Patientenverfügungen bei Demenz: Der „natürliche Wille“ ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenverfügungen bei Demenz: Der „natürliche Wille“ ...

Beitrag von WernerSchell » 19.05.2014, 06:26

Patientenverfügungen bei Demenz:
Der „natürliche Wille“ und seine ethische Einordnung

Dtsch Arztebl 2014; 111(10): A-394 / B-340 / C-324
Jox, Ralf J.; Ach, Johann S.; Schöne-Seifert, Bettina


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Eine Patientenverfügung spiegelt den Willen eines entscheidungsfähigen Menschen wider.
Doch was ist zu tun, wenn der Patient später an einer Demenz erkrankt und seine neuerlichen
Willensäußerungen der Verfügung vermeintlich widersprechen?

... (weiter lesen unter) ...
http://www.aerzteblatt.de/archiv/156236 ... Einordnung

+++
Buchtipps!
Verbraucherzentrale NRW (Hrsg.):
Vorsorge selbstbestimmt - Das Handbuch für Ihre persönlichen Daten, Verträge und Verfügungen
Quelle: viewtopic.php?f=2&t=18844
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.):
Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Quelle: viewtopic.php?f=2&t=16631

Vorträge in der Volkshochschule in Neuss zum Thema - Referent Werner Schell
u.a.: am 28.05.2014 -> Infomationen unter >>> viewtopic.php?f=7&t=20080
Weitere Termine auf Nachfrage unter Team@wernerschell.de
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Was unterscheidet den freien vom natürlichen Willen?

Beitrag von WernerSchell » 27.05.2014, 07:21

Was unterscheidet den freien vom natürlichen Willen?

Antworten auf diese Frage gaben der Frankfurter Betreuungsrichter Axel Bauer und Gisela Bockenheimer, Ärztin und Medizinethikerin, am 21. März 2014 im Altenpflegeheim Anlagenring. Eingeladen hatte das Frankfurter Ethiknetzwerk in der Altenpflege im Rahmen des Frankfurter Programms Würde im Alter. Vielen Menschen ist diese Unterscheidung des Willens gar nicht geläufig, obwohl diese weitreichende Folgen für ihr eigenes Leben haben kann. Um es vorwegzunehmen: Über einen freien Willen verfügt eine Person, wenn sie volljährig und bei klarem Verstand ist. Nur dann kann sie – nach derzeitiger Rechtslage - eine gültige Patientenverfügung verfassen, die „Willensausdruck eines entscheidungsfähigen Menschen ist“, so Gisela Bockenheimer. Von einem natürlichen Willen spricht man juristisch, wenn eine Person einen Willen in Worten oder auch in körperlichem Abwehrausdruck äußert, aber nicht mehr voll über ihre kognitiven Fähigkeiten verfügt.

Der vollständige Artikel steht zum DownLoad auf der Webseite des FFA bereit
> Weiterlesen & PDF-DownLoad... http://www.ffa-frankfurt.de/index.php?o ... Itemid=370

Quelle: Pressemitteilung vom 26.05.2014
Beate Glinski-Krause
Leiterin des Netzwerkbüros
FRANKFURTER FORUM FÜR ALTENPFLEGE
60323 Frankfurt am Main | Wiesenau 57
E-Mail: info@ffa-frankfurt.de | Telefon: 069 / 61 99 44 51
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Viele Patientenverfügungen zu ungenau

Beitrag von WernerSchell » 13.06.2014, 15:48

Viele Patientenverfügungen zu ungenau / Wer für den Ernstfall vorsorgen möchte, soll sich qualifiziert beraten lassen

Baierbrunn (ots) - In Deutschland werden Patientenverfügungen (PV) selten aufgesetzt und sind häufig nicht aussagekräftig, kritisiert Professor Georg Marckmann, Vorstand des Instituts für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, in der "Apotheken Umschau". "Es geht nicht primär darum, andere oder bessere Formulare zu machen", sagt Marckmann. Vielmehr sei eine qualifizierte medizinische Beratung nötig, bevor eine PV erstellt wird. Der beratene Arzt soll sie mit unterschreiben, um dessen Ernsthaftigkeit für die Kollegen zu bestärken, die eines Tages danach handeln sollen. Markmann rät auch dazu, Angehörige rechtzeitig über die Existenz der PV zu informieren, damit diese nicht überrascht werden. Wird jemand bevollmächtigt, im Notfall zu entscheiden, soll dieser unbedingt vorab davon wissen.

Dieser Text ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 6/2014 A liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 13.06.2014 Wort und Bild - Apotheken Umschau
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.wortundbildverlag.de
http://www.apotheken-umschau.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Patientenverfügungen bei Demenz: Der „natürliche Wille“ ...

Beitrag von WernerSchell » 21.09.2014, 07:07

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Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen - Klarstellung ...

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2014, 06:37

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20675

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt u.a. regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

Pressemitteilung vom 17.10.2014

Bei der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen ist der Patientenwille entscheidend

In einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die zu stellenden strengen Anforderungen nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Eine Reichweitenbegrenzung gibt es nicht!

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. In dem in der Streitsache ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09. 2014 – XII ZB 202/13 – wurde u.a. ausgeführt:

„Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Bei dieser Prüfung ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.“

Auf der Grundlage der am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nach § 1901a ff. BGB hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz aufgehoben. Das LG Chemnitz sei, so der BGH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der betroffenen Person noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, hat in einer Erklärung vom 16.10.2014 ausgeführt, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH der Versuch korrekterweise zurückgewiesen worden sei, bei der passiven Sterbehilfe einen weder nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz noch nach dem Grundgesetz zulässigen, überzogenen Maßstab anzusetzen (vgl. dazu auch die Hinweise unter folgender Internetadresse> viewtopic.php?f=2&t=20675 ).

Auch der Medizinethiker Dr. Arnd May, Zentrum für Angewandte Ethik der Universität Bochum, hat die Entscheidung begrüßt und wie folgt klar Position bezogen:

„Dabei ist erfreulich, dass der BGH bestätigt, dass es für den mutmaßlichen Willen (Stufe 3) keine Reichweitenbegrenzung bzw. erhöhte Anforderungen bei nicht irreversiblen Krankheitssituationen gibt.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk schließt sich diesen Einschätzungen uneingeschränkt an.

Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in der o.a. Streitsache maßgeblich gewesenen Vorschriften auch beim Neusser Pflegetreff am 22.10.2014 angesprochen werden. Denn dann geht es mit hochkarätigen Podiumsgästen um die „Patientenautonomie am Lebensende“ – und damit auch um die Frage, inwieweit durch vorsorgliche Festlegungen über das Unterbleiben bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verfügt werden kann. - Nähere Informationen zu dieser wichtigen Veranstaltung sind nachlesbar unter folgenden Internetadressen: viewtopic.php?f=2&t=20652 / viewtopic.php?f=7&t=20451 .

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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