NRW will Pflegeheime ohne Fesseln

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Nachtwache statt Fixierung

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2015, 07:02

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Bedarf ein Pflegebedürftiger aufgrund psychischer Erkrankungen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten einer nächtlichen 1:1-Betreuung um Selbst- bzw. Fremdgefährdungen zu verhindern, kann dies eine vom Sozialhilfeträger neben den sonstigen Kosten der Pflege zusätzlich zu tragende "Hilfe für andere Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative SGB XII darstellen (Leitsatz).

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 08.07.2015 - Az. L 2 SO 1431/13 -

Die Urteilsschrift liegt hier vor.
Siehe auch die Bewertung unter > http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/ Dort wird u.a. ausgeführt, dass dem Urteil eine weitreichende menschenrechtliche Bedeutung zukommt. U.a. heißt es: " Im Kern geht es in diesem Verfahren damit um die Frage, ob Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen einen schweren Eingriff (wie das allnächtliche zwölfstündige Festbinden am Bett) erdulden müssen, oder ob sie einen Rechtsanspruch auf die Hilfen haben, die einen solchen Eingriff entbehrlich machen. Aus menschenrechtlicher Perspektive kann diese Frage nur so beantwortet werden, wie das LSG Stuttgart das nun getan hat."

Vgl. aber das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. September 2014 • Az. B 8 SO 8/13 R - in einer anderen Streitsache:
Quelle: https://openjur.de/u/749056.html
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Mehr Freiheit wagen ...

Beitrag von WernerSchell » 27.05.2016, 07:19

+++
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Am 27.05.2016 bei Facebook gepostet:
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in der Pflege. "Eure Sorge fesselt mich", Film des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (rd. 20 Min.) sensibilisiert pflegende Angehörige und Personal in Pflegeeinrichtungen und stellt bewährte Alternativen zu FEM vor: > https://www.youtube.com/watch?v=0APRzj1HsNY - Eine weitere Filmdokumentation von Prof. Dr. Volker Großkopf (rd. 32 Min.) informiert ebenfalls zum Thema FEM, und zwar bei demenziell erkrankten Menschen: > https://www.youtube.com/watch?v=WJp6F24 ... ture=share
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk informiert seit Jahren umfänglich zum Thema FEM. Siehe u.a. die Beiträge
:
viewtopic.php?f=2&t=21046
viewtopic.php?f=2&t=20662
viewtopic.php?f=2&t=21136
viewtopic.php?f=2&t=17643
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Fixierungen zurückführen

Beitrag von WernerSchell » 23.06.2016, 06:42

Am 23.06.2016 bei Facebook gepostet:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wirbt seit vielen Jahren: Freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM – z.B. Fixierungen)
- Zurückführung in den stationären Pflegeeinrichtungen dringend geboten!
> viewtopic.php?f=2&t=20662


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Freiheitsentzug: Piraten empören Pflegeheime

Beitrag von WernerSchell » 11.07.2016, 07:31

Rheinische Post vom 11. Juli 2016:
Leverkusen
Freiheitsentzug: Piraten empören Pflegeheime
Leverkusen. Die Piratenpartei will alle Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit einschränken, prüfen. Heime fürchten Populismus.
Von Peter Clement
Die Piratenpartei NRW will politischen Druck aufbauen, um die nach ihrer Auffassung überholte Praxis des Fixierens bestimmter Patienten "aus den Pflegeheimen zu verbannen". Auf dem Landesparteitag nahmen die Mitglieder einen entsprechenden Antrag jetzt nahezu ohne Gegenstimmen ins Wahlprogramm für die Landtagswahl 2017 auf.
In seiner Begründung argumentierte der Redner Oliver Ding mit Beispielen aus Leverkusen - und hat damit jetzt bei den Trägern der Pflegheime in der Stadt für Empörung gesorgt.
... (weiter lesen unter) ... http://www.rp-online.de/nrw/staedte/lev ... -1.6110724
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Fixierungen zurückführen

Beitrag von WernerSchell » 15.07.2016, 16:26

Aus Forum::
viewtopic.php?f=2&t=21046&p=93305#p93305

Die Rheinische Post berichtet in ihrer Ausgabe vom 15. Juli 2016:
Dorothee Schmitz - Freiheitsentzug? Heimgutachterin kritisiert Piraten
Leverkusen. Die erfahrene unabhängige Heimgutachterin geht im Interview mit den Vorwürfen der Partei zu Fixierungen ins Gericht.
Von Peter Clement
Leverkusen Dorothee Schmitz ist ehrenamtliche Gutachterin der Heimverzeichnis gGmbH. Sie verteilt grüne Haken - das bundesweit einzige Gütesiegel für Lebensqualität im Alter. Häuser, die es bekommen, bieten die "Wohlfühl-Faktoren", die bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung nie unterschätzt werden dürfen. Schmitz, die auch Fachkraft für barrierefreies Bauen ist, geht hart mit der Kritik der Piratenpartei an "freiheitsentziehenden Maßnahmen" in Leverkusener Altenheimen ins Gericht.
… (weiter lesen unter) …. http://www.rp-online.de/nrw/staedte/lev ... -1.6121216

Zu diesem Bericht ergibt sich:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wirbt seit vielen Jahren: Freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM – z.B. Fixierungen)
- Zurückführung in den stationären Pflegeeinrichtungen dringend geboten! - Siehe u.a. die Beiträge
:
viewtopic.php?f=2&t=21046
viewtopic.php?f=2&t=20662
viewtopic.php?f=2&t=21136
viewtopic.php?f=2&t=17643

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Unabhängig von der Debatte über die Zurückführung von Fixierungen ist vor allem wichtig zu wissen, dass die meisten sog. Pflegemängel mit den unzureichenden Pflege-Rahmenbedingungen zusammen hängen. Die Stellenschlüssel in den Pflegeeinrichtungen sind völlig unzureichend. Dazu hat Pro Pflege … nach jahrelangen Erörterungen, auch mit dem Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die zuständigen Länderministerien angeschrieben. Siehe unter > viewtopic.php?f=4&t=21511 Das Prinzip von "Ursache und Wirkung" muss Beachtunge finden.
Im Übrigen ist zu bemerken: Pflege-TÜV, Schulnoten für Pflegeheime, Infos zur Pflegegüte, Weiße Liste, Heimträgerbroschüren. Grüne Haken … usw. helfen den pflegebedürftigen Menschen bzw. den Angehörigen bei der Heimplatzsuche nicht wirklich weiter. > viewtopic.php?f=4&t=20899 Es werden in erster Linie gute und zuverlässige Informationen zur Pflege - Ergebnisqualität benötigt. Und die muss man z.Zt. in der Weise herausfinden, dass man sich Heime ganz gezielt und intensiv anschaut und vor Ort umfänglich Erkundigungen einzieht. Kritische Infos - auch zur Heimplatzsuche - > viewtopic.php?f=4&t=21661 - Im Übrigen muss der Staat die Pflege - Rahmenbedingungen für alle Einrichtungen so gestalten, dass stets eine gute und angemessene Pflege gewährleistet ist. Siehe insoweit u.a. die Pflege-Charta: > viewtopic.php?f=6&t=21674
Pro Pflege … steht der Rheinischen Post für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Werner Schell
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FeM in den Pflegeeinrichtungen zurückführen !

Beitrag von WernerSchell » 18.07.2016, 06:59

Am 18.07.2016 bei Facebook gepostet:

Freiheitsentziehende Maßnahmen (feM) in den Pflegeeinrichtungen müssen, soweit möglich, zurückgeführt werden. Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist im Zusammenwirken mit der hiesigen Heimaufsicht seit längerer Zeit intensiv um entsprechende Folgerungen bemüht. Darüber wurde bereits vor Jahren auch in der Gesundheitskonferenz des Rhein-Kreises Neuss informiert. Dass jetzt der "Werdenfelser Weg" irgendwelche Erfolgsmeldungen für sich verbucht, ist aus hiesiger Sicht weniger nachvollziehbar. Näheres ergibt sich aus einem Brief an die NGZ > viewtopic.php?f=2&t=20662&p=93318#p93318 - Werner Schell
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Freiheits­beschränkende Maßnahmen in vielen Behindertenheime

Beitrag von WernerSchell » 05.08.2016, 07:25

Deutsches Ärzteblatt:
Report: Freiheits­beschränkende Maßnahmen in vielen Behindertenheimen
In der Hälfte aller Heime für behinderte Kinder und Jugendliche in Bayern gibt es sogenannte „freiheitsbeschränkende Maßnahmen“.
Das geht aus einem Bericht hervor, den Sozialministerin Emilia Müller (CSU) heute ...
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... rtenheimen

Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen der gerichtlichen Überprüfung
https://www.aerzteblatt.de/archiv/13393 ... erpruefung
Alzheimer Gesellschaften fordern, Kranke weniger zu fixieren
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... u-fixieren
Pflegeheime: Weniger Gitter und Gurte
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... legeheimen

Anmerkung:
Forderungen nach weniger Fixierungen (feM) werden seit Jahren auch von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk erhoben.
Bei näherem Hinsehen wird man feststellen, dass sich auch bereits Zurückführungen ergeben haben. Es könnte mehr sein!
Dazu ist es aber auch erforderlich, nach "Ursache und Wirkung" vorzugehen und die Pflege-Rahmenbedingungen zu verbessern.
Seit Jahren wird bei der Versorgung von Patienten sowie behinderten und pflegebedürftigen Menschen von einem Pflegenotstand
gesprochen = unzureichende Stellenschlüssel für das Pflegepersonal. Verbesserungen sind insoweit aktuell nicht in Sicht.
Daher sollten nicht nur ständig isolierte Forderungen nach der Zurückführung von feM erhoben werden, sondern auch Einfluss genommen
werden auf die Verbesserung der personellen Zuwendungsmöglichkeiten durch mehr Personal.
Werner Schell
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Mehr Pflegekräfte und bessere Vergütungen ...

Beitrag von WernerSchell » 20.08.2016, 07:04

Am 19.08.2016 bei Facebook gepostet:
"Wir dürfen die Heime nicht schlechtreden. Es ist doch nichts Negatives,
die letzte Zeit vor dem Tod an einem würdigen Ort zu verbringen.
Die Perspektive muss sein, dass das Heim ein lebenswerter Ort ist"
.
Zitat von Mathias Hartmann, Rektor der Diakonie Neuendettelsau,
in Zeitschrift "CAREkonkret", Ausgabe 19.08.2016
Korrekterweise muss aber klargestellt werden, dass die bundesdeutschen Heime trotz Pflegestärkungsgesetz I und II
weiterhin unter unzureichenden Pflege-Rahmenbedingungen Dienstleiter für die pflegebedürftigen Menschen sind.
Der seit vielen Jahren beklagte Pflegenotstand muss daher schnellstmöglich aufgelöst werden:
Erforderlich sind deutlich mehr Pflegekräfte und bessere Vergütungen für das Personal!
viewtopic.php?f=4&t=21661&p=93770#p93770
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Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege (feM)

Beitrag von WernerSchell » 02.12.2016, 07:20

Am 02.12.2016 bei Facebook gepostet:
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege (feM) unter besonderer Berücksichtigung der Menschen mit Demenz (MmD) - Prof. Dr. Volker Großkopf, Köln, informiert in einem eindrucksvollen Film (rd. 32 Minuten) zum Thema. Der Film kann mit seinen sehr guten Informationen, auch zur Fort- und Weiterbildung, sehr empfohlen werden!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat die MmD in den Mittelpunkt der vielfältigen Aktivitäten gestellt, u.a. bei den Neusser Pflegetreffs, durch Mitwirkung im Arbeitskreis Demenz des Rhein-Kreises Neuss und als Mitgründer des Runden Tisches Demenz in Neuss. In Vorträgen (u.a. in der Volkshochschule Neuss und im Bürgerhaus Neuss-Erfttal) wird regelmäßig über wichtige vorsorgliche Verfügungen und die feM, auch bei Demenz, und die gegebenen Alternativen informiert. FeM können fast ausnahmslos vermieden werden. Solche feM sind nur als "ultima ratio" gerechtfertigt.
Zahlreiche Beiträge zu feM im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk. Von dort kann auch der o.a. Film aufgerufen werden! - Werner Schell

>>> viewtopic.php?f=2&t=21638
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Alternativen zu feM in stationärer Pflege

Beitrag von WernerSchell » 04.02.2017, 13:53

Am 04.02.2017 bei Facebook gepostet:
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in stationärer Pflege - "Eure Sorge fesselt mich" ist eine Kampagne des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie sensibilisiert pflegende Angehörige und Personal in Pflegeeinrichtungen und stellt bewährte Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vor. - Film anschaubar unter >>> https://www.youtube.com/watch?v=U9nisZSOhqc&t=81s
Quelle: viewtopic.php?f=2&t=21638&p=96458#p96458
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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psychKG

Beitrag von WernerSchell » 04.06.2017, 08:47

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=22156

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
- Nordrhein-Westfalen - Rechtsstand 01.01.2017
:

Download:>>> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... 00086#NORM

Nachfolgend einige ausgewählte Regelungen des PsychKG - freiheitsentziehende Maßnahmen (feM) im Fokus:

§ 2 PsychKG - Grundsatz
(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würde und persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen. Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverfügung und zum Patientenwillen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen.
(3) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen.

§ 10 PsychKG - Unterbringung
(1) Ziel der Unterbringung ist es, die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Gefahren abzuwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.
(2) 1Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben. 2 Die §§ 1631 b, 1800, 1915 und 1906 BGB bleiben unberührt. 3 Die Krankenhäuser haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Betroffenen der Unterbringung nicht entziehen. Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden.
(3) Die Zuständigkeit der Krankenhäuser ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – KHGG NRW – vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 PsychKG - Rechtsstellung der Betroffenen
(1) 1 Die Betroffenen unterliegen nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich zwingend aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in einem Krankenhaus ergeben. 2 Maßnahmen, die die Freiheit der Betroffenen beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und dem Behandlungsfortschritt anzupassen. 3Der Krankenhausträger hat den täglichen Aufenthalt im Freien, in der Regel für mindestens eine Stunde, zu ermöglichen.
(2) 1 Eingriffe in die Rechte Betroffener sind schriftlich festzuhalten und zu begründen. 2 Diese Unterlagen können Betroffene, ihre gesetzlichen Vertretungen, sowie die für die Betroffenen bestellten Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger oder ihre Verfahrensbevollmächtigten einsehen. § 9 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(3) Die Betroffenen sind darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familien und hilfsbedürftigen Angehörigen sowie ihre Vermögensangelegenheiten zu veranlassen.

§ 18 PsychKG - Behandlung
(1) Während der Unterbringung besteht ein Anspruch auf eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zulässige Behandlung. Die in § 2 angeführten Grundsätze und die §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zu beachten. § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend für die Betroffenen, für ihre Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigte und für ihre rechtliche Vertretung.
(2) Unverzüglich nach der Aufnahme ist mit den Betroffenen ein individueller Behandlungsplan zu erstellen. Die Behandlung und der Behandlungsplan sind den Betroffenen und ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern, mit diesen abzustimmen und fortlaufend anzupassen. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sind diese altersgerecht in die Behandlungsplanung einzubeziehen. Auch bei ihnen bestehen der Vorrang der Freiwilligkeit und der Anspruch auf eine altersgerechte Aufklärung. Soweit die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung bei der ärztlichen Aufklärung nicht einsehen können, sind Zeitpunkt, Form der ärztlichen Aufklärung und Abstimmung des Behandlungsplanes nach therapeutischen Kriterien zu bestimmen.
(3) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 der Einwilligung der Betroffenen.
(4) Die Krankheit, die Anlass der Unterbringung ist, darf ohne Einwilligung nach Absatz 3 behandelt werden, wenn die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten können und ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Person oder dritter Personen im Rahmen der Unterbringung drohen. Eine vorliegende Patientenverfügung ist zu beachten.
(5) Widerspricht eine medizinische Behandlung der Anlasserkrankung dem natürlichen Willen der Betroffenen (Zwangsbehandlung), darf zu deren Durchführung unter den Voraussetzungen des Absatz 4 unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn
1. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist,
2. eine rechtzeitige Ankündigung erfolgt, die den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz zu suchen,
3. aus Sicht der Betroffenen der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
4. der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Betroffenen zu erreichen und
5. die Maßnahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies möglich ist.
Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 4 dürfen nur durch die ärztliche Leitung, bei deren Verhinderung durch deren Vertretung angeordnet und nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden. Die Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, sind durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand der Betroffenen zulässt. Die Zwangsbehandlung ist unzulässig, wenn sie lebensgefährlich ist oder wenn sie die Gesundheit der Betroffenen erheblich gefährdet.
(6) Die Zwangsbehandlung einer volljährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Gericht. Den Antrag beim zuständigen Gericht stellt die ärztliche Leitung und bei Verhinderung deren Vertretung. In diesem Antrag ist zu erläutern, welche maßgebliche Gefahr droht und wie lange die Behandlung voraussichtlich erfolgen soll. Zudem sind die Voraussetzungen und Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 darzulegen. Von der Einholung einer gerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
1. diese nicht rechtzeitig erreichbar ist,
2. eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht geeignet oder nicht ausreichend ist, um die akute Gefährdung zu überwinden, und
3. die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist.
Eine gerichtliche Zustimmung für die weitere Zwangsbehandlung ist unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert oder überwunden ist und die Fortführung der Zwangsbehandlung als weiterhin notwendig angesehen wird. Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zwangsbehandlungen nach Satz 5 sind monatlich der Aufsichtsbehörde zu melden.
(7) Die Zwangsbehandlung einer minderjährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.
(8) Ist bei sonstigen Erkrankungen die Einwilligung der Betroffenen zur Behandlung nicht zu erlangen, so wird sie im Falle der Einwilligungsunfähigkeit durch die Einwilligung der rechtlichen Vertretungen oder der Bevollmächtigten ersetzt. Insoweit gelten die §§ 1896 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 20 PsychKG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter sind ausschließlich
1. Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
2. Unterbringung in einem besonderen Raum,
3. Festhalten statt Fixierung oder
4. Fixierung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel
Sie dürfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. Soweit es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Nummern 2, 3 und 4 handelt, ist jeweils die Maßnahme anzuwenden, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreift.
(2) Bei über einen längeren Zeitraum andauernden oder sich regelmäßig wiederholenden Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 18 Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 entsprechend. § 12 Satz 2 ist anzuwenden. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und die sofortige Durchführung der besonderen Sicherungsmaßnahme zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen notwendig, so ist der Antrag unmittelbar nach Fixierungsbeginn zu stellen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind den Betroffenen vorher anzukündigen und zu begründen. Von der Ankündigung kann bei einer Fixierung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Sie bedürfen der ärztlichen Anordnung und Überwachung. Sie sind zu befristen und sofort aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen. Eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten. Eine Beobachtung im Rahmen besonderer Sicherungsmaßnahmen darf ausschließlich durch den Einsatz von Personal erfolgen. Bei Fixierungen ist eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen. Anlass, Anordnung, Art, Umfang und Dauer einer Unterbringung in einem besonderen Raum und einer Fixierung sind zu dokumentieren und der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollmächtigten und der rechtlichen Vertretung der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.
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Verschlossene Heim-Außentür als feM

Beitrag von WernerSchell » 12.08.2017, 06:02

Am 12.08.2017 bei Facebook gepostet:
Verschlossene Heim-Außentür als freiheitsentziehende Maßnahme (feM) -
BESCHLUSS des BUNDESGERICHTSHOFES vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - informiert.
>>> viewtopic.php?f=2&t=22241
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