alle bekannten Namen sind dabei.
Welchen politischen Erfolg versprechen Sie sich vom Appell?
Wir hoffen auf Einfluss auf die Politik und die Medien im Sinne der von uns skizzierten Position. … auch die völlig verfehlte Entgegensetzung von Hospiz- und Palliativmedizin einerseits und Sterbehilfe andererseits sollte verschwinden; vielleicht kann die Resolution auch dazu einen Beitrag leisten.
Quelle: http://hpd.de/artikel/11584

2. Prof. Hillenkamp und PD Strätling: Suizidhilfe soll so geregelt bleiben wir seit 1851 / 1871
Hintergrunddarstellung von Prof. Thomas Hillenkamp (Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Heidelberg) in der FAZ:
<<Bereits seit 1813 verzichtet Bayern, seit 1851 Preußen [und in Folge das Deutsche Reich] für die Selbsttötung auf jede Sanktion und auch deren Veranlassung oder Unterstützung wurde straffrei. Dabei ist es bis heute geblieben. Auch die NS-Zeit, die den Suizid als Feigheit und Pflichtverletzung gegen den Staat einstufte, beließ es bei ihr. Wer mit den „Christdemokraten für das Leben“ oder dem von Borasio, Jox, Taupitz und Wiesing vorgelegten Expertenentwurf die Beihilfe zur Selbsttötung und die Werbung für sie in das Strafgesetz einrücken will, bricht folglich mit einer langen Tradition. … Dass viele europäische und außereuropäische Länder die Strafbarkeit der Beteiligung kennen, hat den deutschen Gesetzgeber zu keiner Zeit seit 1871 bewogen, die Tradition aufzugeben. … Dass Leben und Autonomie namentlich älterer und kranker Menschen unheilvoll bedroht sind, wenn man Hilfe zur Selbsttötung zulässt, ist durch die geschichtliche Erfahrung seit 1871 widerlegt. Ein epidemisches Ausmaß, ein stetiger Anstieg assistierter Suizide ist nicht zu verzeichnen. Der Versuch von Dignitas, eine Zweigstelle in Deutschland zu eröffnen oder die Gründung eines Sterbehilfevereins durch Roger Kusch kann man zum Anlass nehmen, Regelungsbedarf neu zu prüfen. Ihn im Sinne einer Inkriminierung zu bejahen, dazu reicht die dürftige Daten- und Gefahrenlage gegenwärtig aber nicht aus.>>

Stellungnahme von PD Meinolfus Strätling (Arzt und Medizinethiker, wissenschaftlicher Berater des Humanistischen Verbandes)
In einem sehr kritischen Licht wird von den juristischen Verbotsgegner also auch der vorliegende medizinethisch/-rechtliche Gesetzentwurf von Borasio, Jox, Taupitz und Wiesing gesehen. Dieser gibt vor, die ärztliche Suizidhilfe in Ausnahmefällen befördern zu wollen – aber auf der Grundlage eines zunächst vorzunehmenden allgemeinen Suizidhilfeverbots. Im Februar 2015 hat PD Meinolfus Strätling bereits eindrücklich darauf hingewiesen, dass der vordergründig liberale Anspruch restrikivste Folgen im Sinne eines ideologischen „Lebensschutzes“ hat:
<<Innerhalb des Spektrums der bisherigen Debatte waren die Mitglieder des Teams um Prof. Borasio bisher eher mit relativ „verständnisvollen“ und „liberalen“ Stellungnahmen in Erscheinung getreten. Umso bemerkenswerter ist, dass ihr Vorschlag jetzt sogar noch weiter hinter bestehendes Recht zurückfällt, als der bisher weitreichendste und schärfste „Verbotsentwurf“ der Dt. Stiftung Patientenschutz.>>
Siehe zu den Quelltexten von Prof. Hillenkamp und PD Strätling: suizidhilfe-soll-so-bleiben-wie-sie-seit-1851-in-preussen - gegen Bruch mit liberaler Tradition > http://www.patientenverfuegung.de/aktue ... -preussen-

3. Podiumsdiskussion der DGHS (Bündnis für Selbstbestimmung am Lebensende) am 21.4. in Berlin
An eindringlichen Argumenten und klaren Formulierungen fehlt es dem Aufruf der Strarechtslehrer/innen nicht. Offen bleiben muss dennoch, ob die große Gruppe der Verbotsanhänger im Bundestag diesbezüglich zum Nachdenken bewegt werden kann. Im Aufruf wird betont, dass das geltende (Polizei-)Recht und die bestehende Beschränkung der straffreien Suizidhilfe nur auf freiwillensfähige Menschen völlig ausreicht. Die Suizidbeihilfe nun bestrafen zu wollen würde nur dazu führen, "dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten könnten, erschwert oder unmöglich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden". Deshalb meinen die Strafrechtler/innen auch, dass es um den Gesamtbereich auch der sogenannten „passiven“ und „indirekten“ Sterbehilfehilfe geht, wie er etwa im Hospiz- und Palliativbereich tagtäglich praktiziert würde. Dagegen haben v. a. Hospiz- und Kirchenvertreter Einspruch erhoben. Doch der Aufruf der Strafrechtler besteh darauf, einen übergreifenden Zusammenhang (bezüglich der Auswirkungen eines Suizidhilfeverbots)in den Blick zu nehmen. So steht eine Veranstaltung mit Prof. Hilgendorf als Moderator unter dem – zunächst vielleicht unpräzise erscheinenden – Titel: "Wird Sterbehilfe zur Straftat?"
Die von der DGHS ausgerichteten Podiumsdiskussion am kommenden Dienstag, 21. April 2015, 18 Uhr, in Berlin
(Auditorium im Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Zentrum, Geschwister-Scholl-Str. 3, 10117 Berlin)
wird ausreichend Gelegenheit bieten, mit einigen der Unterzeichner über die Begründungen zu ihrer Argumentation direkt zu sprechen.
Mit Prof. Dr. Thomas Fischer, Prof. Dr. Rolf Herzberg, Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf (gbs-Beirat), Prof. Dr. Reinhard Merkel, Prof. Dr. Frank Saliger und Prof. Dr. Torsten Verrel
Für die Teilnahme an der Veranstaltung ist eine Anmeldung nötig unter: presse@dghs.de oder Tel.: 030 / 21 22 23 37-22/-23.
Eintritt für Verbandsmitglieder 5 Euro, für Nicht-Mitglieder 8 Euro

Quelle: Mitteilung vom 19.04.2015
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Organisierte Suizidhilfe - Podiumsdiskussion am 03.06.2015

Beitrag von WernerSchell » 26.05.2015, 12:56

Einladung zur Podiumsdiskussion am 3. Juni 2015 in Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe KollegInnen und VertreterInnen der Medien,

hiermit laden wir Sie herzlich ein zu unserer Podiumsdiskussion

„Organisierte Suizidhilfe in Deutschland – Praxis, Probleme, Perspektiven“
3. Juni 2015, beginnend um 18.30 Uhr
Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
Einsteinsaal, 5. OG (barrierefrei)
Jägerstr. 22/23, 10117 Berlin


mit Prof. Dr. Karl Lauterbach, MdB (SPD), RA Ludwig A. Minelli (DIGNITAS Deutschland), Dr. Roger Kusch (Sterbehilfe Deutschland), Dipl.-Psych. Gita Neumann (Humanistischer Verband Deutschlands)
Dr. Petra Sitte, MdB (DIE LINKE). Moderation: Heike Haarhoff (taz. die tageszeitung)

Hintergrund: Im Deutschen Bundestag ist eine Gesetzgebung zur organisierten Suizidhilfe geplant. Viele Stimmen sprechen sich für ein strafrechtliches Verbot von Sterbehilfe-Organisationen aus. Doch damit würde das Selbstbestimmungsrecht der Menschen am Lebensende massiv eingeschränkt. Die wenigen Menschen, die sich in für sie alternativlosen Situationen aus freien Stücken für eine vorzeitige Beendigung ihres Lebens entscheiden, fänden meist keinen Ansprechpartner mehr, der ihnen hilft. Sie wären auf riskante und oft andere Personen mitbelastende Selbsttötungsversuche angewiesen. Auch deshalb erwartet – laut allen repräsentativen Umfragen – eine große Mehrheit in unserem Land, dass für sie im Ernstfall eine solche Hilfe erreichbar ist und bleibt.

Basis der Argumente vieler Verbotsbefürworter ist eine vermeintlich „dubiose, unqualifizierte und Menschen verleitende“ Tätigkeit von Sterbehilfe-Organisationen. Wir finden jedoch, dass eine sachliche Debatte mit den existierenden Sterbehilfe-Organisationen bislang gar nicht geführt worden ist. Dies möchten wir mit unserer Podiumsdiskussion ändern, bei der Sie mit den Vertretern der Praxis und aus der Politik in das Gespräch kommen können.

Unsere Fragen an das Podium: Wie sieht die Praxis aus, die verboten werden soll? Welche konkreten Missstände werden den Suizidhilfe-Vereinen vorgeworfen? Von wem wurden die Angebote von Sterbehilfe Deutschland und DIGNITIAS Deutschland bislang in Anspruch genommen? Welche Regularien bestehen bei diesen Vereinen, welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Bedarf es neuer Regelungen? Wo finden Menschen mit Suizidabsichten in unserer Gesellschaft Hilfe? Was wären die Folgen eines Verbotes?

Die Podiumsdiskussion wird veranstaltet vom Humanistischen Verband Deutschlands und unterstützt von der Humanistischen Union und der Giordano Bruno Stiftung (Kooperationspartner im Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende, http://www.mein-ende-gehoert-mir.de ).

Bei Interesse bitten wir Sie um eine kurze Nachricht zur Anmeldung unter hvd@humanismus.de oder 030 613 904 32.
--
Arik Platzek
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
T: 030 613904-61
M: 0176 23572451
http://www.facebook.com/humanismus
http://www.twitter.com/humanismus_de

Humanistischer Verband Deutschlands
– Bundesverband –
Wallstr. 61 - 65, 10179 Berlin
T: 030 613904-34
F: 030 613904-50
info@humanismus.de
http://www.humanismus.de


Vertretungsberechtigter Vorstand: Prof. Dr. Frieder Otto Wolf, Helmut Fink, Erwin Kress, Guido Wiesner, Dr. Ines Scheibe, Jan Gabriel
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Registernummer: VR 13723 NZ
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Palliativversorgung, Hospizarbeit & Regelung der Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 04.11.2015, 07:43

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=21351


Gesetzesinitiativen: Palliativversorgung und Hospizarbeit & Regelung der Sterbehilfe
Nachfolgend eine Zuschrift an die Mitglieder des Deutschen Bundestages. Zu den Themen gibt es im hiesigen Forum bereits zahlreiche Beiträge u.a.:
viewtopic.php?f=2&t=20985
viewtopic.php?f=2&t=20596
viewtopic.php?f=2&t=21084
viewtopic.php?f=2&t=21303

Bild

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


03.11.2015

An die
Mitglieder des Deutschen Bundestages


Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Tagen stehen Beschlussfassungen zu einigen Gesetzesinitiativen an. Dazu wird in Kürze zur Entscheidungsfindung mitgeteilt:

Hospiz- und Palliativgesetz:
Es wird sehr begrüßt, dass hinsichtlich der Palliativversorgung und Hospizarbeit deutliche Verbesserungen vorgesehen sind. Allerdings erscheint es dringend geboten, die Erhöhung der Finanzierung von Hospizeinrichtungen nicht nur von 90% auf 95% vorzusehen. Es muss per Gesetz eine 100%-Finanzierung vorgegeben werden. Es gibt zwar von einigen Verbänden Äußerungen dergestalt, dass eine 95%-Finanzierung ausreiche. Dabei wird aber unterstellt, dass der Rest zur Hospizarbeit unproblematisch durch Spenden eingeworben werden kann. Dies ist auch bei einigen Anbietern gut möglich. Aber die Mehrzahl der Hospize kann damit nicht zurecht kommen, weil es die benötigten Spenden nicht gibt. Vor allem wird damit verhindert, dass in der "Fläche" ein weiterer Ausbau der Hospizversorgung stattfinden kann.
Im Übrigen muss im Gesetzestext deutlicher ausgeführt werden, dass die Stationären Pflegeeinrichtungen für die Palliativversorgung mehr Fachpersonal einfordern können und müssen. Die jetzt vorgesehenen Regelungen sind insoweit unzureichend und geben den Einrichtungen keine verlässliche Planungsgrundlage. - Das Sterben in den Pflegeeinrichtungen wird vielfach als Sterben zweiter Klasse beschrieben. Wie man das auch immer nennen mag: Verbesserungen sind dringlich. Der vorliegende Gesetzentwurf muss insoweit nachgebessert werden.

Regelung der Sterbehilfe:
Ich habe in den zurückliegenden Jahren zum Thema Bücher und Beiträge in Fachzeitschriften verfasst. Dabei habe ich bis vor einigen Jahren immer wieder deutlich gemacht, dass allein auf eine gute Sterbebegleitung gesetzt werden muss, Assistenz bei einer Selbsttötung müsse ausgeschlossen werden. Diese Auffassung vertrete ich nach vielfältigen Erfahrungen bei Menschen im Sterbeprozess so nicht mehr und neige dazu, die vorliegenden Vorschlägen von Hintze & Lauterbach für sinnvoll zu erachten. Dr. Borasio u.a. hat in ähnlicher Weise im Rahmen einer Buchveröffentlichung votiert.
Leider ist es so, dass trotz Verbesserungen in der Palliativmedizin nicht alle Leidenszustände so minimiert werden können, dass die Sterbenden dies für angemessen und ausreichend erachten. Wenn dann durch eine näher geregelte ärztliche Hilfe durch Verordnung geeigneter Medikamente geholfen werden kann, wäre das ein vertretbares Angebot. Die bloße Möglichkeit, dass ärztliche Hilfe in Betracht kommen kann, wird sicherlich mit dazu beitragen, den letzten Schritt in Richtung Selbsttötung nicht zu gehen. Korrekt und hilfreich ist natürlich, geschäfts- bzw. erwerbsmäßige Sterbehilfe durch Vereine etc. zu verbieten. Unstreitig ist, dass Tötung auf Verlangen weiterhin strafbar bleiben muss.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell

+++
Bild

+++
Am 03.11.2015 wurde bei Facebook gepostet:
Palliativversorgung, Hospizarbeit & Regelung der Sterbehilfe - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat sich am 03.11.2015 an die Mitglieder des Deutschen Bundestages gewandt und einige Hinweise zur Entscheidungsfindung gegeben. U.a. wurde die Vollfinanzierung der Hospize und eine auskömmliche Stellendotierung der Pflegeeinrichtungen, auch im Bereich der Palliativversorgung, gefordert. > viewtopic.php?f=2&t=21351
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt