Notfallvertretungsrecht für Ehegatten
Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/PST) Für den Fall, dass ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertetungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten. Gleiches soll für eingetragene Lebenspartner gelten. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (18/10485
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/104/1810485.pdf ) vor, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat. Der Bundesrat verweist darauf, dass Ehepartner überwiegend glauben, sie hätten schon jetzt ein solches Vertretungsrecht im Notfall. Tatsächlich aber müsse durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann tatsächlich der Ehe- oder Lebenspartner sein kann.
Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Diese "Vollmachtsvermutung" soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben.
Die Bundesregierung "begrüßt" in ihrer Stellungnahme "grundsätzlich das Anliegen der Länder, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen, im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten von ihrem Partner ohne weitere Formalitäten vertreten werden zu können". Sie unterstützt auch das Ziel der Länder, kurzfristige Betreuerbestellungen zu vermeiden. Allerdings äußert die Regierung Bedenken gegen den dafür gewählte Weg einer gesetzlichen Vollmachtsvermutung. Dieser sei in vielen Fällen nicht praktikabel und vor allem mißbrauchsanfällig. Vorrangig solle daher die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht gefördert werden. Allerdings hält es die Bundesregierung für denkbar, ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen. Erst bei einem längeren Vertretungsbedarf müsste dann ein Betreuer bestellt werden. Dies würde ebenfalls die Betreuungsgerichte entlasten und Missbrauchsgefahren verhindern, argumentiert die Bundesregierung.
Quelle: Mitteilung vom 01.12.2016
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Es ist u.a. folgende neue Regelung geplant:
"§ 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und
in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
(1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten
nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen geäußert noch eine
andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein
Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt,
1. für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des
Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen
oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen nach § 630e Absatz
4 entgegen zu nehmen,
2. für den anderen Ehegatten Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge,
Krankenhausverträge sowie sonstige Verträge abzugeben und entgegenzunehmen,
die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation
dienen, und dessen Rechte gegenüber den Erbringern solcher Leistungen wahrzunehmen,
3. über Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Bezug
auf den anderen Ehegatten zu entscheiden und deren betreuungsgerichtliche Genehmigung
einzuholen,
4. für den anderen Ehegatten Ansprüche, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung,
Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen,
geltend zu machen und im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von
medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder
Zahlung an diese zu verlangen,
5. zur Wahrnehmung der Angelegenheiten nach Nummer 1 bis 4 die Post des anderen
Ehegatten entgegenzunehmen und zu öffnen.
Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten nach § 1567 Absatz 1 getrennt leben.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und zur Wahrnehmung der dort genannten
Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer
Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden. Der Ehegatte kann unter denselben
Voraussetzungen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte
bewilligen sowie seinerseits behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von
ihrer Schweigepflicht im Verhältnis zu Dritten entbinden.
(3) Erklärt der handelnde Ehegatte gegenüber dem behandelnden Arzt, der betroffenen
Einrichtung, dem Empfänger der Willenserklärung oder der für die Gewährung von Ansprüchen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Stelle,
1. mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein,
2. nicht getrennt zu leben und
3. dass ihm weder das Vorliegen einer Vollmacht oder das Bestehen einer Betreuung
noch ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist,
und legt er in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 zusätzlich ein ärztliches Zeugnis
vor, das nicht älter als sechs Monate ist und aus dem sich die Unfähigkeit des anderen
Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 ergibt, so gelten
die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegenüber der jeweiligen Person oder Stelle als
erfüllt, es sei denn, dass diese deren Fehlen kennt oder kennen muss. Der Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses bedarf es nicht, sofern die jeweilige Person oder Stelle die Unfähigkeit
des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz
1 nach den ihr vorliegenden Informationen selbst beurteilen kann.
(4) Die §§ 1901a und 1901b sowie § 1904 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend. Übernimmt
der Ehegatte die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1, so findet im
Übrigen auf das Verhältnis der Ehegatten, soweit diese nichts anderes vereinbart haben,
das Recht des Auftrags Anwendung."