Insichgeschäft & Vorsorgevollmacht
Verfasst: 27.12.2011, 08:17
Hallo Forum,
nach § 181 BGB (siehe Text) sind sog. Insichgeschäfte verboten. Kann - und ggf. wie - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht insoweit eine abweichende Regelung verfügt werden? Wer kann mit Ratschlägen helfen?
Danke.
MfG Hansi
§ 181 BGB - Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
nach § 181 BGB (siehe Text) sind sog. Insichgeschäfte verboten. Kann - und ggf. wie - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht insoweit eine abweichende Regelung verfügt werden? Wer kann mit Ratschlägen helfen?
Danke.
MfG Hansi
§ 181 BGB - Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.