Ärztliche Suizidassistenz - Diskussion am 02.11.2011
Verfasst: 05.10.2011, 06:17
Es ist nachhaltig zu begrüßen, dass die DGHS, die sich selbst völlig zu Recht als Bürgerrechtsbewegung sieht, an dem Thema der ärztlichen Suizidbeihilfe dran bleibt, obwohl der letzte Deutsche Ärztetag ein entsprechendes Verbot der Suizidassistenz einstweilen verabschiedet hat.
Auf einer Podiumsdiskussion am 02.11.11 diskutieren u.a. Vertreter aus der Zunft der Ethik die Problematik der ärztlichen Suizidbeihilfe und mit den Herren Prof. Dr. Hartmut Kreß und Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann ist es der DGHS gelungen, zwei Medizinethiker für die Veranstaltung zu gewinnen, die im Wertediskurs sich in besonderer Weise dem Toleranzprinzip verpflichtet wissen.
Mehr Infos zu dieser Veranstaltung erfahren Sie hier im Forum unter dem nachfolgenden Link >>> viewtopic.php?t=16441 <<< (html).
Es ist lobenswert, wenn sich die DGHS für einen konsequenten Grundrechtsschutz ausspricht und zwar sowohl aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger, der Patientinnen und Patienten und der verfassten Ärzteschaft.
Der Staat ist aufgerufen, die wesentlichen Rechtsfragen zur Suizidbeihilfe selbst zu regeln und nicht der ärztlichen Selbstverwaltung zu überlassen. Der intraporfessionellen Ethisierung der grundrechtlichen Spannungslagen am Ende eines sich neigenden Lebens sind Grenzen gesetzt, die sich unmittelbar aus der Verfassung selbst ergeben. Die verfasste Ärzteschaft resp. die Ärztefunktionäre müssen mehr denn je das "Selbstbestimmungsrecht" der Patienten, aber auch die Gewissensfreiheit ihrer Mitglieder ernst nehmen und von daher ist das Engagement der DGHS nicht nur unterstützungswürdig, sondern geradezu geboten.
Unser aller Selbstbestimmungsrecht ist indirekt über das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe betroffen und ich persönlich sehe es als Teil meiner ureigenen Verantwortung an, nicht sehenden Auges die damit einhergehende Marginalisierung bedeutsamer Grundrechte zu "akzeptieren".
Unsere "Freiheit" hängt nicht von den im Übrigen ethisch fragwürdigen Botschaften der Bundesärztekammer ab und dies gilt auch nicht mit Blick auf die Grundrechte der (Zwangs-)Mitglieder der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften.
Dem Arzt sein Recht zur individuellen Gewissensentscheidung über das Berufsrecht beschneiden zu wollen, ist ein Ansinnen, dass für sich betrachtet als "ethisch verwerflich" zu brandmarken ist, schwingen sich doch in gewisser Weise Oberethiker auf, ihre individuelle Werthaltung zur verbindlichen "Berufsethik resp. Moral" deklarieren zu wollen.
Die Ärzteschaft bleibt aufgerufen, gegen einen derartigen Neopaternalismus aufzubegehren und ihren ethischen Widerstand zu formieren.
Wir benötigen Ärztinnen und Ärzte, die in Anlehnung an ihre Gewissensentscheidung ihren Beruf ausüben dürfen und nicht im Rahmen einer "Basta-Politik" der Ärztefunktionäre qua Berufsrecht genötigt werden, "ihr Gewissen" auch bei den gewichtigen Fragen am Lebensende "an den Nagel hängen zu müssen"!
Für sich genommen ist dieses Verbot ungeheuerlich, leistet es doch einer "Zwangsethik" Vorschub, die nicht nur zweifelhaft, sondern vor allem auch einen eklatanten Eingriff in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft darstellt.
Lutz Barth
Auf einer Podiumsdiskussion am 02.11.11 diskutieren u.a. Vertreter aus der Zunft der Ethik die Problematik der ärztlichen Suizidbeihilfe und mit den Herren Prof. Dr. Hartmut Kreß und Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann ist es der DGHS gelungen, zwei Medizinethiker für die Veranstaltung zu gewinnen, die im Wertediskurs sich in besonderer Weise dem Toleranzprinzip verpflichtet wissen.
Mehr Infos zu dieser Veranstaltung erfahren Sie hier im Forum unter dem nachfolgenden Link >>> viewtopic.php?t=16441 <<< (html).
Es ist lobenswert, wenn sich die DGHS für einen konsequenten Grundrechtsschutz ausspricht und zwar sowohl aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger, der Patientinnen und Patienten und der verfassten Ärzteschaft.
Der Staat ist aufgerufen, die wesentlichen Rechtsfragen zur Suizidbeihilfe selbst zu regeln und nicht der ärztlichen Selbstverwaltung zu überlassen. Der intraporfessionellen Ethisierung der grundrechtlichen Spannungslagen am Ende eines sich neigenden Lebens sind Grenzen gesetzt, die sich unmittelbar aus der Verfassung selbst ergeben. Die verfasste Ärzteschaft resp. die Ärztefunktionäre müssen mehr denn je das "Selbstbestimmungsrecht" der Patienten, aber auch die Gewissensfreiheit ihrer Mitglieder ernst nehmen und von daher ist das Engagement der DGHS nicht nur unterstützungswürdig, sondern geradezu geboten.
Unser aller Selbstbestimmungsrecht ist indirekt über das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe betroffen und ich persönlich sehe es als Teil meiner ureigenen Verantwortung an, nicht sehenden Auges die damit einhergehende Marginalisierung bedeutsamer Grundrechte zu "akzeptieren".
Unsere "Freiheit" hängt nicht von den im Übrigen ethisch fragwürdigen Botschaften der Bundesärztekammer ab und dies gilt auch nicht mit Blick auf die Grundrechte der (Zwangs-)Mitglieder der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften.
Dem Arzt sein Recht zur individuellen Gewissensentscheidung über das Berufsrecht beschneiden zu wollen, ist ein Ansinnen, dass für sich betrachtet als "ethisch verwerflich" zu brandmarken ist, schwingen sich doch in gewisser Weise Oberethiker auf, ihre individuelle Werthaltung zur verbindlichen "Berufsethik resp. Moral" deklarieren zu wollen.
Die Ärzteschaft bleibt aufgerufen, gegen einen derartigen Neopaternalismus aufzubegehren und ihren ethischen Widerstand zu formieren.
Wir benötigen Ärztinnen und Ärzte, die in Anlehnung an ihre Gewissensentscheidung ihren Beruf ausüben dürfen und nicht im Rahmen einer "Basta-Politik" der Ärztefunktionäre qua Berufsrecht genötigt werden, "ihr Gewissen" auch bei den gewichtigen Fragen am Lebensende "an den Nagel hängen zu müssen"!
Für sich genommen ist dieses Verbot ungeheuerlich, leistet es doch einer "Zwangsethik" Vorschub, die nicht nur zweifelhaft, sondern vor allem auch einen eklatanten Eingriff in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft darstellt.
Lutz Barth