Haftungsentscheidung - Darlegungslast bei Hygienemängeln
– hypothetische Einwilligung durch Betreuer
BGB §§ 253, 280, 611, 823
1. Zum schlüssigen Vortrag im Hinblick auf behauptete
Hygienemängel eines Krankenhauses reicht es nicht aus,
dass es bei dem Patienten zu Infektionen wie Pneumonien,
Endokarditis und Augenentzündung gekommen ist.
2. Eine Punktionstracheotomie ist indiziert, wenn ein
Patient dreizehn Tage lang beatmet werden muss und ein
Ende der Beatmungspflicht nicht absehbar ist.
3. Die Verletzung der Hinterwand der Luftröhre lässt
nicht auf eine fehlerhafte Durchführung der Punktionstracheotomie
schließen.
4. Eine Haftung wegen eigenmächtiger Behandlung
kommt trotz fehlender Einwilligung eines gesetzlichen
Vertreters bei einem einwilligungsunfähigen Patienten
und trotz unterlassener Betreuerbestellung wegen fehlenden
Zurechnungszusammenhangs nicht in Betracht,
wenn ein gesetzlicher Vertreter im Falle seiner Bestellung
sich nicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden
hätte. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein
erst später zum Betreuer bestellter Ehegatte zuvor dem
Eingriff zugestimmt hat.
Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8.12.2010 – 5 U 88/10 -, rkr.
Hygienemängel - Darlegungslast - Haftungsentscheidung
Moderator: WernerSchell