Patientenverfügungen beim Wachkoma: Wege zu mehr Sicherheit

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Patientenverfügungen beim Wachkoma: Wege zu mehr Sicherheit

Beitrag von WernerSchell » 21.09.2014, 07:08

Pressemitteilung vom 18.09.2014
Frank A. Miltner Pressestelle der DGN
Deutsche Gesellschaft für Neurologie


Patientenverfügungen beim Wachkoma: Wege zu mehr Sicherheit

Leben erhalten oder sterben lassen? Eigentlich soll eine Patienten-verfügung klarstellen, welchen Weg Angehörige oder Ärzte einschlagen sollen, wenn man selber nicht mehr bei Bewusstsein und damit nicht entscheidungsfähig ist. Die überwiegende Mehrheit der Patienten wünscht keine Weiterbehandlung, wenn es keine Aussicht auf Besserung mehr gibt. Doch im Fall des Wachkomas ist eine solche eindeutige Prognose schwer zu stellen. Denn es gibt immer wieder Patienten, die unerwartet nach Monaten in reaktionsloser Wachheit, so der Fachbegriff, ihr Bewusstsein wiedererlangen.

„Um Patientenverfügungen besser umsetzen zu können, benötigen wir Ärzte verlässliche Kriterien dafür, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein bestimmter Patient für immer in reaktionsloser Wachheit verbleibt oder sich später noch erholen kann “, sagt Professor Dr. Wolfgang Heide aus Celle, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) heute auf der Neurowoche in München. Dann könnten auch Angehörige, auf denen der Druck der Entscheidung lastet, einfacher zu einem Entschluss kommen. Tatsächlich gibt es neue wissenschaftliche Erkenntnisse, mit denen die Mustertexte für Patientenverfügungen differenzierter geschrieben werden könnten. Somit könnte im Fall der Fälle besser auf die individuellen Wünsche der Verfügenden eingegangen werden.

„Wir können mit den Methoden der klinischen Untersuchung, speziellen Skalen und elektrischen Messungen der Hirnaktivität und -reaktivität sowie in Einzelfällen mit neuen funktionellen Bildgebungsmethoden des Gehirns die eindeutig ausweglosen und die eindeutig günstigen Fälle vorhersagen“, erklärt Heide. Zwischen diesen klaren Prognosen liegen allerdings viele Patienten, bei denen die Erholungsaussichten in den Anfangsstadien des Wachkomas schwer einzuschätzen sind.
Was für Laien das Wachkoma ist, nennen Ärzte „Syndrom reaktionsloser Wachheit“ (SRW). Dieser neue Begriff löst die alten bisherigen Bezeichnungen „permanenter vegetativer Zustand“ und „apallisches Syndrom“ ab. Im Zustand des SRW haben die Patienten zwar die Augen geöffnet, zeigen aber keine äußerlich erkennbaren Bewusstseinsregungen. Zwar funktionieren lebenswichtige Funktionen wie Atmung und Verdauung noch selbständig, teilweise ist sogar ein Schlaf-Wach-Rhythmus ausgeprägt, aber gezielte Bewegungen oder gar Kommunikation sind nicht möglich. Am häufigsten tritt ein SWR nach traumatischer Verletzung des Gehirns oder nach Herz-Kreislauf-Wiederbelebung (Reanimation) auf.

Prognosen über den Verlauf des Wachkomas sind im Einzelfall schwierig

In Deutschland gibt es pro Jahr mindestens 1000 neue Wachkoma-Patienten. Ein Teil davon hat in einer Patientenverfügung (PV) den Willen geäußert, dass lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden sollen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach ihr Bewusstsein niemals wiedererlangen werden. Die schwierige Frage ist, ab welchem Zeitpunkt eine ausbleibende Erholung der Gehirntätigkeit als dauerhaft anzusehen ist. Hier unterscheiden sich durch Trauma entstandene Hirnschädigungen, wie etwa bei Michael Schumacher, deutlich von solchen, die durch Sauerstoffmangel verursacht wurden, wie bei Prinz Friso aus den Niederlanden. Letztere haben deutlich schlechtere Aussichten auf Wiedererlangung des Bewusstseins.

Auch sehr gut formulierte Patientenverfügungen lösen nicht alle Probleme

Eine häufige Formulierung in Patientenverfügungen besagt, dass eine Weiterbehandlung nicht gewünscht wird, wenn „infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist.“ Dieser Satz findet sich in zahlreichen offiziellen Mustervorlagen für Patientenverfügungen, so zum Beispiel in der Vorlage des Bundesministeriums der Justiz. Er ist präzise formuliert – und bereitet dennoch Probleme.

Denn zum einen stellt sich die Frage, wie hoch diese Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit sein muss – sind es 50, 70 oder 90 Prozent? Zum anderen ist auch unklar, ob nicht ein wiedererlangtes minimales Bewusstsein bei erlebter körperlicher Schwerstbehinderung für den Betroffenen ein schlimmerer und noch weniger gewollter Zustand ist als eine bleibende Bewusstlosigkeit im SRW.

Hundertprozentige Sicherheit der Vorhersage ist im Einzelfall schwierig

Während man früher davon ausging, dass Patienten nach über einem Jahr in reaktionsloser Wachheit nur äußert selten ihr Bewusstsein wiedererlangen, berichtet eine Studie aus dem Jahr 2010 mit kleiner Fallzahl von 12 Prozent solcher Späterholer – die meisten davon lagen aufgrund eines Traumas im Wachkoma.

Bisher mangelt es an eindeutigen Kriterien, mit denen Ärzte den Verlauf eines Wachkomas vorhersagen können. Zwar existieren einige Indikatoren, mit denen abgeschätzt werden kann, in welche Richtung ein Patient sich vermutlich entwickeln wird. Doch sie lassen immer noch ausreichend Interpretationsspielraum. Deshalb stehen Ärzte bei jedem einzelnen Patienten vor einer schwierigen Entscheidung.

Immerhin ist es in Einzelfällen gelungen, bei komatös erscheinenden Patienten erhaltenes Restbewusstsein durch hochspezialisierte Techniken funktioneller MRT- oder PET-Bildgebung des Gehirns oder spezieller EEG-Potenziale nachzuweisen. Der Zustand dieser Patienten wird als „Minimal conscious state“ (MCS) bezeichnet und hat eine deutlich bessere Prognose als das Wachkoma. Jedoch sind diese Methoden noch nicht ausgereift genug, um davon weitreichende Entscheidungen abhängig zu machen. „Wir brauchen dazu kontrollierte Studien, um diese vielversprechenden Methoden in der Breite anwenden zu können“, erklärt Heide.

Sichtbarmachung des Bewusstseins durch Hirnscanner

In letzter Zeit haben Forscher vermehrt versucht, über die Messung von Gehirnaktivität als Antwort auf äußere Stimulation wie Schmerz oder Sprache ein Bewusstsein festzustellen. Einige Studien berichten, dass dadurch bei bis zu 40 Prozent der posttraumatischen Patienten, bei denen man klinisch kein Bewusstsein vermutete, Anzeichen für bewusst gesteuerte Reaktionen nachgewiesen werden konnten. „Aber wenn im Gehirn von Patienten Aktivierung auftritt, bedeutet das noch nicht zwingend, das ein Bewusstsein im Sinne von komplexer Gedächtnistätigkeit, Selbst-Bewusstheit oder Lernfähigkeit vorhanden ist“, gibt Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Frank Erbguth vom Klinikum Nürnberg zu bedenken.

Er ist der Meinung, dass bei ausreichend sicherer Aussichtslosigkeit ein Therapieverzicht gerechtfertigt ist. „Die Behandlung darf und muss Spielräume bei schwierigen Entscheidungen nützen“, fordert er. „Sie muss auch sterben lassen können, wo dies aus medizinischer Einschätzung heraus geboten ist oder vom Patienten vorverfügt worden ist.“

Mit diesen Erkenntnissen könnten Standardtexte für Patientenverfügungen heute deutlich präziser und differenzierter geschrieben werden, als sie es bisher sind. Denn nur so können sie die individuellen Wünsche des Verfügenden berücksichtigen.

Fachlicher Kontakt für die Medien

Prof. Dr. med. Wolfgang Heide
Chefarzt der Neurologischen Klinik Allgemeines Krankenhaus Celle
Siemensplatz 4, 29223 Celle
Tel:+49 (0) 5141 721400
Fax.:+49 (0) 5141 721409
E-Mail: wolfgang.heide@akh-celle.de

Prof. Dr. med Frank Erbguth
Chefarzt der Neurologischen Klinik des Klinikums Nürnberg
Klinikum Nürnberg Süd, Haus: B.O1.510
Breslauer Straße 201, 90471 Nürnberg
E-Mail: erbguth@klinikum-nuernberg.de

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c/o Frank A. Miltner, albertZWEI media GmbH, Englmannstr. 2, 81673 München
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Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. (DGN)
sieht sich als medizinische Fachgesellschaft in der gesellschaftlichen Verantwortung, mit ihren mehr als 7500 Mitgliedern die Qualität der neurologischen Krankenversorgung in Deutschland zu sichern. Dafür fördert die DGN Wissenschaft und Forschung sowie Lehre, Fort- und Weiterbildung in der Neurologie. Sie beteiligt sich an der gesundheitspolitischen Diskussion. Die DGN wurde im Jahr 1907 in Dresden gegründet. Sitz der Geschäftsstelle ist seit 2008 Berlin. http://www.dgn.org

1. Vorsitzender: Prof. Dr. med. Martin Grond
2. Vorsitzender: Prof. Dr. med. Wolfgang H. Oertel
3. Vorsitzender: Prof. Dr. med. Ralf Gold
Geschäftsführer: Dr. rer. nat. Thomas Thiekötter

Geschäftsstelle
Reinhardtstr. 27 C, 10117 Berlin, Tel.: +49 (0)30 531 43 79 30, E-Mail: info@dgn.org

Weitere Informationen:
http://www.dgn.org

Anhang
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Passend zum Thema unsere Veranstaltung >>>
21. Pflegetreff am 22.10.2014, 16.00 - 18.00 Uhr, in Neuss-Erfttal
Veranstaltung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk in Kooperation mit der Volkshochschule Neuss
Themen:
Schwere Krankheit - Sterben - Tod - Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gibt es? Welche Art des Beistandes macht Sinn? Welche Entscheidungen kann ich für Krisensituationen vorbereiten (vorsorgliche Verfügungen)? Welche Möglichkeiten der Sterbehilfe bestehen? Sind Verfügungen möglich, die bestimmte Therapien ausschließen (künstliche Beatmung, künstliche Ernährung)? ….
Es werden beim Pflegetreff anwesend sein:
Auf dem Podium Wolfgang Bosbach, MdB, Dr. med. in der Schmitten, Uni Düsseldorf (seit Jahren für das Projekt "beizeiten begleiten" aktiv), Birgit Lotz, ambulanter Hospizdienst der Stiftung der Neusser Augustinerinnen - cor unum - und Sebastian Appelfeller, Ev. Pfarrer. - Die Moderation wird der Amtsarzt des Rhein-Kreises Neuss, Dr. Michael Dörr, wahrnehmen. - Barbara Steffens, Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, wird den Pflegetreff besuchen und ein Grußwort sprechen.
Weitere Hinweise unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=7&t=20451
Im Zusammenhang mit dem Pflegetreff wird es - wie immer - vielfältige Informationsmöglichkeiten geben. Es sind darüber hinaus in der Zeit von 15.00 - 19.00 Uhr Infostände eingeplant.
Eingeladen sind Patienten, pflegebedürftige Menschen und Angehörige, Ärzte bzw. sonstige Leistungsanbieter im Gesundheitswesen sowie alle interessierten BürgerInnen! - Der Eintritt ist frei!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen - Klarstellung ...

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2014, 06:35

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20675

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt u.a. regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

Pressemitteilung vom 17.10.2014

Bei der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen ist der Patientenwille entscheidend

In einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die zu stellenden strengen Anforderungen nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Eine Reichweitenbegrenzung gibt es nicht!

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. In dem in der Streitsache ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09. 2014 – XII ZB 202/13 – wurde u.a. ausgeführt:

„Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Bei dieser Prüfung ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.“

Auf der Grundlage der am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nach § 1901a ff. BGB hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz aufgehoben. Das LG Chemnitz sei, so der BGH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der betroffenen Person noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, hat in einer Erklärung vom 16.10.2014 ausgeführt, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH der Versuch korrekterweise zurückgewiesen worden sei, bei der passiven Sterbehilfe einen weder nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz noch nach dem Grundgesetz zulässigen, überzogenen Maßstab anzusetzen (vgl. dazu auch die Hinweise unter folgender Internetadresse> viewtopic.php?f=2&t=20675 ).

Auch der Medizinethiker Dr. Arnd May, Zentrum für Angewandte Ethik der Universität Bochum, hat die Entscheidung begrüßt und wie folgt klar Position bezogen:

„Dabei ist erfreulich, dass der BGH bestätigt, dass es für den mutmaßlichen Willen (Stufe 3) keine Reichweitenbegrenzung bzw. erhöhte Anforderungen bei nicht irreversiblen Krankheitssituationen gibt.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk schließt sich diesen Einschätzungen uneingeschränkt an.

Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in der o.a. Streitsache maßgeblich gewesenen Vorschriften auch beim Neusser Pflegetreff am 22.10.2014 angesprochen werden. Denn dann geht es mit hochkarätigen Podiumsgästen um die „Patientenautonomie am Lebensende“ – und damit auch um die Frage, inwieweit durch vorsorgliche Festlegungen über das Unterbleiben bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verfügt werden kann. - Nähere Informationen zu dieser wichtigen Veranstaltung sind nachlesbar unter folgenden Internetadressen: viewtopic.php?f=2&t=20652 / viewtopic.php?f=7&t=20451 .

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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