Beschluss des AG Offenbach vom 26. Oktober 2012 · Az. 14 XVII 1205/12
1. Das Gericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten am Selbstbestimmungsprinzip ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.
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Tenor der Entscheidung:
Die vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung
wird durch einstweilige Anordnung
bis längstens 8.11.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt.
Während der Unterbringung dürfen folgende Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen d. Betr. durchgeführt werden:
Regelmäßige Gabe
- hochpotenter Antipsychotika
- von Benzodiazepinen.
Auch bei fehlender Krankheitseinsicht hat der Zwangsmaßnahme eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtige Behandlung und ihre Wirkungen vorauszugehen. Die hat nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Überwachung zu erfolgen. Sie ist einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung zu dokumentieren.
(Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2011, 2BvR 882/09)
Die Entscheidung ist sofort wirksam.