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Fixierungen sind auch bei Vollmacht genehmigspflichtig

Verfasst: 27.07.2012, 07:18
von Presse
Bettgitter sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts sind auch im Rahmen einer Bevollmächtigung genehmigungspflicht

Leitsätze:
a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
b) Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Beschlusse des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - (LG Heilbronn - AG Heilbronn)

Beschlusstext abrufbar unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 33&anz=634
+++
Medienbericht u.a. unter:
http://www.heide-bote.de/index.php?name ... &sid=22783

BGH setzt Fixierung Grenzen

Verfasst: 27.07.2012, 07:20
von Presse
BGH setzt Fixierung Grenzen
Dürfen pflegebedürftige Menschen in Klinik oder Heim ohne Weiteres am Bett fixiert werden? Nein, hat jetzt der BGH entschieden.
Auch die Einwilligung des Betreuers reicht nicht.

Heimbewohner, die nicht mehr selbst entscheiden können, dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=818 ... cht&n=2077

Fixierungen sind auch bei Vollmacht genehmigspflichtig

Verfasst: 28.07.2012, 07:41
von Herbert Kunst
Presse hat geschrieben: a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
b) Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt die seit Jahren gegebene Rechtslage. Es ergeben sich aus den Gerichtsausführungen eigentlich keine neuen Erkenntnisse.
Herbert Kunst

Vorträge und Diskussionen zum Thema

Verfasst: 28.07.2012, 09:19
von WernerSchell
Das Thema wird u.a. anzusprechen sein am:

Weltalzheimertag am 21.09.2012, 14.30 Uhr, - Infos im Haus St. Georg, St. Augustinus Kliniken, Selikumer Str. 2, 41464 Neuss. Thema: Versorgung bei Demenz und Beratung zu Patientenverfügung / Vollmacht / Betreuung. Referent: Werner Schell
Vortrag mit Diskussion in der Volkshochschule Neuss am 23.11.2012, 18.00 – 19.30 Uhr. Thema: Patientenautonomie am Lebensende (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Organspendeausweise usw.). Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1, Raum E.127. Referent: Dozent Werner Schell.

Wann ist fixieren gestattet?

Verfasst: 20.08.2012, 06:45
von Service
Wann ist fixieren gestattet?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen das Fixieren von Menschen zu deren Schutz erlaubt ist (BGH, Beschluss v. 27.07.2012, XII ZB 24/12). Eine Frage, die sowohl in Altenheimen, amb. Pflegediensten, Krankenhäusern und anderen Bereichen immer wieder diskutiert wird.

Die Leitsätze des BHH lauten: a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird. b) Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
In dem vom BGH zu beurteilendem Fall lag für den Sohn eine Vorsorgevollmacht vor. Dieser hatte auch in die Fixierung seiner Mutter, die vorher schon einige Knochenbrüche bei unkontrollierten Aufstehversuchen bekommen hatte, eingewilligt. Die Richter mussten entscheiden, ob diese Vollmacht ausreicht, eine Fixierung zu genehmigen.
Im vorliegenden Fall sind die Merkmale freiheitsentziehender Maßnahmen erfüllt, da die Betroffene nach Angaben des Pflegepersonals noch in der Lage ist, selbständig sowohl aus dem Bett als auch aus dem Stuhl aufzustehen.

Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sind die Unterbringung und die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten zulässig, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Für den Fall ordnet das BGB an, dass Absatz 2 der Vorschrift entsprechend gilt. Darin ist bestimmt, dass die Maßnahme nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig ist.

Der Genehmigungsvorbehalt des BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Andererseits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass einschneidende Maßnahmen, in die der Bevollmächtigte einwilligt, vom Vormundschaftsgericht kontrolliert werden.

Das Betreuungsgericht hat daher - zum Schutz des Betroffenen - nicht nur zu überprüfen, ob die Vorsorgevollmacht rechtswirksam erteilt ist, ob sie die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst und auch nicht zwischenzeitlich widerrufen ist, sondern insbesondere, ob die Vollmacht dadurch in Kraft gesetzt ist, dass eine Gefährdungslage vorliegt.

Quelle: Mitteilung vom 20.08.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de

Fixierung im Heim: Pflegekräfte fühlen sich "mutterseelenall

Verfasst: 09.03.2015, 07:37
von WernerSchell
Ärzte Zeitung vom 06.03.2015:
Fixierung im Heim: Pflegekräfte fühlen sich "mutterseelenallein"
Bei der Entscheidung über eine Fixierung wenden sich alle Verfahrensbeteiligten zumeist an die Pflegekraft.
Über Alternativen wurde beim Kölner Sozialrechtstag diskutiert.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=880 ... ege&n=4085

Anmerkung der Moderation:
Die Reduzierung der freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in den Pflegeeinrichtungen ist weitgehend
eine Führungsentscheidung. Dazu brauchen wir nicht den Werdenfelser Weg, sondern gute
Führungsstrukturen, die die FEM entbehrlich machen. Wir wissen, wie es geht!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht seit Jahren auf diese Situation aufmerksam und verlangt die
Umsetzung der entsprechenden Erkenntnisse.