Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.
Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.
Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10
Vorinstanz: Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks –
Quelle: Pressemitteilung vom 07. Juli 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=125
Schönheitschirurg - Verurteilung teilweise aufgehoben
Moderator: WernerSchell
Schönheits-OP mit Todesfolge: Strafmaß weiter unklar
Schönheits-OP mit Todesfolge: Strafmaß weiter unklar
Vorsatz oder nicht? Noch immer ist diese Frage im Fall eines Berliner Schönheitschirurgen vor Gericht nicht geklärt. Der Arzt hatte 2006 einer Frau Fett abgesaugt - ohne einen Anästhesisten dabei zu haben. Es gab Komplikationen, die Frau starb kurz darauf. In erster Instanz erhielt der Chirurg eine Gefängnisstrafe, das Urteil wurde jetzt teilweise wieder aufgehoben. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=662 ... cht&n=1214
Vorsatz oder nicht? Noch immer ist diese Frage im Fall eines Berliner Schönheitschirurgen vor Gericht nicht geklärt. Der Arzt hatte 2006 einer Frau Fett abgesaugt - ohne einen Anästhesisten dabei zu haben. Es gab Komplikationen, die Frau starb kurz darauf. In erster Instanz erhielt der Chirurg eine Gefängnisstrafe, das Urteil wurde jetzt teilweise wieder aufgehoben. mehr »
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Beratung in Schönheitskliniken - Aufklärung der Patienten
Studie zur Beratung in Schönheitskliniken: Große Lücken bei der Aufklärung der Patienten - Testsieger Proaesthetic überzeugt mit Kompetenz
Hamburg (ots) - Abfertigung wie am Fließband, versäumte Aufklärung über Operationsrisiken oder indiskrete Gesprächssituationen - dieses sind nur einige Schwachpunkte bei der Beratung in deutschen Schönheitskliniken. So das Ergebnis einer Studie, die das Deutsche Institut für Service-Qualität in Zusammenarbeit mit Dr. Klaus Müller, Chefarzt der Abteilung für Plastische und Ästhetische Chirurgie in der Asklepios Klinik Wandsbek in Hamburg, durchgeführt hat.
Neun große Schönheitskliniken im Bundesgebiet wurden anhand von mehreren verdeckten Testbesuchen analysiert. Zwar konnten die meisten Häuser mit einem guten ersten Eindruck, sauberen Räumlichkeiten und freundlichem Personal punkten, doch hinter den Kulissen zeigte sich oft ein anderes Bild: Bei jedem zweiten Gespräch wurden Vor- und Nachteile von Operationsmethoden unzureichend erklärt. Bei zwei Drittel der Patienten fragten die Ärzte nicht nach wichtigen persönlichen Lebensumständen. In 45 Prozent der Testfälle wurden die Interessenten nicht umfassend genug über Operationsrisiken aufgeklärt und etwa mit den Worten "es gibt keine" oder "sind bei uns noch nie vorgekommen" abgespeist. "Im Hinblick auf mögliche Komplikationen wie der Beschädigung von Nerven, Infektionen oder sogar Thrombosen sind unvollständige oder gar verschleierte Informationen unverantwortlich!", kritisiert Dr. Müller.
Es gab aber auch positive Ergebnisse: Vier Kliniken überzeugten durch eine gute oder sogar sehr gute Beratungsqualität. Die Fachärzte nahmen sich hier viel Zeit für die Patienten und analysierten im Vorfeld deren Krankengeschichte und die Hintergründe für den Eingriff sehr genau. Zudem sprachen sie offen über mögliche auftretende Risiken und Probleme. "Zwei der untersuchten Kliniken rieten einer jungen Patientin sogar von einer Operation ab, was die Kompetenz der Ärzte bestätigt", betont Bianca Möller, Geschäftsführerin des Instituts.
Testsieger der Servicestudie "Beratung in Schönheitskliniken 2011" wurde die Heidelberger Klinik Proaesthetic. Die Ärzte berieten hier am kompetentesten und zeigten großes Einfühlungsvermögen bezüglich sensibler Themen. S-thetic Clinic auf Platz zwei punktete mit einer besonders angenehmen und diskreten Beratungsatmosphäre. Die Ärzte analysierten die gesundheitliche Situation umfassend und erklärten die Risiken des geplanten Eingriffs verständlich und vollständig. Dritter wurde die Düsseldorfer Kö-Klinik.
In jeder der neun untersuchten Kliniken wurden je drei Beratungsgespräche zu den Themen Nasenkorrektur, Brustvergrößerung sowie Fettabsaugung verdeckt geführt. Dabei stand die Kompetenz der Ärzte bei den persönlichen Gesprächen im Fokus der Untersuchung. Zudem wurden die Qualifikation der beratenden Ärzte und die Servicequalität im telefonischen Kontakt analysiert.
Das Deutsche Institut für Service-Qualität verfolgt das Ziel, die Servicequalität in Deutschland zu verbessern. Das Institut prüft unabhängig anhand von mehrdimensionalen Analysen die Dienstleistungsqualität von Unternehmen und Branchen. Dem Verbraucher liefert das Institut bedeutende Anhaltspunkte für seine Kaufentscheidungen. Unternehmen gewinnen wertvolle Informationen für das eigene Qualitätsmanagement.
Veröffentlichung nur unter Nennung der Quelle: Deutsches Institut für Service-Qualität.
Quelle: Pressemitteilung vom 08.07.2011
Pressekontakt: Bianca Möller
Telefon: 040 / 27 88 91 48 12
E-Mail: b.moeller@disq.de
Hamburg (ots) - Abfertigung wie am Fließband, versäumte Aufklärung über Operationsrisiken oder indiskrete Gesprächssituationen - dieses sind nur einige Schwachpunkte bei der Beratung in deutschen Schönheitskliniken. So das Ergebnis einer Studie, die das Deutsche Institut für Service-Qualität in Zusammenarbeit mit Dr. Klaus Müller, Chefarzt der Abteilung für Plastische und Ästhetische Chirurgie in der Asklepios Klinik Wandsbek in Hamburg, durchgeführt hat.
Neun große Schönheitskliniken im Bundesgebiet wurden anhand von mehreren verdeckten Testbesuchen analysiert. Zwar konnten die meisten Häuser mit einem guten ersten Eindruck, sauberen Räumlichkeiten und freundlichem Personal punkten, doch hinter den Kulissen zeigte sich oft ein anderes Bild: Bei jedem zweiten Gespräch wurden Vor- und Nachteile von Operationsmethoden unzureichend erklärt. Bei zwei Drittel der Patienten fragten die Ärzte nicht nach wichtigen persönlichen Lebensumständen. In 45 Prozent der Testfälle wurden die Interessenten nicht umfassend genug über Operationsrisiken aufgeklärt und etwa mit den Worten "es gibt keine" oder "sind bei uns noch nie vorgekommen" abgespeist. "Im Hinblick auf mögliche Komplikationen wie der Beschädigung von Nerven, Infektionen oder sogar Thrombosen sind unvollständige oder gar verschleierte Informationen unverantwortlich!", kritisiert Dr. Müller.
Es gab aber auch positive Ergebnisse: Vier Kliniken überzeugten durch eine gute oder sogar sehr gute Beratungsqualität. Die Fachärzte nahmen sich hier viel Zeit für die Patienten und analysierten im Vorfeld deren Krankengeschichte und die Hintergründe für den Eingriff sehr genau. Zudem sprachen sie offen über mögliche auftretende Risiken und Probleme. "Zwei der untersuchten Kliniken rieten einer jungen Patientin sogar von einer Operation ab, was die Kompetenz der Ärzte bestätigt", betont Bianca Möller, Geschäftsführerin des Instituts.
Testsieger der Servicestudie "Beratung in Schönheitskliniken 2011" wurde die Heidelberger Klinik Proaesthetic. Die Ärzte berieten hier am kompetentesten und zeigten großes Einfühlungsvermögen bezüglich sensibler Themen. S-thetic Clinic auf Platz zwei punktete mit einer besonders angenehmen und diskreten Beratungsatmosphäre. Die Ärzte analysierten die gesundheitliche Situation umfassend und erklärten die Risiken des geplanten Eingriffs verständlich und vollständig. Dritter wurde die Düsseldorfer Kö-Klinik.
In jeder der neun untersuchten Kliniken wurden je drei Beratungsgespräche zu den Themen Nasenkorrektur, Brustvergrößerung sowie Fettabsaugung verdeckt geführt. Dabei stand die Kompetenz der Ärzte bei den persönlichen Gesprächen im Fokus der Untersuchung. Zudem wurden die Qualifikation der beratenden Ärzte und die Servicequalität im telefonischen Kontakt analysiert.
Das Deutsche Institut für Service-Qualität verfolgt das Ziel, die Servicequalität in Deutschland zu verbessern. Das Institut prüft unabhängig anhand von mehrdimensionalen Analysen die Dienstleistungsqualität von Unternehmen und Branchen. Dem Verbraucher liefert das Institut bedeutende Anhaltspunkte für seine Kaufentscheidungen. Unternehmen gewinnen wertvolle Informationen für das eigene Qualitätsmanagement.
Veröffentlichung nur unter Nennung der Quelle: Deutsches Institut für Service-Qualität.
Quelle: Pressemitteilung vom 08.07.2011
Pressekontakt: Bianca Möller
Telefon: 040 / 27 88 91 48 12
E-Mail: b.moeller@disq.de
Kostenbeteiligung bei Schönheitsoperationen
Kontroverse um Kostenbeteiligung für Folgebehandlungen nach Schönheitsoperationen
Ausschuss für Gesundheit (Anhörung)
Berlin: (hib/MPI) Die Beteiligung an Kosten für Folgebehandlungen nach Schönheitsoperationen ist umstritten. In einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch bezeichnete der Professor für öffentliches Recht an der Universität Augsburg, Ulrich M. Gassner, einen entsprechenden Paragrafen im Fünften Sozialgesetzbuch als „absolut legitimen Ansatz“. Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei „keine Einbahnstraße“. Dagegen befürworteten der Sozialverband Deutschland (SoVD), die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) und weitere Organisationen den der Anhörung zugrundeliegenden Antrag der Fraktion Die Linke (17/8581 http://dip.bundestag.de/btd/17/085/1708581.pdf ).
Darin verlangen die Abgeordneten, dass Betroffene etwa die operative Entfernung fehlerhafter Brustimplantate nicht aus eigener Tasche bezahlen müssen. Dazu soll den Angaben zufolge ein Paragraf im Fünften Sozialgesetzbuch abgeschafft werden, der die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten bei Folgebehandlungen nach Schönheitsoperationen „in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen“. Der Richter am Sozialgericht Düsseldorf, Matthias Bernzen, wies darauf hin, dass die derzeitige Beschränkung auf Gesundheitsrisiken infolge von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings eine „sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung“ darstelle. Zur Erläuterung fügte Bernzen hinzu: „Sie können sich die Zunge aufschneiden lassen und die Behandlung wird bezahlt, die Behandlung nach einem Zungenpiercing aber nicht.“
Der Experte des GKV-Spitzenverbandes, Ralf Kollwitz, machte hingegen deutlich, dass die Formulierung des betreffenden Paragrafen eine weit auslegbare Regelung beinhalte. Unter medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen könnten auch sogenannte Brandings und andere Eingriffe in den Körper aus rein ästhetischen Gründen gefasst werden, im Zweifelsfall auch Ohrlochstechen. Zunächst übernähmen die Kassen die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen infolge von Körpereingriffen aus ästhetischen Gründen vollständig. Dann werde grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Kostenbeteiligung geprüft. Als grundsätzlich akzeptabel werde eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 Prozent angesehen. Kollwitz fügte hinzu, der GKV-Spitzenverband verfüge über „keinerlei Fallzahlen“.
Die Frauen, denen minderwertige Silikonkissen der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) implantiert worden sind, die nun entfernt werden müssen, seien ein spezieller Fall, erläuterte Kollwitz. Bei der Prüfung einer Kostenbeteiligung sei hier zu berücksichtigen, dass die Betroffenen „unverschuldet in diese Situation geraten“ seien. Hans-Jürgen Maas von der Bundesärztekammer betonte, die Selbstverschuldensregel im Fünften Sozialgesetzbuch werde von seiner Organisation grundsätzlich für richtig gehalten. Die von den PIP-Billigsilikonkissen ausgehenden Risiken seien aber weder Ärzten noch den Operierten bekannt gewesen. Die Frauen seien daher nicht bewusst ein spezielles Gesundheitsrisiko eingegangen. Deshalb solle in diesem Fall die Kostenbeteiligungspflicht hintangestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung vom 25.04.2012
Deutscher Bundestag
Parlamentskorrespondenz, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
e-mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
Ausschuss für Gesundheit (Anhörung)
Berlin: (hib/MPI) Die Beteiligung an Kosten für Folgebehandlungen nach Schönheitsoperationen ist umstritten. In einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch bezeichnete der Professor für öffentliches Recht an der Universität Augsburg, Ulrich M. Gassner, einen entsprechenden Paragrafen im Fünften Sozialgesetzbuch als „absolut legitimen Ansatz“. Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei „keine Einbahnstraße“. Dagegen befürworteten der Sozialverband Deutschland (SoVD), die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) und weitere Organisationen den der Anhörung zugrundeliegenden Antrag der Fraktion Die Linke (17/8581 http://dip.bundestag.de/btd/17/085/1708581.pdf ).
Darin verlangen die Abgeordneten, dass Betroffene etwa die operative Entfernung fehlerhafter Brustimplantate nicht aus eigener Tasche bezahlen müssen. Dazu soll den Angaben zufolge ein Paragraf im Fünften Sozialgesetzbuch abgeschafft werden, der die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten bei Folgebehandlungen nach Schönheitsoperationen „in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen“. Der Richter am Sozialgericht Düsseldorf, Matthias Bernzen, wies darauf hin, dass die derzeitige Beschränkung auf Gesundheitsrisiken infolge von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings eine „sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung“ darstelle. Zur Erläuterung fügte Bernzen hinzu: „Sie können sich die Zunge aufschneiden lassen und die Behandlung wird bezahlt, die Behandlung nach einem Zungenpiercing aber nicht.“
Der Experte des GKV-Spitzenverbandes, Ralf Kollwitz, machte hingegen deutlich, dass die Formulierung des betreffenden Paragrafen eine weit auslegbare Regelung beinhalte. Unter medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen könnten auch sogenannte Brandings und andere Eingriffe in den Körper aus rein ästhetischen Gründen gefasst werden, im Zweifelsfall auch Ohrlochstechen. Zunächst übernähmen die Kassen die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen infolge von Körpereingriffen aus ästhetischen Gründen vollständig. Dann werde grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Kostenbeteiligung geprüft. Als grundsätzlich akzeptabel werde eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 Prozent angesehen. Kollwitz fügte hinzu, der GKV-Spitzenverband verfüge über „keinerlei Fallzahlen“.
Die Frauen, denen minderwertige Silikonkissen der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) implantiert worden sind, die nun entfernt werden müssen, seien ein spezieller Fall, erläuterte Kollwitz. Bei der Prüfung einer Kostenbeteiligung sei hier zu berücksichtigen, dass die Betroffenen „unverschuldet in diese Situation geraten“ seien. Hans-Jürgen Maas von der Bundesärztekammer betonte, die Selbstverschuldensregel im Fünften Sozialgesetzbuch werde von seiner Organisation grundsätzlich für richtig gehalten. Die von den PIP-Billigsilikonkissen ausgehenden Risiken seien aber weder Ärzten noch den Operierten bekannt gewesen. Die Frauen seien daher nicht bewusst ein spezielles Gesundheitsrisiko eingegangen. Deshalb solle in diesem Fall die Kostenbeteiligungspflicht hintangestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung vom 25.04.2012
Deutscher Bundestag
Parlamentskorrespondenz, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
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