Entmündigen geht nicht mehr ... Vorsorgevollmacht ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Entmündigen geht nicht mehr ... Vorsorgevollmacht ...

Beitrag von Presse » 27.12.2013, 08:23

Entmündigen geht nicht mehr / "Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden"

Bild

Baierbrunn (ots) - Mal etwas vergessen, ein paar Dinge verwechselt - schon wird man von geldgierigen Angehörigen entmündigt. Solche Horrorvisionen muss in Deutschland niemand fürchten. "Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden", betont der Hamburger Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein, im Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber". Zwar kann jedermann eine Betreuung für eine vermeintlich hilflose Person beantragen, aber die Entscheidung liegt bei einem Richter, der persönlich mit dem Betreffenden gesprochen haben muss. Ab Juni 2014 muss zusätzlich ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen sprechen. Erst dann kann ein Betreuer eingesetzt werden. Dessen Rechte sind zwar umfangreich, aber bei wichtigen Entscheidungen, etwa bei Immobilienverkäufen, muss er das Gericht fragen. Jeder kann aber auch
vorsorgen: Mit einer "Vorsorgevollmacht" legt man die Person fest, die im Ernstfall ohne Richter alles entscheiden darf. Mit einer "Betreuungsverfügung" teilt man dem Gericht seine Wünsche mit.
Vorteil: Das Gericht überwacht den Betreuer.

Dieser Beitrag ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

Das Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber" 12/2013 liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.12.2013 Wort und Bild - Senioren Ratgeber
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.wortundbildverlag.de
http://www.senioren-ratgber.de

+++ Zum Thema informiert die VHS Neuss am 09.01.2014 in einem Vortrag, 18.00 Uhr +++
Siehe -> viewtopic.php?f=7&t=19763

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Patientenautonomie am Lebensende - Vortrag 09.01.2014

Beitrag von WernerSchell » 27.12.2013, 08:29

Patientenautonomie am Lebensende
Vortrag Nr. Nr. B504060V mit Diskussion in der Volkshochschule Neuss am 09.01.2014, 18.00 – 19.30 Uhr
Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, Raum E.127
Referent: Dozent Werner Schell http://www.wernerschell.de
Bild
Der Referent ist Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk - http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Näheres auch im Programmheft auf Seite 222!
Anmeldung erbeten! Der Eintritt ist frei!



Der Ankündigungstext:
Patientenautonomie am Lebensende –
Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Zur Selbstbestimmung der Patienten am Lebensende bzw. bei
schwerer Krankheit bestehen unterschiedliche Auffassungen.
Immer wieder wird gefordert, auch in der BRD aktive Sterbehilfe
per Gesetz zu erlauben. Die Meinungsvielfalt zu diesem
Thema hat offensichtlich viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert.
Wie die Rechtslage? Welche Möglichkeiten haben Sie
konkret für den Sterbeprozess bzw. die schwere Krankheit in
geeigneter Weise durch Willenserklärungen wie Vollmacht, Patientenverfügung
und Betreuungsverfügung vorzusorgen. Fragen
über Fragen: Wie geht man rechtlich und ethisch korrekt
mit den Menschen um, die sich (tatsächlich oder mutmaßlich)
am Ende ihres Lebens befinden und eines Beistandes und der
Hilfe bedürfen? Welche Rechte hat der Patient, der Sterbende?
Was dürfen bzw. sollen Ärzte und Pflegekräfte tun? Welche
Maßnahmen sind zulässig, welche eher nicht? Wie sollen
sich die Angehörigen eines Patienten/Sterbenden verhalten?
Was dürfen die Angehörigen von den Gesundheitsberufen erwarten?
Diese und zahlreiche weitere Fragen türmen sich auf
und verlangen nach Antworten! Der Gesetzgeber hat mit Wirkung
vom 1.9.2009 Regelungen zur Patientenverfügung in das
Betreuungsrecht übernommen und damit die bereits durch die
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Patientenautonomie
am Lebensende bestätigt. Ungeachtet dieser neuen gesetzlichen
Vorschriften mangelt es an der notwendigen Klarheit,
weil die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten
offensichtlich anhaltend unterschiedlich eingeschätzt werden.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings am 25.06.2010 ein richtungsweisendes
Urteil zur Patientenautonomie gefällt. Mit dieser
Entscheidung, die die Patientenrechte gestärkt haben, sollte
man sich in Grundzügen vertraut machen. Dabei werden auch
Erwägungen zu berücksichtigen sein, die sich aus dem Patientenrechtegesetz
und den Neuregelungen zur Organspende ergeben.
Die Veranstaltung wird in Kooperation mit „Pro Pflege
– Selbsthilfenetzwerk“ (Neuss), angeboten.

+++
Zum Thema gibt es zahlreiche Buchveröffentlichungen, u.a.:

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.):
Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Bild
Weitere Informationen unter -> viewtopic.php?f=2&t=16631

Bundesanzeiger Verlag:
DAS GROSSE VORSORGE-HANDBUCH
Vorsorgen mit System

Bild
Weitere Informationen unter -> viewtopic.php?f=2&t=19237

Bundesanzeiger - Verlag:

Richtig vorsorgen!
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung rechtssicher verfassen
Rechtssichere Vorsorgedokumente für Sie und Ihre Angehörigen!

Bild
Weitere Informationen -> viewtopic.php?f=2&t=20018

Siehe auch ->
Formulare / Merkblätter siehe unter ->
http://www.jm.nrw.de/BS/formulare/betreuung/index.php
+++

Vorsorgevollmacht schützt nicht immer vor Betreuung
Beschluss des BGH vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken
Quelle: viewtopic.php?f=2&t=19974
Informationen zur zeitgerechten rechtssicheren Gestaltung von vorsorglichen Verfügungen sind wichtig!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Verhalten der Neuss-Grevenbroicher Zeitung (NGZ) unverständl

Beitrag von WernerSchell » 09.01.2014, 08:14

WernerSchell hat geschrieben:Patientenautonomie am Lebensende
Vortrag Nr. Nr. B504060V mit Diskussion in der Volkshochschule Neuss am 09.01.2014, 18.00 – 19.30 Uhr
Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, Raum E.127 ....
Verhalten der Neuss-Grevenbroicher Zeitung (NGZ) unverständlich!

Ich habe die NGZ bereits vor Wochen über die Vortragsveranstaltung am 09.01.2014 in der Volkshochschule Neuss informiert und um eine Ankündigungs-Berichtserstattung gebeten. Daraufhin erfolgte bis zum 08.01.2014 null Reaktion. Ich habe daher die Zeitungsredaktion am 08.01.2014, also am Tag vor der Veranstaltung, nochmals auf das angefügte Schreiben aufmerksam gemacht und um eine Ankündigung gebeten. Dabei habe ich angemerkt:

"Diese hätte eigentlich bis heute erfolgen können / sollen (morgen ist bereits die Veranstaltung). Leider konnte ich bislang keinen der Bedeutung des Themas angemessenen Hinweis ausmachen.
Stattdessen berichten Sie z.B. heute, 08.01.2014, über Veranstaltungen, über die auch später hätte informiert werden können. So berichten Sie z.B. über
• "Tanzkursus für Senioren im Haus der DRK" - Termin am 16.01.
• Genießertreff ist mit 1.000 Gästen ausverkauft - Termin am 23.01. - Im Übrigen fragt sich, weshalb eine ausverkaufte Veranstaltung nocht vorgestellt werden muss.
• "Neue Bundesvorsitzende besucht Neusser Grünen" - Termin am 25.01.
• Dann berichten Sie über Frau Beyen. Eine kleine Notiz über deren neue Eskapaden hätte gereicht. Stattdessen ein ausführlicher Bericht. In dieser Ausführlichkeit mehr als überflüssig. Frau Beyen hat sich vor Jahren bereits einmal politisch "daneben" benommen, als sie dem Bürgermeister ihre Akten für die Türe schmiss. Aber sie hat wohl gute Beziehungen zur Redaktion….
Ich frage mich wirklich, warum Sie über den wichtigen Vortrag (mit Diskussion) am 09.01.2014 zu vorsorglichen Verfügungen (Vorsorgevollmacht etc.) … nicht angmessen informieren. Gerade erst vor wenigen Tagen ergab sich in zwei weiteren Fällen erheblicher Fragebedarf im Zusammenhang mit problematischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (in einem Fall Kompatient), weil es keine gelungenen Texte der beschriebenen Art gibt. In einem Fall gibt es große Verwirrung in der Familie, weil nun plötzlich das Betreuungsgericht auf der Matte steht."

Heute, am 09.01.2014, gab es den geboten gewesenen Bericht wiederum nicht. Stattdessen gab es lediglich in der kaum gelesenen Rubrik "Tipps & Termine - Donnerstag" - eher versteckt - folgenden Hinweis:
"Vortrag - Patientenautonomie am Lebensende. Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung. Romanäum, Innenstadt, Brückstr. 1, 18 Uhr."

Das Verhalten der NGZ-Redaktion in Neuss ist nicht nachvollziehbar, zumal unter Berücksichtigung anderer Berichte im Lokalteil, die eher weniger bedeutsam erscheinen müssen oder gar überflüssig waren, Platz für eine angemessene Darstellung der Veranstaltung gewesen wäre.

Werner Schell

+++

Schreiben vom 30.12.2013 an die NGZ:
".... die Volkshochschule (VHS) Neuss wird Sie möglicherweise noch über die Vortragsveranstaltung am 09.01.2014 wegen einer Ankündigung informieren. Vorsorglich übersende ich Ihnen auch von hier aus die wichtigsten Vorinformationen zur Veranstaltung (Text ist unten angefügt).
Das Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung … wird seit einiger Zeit stark nachgefragt. Informationen sind auch deshalb wichtig, weil viele Menschen meinen, mit der früheren Errichtung einer sog. Generalvollmacht sei für sie die Angelegenheit befriedigend geregelt. Es ist aber so, dass zahlreiche Generalvollmachten sehr allgemein formuliert worden sind und daher die Bereiche "Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung" nicht erfassen. Wenn diese Hinweise fehlen, sind auch die entsprechenden Kompetenzen nicht übertragen und es muss entgegen den geäußerten Absichten u.U. eine (ausdrücklich nicht gewollte) Betreuung eingerichtet werden. Siehe dazu z.B. § 1906 BGB:
"… 5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst…. "
Eine entsprechende Ankündigung in Ihrer Zeitung wäre wünschenswert. Für weitere Informationen stehe ich zur Verfügung. ..."

Patientenautonomie am Lebensende
Vortrag Nr. Nr. B504060V mit Diskussion in der Volkshochschule Neuss am 09.01.2014, 18.00 – 19.30 Uhr
Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, Raum E.127
Referent: Dozent Werner Schell – http://www.wernerschell.de
Näheres auch im Programmheft der VHS auch auf Seite 222! Der Eintritt ist frei!
.... (weiterer Text folgte) ...

+++ Der Heide-Bote berichtete am 09.01.2014 kurz: +++
http://www.heide-bote.de/index.php?name ... &sid=28188
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Presse
phpBB God
Beiträge: 14256
Registriert: 10.11.2006, 12:44

Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache

Beitrag von Presse » 10.03.2014, 18:21

Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache - Wie kann ich mich als Vollmachtgeber vor Missbrauch schützen?

Germersheim (ots) - Immer mehr Menschen treffen inzwischen selbst Vorsorge für den Ernstfall, um später die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu vermeiden. Sie errichten zu diesem Zweck eine Vorsorgevollmacht und setzen eine oder mehrere Vertraute als ihre Bevollmächtigten ein. Dass diese Vollmacht den benannten Personen eine starke Rechtsstellung verleiht, wird oft nicht bedacht. Nicht selten mit fatalen Folgen. Lisa Schumacher, Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz erklärt, wie ein Vollmachtgeber bei Vertrauensverlust reagieren sollte und nennt weitere Lösungen.

Bestimmte Ereignisse oder Umstände können dazu führen, dass das ursprünglich in die bevollmächtigte Person gesetzte Vertrauen verloren geht oder Zweifel an deren Zuverlässigkeit aufkommen lassen.
Die gute Nachricht: Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist noch geschäftsfähig. Im Falle eines Vertrauensverlustes sollte dies schnellstmöglich erfolgen, um einen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern. Schumacher: "Der Widerruf ist gegenüber dem Bevollmächtigten auszusprechen. Außerdem müssen alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden, damit die Vollmacht nicht doch weiter verwendet und so missbraucht werden kann." Gelingt es nicht, alle Vollmachten einzuziehen, kann eine Vollmacht auch in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden. Schumacher erklärt, dass eine mündliche oder schriftliche Aufhebungserklärung an den die Vollmacht beurkundenden Notar, allein nicht ausreicht. "Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar empfiehlt sich dennoch, da dadurch verhindert wird, dass der Bevollmächtigte sich vom Notar eine neue Ausfertigung der Vollmacht ausstellen lässt", so Schumacher.
Wurde die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, ist es ratsam den Widerruf ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein bei der Bundesnotarkammer geführtes Register, bei dem Vorsorgeurkunden registriert werden können, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden.

Wer keinen Vertrauten hat, dem er eine Vollmacht erteilen möchte, sollte statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung errichten und darin erklären, wer im Ernstfall Betreuer werden soll.
Ein Betreuer wird - anders als ein Bevollmächtigter - vom Gericht kontrolliert und braucht für bestimmte Rechtsgeschäfte sogar die Zustimmung des Gerichts.

Lassen Sie sich in jedem Fall über den Umfang und die rechtliche Tragweite einer Vorsorgevollmacht vom Notar beraten, bevor Sie weitere Schritte einleiten. "Der Notar kann durch geeignete individuelle Gestaltungsvorschläge helfen, eine für den konkreten Einzelfall interessengerechte Lösung zu finden", erklärt Schumacher.
So können beispielsweise durch die Anordnung einer Gesamtvertretungsbefugnis, bei der mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln können, oder die Einschränkung der Vollmacht auf bestimmte Rechtsgeschäfte etwaigen Bedenken des Vollmachtgebers Rechnung getragen werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 10.03.2014 Hamburgische Notarkammer
Pressekontakt: Frau Lisa Schumacher
Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz
Bahnhofstraße 4
76726 Germersheim
Telefon: +49 (0) 7274 9498 317
Telefax: +49 (0) 7274 9498 595
E-Mail: notarkammer.pfalz@notarnet.de

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Nur jeder vierte Deutsche hat eine Vorsorgevollmacht

Beitrag von WernerSchell » 07.09.2014, 09:09

Nur jeder vierte Deutsche hat eine Vorsorgevollmacht

Köln (ots) - Die Deutschen irren und zwar gewaltig, wenn es um einen möglichen Pflegefall geht. 65 Prozent der Deutschen glauben, die nächsten Verwandten würden automatisch Entscheidungen für sie treffen dürfen, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr selbst dazu in der Lage sind. Nicht einmal ein Drittel der mehr als 1.000 Befragten einer Umfrage des Forschungsinstituts forsa im Auftrag der Central Krankenversicherung liegen dagegen richtig.
Denn wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt, bestellt in der Regel das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter.

Besonders die junge Generation zeigt sich bei diesem Thema ahnungslos. In der Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen vermuten 83 Prozent, ihre nächsten Angehörigen würden die Vorsorgevollmacht automatisch erlangen. Heinz Teuscher, Vorstandsvorsitzender der Central Krankenversicherung, betont: "Doch auch diejenigen, die es wegen ihres fortgeschrittenen Alters wissen sollten, liegen mehrheitlich falsch: Von den Befragten ab 60 Jahren vermuten immerhin noch 62 Prozent, ihre nächsten Angehörigen übernehmen im Pflegefall automatisch die Entscheidungen."

SELBST VIELE ÄLTERE DEUTSCHE SIND NICHT AUSREICHEND VORBEREITET

Nur wenige Deutsche haben mit einer Vorsorgevollmacht, Patienten- oder Betreuungsverfügung für den möglichen eigenen Pflegefall vorgesorgt. Nur 26 Prozent haben in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, welche Person für sie Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst es nicht mehr können. 31 Prozent der Befragten haben durch eine Patientenverfügung für sich festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Eingriffe sie im Ernstfall vornehmen lassen würden.
Zwei Drittel der Befragten haben dagegen bislang nicht geregelt, wie sie im Pflegefall behandelt werden wollen und wer wichtige Entscheidungen treffen soll. Heinz Teuscher sagt: "Es ist dabei erstaunlich, dass selbst die Altersgruppe der 45- bis 59-Jährigen sich nicht ausreichend vorbereitet. So haben nur 29 Prozent der Befragten in diesem Alter eine Patientenverfügung und nur 23 Prozent eine Vorsorgevollmacht unterschrieben." Bei den jungen Menschen zwischen 18 und 29 Jahren haben sich gar 92 Prozent noch nicht durch eine entsprechende Vollmacht oder Verfügung auf den jederzeit möglichen Pflegefall vorbereitet.

Quelle: Pressemitteilung vom 07.09.2014 Central Krankenversicherung AG
Pressekontakt: Silvia Lorger-Michel
Unternehmenskommunikation
T +49 (0) 221 1636-2310
F +49 (0) 221 163675-2310
presse@central.de
Central Krankenversicherung AG
Hansaring 40-50
D-50670 Köln
www.central.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen - Klarstellung ...

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2014, 06:34

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20675

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt u.a. regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

Pressemitteilung vom 17.10.2014

Bei der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen ist der Patientenwille entscheidend

In einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die zu stellenden strengen Anforderungen nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Eine Reichweitenbegrenzung gibt es nicht!

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. In dem in der Streitsache ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09. 2014 – XII ZB 202/13 – wurde u.a. ausgeführt:

„Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Bei dieser Prüfung ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.“

Auf der Grundlage der am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nach § 1901a ff. BGB hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz aufgehoben. Das LG Chemnitz sei, so der BGH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der betroffenen Person noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, hat in einer Erklärung vom 16.10.2014 ausgeführt, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH der Versuch korrekterweise zurückgewiesen worden sei, bei der passiven Sterbehilfe einen weder nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz noch nach dem Grundgesetz zulässigen, überzogenen Maßstab anzusetzen (vgl. dazu auch die Hinweise unter folgender Internetadresse> viewtopic.php?f=2&t=20675 ).

Auch der Medizinethiker Dr. Arnd May, Zentrum für Angewandte Ethik der Universität Bochum, hat die Entscheidung begrüßt und wie folgt klar Position bezogen:

„Dabei ist erfreulich, dass der BGH bestätigt, dass es für den mutmaßlichen Willen (Stufe 3) keine Reichweitenbegrenzung bzw. erhöhte Anforderungen bei nicht irreversiblen Krankheitssituationen gibt.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk schließt sich diesen Einschätzungen uneingeschränkt an.

Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in der o.a. Streitsache maßgeblich gewesenen Vorschriften auch beim Neusser Pflegetreff am 22.10.2014 angesprochen werden. Denn dann geht es mit hochkarätigen Podiumsgästen um die „Patientenautonomie am Lebensende“ – und damit auch um die Frage, inwieweit durch vorsorgliche Festlegungen über das Unterbleiben bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verfügt werden kann. - Nähere Informationen zu dieser wichtigen Veranstaltung sind nachlesbar unter folgenden Internetadressen: viewtopic.php?f=2&t=20652 / viewtopic.php?f=7&t=20451 .

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Jede Vollmacht kann man widerrufen

Beitrag von WernerSchell » 19.12.2014, 08:13

Jede Vollmacht kann man widerrufen / Ob Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - niemand legt sich unwiderruflich fest

Baierbrunn (ots) - Auf eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sollte niemand verzichten, weil er fürchtet, an die einmal getroffene Entscheidung ewig gebunden zu sein. Falls man sich etwa mit einer Vertrauensperson zerstreitet oder seine Meinung ändert, ist das kein Problem. "Man kann alle Verfügungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern oder widerrufen", sagt Dr. Hubertus Rohlfing, Notar und Fachanwalt von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins, im Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber". Seiner Erfahrung nach gehen die meisten Menschen mit Vollmachten aber sehr verantwortungsbewusst um: "Missbrauch ist selten, und wenn, geht es meist um sehr viel Geld."

Dieser Beitrag ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

Das Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber" 12/2014 liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 19.12.2014 Wort und Bild - Senioren Ratgeber
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.wortundbildverlag.de
http://www.senioren-ratgeber.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Kriminelle Betreuer - Wie schützt uns der Staat?

Beitrag von WernerSchell » 15.04.2016, 07:07

BR - Stand: 13.04.2016
Kriminelle Betreuer - Wie schützt uns der Staat?
Es kann jeden treffen: ein tragischer Unfall, eine unerwartete Krankheit, Demenz im fortgeschrittenen Alter – und schon kann man die Dinge des täglichen Lebens nicht mehr selbst entscheiden. Eine rechtliche Betreuung wird angeordnet. Doch wer sind diese Betreuer? Wer steht den hilflosen Menschen zur Seite? Was, wenn diese Betreuer eher ihr eigenes Wohl im Blick haben?
Von: Julia Häglsperger, Robert Grantner und Claudia Erl
Früher hieß das „Entmündigung“. Seit 1992 nennt man es „Betreuung“: Dank Einführung des „Betreuungsgesetzes“ sollen Menschen Hilfe bekommen, die sich nicht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können. Ein rechtlicher Betreuer steht ihnen zur Seite. Das kann ein ehrenamtlicher Betreuer sein, aber auch ein Berufsbetreuer. Klingt nach einem Erfolgsmodell? Kommt auf den Betreuer an...
...

Das Video ist bei Youtube abrufbar > https://www.youtube.com/watch?v=9fGu_nRySsI
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Der Kampf um Selbstbestimmung im Alter

Beitrag von WernerSchell » 05.07.2017, 07:05

Betreuung unerwünscht
Der Kampf um Selbstbestimmung im Alter


Bild
Altenpflege mit Hindernissen (picture-alliance / dpa / lnw / Roland Weihrauch)

Alter, Krankheit, Schwäche: Wenn ältere Menschen Hilfe benötigen, schaltet sich häufig die Justiz ein. Mit einem Betreuungsverfahren sollen Gerichte zwischen staatlicher Fürsorge und dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen abwägen. Doch in der Praxis gibt es zahlreiche Widersprüche.
Von Egon Koch
Viele Menschen glauben, im Notfall die Betreuung ihres Ehepartners oder Verwandten übernehmen zu können. Ein Irrtum. Sie benötigen eine Vorsorgevollmacht. Doch selbst wenn eine Vollmacht vorliegt, kann das Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen.
Wie kann das sein? Regt irgendjemand eine amtliche Betreuung an, muss das Gericht prüfen, ob diese notwendig ist. So erging es auch einer Tochter, die um die Anerkennung der Vorsorgevollmacht für ihre Mutter bis zum Bundesgerichtshof ging. In der dritten Instanz bekam sie teilweise Recht. Zwei Tage später starb die Mutter.

Produktion: WDR/Dlf 2017
http://www.deutschlandfunk.de/betreuung ... _id=385816
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Entmündigen geht nicht mehr ... Vorsorgevollmacht ... Fürsorgefalle und kriminelle Energie ...

Beitrag von WernerSchell » 13.01.2019, 07:42

Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=23012

Bild Bild

Die Fürsorgefalle
Video im Ersten vom 15.10.18 | 29:21 Min. | Verfügbar bis 15.10.2019 > https://www.daserste.de/information/rep ... o-102.html - Der Beitrag wird am 12.01.2019, 21.02 Uhr, bei Tagesschau24 wiederholt!
Das Video steht auch bei Youtube zur Verfügung > https://www.youtube.com/watch?v=v4TlZqFOLi0


Bild
Mit einer Unterschrift geben viele ihr Leben ab: In den falschen Händen kann damit viel Leid verursacht werden. | Bild: SWR

Skrupellose Ausbeuter täuschen Fürsorge vor und erschleichen sich Vorsorgevollmachten von Senioren. Ist die Vollmacht erst erteilt, werden die Opfer konsequent von Familienmitgliedern isoliert, dann Konten und Vermögen abgeräumt. …. Weiter lesen unter > https://www.youtube.com/watch?v=v4TlZqF ... e-100.html

+++
Interessant in diesem Zusammenhang:
"Kriminelle Betreuer - Wie schützt uns der Staat?"
> https://www.youtube.com/watch?v=9fGu_nRySsI

Siehe insoweit unter > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 808#p91808
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt