Hospiz- und Palliativgesetz – HPG -

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Palliativversorgung: Handlungsbedarf bleibt

Beitrag von WernerSchell » 01.08.2016, 06:29

Ärzte Zeitung vom 01.08.2016:
Palliativversorgung: Handlungsbedarf bleibt
Viel Lob hat Bundesminister Hermann Gröhe für das Hospiz- und Palliativgesetz schon geerntet. Allerdings müsste auch die psychosoziale Betreuung mitfinanziert werden.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=915 ... ung&n=5138

Anmerkung:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat es bereits wiederholt bemerkt, dass die Wirkungen des HPG weitgehend nicht greifen, wenn es nicht mehr finanziertes Personal gibt.
Werner Schell
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Palliativdienste im Krankenhaus -

Beitrag von WernerSchell » 15.08.2016, 16:33

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR PALLIATIVMEDIZIN: PRESSEINFORMATION

Neue zeitlich flexible multiprofessionelle Palliativdienste im Krankenhaus werden die Lebensqualität von Schwerkranken deutlich verbessern

Als erheblichen Fortschritt für die stationäre Versorgung schwerkranker Menschen bewertet die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) die neu definierten Mindestmerkmale für Palliativdienste im Krankenhaus, die das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) aktuell in Form einer eigenen Ziffer im Klassifikationssystem OPS 2017 festgelegt hat. „Erstmals ist es gelungen, klare Kriterien für die Abrechenbarkeit und somit auch für die Planung und Gestaltung eines Palliativdienstes im Krankenhaus aufzustellen“ betont Dr. Bernd-Oliver Maier, Wiesbaden, welcher als Vorstandsmitglied der DGP wesentlich an der Erarbeitung des neuen Kodes 8-98h mitgewirkt hat.
Zu begrüßen sei insbesondere die zukünftig flexible Erfassung des Zeitaufwands in Form einer einfachen Addition der Stunden, die vom Team des Palliativdienstes insgesamt geleistet werden. „Das ist eine wichtige Annäherung an die klinische Realität!“ erklärt Maier, der als Chefarzt einer Klinik für Palliativmedizin und Onkologie in Wiesbaden die Vielfalt und den höchst unterschiedlichen Umfang der medizinischen, psychosozialen und spirituellen Anliegen von Patienten und Angehörigen gut kennt. Das wesentliche Ziel, palliativmedizinische Kompetenz am Patientenbett deutlich spürbar werden zu lassen, wird durch den praxisnahen Kode nachdrücklich gefördert.
Maier ist sich sicher, dass es diese Regelung sämtlichen Abteilungen eines Krankenhauses deutlich erleichtern kann, einen internen oder externen Palliativdienst zu Rate zu ziehen, sollte bei einem lebensbedrohlich erkrankten Menschen ein spezialisierter Versorgungsbedarf auftreten.
Eine zukunftsweisende Entscheidung sei außerdem, dem Team des Palliativdienstes neben Ärzten und Pflegefachkräften erstmals mindestens einen Vertreter aus der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie/Psychotherapie oder Physiotherapie/Ergotherapie zuzuordnen. Nur eine enge multiprofessionelle Zusammenarbeit im Team, so die DGP, gewährleiste eine umfassende Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen. Neu ist schließlich auch, dass Krankenhäuser, die keinen eigenen Palliativdienst anbieten, die Leistungen eines externen Palliativdienstes in Anspruch nehmen können.
Da die Kalkulation durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (INEK) für das noch nicht bewertete Zusatzentgelt voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen sein wird, können für Palliativdienste, welche die Mindestmerkmale erfüllen, bis dahin krankenhausindividuelle Zusatzentgelte verhandelt werden, die bereits ab 1.1.2017 erlösfähig sind.
Die DGP wird die Implementierung des neuen Angebots sorgfältig beobachten und wissenschaftlich begleiten. Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Fachgesellschaft, betont, dass der Auftakt einer Definition der „Spezialisierten palliativmedizinischen Komplexbehandlung durch einen Palliativdienst“ auch der Politik eine große Chance für weitere Schritte möglicherweise „Meilensteine“ eröffne. Denn bislang verfügen nur ca. 15 Prozent der bundesweit rund 2.000 Krankenhäuser über Palliativstationen. Von den übrigen Krankenhäusern haben nur sehr wenige einen multiprofessionellen Palliativdienst.
Strukturkriterien z.B. in Form eines Palliativbeauftragten für jedes Krankenhaus oder eines verpflichtend anzubietenden Palliativdienstes bei einer Bettenzahl ab 200-250 Betten könnten den vom Gesetzgeber durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) angeschobenen Ausbau palliativmedizinischer Versorgungs-angebote nachdrücklich stärken, heißt es dazu in einer aktuellen Stellungnahme der DGP.
Es sei nun essentiell darauf zu achten, dass die verhandelten krankenhausindividuellen und die ab 2019 bewerteten Zusatzentgelte die fachliche Qualität (Facharzt mit Zusatzweiterbildung / Pflege mit 160h Palliative Care / dritte Berufsgruppe) und die weiteren Strukturen (24 h Erreichbarkeit) auch kostendeckend gegenfinanzieren, hebt DGP-Vizepräsident Prof. Dr. Christoph Ostgathe, Erlangen, abschließend hervor. Hierfür wird sich die DGP einsetzen.

Quelle: Mitteilung vom 15.08.2016
Kontakt: Karin Dlubis-Mertens, Öffentlichkeitsarbeit der DGP, E-Mail: redaktion@palliativmedizin.de , Tel: 030 / 30 10 100 13
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Umschalten auf Palliativmedizin gelingt Ärzten oft nicht

Beitrag von WernerSchell » 24.08.2016, 06:19

Ärzte Zeitung vom 24.08.2016:
Loslassen fällt schwer: Umschalten auf Palliativmedizin gelingt Ärzten oft nicht
Stirbt die Hoffnung zuletzt? Ärzten können oft nicht die Heilung bei Patienten aufgeben, sondern versuchen diese während der palliativen Behandlung weiter:
Gut ein Drittel der Patienten werden so behandelt, so australische Forscher.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=917 ... ebs&n=5180
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Palliativwegweiser mit vielfältigen Angeboten gestartet

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2016, 07:18

Am 14.10.2016 bei Facebook gepostet:
Zum Deutschen Hospiztag am 14.10.2016 startet die AOK auf ihrer Internetseite einen bundesweiten Palliativwegweiser, mit dem sich schwerstkranke und sterbende Menschen und deren Angehörige über Versorgungs- und Beratungsangebote in ihrer Nähe informieren können! - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk informiert ebenfalls regelmäßig zum Thema - u.a. mit Vortragen zur "Patientenautonomie am Lebensende."
>>> viewtopic.php?f=2&t=21835
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Versorgung Schwerstkranker ...

Beitrag von WernerSchell » 20.02.2017, 09:03

Ärzte Zeitung vom 10.02.2017:
Versorgung Schwerstkranker: Hospiz- und Palliativgesetz muss sich nun bewähren
Vor über einem Jahr ist das Hospiz- und Palliativgesetz in großer politischer Eintracht verabschiedet worden. Jetzt gilt für die Akteure vor Ort:
Kooperation ist Trumpf. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=929 ... ung&n=5555
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Bundestagspräsident würdigt Hospiz- und Palliativ-Verband

Beitrag von WernerSchell » 20.02.2017, 09:48

Deutsches Ärzteblatt, 17.02.2017:
Bundestagspräsident würdigt Hospiz- und Palliativ-Verband
Bundestagspräsident Norbert Lammert hat allen in der Hospiz- und Palliativarbeit engagierten Menschen gedankt und die Verbundenheit des gesamten Bundestages mit dem Anliegen betont. „Sie nehmen schwerstkranke ... https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... iv-Verband
• Suizidbeihilfe: Schon ein Dutzend Verfassungsbeschwerden
• Palliativbetreuung: Deutschland hat bei Versorgung aufgeholt
• Hospizverband: Einheitliche Standards statt neuer Hospize nötig

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis*
Dtsch Arztebl 2017; 114(7): A-334 / B-290 / C-286
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
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§ 217 ist keine Gefahr für die Palliativversorgung

Beitrag von WernerSchell » 20.02.2017, 09:51

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin betont: § 217 ist keine Gefahr für die Palliativversorgung!

PRESSEMITTEILUNG vom 17.02.2017:

Vor gut einem Jahr wurde mit dem § 217 ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eingeführt, das insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten Verunsicherung ausgelöst hat, inwieweit sie sich in der Begleitung und Behandlung von schwerkranken Patienten, die nicht länger leben wollen, strafbar machen könnten. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) stellt in einer aktuellen Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt klar, dass die neue strafrechtliche Regelung die Palliativversorgung von schwerstkranken Menschen auch dann nicht beeinträchtigt, wenn diese einen Sterbewunsch äußern. Ärzte müssen daher weiterhin sorgfältig zuhören, wenn Patienten von Todeswünschen berichten, und deren persönliche Haltungen und Einstellungen respektieren. Entsprechende Äußerungen von Patienten dürften auch nicht dazu führen, dass notwendige symptomlindernde Maßnahmen wie z.B. die Gabe von hochdosierten Opioiden zur Schmerzbehandlung unterlassen werden.

„Grundsätzlich bestehen zwischen einer auf die Herbeiführung des Todes zielenden Suizidbeihilfe und einer Palliativversorgung von schwer kranken Menschen deutliche Unterschiede, die klar erkennbar und benennbar sind.“ heißt es einleitend in der Stellungnahme der DGP. Dort zeigt die wissenschaftliche Fachgesellschaft aus palliativmedizinischer, ethischer und juristischer Sicht auf, welches Vorgehen unter dem neuen Recht unproblematisch und was möglicherweise bedenklich ist.

Dr. Oliver Tolmein, Rechtsanwalt, Sprecher der Sektion Rechtsberufe und Vorstandsmitglied der DGP, betont gemeinsam mit seinen Mitautoren: „Beendigungen von Behandlungsmaßnahmen wie maschinelle Beatmung oder Ernährung über PEG-Sonde auf Wunsch der Patienten sind zwar auch eine Form der ‚Sterbehilfe‘, in erster Linie stellen sie aber einen Abbruch einer vom Patienten-Willen nicht mehr getragenen ärztlichen Behandlung dar.“ Und: „Das sogenannte Sterbefasten (freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit) von Patienten medizinisch zu begleiten - und gegebenenfalls die erforderliche Basisversorgung zur Linderung von Durst- und Hungergefühlen zu leisten - ist ebenfalls keine strafbare Handlung. Die behandelnden Ärzte unterlassen hier eine vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich abgelehnte medizinische Behandlung (Ernährung über Sonde oder durch Infusionslösungen). Es wird hier keine Beihilfe zum Suizid geleistet, sondern es werden insbesondere belastende Symptome gelindert.“

Unproblematisch sei es, wenn die Ärztin oder der Arzt dem Patienten auf Betäubungsmittelrezept einen Vorrat für 30 Tage bei einer nicht ganz niedrigen Opioiddosis verschreibe - und zwar sowohl als Dauer- wie als Bedarfsmedikation - so der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin Prof. Dr. Lukas Radbruch, Anästhesiologe und Palliativmediziner. Auch wenn sich ein Patient voraussichtlich das Leben nehmen könnte, wenn er alle Tabletten auf einmal nehmen würde, könne die Ärztin oder der Arzt dem Patienten nicht die erforderliche Schmerztherapie verweigern, weil jener in der Vergangenheit vielleicht einmal einen Todeswunsch geäußert habe.

Problematisch kann es in Zukunft für die sehr wenigen Ärzte werden, die gezielt öfter an einem ärztlich assistierten Suizid mitwirken. Sollten sie geschäftsmäßig, also auf Wiederholung angelegt, handeln, schützt der Arztberuf sie nicht vor Strafverfolgung nach § 217 StGB. Was unter „geschäftsmäßiges Verhalten“ fallen könnte, erläutert die DGP ebenfalls in ihrer Stellungnahme.

Fazit der heute im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Stellungnahme: „In der Palliativversorgung sollte die Bitte um Beihilfe zum Suizid auf jeden Fall ernst genommen und respektiert werden. Mit dem Patienten sollten über seine Wünsche und Ängste gesprochen werden und alternative Optionen zur Leidensminderung aufgezeigt werden. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung über Möglichkeiten der medikamentösen und nichtmedikamentösen Schmerz- und Symptomkontrolle, unter Umständen auch über die Option der palliativen Sedierung, Therapieverzicht und Therapiebegrenzung sowie den freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit. Die neue gesetzliche Regelung berücksichtigt, dass in wenigen Einzelfällen von dem Behandler keine andere Möglichkeit gesehen wird als die Unterstützung beim Suizid, und lässt diese im Einzelfall und aus altruistischen Motiven heraus gewährte Hilfe straffrei.“

Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis

Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921

Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
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Bessere Versorgung todkranker Patienten

Beitrag von WernerSchell » 29.03.2017, 17:20

Bessere Versorgung todkranker Patienten
Gesundheit/Ausschuss

Berlin: (hib/PK) Die Versorgung sterbenskranker Patienten hat sich nach Angaben von Gesundheitsexperten in den vergangenen Jahren in Deutschland deutlich verbessert. Wie aus Berichten des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hervorgeht, konnten bis Ende 2015 insgesamt 280 Verträge zur Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zwischen den Leistungsanbietern abgeschlossen werden. 2010 waren es noch 136 Verträge.
Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz (CDU) sagte am Mittwoch im Gesundheitsausschuss, wo über die Fachberichte zur Umsetzung der SAPV-Richtlinie für 2015 beraten wurde, zwar seien weitere Verbesserungen in der Versorgung erforderlich, es gebe aber "keine Anhaltspunkte für flächenmäßige Problemfälle".
An der Palliativversorgung beteiligt sind Ärzte, Pflegedienste, Krankenhäuser und Hospize. Im November 2015 hatte der Bundestag das Gesetz zur Reform der Hospiz- und Palliativversorgung (18/5170 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/051/1805170.pdf ; 18/6585 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/065/1806585.pdf ) verabschiedet, um sterbenskranke Menschen besser und individueller betreuen zu können.
Den Berichten für 2015 zufolge ist eine vollständige vertragliche Abdeckung der SAPV noch nicht in allen Bundesländern erreicht worden. Als Grund wird der Mangel an qualifizierten Fachkräften angegeben. Zugleich vergrößerte sich jedoch die Zahl der Ärzte mit einer Weiterbildung in Palliativmedizin.
Als Sonderfall gilt die Palliativversorgung schwer kranker Kinder und Jugendlicher. Junge Leute müssten im Vergleich zu Erwachsenen "sehr individuell und spezialisiert" versorgt werden, heißt es im Bericht des GKV-Spitzenverbandes. Daher sei die vertragliche Ausgestaltung grundsätzlich schwierig. In ländlichen Regionen mangele es an Fachkräften mit spezialisiertem Wissen und Erfahrung bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit seltenen Erkrankungen und Krankheitsverläufen.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.03.2017
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten, PuK 2
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"Sterbehilfegesetz" verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2017, 06:58

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20596&p=97409#p97409

„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal
fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.
Pressemitteilung angefügt.
Quelle: Mitteilung vom 07.04.2017
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Unpräzise Formulierung des Gesetzes und daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit!
So urteilen Ärzte und Pflegekräfte über den Paragraf 217 StGB, der die geschäftsmäßige Hilfe zum
Suizid unter Strafe stellt. © virtua73 – Fotolia.com


„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.

Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) droht Personen, die „in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewähren, verschaffen oder vermitteln“ eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe an. Schon bevor der Bundestag das Gesetz verabschiedete, äußerten Juristen und Mediziner Bedenken. Rechtsexperten kritisierten es als „moralistisch und paternalistisch“, Ärzte befürchteten, dass sie sich bereits durch einen einmaligen Hinweis auf eine Suizidbeihilfe im Ausland strafbar machen würden.

Die Medizinstudentin Julia Zenz von der Ruhr-Universität Bochum, die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Ruth Rissing-van Saan und der Schmerztherapeut Professor Michael Zenz, Emeritus der Ruhr-Universität Bochum haben die Einstellung betroffener Ärzte und Pflegekräfte hierzu untersucht. Dazu befragten sie im März 2016 auf einer Fachtagung für Palliativmedizin beide Berufsgruppen nach ihrer Einschätzung. Den verteilten Fragebogen beantworteten insgesamt 138 Mediziner sowie 318 Pflegekräfte. Die meisten stießen sich an der unklaren Formulierung des Gesetzes. So gaben rund 54 Prozent an, dass aus dem Gesetz nicht genau hervorgehe, welche Form der Suizidbeihilfe erlaubt sei und welche nicht. Etwa 42 Prozent erklärten, dass das Gesetz die Selbstbestimmung der Patienten einschränke. Nur 32,5 Prozent waren der Meinung, das Gesetz stärke ihre Rechtssicherheit.

Gleichzeitig sahen rund 68 Prozent der Ärzte ihre Gewissensfreiheit durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Auch hinsichtlich ihrer Therapiefreiheit fühlte sich die Mehrheit mit 77,5 Prozent nicht beschnitten. Dennoch hielten insgesamt nahezu 43 Prozent der Ärzte und fast 41 Prozent des Pflegepersonals das Gesetz nicht für sinnvoll.

Für die Autoren geben die Ergebnisse Anlass zum Nachdenken: Positiv sei zwar, dass der Begriff der „Sterbehilfe“ im Gesetz nicht verwendet werde. Dieser ist nach Ansicht der Experten missverständlich, da sowohl die zulässige Schmerztherapie mit starken Schmerzmitteln als auch eine strafrechtlich verbotene Tötung auf Verlangen darunter verstanden werden kann. Dennoch gäbe es viele Unklarheiten in den Begrifflichkeiten. Die Tatsache, dass über 50 Prozent der Befragten angeben, nicht zu wissen, welche Handlungen zukünftig erlaubt seien, zeige, dass das Gesetz Ärzten und Pflegekräften keinen sicheren Rahmen und den betroffenen Patienten nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Schutz biete.

Darüber hinaus kritisieren die Autoren die Formulierung des Gesetzes in Absatz 2, der Angehörigen des Sterbewilligen sowie ihm nahestehende Personen von einer Strafverfolgung ausnimmt. Inwieweit Ärzte und Pflegende dem Patienten nahestehen, formuliert das Gesetz nicht. Sie werden mit keinem Wort erwähnt. Hier wäre mehr Klarheit wünschenswert. Für die Experten ist es deshalb nicht verwunderlich, dass Ärzte und Pflegekräfte in der Palliativmedizin verunsichert sind. Diese Unsicherheit behindere eine gute Behandlung schwer kranker Menschen und eine offene Kommunikation über ihre Ängste und einen damit verbundenen möglichen Sterbewunsch.

J. Zenz, R. Rissing-van Saan, M. Zenz:
Ärztlich assistierter Suizid – Umfrage zu § 217 StGB
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2017; 142 (5); e28–e33


Quelle: https://www.thieme.de/de/presse/sterbeh ... 113389.htm
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Trauerbegleitung: Jede Träne heilt!

Beitrag von WernerSchell » 26.04.2017, 17:20

Trauerbegleitung: Jede Träne heilt!

fzm, Stuttgart, April 2017 – Trauer kann die ganze Palette möglicher Gefühle beinhalten und in den unterschiedlichsten Lebenssituationen auftreten. Ausgelöst wird sie durch einen einschneidenden Verlust. Dieser muss nicht immer mit dem Tod einer nahestehenden Person in Zusammenhang stehen. Es gibt auch andere Verluste, die sehr belasten und mit Trauergefühlen einhergehen könnten, etwa der Verlust der eigenen Wohnung, der Selbstständigkeit oder einer beruflichen Position. Andreas Süskow, professioneller Trauerbegleiter, schildert in der Fachzeitschrift „ergopraxis“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017), was Betroffenen helfen kann, heilsam mit ihrem Verlust umzugehen.
Zur ausführlichen Pressemitteilung >>>

A. Süskow:
Umgang mit Tod und Trauer – Jede Träne heilt
ergopraxis 17 (3); S. 25–27

Quelle: Mitteilung vom 26.04.2017
Thieme Kommunikation
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Palliativdienste im Krankenhaus

Beitrag von WernerSchell » 16.05.2017, 14:39

PRESSEMITTEILUNG vom 16.05.2017

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin schlägt Alarm:
Palliativdienste im Krankenhaus dürfen nicht zu Dumpingpreisen „eingekauft“ werden!


Berlin, 16.5.2017. Seit 2017 haben Krankenhäuser die Möglichkeit, mit Kostenträgern krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle, mobile Palliativdienste im Krankenhaus zu verhandeln. Hinter der nüchternen Ziffer 8-98h im Klassifikationssystem OPS 2017 des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) verbirgt sich ein „grundsätzlicher und erheblicher Fortschritt in der stationären Versorgung schwerkranker Menschen“, betont die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP): Der Palliativdienst kann für schwerstkranke und sterbende Patienten auf sämtlichen Stationen hinzugezogen werden, dies ist insbesondere für die über 80 Prozent der Krankenhäuser ohne Palliativstation zukunftsweisend.
Allerdings warnt die wissenschaftliche Fachgesellschaft nach ersten Rückmeldungen aus laufenden Verhandlungen davor, dieses absolut notwendige Angebot für Patienten und Angehörige „zu billig zu verkaufen“. Dazu erklärt der Vizepräsident der DGP, Dr. Bernd-Oliver Maier, Wiesbaden: „Palliativdienste im Krankenhaus müssen bundesweit auskömmlich finanziert werden, um der anspruchsvollen Aufgabe der Behandlung und Begleitung schwerstkranker Patienten und ihrer Angehörigen gerecht werden zu können!“ Die neue Regelung wird nur bei angemessener Refinanzierung zu qualitativ hochwertiger und patientenzugewandter Versorgung führen. Ziel ist es, es zukünftig allen Abteilungen eines Krankenhauses deutlich zu erleichtern, einen internen oder externen Palliativdienst zu Rate zu ziehen, sollte bei einem lebensbedrohlich erkrankten Menschen ein spezialisierter Versorgungsbedarf auftreten.
Dafür benötigt der Palliativdienst eine Mindest-Personalstruktur unter Einbindung mehrerer Berufsgruppen, die unabhängig von der zu erwartenden Fallzahl zur kontinuierlichen Sicherstellung des Angebots gegeben sein muss. Es entspricht dem wissenschaftlichen Qualitätsstandard, dem Team des Palliativdienstes neben Ärzten und Pflegefachkräften erstmals mindestens einen Vertreter aus der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie/Psychotherapie oder Physiotherapie/Ergotherapie zuzuordnen. Nur eine enge multiprofessionelle Zusammenarbeit im Team, so die Fachgesellschaft, gewährleiste eine umfassende Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen.
Nach Analysen der DGP ziehe die einzelne kalkulationsrelevante patientenbezogene Stunde mehrere Stunden Gesamtarbeitszeit z.B. zur Behandlungskoordination, inhaltlichen Absprache, Falldiskussion, Therapieüberwachung, Übergabe, Dokumentation, Administration u.ä. nach sich, die über diesen Stundenwert mitfinanziert werden müssen. Mit großer Besorgnis nimmt die DGP deshalb erste Rückmeldungen aus laufenden Verhandlungen zur Kenntnis, in denen vereinzelt für diese eine Stunde patientennaher Zeit – incl. der nicht kostenrelevanten Folgestunden! – laut Maier „unfassbare Dumpingpreise von 50 Euro“ im Gespräch seien. Diese völlig inadäquaten Angebote seien „ein höchst unglückliches Signal“ einzelner Kostenträger, erklärt Maier. Die Forderung der Politik, Palliativdienste im Hospiz- und Palliativgesetz zu verankern, habe andere Erwartungen an einen seriösen Willen zur Umsetzung der Einführung dieser spezialisierten Komplexleistung geweckt.
Es bleibt essentiell, darauf zu achten, dass die noch zu verhandelnden krankenhausindividuellen und die ab 2019 bewerteten Zusatzentgelte die fachliche Qualität und die weiteren Anforderungen wie z.B. die 24-stündige Erreichbarkeit auch kostendeckend gegenfinanzieren. Aus Sicht der DGP und aufgrund der Erfahrung aus den laufenden Verhandlungen erscheint es außerdem äußerst sinnvoll, die im Palliativdienst tätigen Ärztinnen/Ärzte in die Verhandlungen einzubinden, damit in den Gesprächen anhand praktischer Beispiele verdeutlicht werden kann, welche tatsächliche Leistung und welcher Aufwand sich hinter den Ziffern verbirgt.
Informationen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin für Verhandlungen zum krankenhausindividuellen Zusatzentgelt:
http://www.dgpalliativmedizin.de/images ... _8-98h.pdf

Weitere Informationen zu Palliativdiensten im Krankenhaus:
http://www.dgpalliativmedizin.de/neuigk ... nhaus.html

Karin Dlubis-Mertens
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DGP
Tel.: 030 / 30 10 100 13
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Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ...

Beitrag von WernerSchell » 20.05.2017, 07:39

Zum Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 mit dem Thema: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) … gibt es umfängliche Informationen. Siehe insoweit > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php - Es können folgende Beiträge aufgerufen werden:
- Einführendes Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk im Forum hier viewtopic.php?f=4&t=22110
- Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 13.05.2017 hier http://www.rp-online.de/nrw/staedte/rhe ... -1.6816993
- Filmdokumentation Langfassung (rd. 2 Stunden) hier https://youtu.be/4JyK_cU1Ayo
- Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vom 18.05.2017 hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf
- Bilderschau (Auswahl) hier (PDF) http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 052017.pdf

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Dr. med. Verfürth und Werner Schell beim Pflegetreff am 10.05.2017
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Umfrage lässt illegale Sterbehilfe vermuten

Beitrag von WernerSchell » 09.07.2017, 06:42

Am 09.07.2017 bei Facebook gepostet:
Umfrage lässt hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe vermuten
Obwohl die Tötung auf Verlangen und Tötung ohne ausdrücklichen Wunsch in Deutschland strafbar ist, haben Ärzte, aber auch Kranken- und Altenpfleger Erfahrungen mit "aktiver Sterbehilfe". Das legt eine bundesweite Umfrage der Universität Witten/Herdecke nahe, deren Ergebnisse jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlicht wurden. Sie lässt vermuten, dass auch Tötungen ohne explizite Willensäußerung der Patienten erfolgten:
viewtopic.php?f=2&t=22196
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ....

Beitrag von WernerSchell » 23.07.2017, 12:48

Im Zusammenhang mit vielfältigen Unterstützungsaktivitäten für hilfesuchende pflegebedürftige Menschen bzw. Angehörige gab es heute, 23.07.2017, bereits gegen 10.00 Uhr, Veranlassung, in einer Neusser Pflegeeinrichtungen einen Besuch abzustatten. Vorausgegangen waren u.a. Mängelrügen der Angehörigen. Es konnte aber vor Ort geklärt werden, dass die pflegerische und sonstige Versorgung eines älteren pflegebedürftigen Herrn völlig in Ordnung war. Die Angehörigen, v.a. die Ehefrau, hat wohl nicht verstanden oder nicht verstehen wollen, dass ihr Ehemann im Sterben liegt und nur noch palliative Versorgung, Begleitung, geboten ist. Durch ein klärendes Gespräch mit der Ehefrau konnten die "Weichen" für eine gute Sterbebegleitung gestellt werden.
Es wurde deutlich, dass die beim Neusser Pflegetreff am 10.05.2017 diskutierte "Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase" wichtig gewesen wäre, seitens aller Beteiligten für den totkranken Patienten zeitgerecht in richtiger Weise zu agieren. Dann hätte auch vor Wochen ein unnötiger Krankentransport und eine Krankenhausaufnahme vermieden werden können. Bedauerlicherweise muss vermeldet werden, dass der GKV-Spitzenverband bislang die nach § 132g SGB erforderlichen Umsetzungsregelungen noch nicht herausgegeben hat. Diese hätten nach der Gesetzeslage bereits am 31.12.2016 vorliegen müssen. Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wird am Thema dran bleiben und demnächst weiter informieren!
>>>> viewtopic.php?f=4&t=22110
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Bedarfsgerechte Hospiz- und Palliativversorgung gestalten

Beitrag von WernerSchell » 13.10.2017, 18:19

Diakonie tritt für eine bedarfsgerechte Hospiz- und Palliativversorgung ein

13. Oktober 2017 Angesichts einer älter werdenden Gesellschaft appelliert die Diakonie an die neue Bundesregierung, die palliative Versorgung in den stationären Pflegeeinrichtungen schnellstmöglich weiterzuentwickeln. "Die neue Regierung wird sich an ihrem Engagement für die Pflege messen lassen müssen", sagt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie anlässlich des Welthospiztages am 14. Oktober. Dazu gehöre vor allem die Versorgung hochbetagter sterbender Menschen und die Zukunft der Pflegeberufe angesichts eines akuten Fachkräftemangels.
Der Gesetzgeber habe zwar die Rahmenbedingungen für die Versorgung sterbender Menschen in Hospizen und in der eigenen Häuslichkeit in den letzten Jahren verbessert. "Es sterben aber weitaus mehr Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen als in Hospizen. Auch in der eigenen Wohnung können sie oft nicht ausreichend versorgt werden. Daher kommt den stationären Altenpflegeeinrichtungen als Sterbeort eine hohe Bedeutung zu", betont Lilie.
Menschen bräuchten am Ende ihres Lebens neben einer an ihren Wünschen ausgerichteten und sensiblen medizinischen Begleitung, vor allem andere Menschen, die für sie sorgen und ihnen beistehen. "Ältere Menschen müssen sich darauf verlassen können, in der Sterbephase fachlich kompetent versorgt, liebevoll umsorgt und menschlich gut begleitet zu sein. Sie müssen spüren, dass sie nicht alleine sind und dass sich Menschen um sie kümmern" sagt Lilie.
Hierfür jetzt die Rahmenbedingungen zu schaffen, ist eine vorrangige Aufgabe der Politik in dieser Legislaturperiode.

Mehr Informationen zu den Themen Hospiz und Palliative Care finden in Sie in unserem Themenschwerpunkt unter https://www.diakonie.de/hospizarbeit-un ... versorgung

Quelle: Pressemitteilung vom 13.10.2017
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Ute Burbach-Tasso, Pressesprecherin

Pressestelle, Zentrum Kommunikation
Telefon +49 30 65211-1780 | Fax +49 30 65211-3780
E-Mail: pressestelle@diakonie.de

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