Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidbeihilfe ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Sterbehilfe und (ärztlich) assistierte Selbsttötungen

Beitrag von WernerSchell » 10.11.2015, 11:24

Am 10.11.2015 wurde bei Facebook gepostet:
Sterbebegleitung - Der Bundestag entschied sich am 06.11.2015 für die Annahme eines fraktionsübergreifend initiierten Gesetzentwurfs - Nr. 18/5373 - > http://dip.bundestag.de/btd/18/053/1805373.pdf -. Ob damit die Diskussionen um Sterbehilfe und (ärztlich) assistierte Selbsttötungen beendet sind, darf bezweifelt werden. Beim Vortrag am 24.11.2015, 18,00 Uhr, in der VHS Neuss mit dem Thema "Patientenautonomie am Lebensende" wird der Bundestagsentscheid angesprochen. - Näheres unter folgender Adresse: viewtopic.php?f=7&t=21179 - Die Bundestagsrede von Hermann Gröhe, BMG und MdB (Neuss), am 06.11.2015 ist abhörbar bei Youtube > https://www.youtube.com/watch?v=OKvZIG8lqqY Zur Beschlussfassung eine Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 06.11.2015 hier > viewtopic.php?f=2&t=20596&p=88966#p88966
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Suizid - Ermittlungen gegen Arzt

Beitrag von WernerSchell » 18.12.2015, 07:59

Gegen Palliativmediziner Ermittlungen aufgrund Suizids seines Patienten

Nachdem die am 6.11.2015 im Bundestag verabschiedete neue Strafvorschrift § 217 StGB vom Bundesrat gebilligt wurde, ist sie im Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie ist damit in Kraft getreten. Es handelt sich um das Gesetz zum Verbot professioneller, organisierter Suizidhilfe (auch wenn damit keinerlei "Geschäft" verbunden ist !!!), das von der Gruppe um M. Brand (CDU) und K. Griese (SPD) eingebracht worden war. > http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav ... pdf#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl115s2177.pdf']__1450309654079

Im Vorfeld bekam der Wittener Palliativmediziner Dr. Matthias Thöns http://www.der-schlafdoktor.de/thoens.htm einen Vorgeschmack (!) auf zukünftige Ermittlungesverfahren zu spüren, als sich ein Patient von ihm das Leben genommen hat. Bekanntgabe von Dr. Thöns am 30.11.2015 auf facebook:

„ Während 11 (!) Parlamentarier in der Bundestagsdebatte nicht müde wurden zu betonen, dass das neue Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) „Ärzte niemals kriminalisieren würde, die ihrem Gewissen in Einzelfällen nachkommen“, ist die Realität eine andere. Ich habe vergangene Woche, nachdem sich mein Patient ohne mein Wissen und Wollen das Leben nahm, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss mit Besuch von 2 sehr höflichen Kriminalpolizeibeamten bekommen. Während im Vorfeld des Neubestrafungsgesetzes die überwiegende Mehrheit der Strafrechtler genau davor gewarnt haben, hat die Kombo um Brand/ Griese immer wieder „abgewiegelt“ … – das Verfahren läuft noch - HILFE!!!! “

Dazu hat Thöns Dokumentenfotos des Beschlusses des Amtsgerichtes Bochum gepostet. Als Anfangsverdacht gegen den Palliativarzt, der schwerst- und todkranke Patienten zu Hause versorgt, wird vom Gericht genannt: Es „besteht der Verdacht, dass dem Verstorbenen zu hohe Mengen an Medikamenten verschrieben wurden, obwohl dieser erkennbare Suizidabsichten hatte.“

Daraus kann geschlussfolgert werden, dass ein Sterbewunsch tunlichst keinem Arzt gegenüber mehr geäußert werden darf, dass auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe durch erhöhte Morphinverordnung unter einem Damoklesschwert steht. Geplant vorgehende Suizidwillige werden sich zunehmend zu "Selbsthilfe"-Methoden (z. B. mittels Gasen) informieren und untereinander austauschen, um auch ohne ärztliche Konsultation möglichst auf „nicht drastische“ Methoden zurückgreifen zu können. Hier ein Hinweise auf diese Entwicklungstendenz. > http://hpd.de/artikel/12437

Wenn in Suizidforen darauf hingewiesen wird, dass begleitende oder eingeweihte Angehörige die dazu nötigen Gerätschaften nachdem Tod wegschaffen können, bliebe dies auch nach dem neuen Gesetz straffrei.

Angesichts drohender Ermittlungsverfahren und Praxisdurchsuchungen dürfte sich hingegen kaum ein Arzt mehr finden, der sich auch nur auf ein Gespräch über den Todeswunsch seines Patienten einläßt – geschweige auf sachgerechte Hilfe dazu. Grotesk dabei: Die einmalige Hilfe zur Selbsttötung durch einen Verwandten, selbst wenn dieser einen enormen finanziellen Vorteil dadurch hätte und womöglich brutale oder gefährliche Mittel zum Einsatz kommen würden, bleibt ausdrücklich straffrei. Das Gesetz zielt ausschließlich auf – auch unentgeltliche – wiederholte Suizidhilfebereitschaft durch damit fachkundig beschäftigte, „organisierte“ Helfer (juristisch: „geschäftsmäßig“ Tätige).

Nichtsdestotrotz lobten Spitzenvertreter der katholischen und evangelischen Kirche https://www.ekd.de/presse/pm208_2015_er ... uerde.html die zukünftig drohende 3 jährige Gefängnisstrafe v.a. für Ärzte als starkes Zeichen für „die Zukunft unserer Gesellschaft und ihren Zusammenhalt“.

Welche Abgeordneten dafür gestimmt haben

Welche Abgeordnete (namentliche Auflistung) für dieses fragwürdige und schlechte Gesetz gestimmt haben und wie bei den einzelnen Parteien jeweils höchst unterschiedlich die jeweiligen Anteile von Ja- und Nein-Stimmen ist, finden Sie hier:
http://www.patientenverfuegung.de/info- ... feverbot-g

Das Gesetz soll „gut gemeint“ gewesen sein und angeblich im Kern „eigentlich nur“ die Sterbehilfeorganisationen treffen. Sterbehilfe Deutschland e.V. http://www.sterbehilfedeutschland.de/ hat auch sofort nach Inkrafttreten seine Internetseite drastisch geändert – statt der bisherigen Vereinsangebote sieht man auf der Startseite jetzt drei mal groß den neuen § 217 StGB. Es würden ab sofort keine Suizidbegleitungen mehr durchgeführt, heißt es dort. Unter anderen gab SterbehilfeDeutschland e.V. bekannt, nach Inkrafttreten des § 217 StGB Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen zu wollen (sich aber gleichwohl an das neue Gesetz zu halten und keine Suizidbegleitungen bis zu seinem "Kippen" mehr in Deutschland anzubieten). Die Züricher Suizidhilfeorganisation DIGNITAS ist hingegen nicht (oder kaum) von Einschränkungen ihrer Vereinsleistungen betroffen. Sie hält ihre Angebote auch für deutsche Staatsbürger unter ihren Mitgliedern aufrecht. (Fraglich bleibt nur, inwiefern ihre Verbandsvertreter auf deutschem Boden agieren können – etwa durch Besuche im Vorfeld, was ja schon als organisierte Schaffung von Gelegenheiten zum Suizid jetzt strafbare ist.) Die sonstigen Folgen bzw. „Kolateralschäden“ dieses „gutgemeinten“ Gesetzes sind - auch in den Medien – den meisten erst nach der Bundestagsverabschiedung vom 6. 11. bewusst geworden. So prominent aus dem ARD-Studio am Abend der Bundestagsabstimmung:
"Bitterer" Kommentar in der Tagesschau:
https://www.tagesschau.de/inland/sterbe ... r-101.html
oder Kurzbericht aus dem Bundestag mit kritischen Stimmen gegen das neue Gesetz:
https://www.youtube.com
Weitere kritische Medienberichte und -kommentare danach:
http://www.mein-ende-gehoert-mir.de/medienstimmen/

Quelle: Mitteilung vom 17.12.2015
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
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§ 217 StGB - BVerfG lehnt einstweilige Anordnung ab

Beitrag von WernerSchell » 08.01.2016, 13:29

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=21449&p=90373#p90373

Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.12.2015 - Aktenzeichen: 2 BvR 2347/15

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit 10. Dezember 2015 gültigen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung: Die Beschwerdeführer werden durch die Ablehnung des Antrags zwar - jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - daran gehindert, die von ihnen grundsätzlich gewünschte Form einer begleiteten Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung wäre jedoch zu besorgen, dass sich Personen, die in weit geringerem Maße als die Beschwerdeführer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, zu einem Suizid verleiten lassen könnten. Insgesamt wögen die Nachteile bei Außervollzugsetzung der Vorschrift daher schwerer als die nachteiligen Folgen, die den Beschwerdeführern durch deren Weitergeltung entstehen. Über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Sachverhalt:

Nach § 217 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die vier Beschwerdeführer sind Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V., der ihnen auf ihren Wunsch hin und nach Maßgabe seiner ethischen Grundsätze die Zusage erteilt hat, sie im Falle eines eigenverantwortlichen Sterbewunsches bei einer Selbsttötung zu unterstützen. Im Hinblick auf den neuen § 217 StGB hat der Verein jedoch erklärt, keine Suizidbegleitungen mehr durchzuführen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hierfür nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Wenn die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt wird, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreift.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Derzeit ist jedoch in Anbetracht des besonders strengen Prüfungsmaßstabs nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer bei Fortgeltung der angegriffenen Strafvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache so gravierende Nachteile erleiden würden, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das angegriffene Gesetz außer Vollzug zu setzen.

a) Sofern § 217 StGB nicht außer Vollzug gesetzt wird, wären die Beschwerdeführer jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gehindert, die von ihnen grundsätzlich gewünschte Form einer begleiteten Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Sie setzen sich selbst zwar keinem Strafbarkeitsrisiko aus. Jedoch verhindert das strafbewehrte Verbot einer geschäftsmäßigen Sterbehilfe, dass der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. die den Beschwerdeführern zugesagte Unterstützung leistet. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ihren grundsätzlichen Wunsch nach einem begleiteten Suizid bereits in einem Zeitraum von Mai 2013 bis Januar 2014 geäußert haben, ohne dass sich seitdem ihr Wunsch aktualisiert hätte. Zum anderen könnte die beabsichtigte Form der begleiteten Selbsttötung im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch realisiert werden; der Eintritt irreversibler Folgen ist somit nicht zu befürchten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Selbstbestimmung über ihr eigenes Sterben durch eine Fortgeltung des § 217 StGB nicht vollständig verhindert, sondern lediglich hinsichtlich des als Unterstützer in Betracht kommenden Personenkreises beschränkt wird. Selbst die Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung wäre für die Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen, sofern der betreffende Helfer nicht das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.

b) Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe, sind nicht nur die Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, sondern auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass der „fatale Anschein einer Normalität“ und schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und dadurch auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden könnten, die dies ohne ein Angebot eines assistierten Suizids aus eigenem Antrieb nicht täten. Weder der Vortrag der Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte lassen darauf schließen, dass die tatsächlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Erlass der einstweiligen Anordnung der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsguts von höchstem Rang und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung entfallen würde. Die Anzahl der Personen, bei denen sich diese abstrakte Gefährdung vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache realisieren könnte, ist dabei kaum einzuschätzen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2016 vom 8. Januar 2016
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 2016/bvg16
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Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Beitrag von WernerSchell » 09.01.2016, 08:12

§ 217 StGB (Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung):
BVerfG lehnt einstweilige Anordnung ab. - Die Entscheidung fällt im Hauptsacheverfahren > viewtopic.php?f=2&t=21457
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Organisierte Suizidbeihilfe in Deutschland

Beitrag von WernerSchell » 27.02.2016, 07:44

Organisierte Suizidbeihilfe in Deutschland: Fehlende Lebensperspektive und Angst vor Pflegebedürftigkeit sind häufige Motive

fzm, Stuttgart, Februar 2016 – Für die meisten Menschen, die sich zur Suizidbeihilfe an eine Hilfsorganisation wenden, spielt die Erlösung von Schmerzen und körperlichen Symptomen ihrer Erkrankung nicht die Hauptrolle für den Wunsch auf Selbsttötung. Die Beweggründe sind laut einer Studie in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2016) oft psychischer Natur und weisen auf gesellschaftliche Probleme hin.

Ein qualvoller Tod am Ende einer Krebserkrankung, das Siechtum im Verlauf/als Folge einer neurologischen Erkrankung wie Morbus Parkinson oder Multiple Sklerose, die unerträgliche Luftnot von Menschen mit Herz- und Lungenerkrankungen: Die Bilder all jener Betroffenen stehen bei der öffentlichen Debatte um die Liberalisierung des ärztlich assistierten Suizids im Vordergrund. Die Lebenssituation der Menschen, die sich zwischen 2010 und 2013 mit Unterstützung des Vereins „Sterbehilfe Deutschland” (StHD) das Leben genommen haben, sah jedoch häufig anders aus. Dies zeigt eine Untersuchung von Dr. Florian Bruns vom Institut für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin der Berliner Charité. Grundlage waren die Angaben in den Berichtsbänden, die der Verein jährlich veröffentlicht, und in denen die Motive der betroffenen Menschen genannt werden.

Nur etwa die Hälfte der Patienten litt unter einer fortgeschrittenen Krebserkrankung, einer neurologischen Erkrankungen, einer Erkrankung der Lungen oder des Herz-Kreislauf-Systems. Die Studie lässt dabei offen, ob das Leid dieser Patienten mit Mitteln der Palliativmedizin nicht hätte erträglicher gemacht werden können, so dass sie von einem Suizid Abstand genommen hätten.

Unter denen, die sich mit Unterstützung des Vereins das Leben nahmen, litten 23 Prozent unter altersbedingten Erkrankungen. Hierzu zählen laut Dr. Bruns Knochenschwund, Gelenkverschleiß, Sehstörungen oder auch Schwerhörigkeit. Knapp 15 Prozent litten unter psychischen Erkrankungen, rund acht Prozent befanden sich in einem altersentsprechenden körperlichen und seelischen Gesundheitszustand.

Die Motivation zum Freitod betraf nur selten rein medizinische Probleme: Unerträgliche körperliche Symptome wie Schmerzen oder Luftnot gaben nur etwa 13 Prozent als Hauptgrund für den Sterbewunsch an. Insgesamt 29 Prozent nannten eine fehlende Lebensperspektive angesichts schwerer Erkrankung als Beweggrund, ohne dass dabei körperliche Symptome im Vordergrund standen. Bei rund 20 Prozent war Lebensmüdigkeit ohne Vorliegen einer schweren Erkrankung Auslöser für den Wunsch, das Leben vorzeitig zu beenden. Bei 24 Prozent war es die Angst vor Pflegebedürftigkeit, die sie bewegte, ihrem Leben ein vorzeitiges Ende zu setzen.

Diese Motive verweisen nach Ansicht von Dr. Bruns auf eine gesellschaftliche Dimension des Problems. Ein würdiger Umgang mit dem Alter, Pflegebedürftigkeit und psychischen Erkrankungen beruhe auf menschlicher Zuwendung, Solidarität und der politischen Bereitschaft, die nötigen finanziellen Ressourcen bereitzustellen, schreibt der Medizinethiker. Eine gesetzliche Regelung zur Erleichterung der Selbsttötung sende in diesem Zusammenhang ein fragwürdiges Signal.

F. Bruns, S. Blumenthal, G. Hohendorf:
Organisierte Suizidbeihilfe in Deutschland: Medizinische Diagnosen und persönliche Motive von 117 Suizidenten
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2016; 141 (4); e32–e37

Quelle: Pressemitteilung vom 25.02.2016
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Tötung auf Verlangen und ärztlich assistierter Suizid

Beitrag von WernerSchell » 11.07.2016, 06:43

Deutsches Ärzteblatt:
Tötung auf Verlangen und ärztlich assistierter Suizid:
Trotz zunehmender Legalisierung eher selten
Immer mehr Länder legalisieren die Tötung auf Verlangen – in anderen Ländern auch als “Euthanasie“ bezeichnet – und den ärztlich assistierten Suizid.
Dennoch werden diese beiden Formen der Sterbehilfe vergleichsweise selten ... 
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... her-selten

Niederlande: Sterbehilfe aus psychiatrischen Gründen
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... n-Gruenden
Bundestag stimmt für Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... idbeihilfe
Niederlande: „Es wäre besser gewesen, die aktive Sterbehilfe zu begrenzen“
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... -begrenzen
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Palliativwegweiser mit vielfältigen Angeboten gestartet

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2016, 07:19

Am 14.10.2016 bei Facebook gepostet:
Zum Deutschen Hospiztag am 14.10.2016 startet die AOK auf ihrer Internetseite einen bundesweiten Palliativwegweiser,
mit dem sich schwerstkranke und sterbende Menschen und deren Angehörige über Versorgungs- und Beratungsangebote
in ihrer Nähe informieren können! - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk informiert ebenfalls regelmäßig zum Thema - u.a. mit
Vortragen zur "Patientenautonomie am Lebensende."
>>> viewtopic.php?f=2&t=21835
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Recht auf Freiheit - bei der selbstverantworteten Selbsttötu

Beitrag von WernerSchell » 01.11.2016, 18:54

Recht auf Freiheit - auch bei der selbstverantworteten Selbsttötung

Bild
Quelle: Gesundheitsmonitor

"… Der Mensch ist … weder dem Staat noch der Bundesärztekammer (BÄK) zum Leben verpflichtet. Ob er sich einem übermenschlichen Prinzip oder gar einer moralischen Macht verpflichtet fühlt, die ihm - angeblich - verbietet, über sein Leben selbst zu bestimmen, ist, schlicht und ergreifend, Privatsache. Das mag jeder halten, wie er will, und wir können einander nichts Besseres tun, als uns in dieser Freiheit gegenseitig zu respektieren.
Ärzte sind in ihrem Auftrag nicht ihrer Landes- oder der Bundesärztekammer verpflichtet, sondern ihren Patienten. Die drohende Regelung in den Grundsätzen der BÄK zur Sterbehilfe ´Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe`, die ebenso der Deutsche Ethikrat vertritt, ist ein hilfloser Versuch, Grenzen zu ziehen, wo der Natur der Sache nach keine sein können. Sie ist im Übrigen eine unerträgliche Bevormundung verantwortungsvoller Gewissensentscheidung der einzelnen Ärzte und eine zynische Absage an die Hilfsbedürftigkeit unzähliger Menschen. …"

Quelle: Thomas Fischer, Bundesrichter, in seinem Buch "Im Recht - Einlassungen von Deutschlands bekanntestem Strafrichter", Droemer, März 2016

+++
Beiträge zum Thema "Sterbehilfe" im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
u.a. unter folgenden Adressen
:
viewtopic.php?f=2&t=21427
viewtopic.php?f=2&t=21426
viewtopic.php?f=2&t=20596
viewtopic.php?f=2&t=21457
viewtopic.php?f=2&t=21449
viewtopic.php?f=2&t=20617
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„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2017, 06:28

„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal
fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.
Pressemitteilung angefügt.
Quelle: Mitteilung vom 07.04.2017
Thieme Kommunikation in der Thieme Verlagsgruppe
http://www.thieme.de/presse | http://www.facebook.com/georgthiemeverlag | http://www.twitter.com/ThiemeMed
Service:
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Unpräzise Formulierung des Gesetzes und daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit!
So urteilen Ärzte und Pflegekräfte über den Paragraf 217 StGB, der die geschäftsmäßige Hilfe zum
Suizid unter Strafe stellt. © virtua73 – Fotolia.com


„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.

Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) droht Personen, die „in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewähren, verschaffen oder vermitteln“ eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe an. Schon bevor der Bundestag das Gesetz verabschiedete, äußerten Juristen und Mediziner Bedenken. Rechtsexperten kritisierten es als „moralistisch und paternalistisch“, Ärzte befürchteten, dass sie sich bereits durch einen einmaligen Hinweis auf eine Suizidbeihilfe im Ausland strafbar machen würden.

Die Medizinstudentin Julia Zenz von der Ruhr-Universität Bochum, die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Ruth Rissing-van Saan und der Schmerztherapeut Professor Michael Zenz, Emeritus der Ruhr-Universität Bochum haben die Einstellung betroffener Ärzte und Pflegekräfte hierzu untersucht. Dazu befragten sie im März 2016 auf einer Fachtagung für Palliativmedizin beide Berufsgruppen nach ihrer Einschätzung. Den verteilten Fragebogen beantworteten insgesamt 138 Mediziner sowie 318 Pflegekräfte. Die meisten stießen sich an der unklaren Formulierung des Gesetzes. So gaben rund 54 Prozent an, dass aus dem Gesetz nicht genau hervorgehe, welche Form der Suizidbeihilfe erlaubt sei und welche nicht. Etwa 42 Prozent erklärten, dass das Gesetz die Selbstbestimmung der Patienten einschränke. Nur 32,5 Prozent waren der Meinung, das Gesetz stärke ihre Rechtssicherheit.

Gleichzeitig sahen rund 68 Prozent der Ärzte ihre Gewissensfreiheit durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Auch hinsichtlich ihrer Therapiefreiheit fühlte sich die Mehrheit mit 77,5 Prozent nicht beschnitten. Dennoch hielten insgesamt nahezu 43 Prozent der Ärzte und fast 41 Prozent des Pflegepersonals das Gesetz nicht für sinnvoll.

Für die Autoren geben die Ergebnisse Anlass zum Nachdenken: Positiv sei zwar, dass der Begriff der „Sterbehilfe“ im Gesetz nicht verwendet werde. Dieser ist nach Ansicht der Experten missverständlich, da sowohl die zulässige Schmerztherapie mit starken Schmerzmitteln als auch eine strafrechtlich verbotene Tötung auf Verlangen darunter verstanden werden kann. Dennoch gäbe es viele Unklarheiten in den Begrifflichkeiten. Die Tatsache, dass über 50 Prozent der Befragten angeben, nicht zu wissen, welche Handlungen zukünftig erlaubt seien, zeige, dass das Gesetz Ärzten und Pflegekräften keinen sicheren Rahmen und den betroffenen Patienten nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Schutz biete.

Darüber hinaus kritisieren die Autoren die Formulierung des Gesetzes in Absatz 2, der Angehörigen des Sterbewilligen sowie ihm nahestehende Personen von einer Strafverfolgung ausnimmt. Inwieweit Ärzte und Pflegende dem Patienten nahestehen, formuliert das Gesetz nicht. Sie werden mit keinem Wort erwähnt. Hier wäre mehr Klarheit wünschenswert. Für die Experten ist es deshalb nicht verwunderlich, dass Ärzte und Pflegekräfte in der Palliativmedizin verunsichert sind. Diese Unsicherheit behindere eine gute Behandlung schwer kranker Menschen und eine offene Kommunikation über ihre Ängste und einen damit verbundenen möglichen Sterbewunsch.

J. Zenz, R. Rissing-van Saan, M. Zenz:
Ärztlich assistierter Suizid – Umfrage zu § 217 StGB
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2017; 142 (5); e28–e33


Quelle: https://www.thieme.de/de/presse/sterbeh ... 113389.htm
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Umfrage lässt illegale Sterbehilfe vermuten

Beitrag von WernerSchell » 09.07.2017, 06:41

Am 09.07.2017 bei Facebook gepostet:
Umfrage lässt hohe Dunkelziffer in Bezug auf illegale Sterbehilfe vermuten
Obwohl die Tötung auf Verlangen und Tötung ohne ausdrücklichen Wunsch in Deutschland strafbar ist, haben Ärzte, aber auch Kranken- und Altenpfleger Erfahrungen mit "aktiver Sterbehilfe". Das legt eine bundesweite Umfrage der Universität Witten/Herdecke nahe, deren Ergebnisse jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlicht wurden. Sie lässt vermuten, dass auch Tötungen ohne explizite Willensäußerung der Patienten erfolgten:
viewtopic.php?f=2&t=22196
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Sterbegleitung - Was erlaubt und was verboten ist

Beitrag von WernerSchell » 22.03.2018, 08:26

Ärzte Zeitung vom 21.03.2018:
Sterbebegleitung
Was erlaubt und was verboten ist

Der Bundestag hat 2015 die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe verboten - doch viele Ärzte sind weiter verunsichert, was bei der Sterbebegleitung gesetzlich erlaubt und was verboten ist. Dr. Thomas Sitte, Vorsitzender der Deutschen PalliativStiftung, klärt auf. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=96 ... efpuryykqr
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WernerSchell
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Beitrag von WernerSchell » 15.04.2019, 18:38

Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK)

Verbot der organisierten Suizidbeihilfe muss bleiben

Vor der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden gegen das in § 217 StGB geregelte Verbot der organisierten Suizidbeihilfe bekräftigt der Präsident des ZdK, Prof. Dr. Thomas Sternberg, die Notwendigkeit der 2015 vom Deutschen Bundestag getroffenen Entscheidung, die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe strafbewehrt zu verbieten.
"Gerade der Respekt vor der Selbstbestimmung jedes Menschen und seiner unantastbaren Würde in der extremen Lebenssituation des Sterbens erfordert neben der Sicherstellung einer umfassenden palliativen Versorgung dieses gesetzliche Verbot", unterstreicht Sternberg.
"Mit der Zulassung organisierter Suizidbeihilfe durch Sterbehilfevereine könnte es zu einer gesellschaftlichen Normalität werden, sie in Anspruch zu nehmen", so der ZdK-Präsident. "Gerade besonders schwache und kranke Menschen müssen vor äußerem und innerem Druck geschützt bleiben. Durch das Angebot eines assistierten Suizids wird das Gefühl verstärkt, niemandem zur Last fallen zu dürfen, erst recht, wenn die Beihilfe zu einer rechtlich und gesellschaftlich akzeptierten Option wird."
Eine solche Entwicklung sei die Kehrseite eines verbreiteten Verständnisses von Selbstbestimmung, das die Autonomie der betroffenen Menschen absolut setze und die soziale Angewiesenheit eines jeden auf andere Menschen ausblende.
Sternberg unterstreicht: "Ich bin dagegen der Überzeugung, dass es bei dem geltenden gesetzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in außerordentlicher Weise gelungen ist, die Verfassungsgüter der Menschenwürde, der Selbstbestimmung, des Lebensschutzes und des Schutzes besonders schwacher Menschen in Einklang zu bringen."
Das Bundesverfassungsgericht habe nun angesichts der eingereichten Beschwerden verbindlich zu klären, ob diese von der Mehrheit des Bundestages befürwortete Lösung den unterschiedlichen Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird und Bestand haben kann.

Quelle: Pressemitteilung vom 15.04.2019

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Leid, Angst und Verzweiflung können bei Schwerstkranken zu Sterbewünschen führen

Beitrag von WernerSchell » 16.04.2019, 07:47

PRESSEMITTEILUNG vom 16.04.2019:

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin vor Bundesverfassungsgericht zu § 217 StGB: Leid, Angst und Verzweiflung können bei Schwerstkranken zu Sterbewünschen führen
Patienten haben Recht auf Therapieverzicht und -abbruch / Auch seltener Wunsch nach Suizidbeihilfe erfordert offenen, respektvollen und sensiblen Umgang / Beihilfe zum Suizid gehört nicht zu ärztlichen Aufgaben / Vertrauensvolle Gespräche über Sterbewünsche bahnen häufig die Annäherung an Alternativen zur Leidensminderung


Berlin, 16.04.2019. Die Einführung des § 217 im Strafgesetzbuch hat nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) keine negativen Auswirkungen auf die Palliativversorgung unheilbar erkrankter Menschen. Vor gut drei Jahren wurde das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eingeführt. Dieses hat insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten Verunsicherung ausgelöst, inwieweit sie sich in der Begleitung und Behandlung von schwerkranken Patienten, die nicht länger leben wollen, strafbar machen könnten. Elf Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe sind seit 2017 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig, von denen sechs am 16./17. April im Mittelpunkt einer zweitägigen mündlichen Verhandlung vor dem BverfG stehen.
Als geladener Sachverständiger bekräftigt Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), heute vor dem Bundesverfassungsgericht, dass die strafrechtliche Regelung mittels § 217 StGB die Palliativversorgung von schwerstkranken Menschen auch dann gewährleiste, wenn diese einen Sterbewunsch äußern. „Es zählt unbedingt zu den Aufgaben aller in der Palliativversorgung Tätigen, sich offen und respektvoll mit Sterbewünschen, wie auch Suizidwünschen im engeren Sinne, auseinanderzusetzen.“ Es sei zu kurz gegriffen, einen geäußerten Todeswunsch als konkrete Handlungsaufforderung im Sinne einer Bitte um Suizidbeihilfe zu verstehen, hob der Präsident der DGP hervor, in der fast 6.000 in der Palliativversorgung Tätige Mitglied sind.
Schwer kranke Menschen, die den Wunsch zu sterben äußern, wünschen oftmals das Ende einer ihnen unerträglichen Situation tiefer Not und Verzweiflung. Häufig ist es die Angst, Schmerzen, Luftnot oder anderen schweren Symptomen hilflos ausgeliefert zu sein, Angst vor dem Verlust körperlicher Funktionen und Fähigkeiten, Angst, beim Sterben alleingelassen zu werden, Angst vor Vereinsamung, Angst vor einem als würdelos empfundenen Zustand, Angst vor medizinischer Überversorgung oder Angst, dauerhaft Medizintechnik (zum Beispiel durch künstliche Beatmung) ausgeliefert zu sein. Viele Patienten begründen ihren Sterbewunsch auch mit der Sorge, anderen zur Last zu fallen.
In der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden werden Ärztinnen und Ärzte insbesondere in der Palliativversorgung immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patienten konfrontiert. Die tägliche Praxis zeigt aber, dass dies oft den Wunsch nach einem offenen Gespräch zum Ausdruck bringe, nach alternativen Angeboten und nach einem gemeinsamen Aushalten der bedrückenden Situation. Entsprechend darf der Wunsch zu sterben keinesfalls tabuisiert werden. Im Gegenteil: Radbruch plädierte vor dem Bundesverfassungsgericht in aller Klarheit dafür, „die Äußerung von Sterbewünschen als Zeichen des Vertrauens zu werten. Erst ein offener Umgang mit diesem existentiellen Anliegen kann den Weg eröffnen, mit den betroffenen Patienten, deren Angehörigen und dem eingebundenen Team die palliativmedizinischen Optionen zur Linderung von Leid zu erörtern und zu versuchen, einen gemeinsamen Weg zu finden.“
Entsprechende Äußerungen von Patienten dürften nicht dazu führen, dass notwendige symptomlindernde Maßnahmen wie z.B. die Gabe von hochdosierten Opioiden zur Schmerzbehandlung unterlassen werden, erklärte der Anästhesiologe und Palliativmediziner Radbruch.
Für die kleine Zahl an schwerstkranken Menschen, bei denen mit den Möglichkeiten der Palliativversorgung keine ausreichende Leidenslinderung erreicht werden kann und für die eine palliative Sedierung nicht in Frage kommt, stünden Alternativen zu einem Suizid zur Verfügung. Patienten haben ein Recht auf Verzicht oder Abbruch jeder Art von lebensverlängernder Therapie. Dies umfasst zum Beispiel auch das Abstellen der kontrollierten Beatmung bei Patienten, die nicht mehr selbständig atmen können. Mit einer angemessenen Sedierung kann sichergestellt werden, dass dieser Prozess der Beatmungsbeendigung nicht als qualvoll empfunden wird. Ebenso kann jede andere lebensverlängernde Therapie beendet werden, zum Beispiel die Gabe von kreislaufunterstützenden Medikamenten oder Antibiotika, der Einsatz von Dialyseverfahren oder künstlicher Ernährung.
Auch entscheiden sich in seltenen Fällen immer wieder einmal schwerstkranke und leidende Menschen, auf Essen und Trinken zu verzichten. Die Entscheidung zu einem solchen Verzicht liegt alleine bei den Patienten, hebt die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin in einer aktuellen Stellungnahme hervor: „Wesentlich ist hier, dass der oder die Betroffene aus freiem Willen handelt und nicht durch eine krankhafte Essstörung oder eine andere psychiatrische Grunderkrankung in der Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken kann ärztlich, pflegerisch und psychosozial begleitet werden, um gegebenenfalls Durst- und Hungergefühle effektiv zu lindern.“
Unmissverständlich betont die wissenschaftliche Fachgesellschaft: „Unabhängig von der moralischen und ethischen Bewertung eines Suizids und der Bereitschaft, darüber offen und ohne Tabus zu sprechen, gehört die Mitwirkung daran nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Der Suizid ist auch keine vom Arzt oder anderen Mitgliedern eines Behandlungsteams zu empfehlende Option.“
Fazit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin: „In der Palliativversorgung sollte die Bitte um Beihilfe zum Suizid auf jeden Fall ernst genommen und respektiert werden. Mit dem Patienten sollten über seine Wünsche und Ängste gesprochen werden und alternative Optionen zur Leidensminderung aufgezeigt werden. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung über Möglichkeiten der medikamentösen und nichtmedikamentösen Schmerz- und Symptomkontrolle, unter Umständen auch über die Option der palliativen Sedierung, über Therapieverzicht und Therapiebegrenzung sowie den freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit. Die neue gesetzliche Regelung berücksichtigt, dass in wenigen Einzelfällen von dem Behandler keine andere Möglichkeit gesehen wird als die Unterstützung beim Suizid, und lässt diese im Einzelfall und aus altruistischen Motiven heraus gewährte Hilfe straffrei.“
https://www.dgpalliativmedizin.de/dgp-a ... ehren.html
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“
https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf

Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis

Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921

Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338

Karin Dlubis-Mertens
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DGP
Tel.: 030/ 30 10 100 13
www.palliativmedizin.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ...

Beitrag von WernerSchell » 16.04.2019, 08:06

Presseinformation der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung: Landesärztekammer Baden-Württemberg als „sachverständiger Dritter“ beim Bundesverfassungsgericht geladen

Am Dienstag und Mittwoch dieser Woche beschäftigen sich die obersten Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe mit der Verfassungsklage gegen § 217 StGB „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Als „sachverständiger Dritter“ wird Dr. Ulrich Clever, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg a.D., an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und dem Gericht die berufsrechtlichen Regelungen der ärztlichen Sterbebegleitung erläutern:

§ 16 „Beistand für Sterbende“ der baden-württembergischen Berufsordnung lautet: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“ Anders als die meisten anderen Landesärztekammern und anders als die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer hat die Ärzteschaft in Baden-Württemberg auf weitere Spezifikationen verzichtet. Sie hielt es für entbehrlich, das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen in der Berufsordnung zu zitieren. Außerdem sollte, was die Beihilfe zum Suizid angeht, berufsrechtlich keine strengere Regelung als die strafrechtliche getroffen werden.

Die Einführung dieses Paragrafen fiel in die Amtszeit von Dr. Clever als Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe“, betont Dr. Clever. „Es geht also um Sterbebegleitung und nicht um Sterbehilfe.“ Demnach darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. „Voraussetzung ist immer das aufklärende Gespräch mit dem Sterbenden, hinzu kommen die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft als Grundlage einer patientenorientierten ärztlichen Sterbebegleitung“, erklärt Dr. Clever.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.04.2019
________________________________________
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Telefon: 0711-76989-99, Telefax: 0711-76989-969
Landesärztekammer Baden-Württemberg - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jahnstraße 38a, 70597 Stuttgart

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ZdK-Präsident Sternberg für Erhalt des Verbotes organisierter Suizidbeihilfe

Beitrag von WernerSchell » 10.05.2019, 12:19

Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK)

Pressemeldungen Vollversammlung des Zentralkomitee der deutschen Katholiken am 10./11. Mai 2019 in Mainz

ZdK-Präsident Sternberg für Erhalt des Verbotes organisierter Suizidbeihilfe

Mit großer Sorgen verfolgt das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) die Entwicklung in der Diskussion über die organisierte Suizidbeihilfe. „Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe schützt kranke, alte und schwache Menschen vor Fremdbestimmung und dem Druck, der droht, wenn die Suizidbeihilfe rechtlich und gesellschaftlich als normal bewertet wird. Dieses Gesetz ist nach unserer Überzeugung keine übergriffige Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts“, unterstrich der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Prof. Dr. Thomas Sternberg, in seinem Bericht zur Lage vor der ZdK-Vollversammlung in Mainz.
Mit Blick auf die Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts über die Klagen gegen die 2015 beschlossene Neufassung des § 217 StGB führte der Präsident des ZdK aus:
„Mich hat an der Verhandlung des Verfassungsgerichts erschreckt, dass es von den Befürwortern einer Liberalisierung und offenbar auch von einigen Richtern als Inbegriff menschlicher Freiheit gewertet wird, mit Hilfe von Ärzten, Sterbehilfevereinen oder gar staatlichen Behörden aus dem Leben scheiden zu können. Jeder Mensch hat das Recht auf ein Sterben in Würde – aber die Vorstellung einer Gesellschaft, in der die Selbsttötung als Dienstleistung verfügbar sein muss, hat für mich nichts mit der Achtung der Menschenwürde zu tun. In einer solchen Gesellschaft wird der Menschenwürde ihre Unantastbarkeit genommen. Die Selbsttötung ist nicht der Gipfel der Autonomie, sondern deren Auslöschung.“

ZdK-Präsident Sternberg: Organspende muss freiwilliges Geschenk bleiben

In der Debatte um die Neuregelung der Organspende hat sich der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Prof. Dr. Thomas Sternberg, erneut gegen die doppelte Widerspruchslösung und für einen Ausbau der geltenden Entscheidungslösung ausgesprochen. „Voraussetzung für die Organentnahme muss weiterhin eine freiwillige Einwilligung des Spenders oder, falls keine Einwilligung vorliegt, die Zustimmung der Angehörigen sein. Die Organspende ist ein freiwilliges Geschenk und muss es bleiben“, unterstrich er in seinem Bericht zur Lage vor der ZdK-Vollversammlung in Mainz.
Ausdrücklich begrüßte Sternberg das Ziel, die Organspendebereitschaft und die Transplantationszahlen zu erhöhen. Das wichtigste Medium hierzu sei das bereits in Kraft getretene neue Gesetz, das die Abläufe in den Kliniken, die Vergütung für Organentnahmen und -transplantationen sowie die Identifikation der Spender verbessere. Dazu gehörte aber auch, die Zahl der zu Lebzeiten dokumentierten Entscheidungen für oder gegen eine Organspende zu steigern. Auf dieser Linie sieht der ZdK-Präsident den Antrag der fraktionsübergreifenden Gruppe um die Gesundheitspolitikerinnen Karin Maag (CDU), Ulla Schmidt (SPD), Christine Aschenberg-Dugnus (FDP) und die Parteivorsitzenden Annalena Baerbock (Bündnis 90 / Die Grünen) und Katja Kipping (Die Linke).

ZdK-Präsident Sternberg begrüßt Gütesiegel für fair produzierte Kleidung

Keine Kürzungen im Entwicklungshaushalt

Der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Prof. Dr. Thomas Sternberg, begrüßt die Initiative des Bundesministers für Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Gerd Müller, ab dem kommenden Sommer fair produzierte Kleidung mit einem staatlichen Gütesiegel, dem „Grünen Knopf" zu kennzeichnen.
Sternberg erinnerte in diesem Zusammenhang an die Katastrophe in Bangladesch, die sich gerade zum sechsten Mal jährt, und bei der beim Einsturz einer Textilfabrik über tausend Menschen zu Tode kamen und viele weitere schwer verletzt wurden. „Die Menschen arbeiteten dort unter unvorstellbaren Verhältnissen, die gegen Menschenrechte verstoßen. Dort wurde hauptsächlich Kleidung für den Export produziert, auch für unsere europäischen Modefirmen – Kleidung, die wir kaufen und tragen. Diese Katastrophe ist ein besonders markantes Beispiel dafür, wie unser Wohlstand nicht zuletzt durch Ausbeutung von Menschen in armen Regionen erwirtschaftet wird. Um daran etwas zu ändern, bedarf es eines langen Atems. Es geht um unser Konsumverhalten, um Bewusstsein für faire Produktionsbedingungen und es geht um die Verantwortung der Unternehmen für soziale, ökologische und ökonomische Verbesserungen entlang der gesamten Textil-Lieferkette“, unterstrich der Präsident des ZdK vor der Vollversammlung in Mainz.
Alarmiert zeigte Sternberg sich in diesem Zusammenhang von Kürzungsplänen im Bundeshaushalt: „Nach Jahren des mühsam errungenen Mittelaufwuchses, durch den Deutschland bei den Ausgaben für Entwicklungshilfe endlich der 0,7-Prozent-Quote nahekam, zeichnet sich nun ein Rückschritt ab. Ein Kurswechsel würde dafür sorgen, dass Gelder fehlen, die dringend zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von dauerhaften Perspektiven für die Menschen in den Ländern des globalen Südens benötigt werden. Wie schon oft in der Vergangenheit ist es leider wieder an der Zeit, dass wir die Einhaltung des 0,7-Prozent-Ziels anmahnen müssen. Nicht zuletzt handelt es sich dabei um einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung in den Herkunftsländern vieler Flüchtlinge.“

ZdK-Präsident Sternberg zu den Erschütterungen der Ostertage

Terror gegen Christen in Sri Lanka

Als Pervertierung der eigenen und jeder anderen Religion hat der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Prof. Dr. Thomas Sternberg, die Berufung der Attentäter von Sri Lanka auf ihren Glauben bezeichnet. „Es darf keine Gewalt im Namen Gottes geben. Wir wollen uns auch weiterhin gemeinsam mit frommen Muslimen der Pervertierung des Islam im islamistischen Terror entgegenstellen. Religionen dürfen nicht Grund für Terror, sondern müssen Medium seiner Überwindung sein“, unterstich er in seinem Bericht zur Lage vor der ZdK-Vollversammlung in Mainz.
„Der Terror gegen unsere Glaubensgeschwister, die das höchste Fest der Christenheit feiern wollten, ist unerträglich. Sie wurden ermordet, weil und während sie ihren Glauben ausübten“; erinnerte der ZdK-Präsident. „Mit ihnen werden viele andere weltweit wegen ihres christlichen Bekenntnisses verfolgt und drangsaliert. Wir alle fühlen uns betroffen und fühlen die Trauer, Ohnmacht und Verzweiflung der Angehörigen, beten für sie und vergessen sie nicht.“

Brand von Notre Dame

Mit Blick auf die Erschütterungen der vergangenen Kar- und Ostertage erinnerte Sternberg auch noch einmal an den Brand der Kathedrale Notre Dame und den drohenden Verlust dieses historischen, kunstgeschichtlichen und religiösen Denkmals ersten Ranges. Er betonte die Dankbarkeit für die große nationale und internationale Solidarität für den Wiederaufbau.
In diesem Zusammenhang wies der Präsident des ZdK darauf hin, dass im laizistischen Frankreich alle Kirchen, die vor 1903 gebaut wurden, vom Staat unterhalten werden. Im Gegensatz dazu könnten die Gläubigen in Deutschland dank ihrer Kirchenbeiträge, der Kirchensteuer, ihre Kirchengebäude selbst pflegen.

Quelle: Pressemitteilung vom 10.05.2019
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