Behandlungsabbruch und Anspruch auf Hinterbliebenenrente

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Behandlungsabbruch und Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Beitrag von WernerSchell » 06.12.2014, 08:26

Hinterbliebenenrente aus gesetzlicher Unfallversicherung nach gerechtfertigtem Behandlungsabbruch eines Versicherten

Das BSG hat entschieden, dass Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des BGH gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen können.

Dies hat das BSG im vorliegenden Falle zugunsten einer Ehefrau entschieden, die bei ihrem seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann die Magensonde entfernt hatte. In einem solchen Ausnahmefall greife der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durch, so das BSG.

Der 1943 geborene Ehemann der Klägerin wurde im September 2006 auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Fahrrad von einem Motorrad erfasst und schlug mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf. Hierbei zog er sich unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma zu und verlor das Bewusstsein. Als Folge des Schädelhirntraumas bestand ein dauerhaftes Wachkoma; willkürliche Reaktionen waren nicht mehr möglich. Der Versicherte war vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen und wurde künstlich über eine Magensonde ernährt. Ende 2006 wurde er zur zustandserhaltenden Pflege in ein Wachkomazentrum verlegt. Die Beklagte anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall und gewährte dem Versicherten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. Das Unfallkrankenhaus stellte im März 2010 fest, eine positive Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten sei nicht mehr zu erwarten. Bei der Klägerin reifte deshalb der Entschluss, bei ihrem Ehemann die Versorgung über die Magensonde einzustellen. Gemeinsam mit ihren erwachsenen Söhnen erstellte sie einen Vermerk, nach dem sich der Verletzte vor seinem Unfall wiederholt und ganz klar geäußert habe, niemals nur durch lebensverlängernde Maßnahmen weiterleben zu wollen. Die Klägerin und ihre Söhne entschieden einvernehmlich, den Versicherten sterben zu lassen. Die Klägerin durchtrennte nach Absprache mit der Heimleitung am 12.07.2010 die der Ernährung des Versicherten dienende Magensonde. Der Versicherte verstarb am 20.07.2010 an Unterernährung, ohne nach dem Unfall das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Die Beklagte lehnte die von der Klägerin beantragten Leistungen ab. Das Sozialgericht hatte die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente und Sterbegeld zu zahlen, das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das BSG hat diese Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr im Ergebnis bestätigt.

Nach Auffassung des BSG stellt der Tod des Versicherten einen Arbeitsunfall dar, weil die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod in seinem Wegeunfall lag, denn dieser Unfall auf dem Weg von der Arbeit hat bei ihm so schwere Verletzungen ausgelöst, dass sein bereits zuvor bestehender, grundrechtlich geschützter Wille, keinen lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu sein, erst durch diesen Versicherungsfall maßgebend zum Tragen kam. Die beantragten Hinterbliebenenleistungen der Klägerin seien auch nicht nach § 101 SGB VII ausgeschlossen, weil die Klägerin den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat. Das BSG habe den Geltungsbereich dieser Norm eingeschränkt, so dass sie auch bei einem vorsätzlichen Herbeiführen des Todes im Falle eines straffreien Behandlungsabbruchs keine Anwendung finde. Dies gelte jedenfalls für Fälle des gerechtfertigten Behandlungsabbruchs im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - BGHSt 55, 191). Der Senat habe damit den Willen des Gesetzgebers des sog. Patientenverfügungsgesetzes vom 29.07.2009 (BGBI, 2286) im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere mit der Regelung der Patientenverfügung in § 1901a BGB habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art. 1 GG) des Einzelnen getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zu müssen, generell zu berücksichtigen sei. Ein straffreier Behandlungsabbruch, bei dem der Wille des Patienten zum Ausdruck gebracht werde, könne auch im Sozialrecht nicht mehr zu leistungsrechtlich negativen Konsequenzen für Personen führen, die – wie hier die Klägerin – diesen von der Rechtsordnung gebilligten Willen des Versicherten durch ihr Handeln als Betreuerin verwirklicht haben. Zudem sei die Klägerin als Betreuerin gesetzlich verpflichtet gewesen, den Willen ihres Ehegatten umzusetzen. Bereits das Landessozialgericht habe entschieden, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen eines gerechtfertigten Behandlungsabbruchs vorgelegen hätten und dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO aufgrund eigener Feststellungen nochmals strafrechtlich "nachvollzogen". Hieran sei das BSG gebunden gewesen.

Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R -

Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1t ... hricht.jsp
http://www.journalmed.de/newsview.php?id=44521
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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