Sterbehilfe - Statement von BMG Hermann Gröhe

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Töten ist keine ärztliche Aufgabe

Beitrag von WernerSchell » 14.12.2014, 08:27

Deutsches Ärzteblatt:
Kammerpräsidenten erklären einstimmig: „Töten ist keine ärztliche Aufgabe“
Die Präsidenten aller Landesärztekammern stellten heute in Berlin gemeinsam und geschlossen klar, dass die Tötung von Patienten, auch wenn sie auf deren Verlangen
erfolgen würde, sowie die Beihilfe zum Suizid nicht zu ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... he-Aufgabe
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Bereitschaft zur Sterbehilfe im Extremfall

Beitrag von WernerSchell » 29.12.2014, 17:59

"Je näher Befragte dem Leiden Sterbender sind,
desto größer ist ihre Bereitschaft zur Sterbehilfe im Extremfall."

Das ist das Ergebnis einer unveröffentlichen Befragung von Palliativmedizinern in NRW.
Quelle: Rheinische Post / NGZ vom 29.12.2014

Berichte dazu wie folgt:

Rheinische Post / NGZ - 29. Dezember 2014 | 06.51 Uhr
Debatte um Sterbehilfe - Viele Ärzte für assistierten Suizid
Berlin. Entgegen der offiziellen Meinung von Ärzteverbänden wünschen sich Palliativmediziner eine offene Diskussion in der Sterbehilfe-Debatte.
Von Gregor Mayntz
Ärzte, Schwestern und Pfleger wollen offenbar im Extremfall Sterbenden beim Suizid helfen. Eine bislang unveröffentlichte Umfrage unter 274 Palliativmedizinern in Nordrhein-Westfalen
kommt zu dem Ergebnis, dass das von den Fachverbänden offiziell vertretene Verbot jeder Sterbehilfe durch Ärzte von der Basis nicht geteilt werde.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... -1.4765026

Würdelose Krankheiten
Palliativmedizin, so sagt der Name, beschirmt; einem Sterbenden wirft sie einen Mantel über - den Mantel der Zuwendung, damit der Kranke sein Sterben bewusster, erträglicher, würdiger erlebt.
Vom Team erfordert Palliativmedizin eine 24-stündige Humanität. Und wenn morgens ein Patient stirbt, ist sein Bett schon bald von einem neuen Patienten belegt.
Von Wolfram Goertz
… (weiter lesen unter) …. http://www.rp-online.de/politik/wuerdel ... -1.4765114
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Gute Palliativmedizin und Hospizplätzen gestalten

Beitrag von WernerSchell » 24.01.2015, 13:55

Gute Palliativmedizin und Hospizplätzen gestalten! - „Die Defizite des Umsetzungsstandes der Palliativversorgung sind so groß, dass eine Entscheidung des Bundestages für eine flächendeckende Versorgung mit guter Palliativmedizin und Hospizplätzen vorrangig nötig ist“ = Lesen Sie dazu die Einbecker Empfehlungen (von 10/2014) mit Kommentierung > viewtopic.php?f=2&t=20869 - Zu der konkreten Hospizarbeit in Neuss informieren wir am 28.01.2015, 14.30 Uhr, im Bürgerhaus Neuss-Erfttal. Näheres > viewtopic.php?f=7&t=20743
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Hilfe beim Sterben – nicht: Hilfe zum Sterben

Beitrag von WernerSchell » 17.04.2015, 07:13

Hilfe beim Sterben – nicht: Hilfe zum Sterben
Menschen mit einem Sterbewunsch benötigen Fürsorge und Begleitung, keine Änderung des Strafrechts


Berlin, 16.4.2015. „Einrichtungen der Palliativ- und Hospizversorgung leisten Hilfe beim Sterben, nicht Hilfe zum Sterben.“ Dies stellt Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) anlässlich einer aktuell veröffentlichten Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur „geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe“ klar. Die DGP befürchtet Verwirrung durch eine missverständliche Herauslösung einzelner Sätze zur Sterbehilfe aus der beim Informationsdienst Wissenschaft (idw) herausgegebenen Stellungnahme - ohne den Kontext der dort verwendeten juristischen Begrifflichkeiten. Dies könne zu einem Vertrauensverlust in die Institutionen der Hospiz- und Palliativversorgung führen, so Radbruch.

Deshalb weist die wissenschaftliche Fachgesellschaft noch einmal ausdrücklich auf relevante Definitionen der Beihilfe zum Suizid, des ärztlich assistierten Suizids, des Therapieverzichts, der Therapiezieländerung und des Therapieabbruchs hin, nachzulesen in den Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum ärztlich assistierten Suizid: http://www.dgpalliativmedizin.de/images ... online.pdf

Tötung auf Verlangen liegt laut Strafgesetzbuch vor, wenn jemand durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“ des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde und den Tod gezielt aktiv herbeiführt (in Deutschland verboten).
Sterben zulassen: Nicht strafbar ist das Unterlassen, Begrenzen oder Abbrechen (Beenden) lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Medikamentengabe, Beatmung, Intubation, Dialyse, Reanimation bzw. deren Abbruch vor Eintritt des Hirntodes.

Behandlung am L ebensende: Die Gabe stark wirksamer Medikamente kann zur Symptomkontrolle notwendig sein. Dabei ist nicht auszuschließen, dass durch unbeabsichtigte Nebenwirkungen der medikamentösen Symptomlinderung der Eintritt des Todes beschleunigt wird. Dies ist in Deutschland auch berufsrechtlich zulässig, wenn sie dem ausgesprochenen oder – bei Einwilligungsunfähigkeit – vorab geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Prinzipiell begrüßt die DGP die durch die Strafrechtslehrer vertretene Position, dass Menschen mit einem Sterbewunsch in besonderer Weise Fürsorge und Begleitung benötigen und dass das Strafrecht „ein gänzlich ungeeignetes Mittel“ sei, um möglichst viele Menschen mit einem Sterbewunsch zu erreichen. Eine Änderung des Strafrechts sei nicht notwendig.

Quelle: PRESSEMITTEILUNG 16.04.2015
Kontakt: Karin Dlubis-Mertens, Öffentlichkeitsarbeit der DGP, redaktion@palliativmedizin.de, Tel: 030 / 30 10 100 13
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Bundesrichter spricht sich für aktive Sterbehilfe aus

Beitrag von WernerSchell » 24.04.2015, 08:39

Ärzte Zeitung vom 24.04.2015:
Tötung auf Verlangen: Bundesrichter spricht sich für aktive Sterbehilfe aus
Strafrechtler debattieren anders als Politiker und Ärzte: Das wurde bei einer Diskussion in Berlin deutlich.
Fünf Strafrechtler setzten sich dabei für viel Freiheit bei der Sterbehilfe ein. Selbst die Tötung auf Verlangen war dabei kein Tabu.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=884 ... ung&n=4181
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Sterbehilfe: Was taugen die Argumente in der Debatte?

Beitrag von WernerSchell » 04.05.2015, 06:32

Ärzte Zeitung vom 04.05.2015:
Sterbehilfe: Was taugen die Argumente in der Debatte?
In einer neuen Publikation hat das "Frankfurter Forum" Forderungen, den Rechtsrahmen für Sterbehilfe zu ändern,
einer kritischen Überprüfung unterzogen. Das Fazit fällt skeptisch aus.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=884 ... ung&n=4192
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Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Beitrag von WernerSchell » 09.01.2016, 08:14

§ 217 StGB (Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung):
BVerfG lehnt einstweilige Anordnung ab. - Die Entscheidung fällt im Hauptsacheverfahren > viewtopic.php?f=2&t=21457
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Sterbehilfe im Schatten des Strafrechts

Beitrag von WernerSchell » 18.10.2016, 13:11

Pressemitteilung Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Gunnar Bartsch, 18.10.2016

Sterbehilfe im Schatten des Strafrechts

Ein neues Gesetz zur Sterbehilfe hat vor gut einem Jahr für Unruhe in der Hospiz- und Palliativmedizin gesorgt, weil etliche Konsequenzen dabei nicht bedacht wurden. Ein neues Forschungsprojekt an der Juristischen Fakultät soll jetzt nach Wegen zu mehr Rechtssicherheit suchen.

Der technische Fortschritt in der Medizin hat dazu geführt, dass der natürliche Alterungs- und Sterbeprozess in erheblichem Umfang beeinflussbar geworden ist. Nicht selten kann das Leben um viele Jahre verlängert werden, was von den Betroffenen in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle dankbar angenommen wird.

Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen Menschen wegen schwerster Krankheiten, die mit unerträglichem Leiden verbunden sind, eine technisch mögliche Lebensverlängerung ablehnen. In solchen Fällen besitzt der Patient nach geltender Rechtslage das Recht, die Behandlung zu verweigern und begonnene Behandlungen abzubrechen – „Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch“ genannt. Führt dies nicht zum erwünschten Ziel, nämlich dem eigenen Sterben, wählen viele Betroffene das „Sterbefasten“ als Alternative und verweigern die Nahrungsaufnahme, bis der Tod eintritt.

Neue Strafbarkeitsrisiken

„Die geschilderten Möglichkeiten, sein Leben zu beenden, galten bisher als durch die Grundrechte des Patienten geschützt“, erklärt Professor Eric Hilgendorf, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität Würzburg und Experte auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts. Für Unsicherheit sorgt allerdings seit Dezember 2015 ein neues Gesetz, das der Bundestag beschlossen hat. „Mit dem neuen Paragraphen 217 Strafgesetzbuch will der Gesetzgeber eigentlich die Aktivitäten von Sterbehilfevereinigungen wie ‚Dignitas‘ oder ‚Sterbehilfe Deutschland‘ auf deutschem Territorium unterbinden“, erklärt Hilgendorf.

Dabei ist er nach Ansicht des Juraprofessors allerdings möglicherweise über das Ziel hinaus geschossen. So stehe jetzt beispielsweise auch das Gewähren einer Möglichkeit zum Sterbefasten unter Strafe. Auch wer hochwirksame, potentiell tödliche Schmerzmitteln verschreibt oder abgibt – etwa im Rahmen einer ambulanten Palliativbetreuung – oder nur ein Sterbezimmer nach erwünschtem Behandlungsabbruch in einem Hospiz zur Verfügung stellt, könnte plötzlich zum Gesetzesbrecher werden. „Damit griffe Paragraph 217 Strafgesetzbuch weit in den durch die Menschenwürde und die Handlungsfreiheit der Patienten geschützten Bereich ein“, so Hilgendorf.

Weitere Strafbarkeitsrisiken ergeben sich im Bereich der Teilnahme, beispielsweise dann, wenn ein Angehöriger Vater oder Mutter zu Dignitas in die Schweiz begleitet und sich so möglicherweise der Beihilfe schuldig macht, jedenfalls dann, wenn er sich vorbehält, auch den anderen Elternteil in dieser Weise zu unterstützen und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes „geschäftsmäßig“ handelt.

Das Projekt
„Es spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber diese Folgen nicht vorausgesehen hat“, sagt Hilgendorf. In einem neuen Forschungsprojekt will er nun nach Wegen suchen, die dazu beitragen können, die Hospiz- und Palliativmedizin aus dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes herauszunehmen und den dort tätigen Ärztinnen und Ärzten sowie den Pflegekräften wieder mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.
Das Projekt wurde durch eine private Spende in Höhe von 100.000 Euro ermöglicht. Der Spender, der anonym bleiben möchte, engagiert sich bereits seit vielen Jahren in der Palliativ- und Hospizmedizin Nordbayerns.

Kontakt
Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik, T: (0931) 31-82304, hilgendorf@jura.uni-wuerzburg.de
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Recht auf Freiheit - bei der selbstverantworteten Selbsttötu

Beitrag von WernerSchell » 01.11.2016, 18:58

Recht auf Freiheit - auch bei der selbstverantworteten Selbsttötung

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Quelle: Gesundheitsmonitor

"… Der Mensch ist … weder dem Staat noch der Bundesärztekammer (BÄK) zum Leben verpflichtet. Ob er sich einem übermenschlichen Prinzip oder gar einer moralischen Macht verpflichtet fühlt, die ihm - angeblich - verbietet, über sein Leben selbst zu bestimmen, ist, schlicht und ergreifend, Privatsache. Das mag jeder halten, wie er will, und wir können einander nichts Besseres tun, als uns in dieser Freiheit gegenseitig zu respektieren.
Ärzte sind in ihrem Auftrag nicht ihrer Landes- oder der Bundesärztekammer verpflichtet, sondern ihren Patienten. Die drohende Regelung in den Grundsätzen der BÄK zur Sterbehilfe ´Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe`, die ebenso der Deutsche Ethikrat vertritt, ist ein hilfloser Versuch, Grenzen zu ziehen, wo der Natur der Sache nach keine sein können. Sie ist im Übrigen eine unerträgliche Bevormundung verantwortungsvoller Gewissensentscheidung der einzelnen Ärzte und eine zynische Absage an die Hilfsbedürftigkeit unzähliger Menschen. …"

Quelle: Thomas Fischer, Bundesrichter, in seinem Buch "Im Recht - Einlassungen von Deutschlands bekanntestem Strafrichter", Droemer, März 2016

+++
Beiträge zum Thema "Sterbehilfe" im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
u.a. unter folgenden Adressen
:
viewtopic.php?f=2&t=21427
viewtopic.php?f=2&t=21426
viewtopic.php?f=2&t=20596
viewtopic.php?f=2&t=21457
viewtopic.php?f=2&t=21449
viewtopic.php?f=2&t=20617
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Bundes­verfassungsgericht verhandelt über Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 20.11.2016, 08:14

Deutsches Ärzteblatt berichtete:
Bundes­verfassungsgericht verhandelt über Sterbehilfe
Karlsruhe – Professionelle Hilfe beim Sterben – was die einen für ethisch geboten halten, lehnen andere ab. Jetzt liegt das vor einem Jahr verabschiedete Gesetz in Karlsruhe. Beim Bundesverfassungsgericht sind mittlerweile zahlreiche Verfassungs­beschwerden eingegangen.
Am Sonntag ist es genau ein Jahr her, dass der Bundestag mit breiter Mehrheit ein Ge­setz verabschiedete, das die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Der Entscheidung vom 6. November zum Verbot der organisierten Beihilfe zum Sui­zid war eine zweijährige breite gesellschaftliche Debatte vorausgegangen.
...
Erwartungsgemäß war das Gesetz nicht der Schlusspunkt. Sieben Verfassungsbe­schwerden liegen mittlerweile den Karslruher Richtern vor – und zwar aus sehr unter­schiedlichen Blick­win­keln: Geltend machen wollen ihre Einwände nicht nur zwei Sterbe­hilfevereine, sondern auch Palliativmediziner und tödlich Erkrankte.
... (weiter lesen unter) ... https://www.aerzteblatt.de/dossiers/umg ... ?nid=71223
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Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 20.12.2016, 08:02

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe: Unsicherheit bleibt
Seit einem Jahr ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in Deutschland verboten.
Doch für Ärzte bleibt das Thema "Hilfe zur Selbsttötung" heikel. Das Gefühl, sich auf juristisch
unsicherem Terrain zu bewegen, ist weit verbreitet.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=926 ... ung&n=5451
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